Richter urteilen
Kein allgemeines Prostitutionsverbot! Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
06.07.2020 | 12:58
Prostituierte
dpa/Andreas Arnold/dpa/Symbolbild
Eine Prostituierte wartet auf ihrem Zimmer in einem Bordell auf Kundschaft.
Das Verwaltungsgericht in Schwerin gibt dem Eilantrag einer Escort-Dame statt und urteilt, dass kein allgemeines Verbot von Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern gilt. Das zuständige Gesundheitsministerium legt nun Protest gegen das Urteil ein, das noch nicht rechtskräftig ist.
Prostituierte dürfen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Schwerin auch in Corona-Zeiten ihrer Tätigkeit als Escort-Damen nachgehen, wenn sie ihre Kunden zuhause aufsuchen oder in Hotels treffen. Die von der Landesregierung erlassene Verordnung zum Schutz gegen Corona-Infektionen in der Fassung vom 23. Juni untersage diese Art der Berufstätigkeit nicht, urteilte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (Az. 7 B 1100/20 SN).
Wie das Gericht am Montag weiter mitteilte, entsprach es mit dem Beschluss vom 26. Juni dem Eilantrag einer Prostituierten. Diese wollte die seit März 2020 wegen der Corona-Pandemie ruhenden "Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen" nun als Solo-Escort-Dame wieder aufnehmen.
Gericht gibt Antrag zu Prostitution statt - Gesundheitsministerium legt Protest ein
Doch anstatt in einer "festen Prostitutionsstätte", wie etwa einem Bordell, sollten die Leistungen "unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen" in Hotels oder den Wohnungen der Kunden erbracht werden, heißt es in der Mitteilung. Das zuständige Gesundheitsministerium habe allerdings Beschwerde eingelegt, so dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig sei und sich nun das Oberverwaltungsgericht in Greifswald mit dem Fall befasse.
In der Corona-Landesverordnung heißt es: "Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, Indoor-Spielplätze und Indoor-Freizeitaktivitäten, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie Spezialmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen."
Kein allgemeines Prostitutionsverbot! Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
Ein landesweites allgemeines Prostitutionsverbot wegen Covid-19 folge daraus nicht, meinen die Schweriner Richter. Zudem ergebe sich auch für die Anordnung von Dokumentationspflichten über Kunden von Prostituierten aus der aktuellen Verordnung keine Handhabe.
Der Eilbedürftigkeit des Antrags sei stattgegeben worden, weil Verstöße gegen die Corona-Verordnung mit Bußgeldern geahndet werden können, die der Antragstellerin drohten. Zudem habe sie seit März keine Einkünfte für ihren Lebensunterhalt erzielen können, erklärte ein Sprecher.
https://www.focus.de/regional/hamburg/r ... 78938.html
Kein allgemeines Prostitutionsverbot in MV. Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
- Lucille
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Re: Kein allgemeines Prostitutionsverbot in MV. Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
Nr.10/2020 | 06.07.2020 | VG SN | Verwaltungsgericht Schwerin
Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-s ... mitteilung
— letzter Satz:
„Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertreter des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Greifswald eingelegt.“
Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-s ... mitteilung
— letzter Satz:
„Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertreter des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Greifswald eingelegt.“
- Kasharius
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Re: Kein allgemeines Prostitutionsverbot in MV. Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
Danke @deernhh
entspricht auch meiner Rechtsauffassung
Hier der Wortlaut der Presseerklärung des Gerichts
Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt
Nr.10/2020 | 06.07.2020 | VG SN | Verwaltungsgericht Schwerin
Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 26. Juni 2020 (Az. 7 B 1100/20 SN) dem Eilantrag einer Prostituierten weitgehend entsprochen. Diese erstrebte eine gerichtliche Feststellung, dass ihre beabsichtigte Wiederaufnahme der seit März 2020 ruhenden Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen zulässig sei, und zwar außerhalb von festen Prostitutionsstätten und „unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen“ als sog. Solo-Escort-Dame, die ihre Kunden zuhause oder in Hotels aufsucht.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) — im zur Zeit der Entscheidung geltenden Änderungsstand vom 23. Juni 2020 — diese beabsichtigte Berufstätigkeit nicht untersagt, allerdings auch nur in den zehn Städten des Landes, in denen nicht ohnehin ein allgemeines Prostitutionsverbot gilt.
Ein zusätzliches landesweites allgemeines Prostitutionsverbot wegen CoViD-19 folge insbesondere nicht aus der Regelung der Corona-LVO MV mit dem Wortlaut „Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, Indoor-Spielplätze und Indoor-Freizeitaktivitäten[,] Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie Spezialmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen.“ Der Begriff des „Prostitutionsgewerbes“ habe durch das Prostituiertenschutzgesetz des Bundes eine bestimmte, eingeschränkte Bedeutung erhalten.
In „Bordellen und ähnlichen Einrichtungen“ wolle die Antragstellerin sich nicht betätigen. Vor allem da Verstöße gegen die Verbote der Corona-LVO MV auch mit Bußgeldern geahndet werden könnten, sei eine Klarheit der verwendeten Begriffe erforderlich. Daher falle die beabsichtigte Tätigkeit der Antragstellerin nicht unter die bisherigen Regelungen der Corona-LVO MV. Auch für die von der Landesregierung nicht geregelte Anordnung von Dokumentationspflichten über die Kunden der Antragstellerin gebe es keine Handhabe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertreter des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Greifswald eingelegt.
Im Auftrag
gez. Zielinski
stellvertretender Pressesprecher des Verwaltungsgerichts
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-s ... mitteilung
Kasharius rüßt
entspricht auch meiner Rechtsauffassung

Hier der Wortlaut der Presseerklärung des Gerichts
Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt
Nr.10/2020 | 06.07.2020 | VG SN | Verwaltungsgericht Schwerin
Reichweite geltender infektionsschutzrechtlicher Berufsbeschränkungen im Bereich der Prostitution abgegrenzt
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 26. Juni 2020 (Az. 7 B 1100/20 SN) dem Eilantrag einer Prostituierten weitgehend entsprochen. Diese erstrebte eine gerichtliche Feststellung, dass ihre beabsichtigte Wiederaufnahme der seit März 2020 ruhenden Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen zulässig sei, und zwar außerhalb von festen Prostitutionsstätten und „unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen“ als sog. Solo-Escort-Dame, die ihre Kunden zuhause oder in Hotels aufsucht.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) — im zur Zeit der Entscheidung geltenden Änderungsstand vom 23. Juni 2020 — diese beabsichtigte Berufstätigkeit nicht untersagt, allerdings auch nur in den zehn Städten des Landes, in denen nicht ohnehin ein allgemeines Prostitutionsverbot gilt.
Ein zusätzliches landesweites allgemeines Prostitutionsverbot wegen CoViD-19 folge insbesondere nicht aus der Regelung der Corona-LVO MV mit dem Wortlaut „Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, Indoor-Spielplätze und Indoor-Freizeitaktivitäten[,] Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie Spezialmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen.“ Der Begriff des „Prostitutionsgewerbes“ habe durch das Prostituiertenschutzgesetz des Bundes eine bestimmte, eingeschränkte Bedeutung erhalten.
In „Bordellen und ähnlichen Einrichtungen“ wolle die Antragstellerin sich nicht betätigen. Vor allem da Verstöße gegen die Verbote der Corona-LVO MV auch mit Bußgeldern geahndet werden könnten, sei eine Klarheit der verwendeten Begriffe erforderlich. Daher falle die beabsichtigte Tätigkeit der Antragstellerin nicht unter die bisherigen Regelungen der Corona-LVO MV. Auch für die von der Landesregierung nicht geregelte Anordnung von Dokumentationspflichten über die Kunden der Antragstellerin gebe es keine Handhabe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertreter des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Greifswald eingelegt.
Im Auftrag
gez. Zielinski
stellvertretender Pressesprecher des Verwaltungsgerichts
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-s ... mitteilung
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Re: Kein allgemeines Prostitutionsverbot in MV. Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
Jetzt komplett VERBOTEN !
„In Mecklenburg-Vorpommern hat man mit der neue Verordnung Prostitution verboten.
Dadurch ist das erstrittene Gerichtsurteil wieder hinfällig.“
https://www.regierung-mv.de/corona/?fbcl...pr8wmfv8Hk
-> Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung
Vom 7. Juli 2020
§2
Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
Absatz (30)
Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.
„In Mecklenburg-Vorpommern hat man mit der neue Verordnung Prostitution verboten.
Dadurch ist das erstrittene Gerichtsurteil wieder hinfällig.“
https://www.regierung-mv.de/corona/?fbcl...pr8wmfv8Hk
-> Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung
Vom 7. Juli 2020
§2
Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
Absatz (30)
Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.
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Re: Kein allgemeines Prostitutionsverbot in MV. Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
Tja, so funktioniert der Rechtsstaat...tollnicht?!
Kasharius grüßt kopfschüttelnd
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Re: Kein allgemeines Prostitutionsverbot in MV. Escort-Dame gewinnt Prozess gegen Landesregierung
ESCORT-GIRL SAUER
Prostitution in MV wieder komplett verboten
Kurzes Vergnügen: Eine Prostituierte aus Neubrandenburg hatte gerade vor Gericht erstritten, dass sie doch als Escort arbeiten darf, und prompt änderte die Regierung einfach die Bestimmungen.
Jürgen Mladek
09.07.202019:19 Uhr
MV hat die Bestimmungen zur Prostitution geändert.
Boris Roessler
Aus verständlichen Gründen möchte „Letizia“ aus Neubrandenburg nicht erkennbar in der Zeitung abgebildet werden. Sie hat uns dieses Foto zur Verfügung gestellt, auf dem sie nach eigenen Angaben zu sehen ist. Es zeigt sie gemeinsam mit Kolleginnen bei einer Demo anlässlich des „Internationalen Hurentags“ am 2. Juni dieses Jahres in Berlin.
ZVG / Johanna Weber
Neubrandenburg.
Als der Lockdown beschlossen wurde, ging auch das horizontale Gewerbe komplett in die Knie. Eine der Betroffenen ist eine Prostituierte aus Neubrandenburg, die als Letizia Falkenberg ihre Dienste als Escort anbietet. Die erste finanzielle Not linderte das Corona-Sofortprogramm der Landesregierung für Solo-Selbstständige, auf das sie umstandslos zugreifen konnte. „Aber mein Gewerbe ist ja auch ordnungsgemäß angemeldet, ich zahle Steuern, da stand mir das auch zu“, sagt sie. Aber dann wurden aus Wochen Monate, und als absehbar war, dass sich an der Dauerflaute in ihrem Job nichts ändern würde, studierte sie die Corona-Bestimmungen noch einmal ganz genau.
Erst erlaubte das Gericht ihr Gewerbe wieder – dann änderte sich die Verordnung
Und stellte fest: Eigentlich dürfte sie wieder! Denn verboten war da nur „Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen“. Das am 1.7.2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz definiert Prostitutionsgewerbe als Profitieren von der Prostitution anderer Personen, also z.B. Betreiben eines Bordells oder Vermietung von Modellwohnungen. Das Erbringen entgeltlicher sexueller Dienstleistungen fällt nicht unter Gewerbe, weshalb sie darauf klagte, wieder Kundenbesuche machen zu dürfen.
Und tatsächlich: Das Verwaltungsgericht in Schwerin entschied vor wenigen Tagen, dass sie auch in Corona-Zeiten ihrer Tätigkeit als Escort-Dame nachgehen kann. „Wenn andere körpernahe Dienstleistungen wie Massage-und Tätowierstudios wieder geöffnet haben dürfen, dann ist das auch nur recht und billig so“, fand Letizia.
Letizia will jetzt zum zweiten Mal klagen
Allerdings bezog sich das Gericht in seinem Urteil auf die „Verordnung zum Schutz gegen Corona-Infektionen in der Fassung vom 23. Juni“ (Az. 7 B 1100/20 SN). Und die wird ab heute ersetzt durch die neue Verordnung vom 7. Juli. Dort geht es zwar fast nur um Lockerungen, aber bei der Prostitution kann davon keine Rede sein. Dort heißt es jetzt in Paragraf 2 unter Absatz 30: „Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.“
Letizia Falkenberg ist empört über die geänderte Verordnung, die man ihrer Meinung nach „still und leise“ umgeschrieben hat. „In der Öffentlichkeit wurde von der Landesregierung nur über Lockerungen geredet, aber dass man hier kleinkariert eine neue Prüderie vorantreibt, wurde mit keinem Wort erwähnt“, sagt sie. Und kündigt an, diesen „Eingriff in meine Grundrechte“ juristisch anzufechten. Bis dahin steht sie ohne Einkommen da.
Den erneuten Gang vor Gericht hätte sie aber ohnehin antreten müssen, da das Gesundheitsministerium gegen den Schweriner Urteilsspruch Einspruch eingelegt hatte. Deshalb geht die Sache nun ans Oberverwaltungsgericht in Greifswald.
https://www.nordkurier.de/mecklenburg-v ... 77007.html
Prostitution in MV wieder komplett verboten
Kurzes Vergnügen: Eine Prostituierte aus Neubrandenburg hatte gerade vor Gericht erstritten, dass sie doch als Escort arbeiten darf, und prompt änderte die Regierung einfach die Bestimmungen.
Jürgen Mladek
09.07.202019:19 Uhr
MV hat die Bestimmungen zur Prostitution geändert.
Boris Roessler
Aus verständlichen Gründen möchte „Letizia“ aus Neubrandenburg nicht erkennbar in der Zeitung abgebildet werden. Sie hat uns dieses Foto zur Verfügung gestellt, auf dem sie nach eigenen Angaben zu sehen ist. Es zeigt sie gemeinsam mit Kolleginnen bei einer Demo anlässlich des „Internationalen Hurentags“ am 2. Juni dieses Jahres in Berlin.
ZVG / Johanna Weber
Neubrandenburg.
Als der Lockdown beschlossen wurde, ging auch das horizontale Gewerbe komplett in die Knie. Eine der Betroffenen ist eine Prostituierte aus Neubrandenburg, die als Letizia Falkenberg ihre Dienste als Escort anbietet. Die erste finanzielle Not linderte das Corona-Sofortprogramm der Landesregierung für Solo-Selbstständige, auf das sie umstandslos zugreifen konnte. „Aber mein Gewerbe ist ja auch ordnungsgemäß angemeldet, ich zahle Steuern, da stand mir das auch zu“, sagt sie. Aber dann wurden aus Wochen Monate, und als absehbar war, dass sich an der Dauerflaute in ihrem Job nichts ändern würde, studierte sie die Corona-Bestimmungen noch einmal ganz genau.
Erst erlaubte das Gericht ihr Gewerbe wieder – dann änderte sich die Verordnung
Und stellte fest: Eigentlich dürfte sie wieder! Denn verboten war da nur „Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen“. Das am 1.7.2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz definiert Prostitutionsgewerbe als Profitieren von der Prostitution anderer Personen, also z.B. Betreiben eines Bordells oder Vermietung von Modellwohnungen. Das Erbringen entgeltlicher sexueller Dienstleistungen fällt nicht unter Gewerbe, weshalb sie darauf klagte, wieder Kundenbesuche machen zu dürfen.
Und tatsächlich: Das Verwaltungsgericht in Schwerin entschied vor wenigen Tagen, dass sie auch in Corona-Zeiten ihrer Tätigkeit als Escort-Dame nachgehen kann. „Wenn andere körpernahe Dienstleistungen wie Massage-und Tätowierstudios wieder geöffnet haben dürfen, dann ist das auch nur recht und billig so“, fand Letizia.
Letizia will jetzt zum zweiten Mal klagen
Allerdings bezog sich das Gericht in seinem Urteil auf die „Verordnung zum Schutz gegen Corona-Infektionen in der Fassung vom 23. Juni“ (Az. 7 B 1100/20 SN). Und die wird ab heute ersetzt durch die neue Verordnung vom 7. Juli. Dort geht es zwar fast nur um Lockerungen, aber bei der Prostitution kann davon keine Rede sein. Dort heißt es jetzt in Paragraf 2 unter Absatz 30: „Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.“
Letizia Falkenberg ist empört über die geänderte Verordnung, die man ihrer Meinung nach „still und leise“ umgeschrieben hat. „In der Öffentlichkeit wurde von der Landesregierung nur über Lockerungen geredet, aber dass man hier kleinkariert eine neue Prüderie vorantreibt, wurde mit keinem Wort erwähnt“, sagt sie. Und kündigt an, diesen „Eingriff in meine Grundrechte“ juristisch anzufechten. Bis dahin steht sie ohne Einkommen da.
Den erneuten Gang vor Gericht hätte sie aber ohnehin antreten müssen, da das Gesundheitsministerium gegen den Schweriner Urteilsspruch Einspruch eingelegt hatte. Deshalb geht die Sache nun ans Oberverwaltungsgericht in Greifswald.
https://www.nordkurier.de/mecklenburg-v ... 77007.html