Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
Hallo,
Ich lebe derzeit in der Ukraine. Ich würde liebendgerne in Österreich als Prostituierte arbeiten.
Ich beherrsche die Deutsche Sprache perfekt. Ich habe bereits als Postituierte in Tschechien gearbeitet. Ich habe viel mit österreichischen Freiern gearbeitet. Ich wurde aber total ausgenutzt. Ich musste fast das ganze Geld abgeben.
Ich möchte jetzt eine freie Prostituierte werden. Wo kann man am besten in Österreich arbeiten? Wie schaut es mit dem Aufenthalt aus? Wie komme ich zu einem legalen Visum. Ich bin ukrainische Staatsbürgerin. Für das Visa in Tschechien habe ich mich nie gekümmert. Es hat der Mann alles organisiert, dem ich das Geld abgeben musste. Ich möchte jetzt aber frei sein und mit dem Geld meiner Familie helfen. Meine Familie weiß von diesem Beruf nichts. Sie sollen nichts erfahren.
Ich lebe derzeit in der Ukraine. Ich würde liebendgerne in Österreich als Prostituierte arbeiten.
Ich beherrsche die Deutsche Sprache perfekt. Ich habe bereits als Postituierte in Tschechien gearbeitet. Ich habe viel mit österreichischen Freiern gearbeitet. Ich wurde aber total ausgenutzt. Ich musste fast das ganze Geld abgeben.
Ich möchte jetzt eine freie Prostituierte werden. Wo kann man am besten in Österreich arbeiten? Wie schaut es mit dem Aufenthalt aus? Wie komme ich zu einem legalen Visum. Ich bin ukrainische Staatsbürgerin. Für das Visa in Tschechien habe ich mich nie gekümmert. Es hat der Mann alles organisiert, dem ich das Geld abgeben musste. Ich möchte jetzt aber frei sein und mit dem Geld meiner Familie helfen. Meine Familie weiß von diesem Beruf nichts. Sie sollen nichts erfahren.
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11.3. Drittstaatsangehörige
11.3.1. Rechtslage und begleitende Maßnahmen
Drittstaatsangehörige, die als Sexdienstleisterinnen in Österreich arbeiten wollen, brauchen
ein Visum und zwar ein sog. Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) nach dem
Fremdenpolizeigesetz 62 . Ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
ist für sexuelle Dienstleistungen nicht möglich.
Ein Aufenthalts-Reisevisum kann zur Aufnahme einer bloß vorübergehend selbständigen aber
auch unselbständigen Tätigkeit erteilt werden. Da Sexdienstleisterinnen arbeitsrechtlich
derzeit nur selbständig tätig sein können, kommt jedoch nur erster Fall in Frage.
Ein Aufenthalts-Reisevisum kann für mindestens drei bis höchstens sechs Monate
Erwerbstätigkeit erteilt werden und darf innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs
Monate gewährt werden.
Das Aufenthalts-Reisevisum ist ein nationales Visum (Visum D) und wird entsprechend den
nationalen Voraussetzungen erteilt. Ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit ist es aber auch –
jedoch für höchstens drei Monate - gleichzeitig ein Visum für den gesamten Schengenraum
(Visum C). Bei der Erteilung sind also zusätzlich die Regelungen für das Visum C zu
beachten.
Die Voraussetzungen, die an das Aufenthalts-Reisevisum geknüpft werden, sind zahlreich
und entsprechen den generellen Erfordernissen für Visaerteilungen 63 . Die Antragstellung
muss persönlich bei der Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft/Konsulat) im
Herkunftsland erfolgen. Auch die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch die
Vertretungsbehörde, die zuvor gegebenenfalls andere Schengenstaaten oder das BM.I befasst.
Folgende Unterlagen sind zu erbringen:
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Geburtsurkunde, Führungszeugnis je nach örtlichen Gegebenheiten
für die Dauer des Aufenthaltes gültiges Reisedokument, das drei Monate über die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein muss
Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für die Dauer des Visums, wobei auch die
Wiederausreise gedeckt sein muss (wichtig ist hier darauf zu achten, dass die Mittel
etwa durch ein Konto mit laufenden Ein- und Auszahlungen über einen längeren
Zeitraum nachgewiesen werden und nicht etwa der Visumwerberin von einem
„Begleiter“ kurzfristig zugesteckt werden)
Krankenversicherung, welche die Arbeitsaufnahme zulässt und für den gesamten
Schengenraum gültig ist
Unterkunftsnachweis und /oder
Angabe über die Örtlichkeit der Erwerbstätigkeit (Bedarf der Einhaltung der
landesgesetzlichen Vorschriften einerseits, und die Zustimmung zur Ausübung der
Prostitution des Unterkunftgebers andererseits)
Gesundheitszeugnis gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 Fremdenpolizeigesetz
62
§ 24 Fremdenpolizeigesetz. Das im Fremdenpolizeigesetz vorgesehene Visaregime ist größtenteils durch
Gemeinschaftsrecht vorgegeben.
63
Diese ergeben sich aus der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (schengeneinheitliches Visumverfahren), die im
Fremdenpolizeigesetz seit 01.01.2006 verankert und in den Hauptzügen explizit umgesetzt ist.
Seite 43 von 74NICHTÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGERINNEN
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entsprechende Nachweise zur Stellung einer positiven Zukunftsprognose hinsichtlich
rechtskonformen Verhaltens
bei Folgeanträgen (in der erlaubten Zeitspanne) ist auch der Nachweis über früher
erfolgte gesundheitliche Untersuchungen und Steuerleistungen zu verlangen
weiters hat das Lokal den Nachweis zu erbringen, dass Prostitution ausgeübt werden
darf 64
keine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG (die Definition der vorübergehenden
selbständigen Erwerbstätigkeit im Fremdenpolizeigesetz schließt eine derartige
Versicherung aus)
auf Basis der vorzulegenden Unterlagen erfolgt von der zuständigen Behörde eine
Gesamtbeurteilung. Der Antrag muss schlüssig und die Angaben überprüfbar sein
der Nachweis der beruflichen Qualifikation 65
11.3.1. Rechtslage und begleitende Maßnahmen
Drittstaatsangehörige, die als Sexdienstleisterinnen in Österreich arbeiten wollen, brauchen
ein Visum und zwar ein sog. Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) nach dem
Fremdenpolizeigesetz 62 . Ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
ist für sexuelle Dienstleistungen nicht möglich.
Ein Aufenthalts-Reisevisum kann zur Aufnahme einer bloß vorübergehend selbständigen aber
auch unselbständigen Tätigkeit erteilt werden. Da Sexdienstleisterinnen arbeitsrechtlich
derzeit nur selbständig tätig sein können, kommt jedoch nur erster Fall in Frage.
Ein Aufenthalts-Reisevisum kann für mindestens drei bis höchstens sechs Monate
Erwerbstätigkeit erteilt werden und darf innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs
Monate gewährt werden.
Das Aufenthalts-Reisevisum ist ein nationales Visum (Visum D) und wird entsprechend den
nationalen Voraussetzungen erteilt. Ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit ist es aber auch –
jedoch für höchstens drei Monate - gleichzeitig ein Visum für den gesamten Schengenraum
(Visum C). Bei der Erteilung sind also zusätzlich die Regelungen für das Visum C zu
beachten.
Die Voraussetzungen, die an das Aufenthalts-Reisevisum geknüpft werden, sind zahlreich
und entsprechen den generellen Erfordernissen für Visaerteilungen 63 . Die Antragstellung
muss persönlich bei der Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft/Konsulat) im
Herkunftsland erfolgen. Auch die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch die
Vertretungsbehörde, die zuvor gegebenenfalls andere Schengenstaaten oder das BM.I befasst.
Folgende Unterlagen sind zu erbringen:
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Geburtsurkunde, Führungszeugnis je nach örtlichen Gegebenheiten
für die Dauer des Aufenthaltes gültiges Reisedokument, das drei Monate über die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein muss
Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für die Dauer des Visums, wobei auch die
Wiederausreise gedeckt sein muss (wichtig ist hier darauf zu achten, dass die Mittel
etwa durch ein Konto mit laufenden Ein- und Auszahlungen über einen längeren
Zeitraum nachgewiesen werden und nicht etwa der Visumwerberin von einem
„Begleiter“ kurzfristig zugesteckt werden)
Krankenversicherung, welche die Arbeitsaufnahme zulässt und für den gesamten
Schengenraum gültig ist
Unterkunftsnachweis und /oder
Angabe über die Örtlichkeit der Erwerbstätigkeit (Bedarf der Einhaltung der
landesgesetzlichen Vorschriften einerseits, und die Zustimmung zur Ausübung der
Prostitution des Unterkunftgebers andererseits)
Gesundheitszeugnis gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 Fremdenpolizeigesetz
62
§ 24 Fremdenpolizeigesetz. Das im Fremdenpolizeigesetz vorgesehene Visaregime ist größtenteils durch
Gemeinschaftsrecht vorgegeben.
63
Diese ergeben sich aus der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (schengeneinheitliches Visumverfahren), die im
Fremdenpolizeigesetz seit 01.01.2006 verankert und in den Hauptzügen explizit umgesetzt ist.
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entsprechende Nachweise zur Stellung einer positiven Zukunftsprognose hinsichtlich
rechtskonformen Verhaltens
bei Folgeanträgen (in der erlaubten Zeitspanne) ist auch der Nachweis über früher
erfolgte gesundheitliche Untersuchungen und Steuerleistungen zu verlangen
weiters hat das Lokal den Nachweis zu erbringen, dass Prostitution ausgeübt werden
darf 64
keine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG (die Definition der vorübergehenden
selbständigen Erwerbstätigkeit im Fremdenpolizeigesetz schließt eine derartige
Versicherung aus)
auf Basis der vorzulegenden Unterlagen erfolgt von der zuständigen Behörde eine
Gesamtbeurteilung. Der Antrag muss schlüssig und die Angaben überprüfbar sein
der Nachweis der beruflichen Qualifikation 65
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Re: Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
Hey Leute,
ich würde auch gerne legal in Vienna als Sexworkerin arbeite als Ukraine Staatsbürgerin Drittstaat , jemand hat Erfahrung gemacht von praktische Seite her fùr die Antrag Visa D fur Prostitution in die Botschaft.
Die Unterlage und Nachweise was braucht ich schon weiß in Theorie.
Oder kann mir jemand eine Jurist empfehlen was hat Erfahrung von praktische Seite.
Viele vielen Dank fur die Hilfe.
LG Iyrina
ich würde auch gerne legal in Vienna als Sexworkerin arbeite als Ukraine Staatsbürgerin Drittstaat , jemand hat Erfahrung gemacht von praktische Seite her fùr die Antrag Visa D fur Prostitution in die Botschaft.
Die Unterlage und Nachweise was braucht ich schon weiß in Theorie.
Oder kann mir jemand eine Jurist empfehlen was hat Erfahrung von praktische Seite.
Viele vielen Dank fur die Hilfe.
LG Iyrina
- Kasharius
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Re: Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
Liebe @Iryna
herzlich willkommen hier in auch Deinem Forum.
Was Deine konkrete Frage betrifft, wende Dich bestenfalls per pn an unseren SeniorAdmin @Zwerg oder vielleicht auch an unsere FachMod @Thorja
Kasharius grüßt Dich
herzlich willkommen hier in auch Deinem Forum.
Was Deine konkrete Frage betrifft, wende Dich bestenfalls per pn an unseren SeniorAdmin @Zwerg oder vielleicht auch an unsere FachMod @Thorja
Kasharius grüßt Dich
- Zwerg
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Re: Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
@lyrina
Ich empfehle Dir Dein Anliegen bei einer der auf Aufenthaltsrecht spezialisierten Beratungsstelle vorzubringen - dort wird Dir geholfen!
Ich selbst möchte (auf Grund Deiner Mailadresse) mich da eher zurückhalten.
Zusätzlicher Tipp: Melde Dich selbst bei denen - und lasse niemand in Deinem Namen anrufen oder schreiben!
http://www.lefoe.at/
Grüße
christian
Ich empfehle Dir Dein Anliegen bei einer der auf Aufenthaltsrecht spezialisierten Beratungsstelle vorzubringen - dort wird Dir geholfen!
Ich selbst möchte (auf Grund Deiner Mailadresse) mich da eher zurückhalten.
Zusätzlicher Tipp: Melde Dich selbst bei denen - und lasse niemand in Deinem Namen anrufen oder schreiben!
http://www.lefoe.at/
Grüße
christian
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- Wohnort: Vienna
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
Hi,
I have found this thread with Google search.
My Name is Inna and I am from Ukraine.
I was in beginning of May in Police Office Deutschmeisterplatz to make this official Registration for sexworker. This Woman there from Police have told me I not can get this Registration as a sexworker because I havent european Passport and because of this I need Work permit for Austria or Aufenthaltsreisevisum C+D.
This is very sad because I have to go Back to Ukraine in Austrian embassy. And to travel now ist very difficult about Corona Situationen.
If anyone can give me informations per PN how difficult this is to get this Visa C + D or If anyone knows an additional way how I can make official Registration as a sexworker I will be very very thankful.
Please write me PN or on my private WhatsApp If someone have useful informations.
I have found this thread with Google search.
My Name is Inna and I am from Ukraine.
I was in beginning of May in Police Office Deutschmeisterplatz to make this official Registration for sexworker. This Woman there from Police have told me I not can get this Registration as a sexworker because I havent european Passport and because of this I need Work permit for Austria or Aufenthaltsreisevisum C+D.
This is very sad because I have to go Back to Ukraine in Austrian embassy. And to travel now ist very difficult about Corona Situationen.
If anyone can give me informations per PN how difficult this is to get this Visa C + D or If anyone knows an additional way how I can make official Registration as a sexworker I will be very very thankful.
Please write me PN or on my private WhatsApp If someone have useful informations.
- Zwerg
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- Kontaktdaten:
Re: Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
contact LEFÖ
Kettenbrückengasse 15/4, A-1050 Wien
Telefon: +43.1.5811881
E-Mail: office@lefoe.at
http://www.lefoe.at/
christian
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E-Mail: office@lefoe.at
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christian
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Re: Sexarbeiterin werden bezüglich Aufenthalt für Drittbürger
OK thanks for this contact, I will write Email now for this office