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fraences 
ModeratorIn


Ich bin...: SexarbeiterIn

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EU-Gericht verpflichtet Schweiz zu Zahlung
Wegen einer Visitenkarte ist eine Französin in den Unterlagen der Genfer Polizei zu Unrecht jahrelang als Prostituierte geführt worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz verpflichtet, der Frau 15'000 Euro Genugtuung zahlen.
Die heute 52 Jahre alte Französin war 1993 in Genf von der Polizei kontrolliert worden. Die Beamten fanden bei ihr Visitenkarten mit dem Aufdruck: "Nette hübsche Frau Ende dreissig wartet auf Freund, um zusammen gelegentlich ein Glas zu trinken oder auszugehen".
Zwölf Jahre später erfuhr die Frau, dass sie seinerzeit von der Genfer Polizei wegen der gefundenen Visitenkarten als Prostituierte registriert worden war. 2006 teilte ihr der Polizeichef auf ihre Anfrage mit, dass der sie betreffende Vermerk "Prostituierte" im Informatiksystem der Polizei gelöscht worden sei.
Recht auf Privatleben verletzt
Allerdings figuriere die Bezeichnung weiter in verschiedenen sie betreffenden Strafdossiers. Dieser Entscheid wurde später vom Bundesgericht bestätigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat auf Beschwerde der Frau nun festgestellt, dass ihr Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt worden ist.
Die im Polizeidossier jahrelang aufrecht erhaltene Bezeichnung "Prostituierte" sei in einer demokratischen Gesellschaft als nicht notwendig zu erachten. Die Schweiz wird vom EGMR verurteilt, der Betroffenen 15'000 Euro (18'450 Franken) Genugtuung zu zahlen. Verlangt hatte die Frau 68'000 Euro (83'600 Franken).
In ihrem Urteil halten die Richter in Strassburg unter anderem fest, dass die Betroffene nie wegen illegaler Ausübung von Prostitution verurteilt worden ist. Ihr Eintrag sei mit der in einem Rechtsstaat zentralen Unschuldsvermutung nicht vereinbar.
http://www.bielertagblatt.ch/News/Schweiz/218232#ancContent
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Aoife 
Admina


Ich bin...: SexarbeiterIn

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Hier der ganze Vorgang auf Französisch:
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/v....n=html&highlight=v%20|%20Switzerland%20|%2016188/07&sessionid=80431810&skin=hudoc-en
http://cmiskp.echr.coe.int/ >> HUDOC database >> "Khelili v. Switzerland" eingeben
Und da ich annehme, das so wie ich selbst einige hier zwar Französisch gut beherrschen, jedoch ohne ein Wort davon zu verstehen, als Anhang noch die Pressemitteilung auf English.
Liebe Grüße, Aoife
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| Chamber judgement Khelili v. Switzerland.pdf |
| Beschreibung: |
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 Download |
| Dateiname: |
Chamber judgement Khelili v. Switzerland.pdf |
| Dateigröße: |
140.28 KB |
| Heruntergeladen: |
140 mal |
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fraences 
ModeratorIn


Ich bin...: SexarbeiterIn

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Ungerechtfertigte Registrierung als Prostituierte
Urteil Khelili gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2011 (Nr. 16188/07)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); Registrierung als Prostituierte in der Datenbank der Polizei
Urteil
auf der Webseite des des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (französisch)
Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:
Bei der Beschwerdeführerin wurden 1993 bei einer Polizeikontrolle in Genf Visitenkarten mit der Aufschrift «Nette, hübsche Dame Ende dreißig wartet auf einen Freund, der ab und zu mal ein Glas mit ihr trinkt oder mit ihr ausgeht. Tel. Nr. [...]» vorgefunden. Sie wurde daraufhin von der Polizei als Prostituierte registriert. Die Beschwerdeführerin bestreitet bis heute, der Prostitution nachgegangen zu sein und beklagt sich vor dem Gerichtshof darüber, dass sie bis zum heutigen Tag in der Datenbank der Polizei als Prostituierte geführt werde.
Der Gerichtshof akzeptiert zwar, dass die Aufbewahrung von persönlichen Daten der Beschwerdeführerin die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen und den Schutz der Rechte anderer zum Ziel hatte. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse an der Löschung der Bezeichnung «Prostituierte», da diese geeignet ist, ihrem guten Ruf zu schaden und ihr Alltagsleben schwieriger zu gestalten. Ferner vermag der Gerichtshof zwischen der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen eines geringfügigen Delikts (Beleidigung und Telefonterror) und der Aufrechterhaltung der strittigen Maßnahme keinen kausalen Zusammenhang zu erkennen. Die jahrelange Aufrechterhaltung der Bezeichnung «Prostituierte» in der Datenbank der Polizei aufgrund eines Verdachts ist weder mit der Unschuldsvermutung vereinbar noch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Quelle: Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 4. Quartal 2011
Bundesamt für Justiz, (pdf, 6 S.)
http://www.humanrights.ch/de/Schwei....k/idart_9500-content.html
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Lupus 
ModeratorIn


Ich bin...: Engagierter Kunde

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| Das heisst doch im Klartext, der EU-Gerichtshof hat die Bezeichnung "Prostituierte" als rufschädigend und Verstoss gegen die Menschenrechte gewertet? Hätte das auch für "Köchin" oder "Hausfrau" gegolten?
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Lycisca 
ModeratorIn


Ich bin...: SexarbeiterIn

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| Insofern, als die Polizei in den Akten "illegale Prostituierte" gemeint hat (mit entsprechend negativen Folgen), wäre eine analoge Verletzung der Menschenrechte bei einer Köchin anzunehmen, wenn in den Akten "Schwarzarbeiterin" oder "Köchin ohne Arbeitsgenehmigung" etc. steht. Tatsächlich wäre es aber bei einer mutmaßlichen Köchin wohl kein so großes Problem gewesen, diesen Eintrag löschen zu lassen, wie bei einer mutmaßlichen Sexarbeiterin.
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malin
PlatinStern


Ich bin...: SexarbeiterIn

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zumal in der regel wohl nicht irgendwelche menschen mit dem vermerk "köchin" (als alleinige "beschuldigung") in den polizeiakten landen werden.
ich glaube, dass die polizei da gar nicht unbedingt "illegale prostituierte" gemeint hat, bzw. es eigentlich egal ist ob illegal oder nicht.
die tatsache anschaffen zu gehen, ist wohl per se schon einen vermerk in den akten wert.
könnte ner köchin eher nicht passieren.
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Svea
ModeratorIn


Ich bin...: SexarbeiterIn

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Und da ich annehme, das so wie ich selbst einige hier zwar Französisch gut beherrschen, jedoch ohne ein Wort davon zu verstehen, als Anhang noch die Pressemitteilung auf English.
Liebe Grüße, Aoife
Grins...
Also ich gebe es zu ja....
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