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 fraences fraences setzt sich aktiv für die Rechte von SexarbeiterInnen ein
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BeitragVerfasst: 2012-07-13, 19:36  Beitrag #1/2     Titel:  Urteil des BGH: Tagesmütter brauchen Genehmigung  Nach untenNach oben

KINDERBETREUUNG
Urteil des BGH: Tagesmütter brauchen Genehmigung


Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine bezahlte Kinderbetreuung in den eigenen vier Wänden eine gewerbliche Nutzung und kein privater Gebrauch.


Eine Tagesmutter betreut in ihrer Wohnung Kinder. Nach einem Urteil des BGH ist eine bezahlte Kinderbetreuung in der eigenen Wohnung eine gewerbliche Nutzung

KARLSRUHE. Tagesmütter brauchen eine Erlaubnis, wenn sie Kinder in ihrer Wohnung betreuen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden. Nach dem Urteil ist eine bezahlte Kinderbetreuung in den eigenen vier Wänden eine gewerbliche Nutzung und kein bloßer privater Gebrauch.

Ob der Verwalter oder Vermieter die Genehmigung mit dem Argument verweigern darf, die Kinder seien zu laut, ließ der BGH allerdings aus prozessualen Gründen offen. Dazu sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger in der Urteilsverkündung: „Die Erwartungen sind hoch, aber wir können sie nicht erfüllen.“

Der Fünfte Zivilsenat erklärte aber allgemein, dass die neuen gesetzlichen Vorschriften zu beachten seien, wonach Kinderlärm nicht wie früher mit Straßenlärm gleichgesetzt werden darf. Auf der anderen Seite komme es aber auch auf die konkreten Gegebenheiten einer Wohnung an. Möglicherweise könne der Vermieter oder Verwalter auch Auflagen zur Nutzung erteilen, meinten die Richter.

Im konkreten Streit geht es um eine Wohnungseigentümer-Anlage in Köln. Die Vermieterin und viele Hausbewohner sind mit der Betreuung der fünf Kinder auch einverstanden – nicht jedoch die Eigentümer in der darunter liegenden Parterrewohnung. Nur wegen des Protests dieser einen Familie hatte der Verwalter die Tätigkeit der Tagesmutter untersagt. Die Gemeinschaft der Eigentümer hätte diesen Beschluss anfechten müssen, doch kam das erforderliche Drei-Viertel-Quorum nicht zustande. Damit wurde das Verbot formal gültig.

Prozess muss neu geführt werden

Die Eigentümerin, die der Tagesmutter die Wohnung vermietet hat, hätte diesen Beschluss des Verwalters gerichtlich anfechten müssen, was sie jedoch versäumte. Das hinderte den BGH jetzt an der Entscheidung, ob Kinderlärm ein Verbotsgrund ist. Der Prozess muss also neu geführt werden. Zunächst gilt aber das Verbot des Verwalters.

Für das künftige Vorgehen gab der Vorsitzende Richter Krüger den Streitparteien eine Anleitung mit auf den Weg. Die Vermieterin, die mit der Tätigkeit der Tagesmutter einverstanden ist, müsse sich zunächst um eine Zustimmung zu dieser gewerblichen Nutzung bemühen. Einen entsprechenden Antrag könne sie beim Verwalter oder den Wohnungseigentümern stellen. Auf dieser Grundlage müsse dann die Entscheidung über die Genehmigung gefällt werden. Wenn dieser Beschluss – von welcher Seite auch immer – angefochten werde, „dann sehen wir uns hier wieder“, sagte der Vorsitzende.

Städtetag warnt vor hohen rechtlichen Hürden

Der Deutsche Städtetag wies darauf hin, dass Tagesmütter und Tagesväter unentbehrlich für die Betreuung von Kleinkindern seien. Verbandspräsident Christian Ude sagte: „Ohne sie ist der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nicht zu erfüllen.“ Dem Ausbau der Kinderbetreuung dürften keine hohen Hürden im Wege stehen, warnte er.

Die für Lärmschutz zuständige Berichterstatterin der FDP-Bundestagsfraktion, Judith Skudelny, bedauerte, dass der BGH keine Grundsatzentscheidung getroffen habe. Auch sie betonte, dass nach neuer Rechtslage Kinderlärm keine „schädliche Umwelteinwirkung“ mehr darstellt. „Er ist vielmehr Ausdruck der kindlichen Entwicklung und steht somit unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft“, erklärte sie.

http://www.abendblatt.de/politik/de....brauchen-Genehmigung.html


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Verfasst: 2012-07-13, 19:36  Beitrag #     Titel:  Nach untenNach oben

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BeitragVerfasst: 2012-07-13, 20:32  Beitrag #2/2     Titel:  RE: Urteil des BGH: Tagesmütter brauchen Genehmigung  Nach untenNach oben

Eine interessante Entwicklung - wobei der BGH gar nicht anders entscheiden konnte:

Eine Verwaltung, die "Gewerblichkeit" so definiert, dass der Begriff ihr erlaubt rechtswidrig (da die Intimsphäre betreffend) unauffällige Prostitution willkürlich auszuspähen und zu verbieten, kann nicht vermeiden diese gleiche Definition von Gewerblichkeit und die darauf konstruierten Verbotsgründe "recht"mäßig (weil nicht die Intimsphäre oder ähnlich geschützte Bereiche betreffend) auch auf Kinderbetreuung anzuwenden.

Wobei auffällt, dass Urteilsbegründung und Kommentare (geflissentlich?) verschweigen, dass Vermieter, Verwalter und Eigentümer sowie Lärmschutz bei weitem nicht das ganze Problem sind, sondern nur die Spitze des Eisberg's:

Trotz aller Krokodilstränen des Deutschen Städtetags werden nach diesem Urteil jetzt die städtischen Bauämter Kinderbetreuung ausspionieren und untersagen müssen, sofern sie in Wohngebieten stattfindet oder in Mischgebieten keine Genehmigung auf gewerbliche Umnutzung der Wohnung vorliegt. Alles Andere wäre ein willkürlicher Verstoß gegen die eigenen Vorschriften.

Wer hätte gedacht, dass sich Tagesmütter und -väter auf einmal mit selbständigen Prostituierten im selben Boot befinden?

Vielleicht ein Anlass für manche zu sehen, dass das Staatssystem von Grund auf gescheitert ist und es wenig Sinn macht zu glauben durch Perfektionierung des Wahnsinn's sei da noch etwas zu retten.

Liebe Grüße, Aoife


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