Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

Abgesehen vom Fehlen der nötigen Hilfsinstitutionen für Sexworker findet hier auch alles Platz, was ihr an bestehenden Einrichtungen auszusetzen habt oder loben wollt
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deernhh
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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#121

Beitrag von deernhh »

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#122

Beitrag von Kasharius »

Tja, da hilft "blasen" auch nischt mehr... :)

Kasharius grüßt

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Zwerg
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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#123

Beitrag von Zwerg »

Stand Februar 2020!

Dieses Formular müssen SexarbeiterInnen in Niederösterreich unterschreiben, um legal Ihrer Tätigkeit nachgehen zu können.
Und wenn wir dann urgieren, dass dies in höchstem Maße diskriminierend ist, reißt man erstaunt die Augenbrauen hoch...


Gesundheitsamt__gewerbliche_Unzucht-Ausschnitt.jpg


Hinzu kommt, dass SexarbeiterInnen von BetreiberInnen zur Untersuchung zugeführt werden müssen..... - also weit entfernt von jeder unabhängigen und somit auch garantiert selbstbestimmten Möglichkeit zur Arbeit! Das vonseiten der Politik betont wird, dass Selbstbestimmtheit in der Sexarbeit das Ziel sei, ist somit als reines Lippenbekenntnis entlarvt!

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#124

Beitrag von Kasharius »

"Personen die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben"

Mann o Mann wo leben wir eigentlich...

Kasharius grüßt schockiert

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floggy
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Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#125

Beitrag von floggy »

Hilfe meine Fantasie schwappt über . . . manches Leiden kann man nur durch noch größeres Leiden aus der Welt schaffen. Gibt es denn gar keine Möglichkeit, dass alle SW beim nächstfälligen Termin in Wien einmarschieren? Ist wohl wie mit den Mäuschen, die Tanzen und Singen und Überglücklich sind, weil sie eine Lösung gefunden haben, und der Katze ein Glöckchen umhängen wollen.

Die Gesundheitsuntersuchung ist ja noch schlimmer als das deutsche ProstSchG, und die Ignoranz der Verfassungsgerichte. Man muß schon hart im Nehmen sein, dieser Tage, und dabei verliert man schnell diejenigen aus dem Blick, die davon gar nicht mehr betroffen sind, weil sie der strukturellen Gewalt den Rücken gekehrt haben.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#126

Beitrag von Veraguas »

Das Wort “Unzucht“ ist mir noch aus Kindheitstagen in Erinnerung. Von meiner Mutter in strengem, ermahnenden Ton vorgetragen. Aber das ist lange her. Ich habe es seit Jahrzehnten nicht mehr gehört. Daher musste ich erst mal online nachsehen, um was es da geht:

Unzucht bezeichnet abwertend ein menschliches Sexualverhalten, das gegen das in einem speziellen kulturellen oder religiösen Kontext empfundene, angenommene oder vorgegebene allgemeine Sittlichkeits- und Schamgefühl verstößt. Historisch gesehen steht Unzucht allgemein für eine aktive Handlung, die den Menschen vom Status der Reinheit in den Status der Unreinheit führt. In der Regel geht das Urteil über ein als Unzucht angesehenes Verhalten mit sozialer Ächtung oder Bestrafung einher.

Wir finden die Unzucht auch noch im Österreichisches Strafgesetzbuch:
“§219 Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Alles sehr schräge wie sich diese amtlichen Sittenwärter glauben da aufspielen zu müssen.
Welches Problem auch immer in der Gesellschaft besteht-
der Staat weiss eine völlig irre Problemlösung die niemandem nützt, aber Arbeitsplätze im Beamtenapparat schafft. H.S.

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#127

Beitrag von Zwerg »

Warum fotografieren Polizisten bei Kontrollen in Bordellen eigentlich Ausweispapiere? Die Daten der SexarbeiterInnen liegen ohnehin durch Anmeldung und Registrierung vor.

UND warum fragen sie, wo man annoncieren würde??? Will man freizügige Fotos zuordnen können?
Auch Telefonnummern werden abgefragt?! Ist das tatsächlich gesetzlich gedeckt?

Sollte mich ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle nach meiner Telefonnummer fragen, so werde ich wahrscheinlich die Gegenfrage stellen, ob er seine Tabletten genommen hat.... Das kann es nicht sein!

Schön langsam muss man sich wirklich fragen, ob derartige Geschichten nicht viel zu weit gehen!

christian knappik

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#128

Beitrag von deernhh »

Das, was die Polizei macht, geht überhaupt nicht, weil es weit über die Privatsphäre hinaus geht!
Vielleicht helfen diese Antworten?

Wann ist das Kopieren des Personalausweises erlaubt?
1. SEPTEMBER 2017| 96 KOMMENTARE | VON DR. DATENSCHUTZ
FACHBEITRAG
Zum 15.07.2017 wurden § 20 des Personalausweisgesetzes und § 18 des Passgesetzes geändert. Diese Gesetzesänderungen haben ganz praktische Auswirkungen für jeden, der seinen Personalausweis / Pass kopieren, fotografieren oder scannen möchte. Was früher verboten war, ist heute größtenteils erlaubt.

Update 13.06.2019: Personalausweis kopieren doch wieder verboten?
Zwischenzeitlich ist die DSGVO in Kraft getreten. Als unmittelbar anzuwendende europäische Verordnung genießt sie Vorrang vor dem deutschen Personalausweisgesetz. Daher muss die DSGVO bei dessen Anwendung zwingend beachtet werden. Dies führt dazu, dass das Kopieren des Personalausweises oftmals wieder verboten ist. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Personalausweis kopieren – die alte und neue Rechtslage
Die alte Rechtslage ließ solche Handlungen nur in einem engen Rahmen zu. Es mussten zahlreiche Voraussetzungen vorliegen um einen Personalausweis / Pass kopieren zu dürfen. Scannen war zudem ganz untersagt. Dennoch hat dies selbst Behörden nicht davon abgehalten, oftmals Kopien von Ausweisen anzufertigen.

Diese sehr restriktive Rechtslage wurde nun der ohnehin schon gängigen Praxis weitgehend angepasst. Zu unterscheiden ist hierbei aber die Ablichtung und die anschließende Verwendung.

Was hat sich geändert – was ist nun zu beachten?
Für ein Ablichten müssen zwei Voraussetzungen seit dem 15.07.2017 vorliegen:

Nur der Ausweisinhaber (oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers) darf die Ablichtung vornehmen.
Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein.
Sobald die Ablichtung erstellt ist, ist die Verwendung unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

Nur der Ausweisinhaber darf die Kopie weitergeben.
Sofern personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet werden, darf dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers geschehen.
Soweit so unklar? Wichtige Klarstellungen:
Ablichtung – was ist darunter zu verstehen?
Der Begriff des „Ablichtens“ ist im Gesetz selbst nicht definiert aber glücklicherweise seitens des Gesetzgebers konkretisiert worden. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, was genau hierunter zu versehen ist:

„Die genannten Handlungsformen – Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen – werden unter dem abstrakten Begriff des Ablichtens zusammengefasst, das Ergebnis wird als Ablichtung bezeichnet.“

Wie stelle ich sicher, dass meine Ablichtung als Kopie erkennbar ist?
In der Gesetzesbegründung werden auch hierfür Möglichkeiten genannt:

„Dies lässt sich beispielsweise dadurch erreichen, dass sie in Monochromstufen (z. B. schwarz-weiß) erstellt oder nachträglich dauerhaft darauf umgestellt wird. Eine andere Möglichkeit bestünde etwa darin, auf eine Fotokopie den deutlich sichtbaren Vermerk „Kopie“ anzubringen.“

Darf ich die Ablichtung weitergehend bearbeiten, z. B. teilweise schwärzen?
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Wer die Ablichtung und die darin enthaltenen Daten nur teilweise weitergeben möchte, darf all die Stellen, die er nicht preisgeben möchte, unkenntlich machen. Dies z. B. durch Schwärzung. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist dies natürlich sehr zu empfehlen.

Gelungene Gesetzesänderung – auch im Sinne des Datenschutzes
Der Gesetzgeber hat mit dieser Anpassung an die seit langem gängige Praxis seinen Bürgern, den Behörden und sich selbst einen praktischen Gefallen erwiesen. Unsicherheiten im Umgang mit Ablichtungen sollten nun weitestgehend der Vergangenheit angehören. Auch die explizit aufgenommene Regelung, bestimmte Stellen der Ablichtung unkenntlich machen zu können, wird im Sinne des Datenschutzes begrüßt.

Hinweis:
Dieser Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung vom 15.07.2017 komplett überarbeitet. Die Kommentare beziehen sich teilweise auf die alte Rechtslage.

https://www.datenschutzbeauftragter-inf ... s-erlaubt/

*************************************************

Hier ist es auf Deutschland bezogen:

POLIZEIKONTROLLE
Was darf die Polizei bei einer Perso­nen­kon­trolle?
Personenkontrolle: Was die Polizei darf – und was nicht.
© Quelle: Fotolia
Die Deutsche Anwaltaus­kunft erklärt, welche Rechte Sie haben, wenn Sie zufällig von der Polizei kontrol­liert werden.

Aber ich habe doch gar nichts gemacht! Dieser Gedanke liegt nahe, wenn man als Fußgänger ohne Vorwarnung von der Polizei angehalten und befragt wird. Dabei reicht es oft schon, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Nicht selten herrscht Verun­si­cherung darüber, warum man kontrol­liert wird und was man wirklich sagen muss. Die Deutsche Anwaltaus­kunft fasst die Rechtslage zusammen:

Wann darf die Polizei ohne Grund Personen anhalten und befragen?
Eigentlich gar nicht. Die Polizei muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr erlaubt. Sie dienen nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern sollen sie verhindern.

Dabei reicht es aus, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffent­liche Sicherheit auszu­gehen ist – zum Beispiel bei einer Demons­tration, bei der mit Ausschrei­tungen gerechnet werden muss, oder an einem stadt­be­kannten Drogen­um­schlag­platz, an dem Straf­taten an der Tages­ordnung sind.

Polizei­kon­trolle Kann Arbeits­unfall Sein
Eine Polizei­kon­trolle während des Dienstes kann ein Arbeits­unfall sein, wenn man davon krank wird. So entschied das Hessische Landes­o­zi­al­ge­richt in Darmstadt (Urteil vom 17. Oktober 2017, AZ: L 3 U 70/14). Geklagt hatte eine Mitar­bei­terin der Deutschen Bahn. Sie wurde verdächtigt, Wertge­genstände aus einem dort abgege­benen Gepäckstück entnommen zu haben und wurde deshalb von der Polizei durch­sucht. Dabei musste sich die Frau vollständig entkleiden. Infolge der unrechtmäßigen Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung. Die gesetz­liche Unfall­ver­si­cherung erkannte dies nicht als Arbeits­unfall an. Daraufhin klagte die Frau – und bekam Recht. Die Klägerin sei ausschließlich wegen ihrer beruf­lichen Tätigkeit kontrol­liert worden, entschieden die Richter. Daher müsse die Versi­cherung zahlen.

Die genauen Voraussetzungen für Kontrollen sind in den Polizeigesetzen der Länder festgelegt. Das bayerische Polizeiaufgabengesetz erlaubt zum Beispiel Kontrollen auch an Orten, an denen „Personen der Prostitution nachgehen“.

In Ausnah­me­si­tua­tionen lässt das Polizei­recht mancher Bundesländer auch die Ausdehnung der Kontrollen auf größere Gebiete zu: In Hamburg erklärte die Polizei Anfang 2014 nach Ausschrei­tungen linker Demons­tranten ganze Stadt­viertel zum „Gefah­ren­gebiet“: In diesem Bereich konnte die Polizei ohne beson­deren Grund Personen anhalten und kontrol­lieren.

Welche Fragen dürfen die Beamten stellen?
Bei einer rein präventiven Perso­nen­kon­trolle dürfen die Beamten zunächst einmal nur die Identität des Befragten feststellen. Das heißt, sie dürfen den Namen, Geburtstag und -ort, die Wohnan­schrift und die Staats­angehörigkeit erfragen und sich den Ausweis zeigen lassen – seinen Ausweis immer dabei haben muss man als Deutscher Staatsbürger übrigens nicht.

„Darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beant­worten“, sagt Rechts­anwalt Robert Hotstegs vom Deutsche Anwalt­verein (DAV). Natürlich versuchen Polizei­beamte häufig, mit betont beiläufigen Fragen weitere Infor­ma­tionen einzu­holen. „Na, wo kommen wir denn her“, oder: „Und, wo geht’s jetzt noch hin?“, sind dafür typische Beispiele. Auf eine Antwort bestehen dürfen die Polizisten nicht. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunfts­freudig ist, kann sich selbst schaden und möglicher­weise sogar einen konkreten Verdacht begründen.

„Ich empfehle, auf die Befragung möglichst knapp und höflich zu antworten. Das wirkt deeska­lierend und hilft, die unange­nehme Situation möglichst schnell zu beenden“, sagt Rechts­anwalt Hotstegs.

Die Fragen zur eigenen Person sollte man aller­dings in jedem Fall beant­worten. Denn wenn die Polizei die Identität einer Person nicht oder nur mit großem Aufwand feststellen kann, darf sie weitere Maßnahmen zur Identitätsfest­stellung einleiten. Dazu zählen das Mitnehmen auf die Polizei­wache und unter Umständen auch eine Durch­su­chung. Ansonsten sind diese Maßnahmen ohne konkreten Anlass nicht zulässig.

Nach welchen Kriterien darf die Polizei Personen für eine zufällige Kontrolle auswählen?
Diese Frage wird immer wieder kontrovers disku­tiert. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraus­set­zungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall recht­fer­tigen können. „Es reicht als Begründung nicht aus, dass man ein äußerliches Klischee erfüllt, beispiel­weise ‚ausländisch’ aussieht oder jugendlich ist“, sagt Rechts­anwalt Hotstegs vom DAV.

Besonders umstritten ist in diesem Zusam­menhang die sogenannte „verdachts­unabhängige Perso­nen­kon­trollen“ der Bundes­po­lizei im Zug, am Bahnhof, am Flughafen und in Grenz­ge­bieten. Die Bundes­po­lizei sucht dabei vorwiegend nach illegal einge­wan­derten Menschen. Dabei gibt es immer wieder den Vorwurf des sogenannten „Racial Profiling“, also die Auswahl der kontrol­lieren Personen nach bestimmten äußeren Merkmalen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied dazu im Jahr 2012, dass eine Kontrolle allein auf Grund der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt (AZ: 7 A 10532/12.OVG).

Die wichtigsten Fakten im Überblick

Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen.
Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten.
Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe ist nicht zulässig.

Datum27.06.2018

https://anwaltauskunft.de/magazin/gesel ... lle?full=1

*************************************************

Und jetzt hier für Österreich:
Naja, für junge Leute.
Habe aber im Internet so schnell nichts anderes gefunden.

POLIZEIKONTROLLE – DEINE RECHTE & PFLICHTEN
Infos A-Z » Rechtsinfos für junge Leute » Polizeikontrolle – Deine Rechte & Pflichten

Du triffst dich mit Freund_innen im öffentlichen Raum (z.B. in deinem Lieblingspark) und ihr werdet immer wieder mal von der Polizei kontrolliert?

Dann ist es gut, ein paar Dinge zu wissen...

1. DURCHATMEN
Bleib ruhig und lass dich nicht provozieren!
Frage nach, worum es geht und was der Grund für die Kontrolle ist.

2. DU HAST DAS RECHT...
Du hast immer das Recht, respektvoll behandelt zu werden.
Du hast das Recht, Fragen zu stellen (z.B. Worum geht es?) und die Dienstnummer zu verlangen.
Österreichische Staatsbürger_innen müssen keinen Ausweis bei sich haben, alle anderen schon.
Am Flughafen, am Bahnhof oder in der Nähe der Landesgrenze müssen sich alle Personen ausweisen können.
Wenn du keinen Ausweis mit hast, kann jemand "bezeugen" wer du bist. Diese Person muss über 18 sein und selbst einen Ausweis dabei haben. Du selbst nennst deinen Namen, das Geburtsdatum und deine Meldeadresse.
Wirst du festgenommen, hast du das Recht auf zwei Telefonanrufe. Wenn du unter 18 Jahre alt bist, muss ein_eine Erziehungsberechtigte_r verständigt werden.

3. DIE POLIZEI DARF...
Die Polizei hat das Recht dich zu kontrollieren, wenn es den Verdacht gibt, dass du etwas Strafbares getan hast.
Wenn du dich nicht ausweisen kannst, kann dich die Polizei auf eine Polizeiinspektion mitnehmen oder dich nach Hause begleiten, wo du deinen Ausweis herzeigen kannst.
Besteht der Verdacht, dass du etwas Strafbares getan hast oder z.B. Waffen bei dir hast, dann kann die Polizei deine Tasche oder deinen Rucksack durchsuchen.
Eine Körperuntersuchung muss eine Person des gleichen Geschlechts machen. Das heißt: eine Polizistin tastet ein Mädchen ab, ein Polizist einen Burschen.
Die Polizei kann dich von einem bestimmten Ort wegweisen, wenn berechtigte Beschwerden vorliegen und du dein Verhalten (z.B. laut Musik hören) nach einer Abmahnung nicht änderst.

4. DIE KONTROLLE DOKUMENTIEREN
Du hast eine diskriminierende Erfahrung mit der Polizei gemacht?
Du kannst die erlebte Kontrolle dokumentieren, wenn du diese als diskriminierend erlebt hast.

Zum Beispiel:

Du hast eine Ausweiskontrolle als rassistisch erlebt, weil es nur deine Kumpels und dich mit dunkler Hautfarbe getroffen hat? Und alle weißen Freund_innen durchgewunken wurden?
Vertreibungen aus dem Park kennen fast alle, die sich viel im öffentlichen Raum aufhalten.
Beleidigungen bis hin zu Übergriffen: Als Betroffene fühlt man sich oft ohnmächtig. Oder du hast den Eindruck, es interessiert sich niemand für deine Situation.
Warum?

Deine Sicht der Dinge zählt. Eine Dokumentation ist ein wichtiger erster Schritt.
Du kannst damit vielleicht leichter einen Umgang mit der erfahrenen Ohnmacht finden.
Wie?

Du schreibst ein Gedächtnisprotokoll für dich selbst. Notiere alle Details, auch vermeintliche Kleinigkeiten und allfällige Zeug_innen.
Komm in die Anwaltliche Erstberatung, wenn du dich für rechtliche Schritte interessierst.
Nimm Kontakt mit der Beratungsstelle Zara auf. Diese dokumentiert rassistische oder antisemitische Vorfälle.
Auch gut zu wissen:
Wir stehen hinter dir und setzen uns gegen diskriminierende Kontrollen ein.

https://www.wienxtra.at/jugendinfo/info ... pflichten/

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#129

Beitrag von Magdalena »

Zwerg hat geschrieben:
25.02.2020, 19:13
Auch Telefonnummern werden abgefragt?!
Bei mir erst vorige Woche. Antwort auf die Frage, warum, gab es keine. Somit auch keine Telefonnummer.

Magda

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#130

Beitrag von Lucille »

„Bedaure, ich bestehe auf rechtskonforme Schriftstücke mit ordnungsgemäßer Dienststellenangabe im Absender.“

Wie heißt es so schön: Keine Buchung ohne Beleg.
Also auch keine Amtshandlung ohne schriftlichen, widerspruchsfähigen Bescheid mit Aktenzeichen.

( die sollen gefälligst meine Steuergelder ordentlich vergeuden)

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#131

Beitrag von deernhh »

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#132

Beitrag von Zwerg »

Ich habe gerade einen Anruf einer SexarbeiterIn erhalten, die auf Grund dieses Threads erzählt hat, dass sie bei der Registrierung um eine Telefonnummer gefragt wurde, die sie auch bereitwillig nannte. Nach ein paar Tagen hat sie dann eine Nachricht über WhatsApp erhalten, ob sie sich vorstellen könnte mit dem Absender auf einen Kaffee zu gehen. Da sie die Nachricht nicht zuordnen konnte (nicht in ihren Kontakten) hat sie nachgefragt "wer denn dran sei" - worauf nach etlichen hin und her dann die Antwort gekommen ist, "wir kennen uns von der Registrierung"

Natürlich ist das jetzt eine Behauptung, die ich unter Vorbehalt poste (natürlich schenke ich der SexarbeiterIn Vertrauen, aber rechtlich gesehen, fehlt mir der Beleg). Ich kann also das Gesagte nicht wirklich verifizieren, aber halte es für schlüssig und möglich.... schlimm genug!

christian knappik

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#133

Beitrag von deernhh »

Das, was die SW laut Zwergs letztem obigen Beitrag erlebt haben soll, geht seitens der Registrierung gar nicht!

An alle Registrierungsbehörden, Polizisten etc.:
Wir SW sind gerne zuckersüße Schoßhündchen, und zwar bei unseren Kunden (kommt natürlich darauf an, was zwischen SW und Kunden für einen Service vereinbart wurde).
Wir SW können aber auch normale Hunde sein, und zwar bei Polizeikontrollen und Registrierungen, die leicht und leise kläffchen und vielleicht eeeeeettttwwwwwaaaaasssss gehorchsam "Wuff" machen und auf Fragen antworten (wie gekläfft, nur unsere persönlichen Pflichtdaten, wie sie auf Personalausweisen und Deckeln stehen, aber mehr auch nicht), sonst hecheln wir vor Anstrengung und Aufregung, legen unsere Öhrchen an und gucken ratlos, was die Polizisten sonst noch so alles von uns (wissen) wollen. Kann auch passieren, dass wir SW die von der Polizei usw. ausgelegte Köder oder ins Wasser geworfene Stöckchen nicht so gerne holen, einfach, weil das Wasser im See oder Bächlein einfach zu kalt ist.
Wir SW können auch einfach nur tolle kluge weise Wölfe sein, die wir unter uns nur jjjjjaaaaaauuuulllllleeeeennnnn können, weil Wölfe immer wieder angegriffen werden, meist zu Unrecht.

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#134

Beitrag von deernhh »

Urteil in Berlin

Polizist vergewaltigt Sexarbeiterin – lange Haftstrafe
25.02.2020, 19:18 Uhr | dpa


Berlin: Polizist vergewaltigt Sexarbeiterin – Haftstrafe. Landgericht Berlin: Das Urteil blieb hinter den Forderungen der Staatsanwaltschaft zurück – diese hatte acht Jahre Haft gefordert (Symbolbild). (Quelle: imago images/STPP)

Im Dezember 2018 lässt ein Berliner Polizeibeamter seinen Frust auf brutale Weise an einer Sexarbeiterin aus und vergewaltigt sie schwer. Nun ist der 46-Jährige schuldig gesprochen worden.

Ein Berliner Polizeibeamter ist nach einem brutalen Angriff auf eine Sexarbeiterin zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der 46-Jährige habe die damals 24 Jahre alte Frau in einem Auto massiv geschlagen, gewürgt und zu nicht vereinbarten Sexualpraktiken gezwungen, begründete das Landgericht. "Sie hatte Todesangst, war vielfachen Übergriffen ausgesetzt und wurde erheblich verletzt." Der Angeklagte habe "offenbar seinen Frust an der Frau ausgelassen." Er sei der besonders schweren Vergewaltigung sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig.

Der Familienvater sei damals wegen einer Affäre seiner Ehefrau "sehr verletzt" gewesen, hieß es weiter im Urteil. Nachdem er in der Nacht zum 14. Dezember 2018 mit einem Bekannten Alkohol getrunken hatte, habe er sich ein Mietauto genommen und die Sexarbeiterin in Berlin-Tiergarten angesprochen. Sie hätten Geschlechtsverkehr für die Dauer von maximal 20 Minuten gegen 50 Euro vereinbart.

Freund befreite die 24-Jährige
Als die Frau ins Auto gestiegen war, habe er plötzlich begonnen, sie zu schlagen, sagte die vorsitzende Richterin. Er habe an der sich wehrenden Frau besonders erniedrigende Handlungen vorgenommen und mit den Misshandlungen erst aufgehört, als der Freund der 24-Jährigen die Scheibe des Fahrzeugs eingeschlagen habe. Der Angeklagte sei geflohen und habe kurz darauf den Notruf der Berliner Polizei gewählt. Er habe behauptet, ein "südländischer Mann" habe ihn angegriffen.

Der Polizist befindet sich seit 13 Monaten in Haft. Im Prozess, der im Juni 2019 begann, hatte er geschwiegen. Seine beiden Anwältinnen hatten auf Freispruch plädiert. Die Staatsanwältin hatte acht Jahre Gefängnis verlangt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

https://www.t-online.de/nachrichten/pan ... trafe.html

Weitere Links dazu:

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wege ... 82382.html

https://www.moz.de/nachrichten/berlin/a ... 1/1787091/

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#135

Beitrag von Zwerg »

Zwerg hat geschrieben:
27.02.2020, 14:34
Ich habe gerade einen Anruf einer SexarbeiterIn erhalten, die auf Grund dieses Threads erzählt hat, dass sie bei der Registrierung um eine Telefonnummer gefragt wurde, die sie auch bereitwillig nannte. Nach ein paar Tagen hat sie dann eine Nachricht über WhatsApp erhalten, ob sie sich vorstellen könnte mit dem Absender auf einen Kaffee zu gehen. Da sie die Nachricht nicht zuordnen konnte (nicht in ihren Kontakten) hat sie nachgefragt "wer denn dran sei" - worauf nach etlichen hin und her dann die Antwort gekommen ist, "wir kennen uns von der Registrierung"
Ich wurde heute neuerlich wegen der Geschichte kontaktiert - die junge Frau ist damit einverstanden, dass wir darüber posten und hat mir ein bisher unerwähntes, aber äußerst wichtiges Detail genannt:

Bei der (unerwünschten) Kontaktaufnahme durch den Polizisten über WhatsApp wurde die SexarbeiterIn von ihm mit ihrem Realnamen angesprochen! Was dies für eine SexarbeiterIn bedeuten kann, ist jedem von uns klar. Es gibt nicht Schlimmeres, wie wenn die eigene Anonymität nicht mehr gegeben ist. Das Ganze hat sich in einem südlichen Bundesland Österreichs abgespielt und wird selbstverständlich auch ein entsprechendes Nachspiel geben.

Es ist geradezu ungeheuerlich, dass jemand der durch eine Amtshandlung zur Verschwiegenheit gebunden ist, das erlangte Wissen und persönliche Daten dazu benutzt, um eine Sexarbeiterin privat zu kontaktieren. Der Spruch"ich muss ja nachfragen, wie es Dir so ergeht" ist auf Schärfste zurückzuweisen!

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#136

Beitrag von Ed Roth »

Zwerg hat geschrieben:
27.02.2020, 14:34
Ich habe gerade einen Anruf einer SexarbeiterIn erhalten, die auf Grund dieses Threads erzählt hat, dass sie bei der Registrierung um eine Telefonnummer gefragt wurde, die sie auch bereitwillig nannte. Nach ein paar Tagen hat sie dann eine Nachricht über WhatsApp erhalten, ob sie sich vorstellen könnte mit dem Absender auf einen Kaffee zu gehen. Da sie die Nachricht nicht zuordnen konnte (nicht in ihren Kontakten) hat sie nachgefragt "wer denn dran sei" - worauf nach etlichen hin und her dann die Antwort gekommen ist, "wir kennen uns von der Registrierung"

Eine fast identische Geschichte habe ich vor etwa längerer Zeit (könnte 2012 gewesen sein? )von einer Sexworkerin gehört. Da hat ein Beamter über längere Zeit immer wieder angerufen, und ein Treffen verlangt. Soweit ich mich erinnern kann, hat sie ein paarmal erwähnt "er hat schon wieder angerufen" - zu einem Treffen ist es aber nie gekommen, sie konnte ihn immer wieder abwimmeln.

- ist mittlerweise Schall und Rauch, die Dame ist schon lang nicht mehr aktiv; es zeigt aber, dass sowas kein Einzelfall ist.

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#137

Beitrag von Kasharius »

Eine besonders perfide Form, Macht auszuüben und schwere Amtspflichtverletzungen obendrein. Wurde ähnliches mal von Richtern oder Staatsanwälten berichtet, mit denen SW zu tun bekammen...?

Kasharius grüßt

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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#138

Beitrag von deernhh »

Die Staatsanwälte oder Richter haben ja so fast ihre "Immunität" so ähnlich wie die Diplomaten und wohl auch ihre Freundeskreise, die es schaffen, das Ganze nicht an die öffentliche Oberfläche kommen zu lassen, indem sie "es" vermutlich (vielleicht auch mit mehr Geld) anders handhaben als eben die Polizisten in ihrem Status und co., die nicht so viel Geld "zum Schweigen" zur Verfügung haben.

Aber eins kann ich schon mal sagen:
Alle Männer, egal, ob Staatsanwälte, Richter, Polizisten, Ärzte, Lobbyisten, Lehrer, Professoren, Rechtsanwälte etc. sind auch nur Männer, die zeitweise mal kurz über lang mal nur mit dem unteren Teil des Körpers "denken". ;-)

Liebe Grüße, deernhh

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Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#139

Beitrag von floggy »

Zitat: nur mit dem unteren Teil des Körpers "denken"

oder ideologisiert sich auf der Seite der Weltverbesserer wiederfinden, um dann (mit Hilfe der mißratenen Beziehung zu SW) herauszufinden, dass sie selbst traumatisiert sind, und deshalb das Stützkorsett der Ideologie in Anspruch nehmen müssen, zwangsweise, zwanghaft. Blinde Flecken. Blindgänger. Traum(a)tänzer. Nix MP. Nur AL.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.

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Kasharius
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Re: Polizei-Gesundheitsamt-Amtshandlung - Umgang mit Menschen

#140

Beitrag von Kasharius »

Na,na lieber @floggy: Blindgänger(!)...wir wollendoch hübsch inklusiv bleiben ;)

DEnkt an die Leidmedien....

Kasharius grüßt

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