Sexarbeiterinnen als Neue Selbstständige sind grundsätzlich benachteiligt (wie alle Unternehmerinnen, Selbstständigen, etc.), denn: Das Mutterschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmerinnen!
Somit können sich Sexarbeiterinnen auf keine Schutzbestimmungen, Beschäftigungseinschränkungen, o.ä. berufen. Es liegt laut Gesetz ganz an ihnen selbst zu entscheiden, ob sie während der Schwangerschaft arbeiten wollen oder nicht. Theoretisch dürften sie bis zum Zeitpunkt der Geburt arbeiten und auch gleich danach! Daraus folgt u. a., dass sie keine Bestimmungen des MSchG heranziehen können, die sie aus bestehenden Vertragsverpflichtungen (die sie wegen der Schwangerschaft nicht mehr einhalten können/wollen) befreien.
Da das MSchG für Neue Selbstständige nicht gilt, gibt es für Sexarbeiterinnen keine arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbote! ABER: In Graz ist es üblich, dass in der Hausordnung des Bordells ein Arbeitsverbot für schwangere Frauen festgelegt ist.
Ist die Frau bei der SVA versichert (und zwar ab dem Tag des Versicherungseintrittes, ohne Wartezeiten auf die Leistung) hat sie Anspruch auf Wochengeld. Dieses bekommt sie für den Tag des errechneten Geburtstermins, die 8 Wochen davor, und die 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt (plus die Tage, die das Kind vorm Termin gekommen ist, bzw. 12 Wochen danach bei Frühgeburt oder Kaiserschnitt). Berechnet wird das Wochengeld auf Grundlage des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten drei Monate vor Beginn der (nur theoretisch gültigen) Schutzfrist. Die Bemessung erfolgt am angegebenen Einkommen (die SVA wendet sich dazu ans Finanzamt). D.h. ggf. besser zu verdienen, aber trotzdem die "opting-in"-Variante zu wälen, ist in diesem Fall ein Nachteil.
Die Frau muss einen Antrag auf Wochengeld bei der SVA einbringen (spätestens 8 Wochen vor dem Geburtstermin), wenn sie dieses beziehen will. Sie darf aber auch bis zur Geburt arbeiten.
Weiters kann sie versuchen, mit Hilfe einer Diagnose ihrer Gynäkologin oder einer anderen Fachärztin zur Amtsärztin zu gehen, und dort eine Bestätigung zu bekommen, die besagt, dass bei weiterer Arbeitstätigkeit die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. In diesem Fall würde ihr vorgezogenes Wochengeld zustehen, ab dem Tag der Untersuchung bei der Amtsärztin. Dieses wird dann gleich berechnet wie das normale Wochengeld.
Kinderbetreuungsgeld steht der Frau immer zu, auch wenn sie keine Einkommensnachweise hat. Sie muss dazu allerdings Anspruch auf Familienbeihilfe haben, im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, und der Lebensmittelpunkt bzw. ein rechtmäßiger Aufenthalt von antragstellendem Elternteil (siehe ANMELDEBESCHEINIGUNG viewtopic.php?t=7469&highlight=) und Kind in Österreich muss gegeben sein. Außerdem dürfen sie keine Ansprüche auf Kindergeld oder ähnliches in ihren Herkunftsländern haben. Sollte dies der Fall sein, und ist diese niedriger als in Österreich, gibt es Ausgleichszahlungen.
Im Konkreten Fall auf jeden Fall beraten lassen, z.B. bei der
SVA: 0316-60040-5464
BM für Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz: 01-71100-2161
oder den Mitarbeiterinnen von SXA-Info
(Angaben ohne Gewähr)
"Mutterschutz" für Sexarbeiterinnen in der Stmk.
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