Corona - Infos Österreich betreffend
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Corona - Infos Österreich betreffend
https://www.wko.at/service/faq-coronavi ... raenkungen
Damit ist es wohl offiziell, dass sämtlicher stationärer Paysex verboten ist...
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Re: Corona
Die Landespolizeidirektion Wien – Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten bleibt vorerst bis 22. März geschlossen. Die Registrierung in der Sexarbeit ist daher zurzeit nicht möglich.
Das Zentrum für sexuelle Gesundheit und das Referat für sexuelle Gesundheit und Prostitution (MA 15) in Wien bleiben bis auf weiteres geschlossen. Die Ausstellung des behördlichen Lichtbildausweises („Grüne Karte“) für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ist daher nicht möglich. Medizinische Kontrolluntersuchungen werden zurzeit keine durchgeführt.
Quelle: Beratungsstelle in Wien
Das Zentrum für sexuelle Gesundheit und das Referat für sexuelle Gesundheit und Prostitution (MA 15) in Wien bleiben bis auf weiteres geschlossen. Die Ausstellung des behördlichen Lichtbildausweises („Grüne Karte“) für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ist daher nicht möglich. Medizinische Kontrolluntersuchungen werden zurzeit keine durchgeführt.
Quelle: Beratungsstelle in Wien
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
Anbei nochmal zum Nachlesen die am 15.03.2020 von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19:
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2020 Ausgegeben am 15. März 2020 Teil II
96. Verordnung: Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:
§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
1. öffentliche Apotheken
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3.. Drogerien und Drogeriemärkte
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
8. Verkauf von Tierfutter
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
10. Notfall-Dienstleistungen
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
12. Tankstellen
13. Banken
14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
16. Lieferdienste
17. Öffentlicher Verkehr
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
20. Abfallentsorgungsbetriebe
21. KFZ-Werkstätten.
§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Kranken-und Kuranstalten;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
BGBl. II - Ausgegeben am 15. März 2020 - Nr. 96 2 von 2
www.ris.bka.gv.at
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.
§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Anschober
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... II_96.html
BUNDESGESETZBLATT
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Jahrgang 2020 Ausgegeben am 15. März 2020 Teil II
96. Verordnung: Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:
§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
1. öffentliche Apotheken
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3.. Drogerien und Drogeriemärkte
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
8. Verkauf von Tierfutter
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
10. Notfall-Dienstleistungen
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
12. Tankstellen
13. Banken
14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
16. Lieferdienste
17. Öffentlicher Verkehr
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
20. Abfallentsorgungsbetriebe
21. KFZ-Werkstätten.
§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Kranken-und Kuranstalten;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
BGBl. II - Ausgegeben am 15. März 2020 - Nr. 96 2 von 2
www.ris.bka.gv.at
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.
§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
Auf der Seite der WKO gibt ein PDF mit eine Liste aller Fälle, bei denen Fragen aufgetreten sind:
Dienstleistungen bei Privatkunden vor Ort
https://www.wko.at/service/kriterien-sc ... aeften.pdf
Dienstleistungen bei Privatkunden vor Ort
- Montagen (etwa durch Dienstleistungs- bzw. Produktionsbetriebe) sind zulässig,
- Lieferungen sind zulässig
- Akute Schadensbehebungen sind als Notfall-Dienstleistungen zulässig (Strom, Wasser, Gas, Wärme, Aufsperrungen etc.)
- Dienstleistungen am Kunden sind NICHT zulässig (Massage, Fußpflege, Kosmetik, Friseur etc.)
- Beratungsdienstleistungen mit persönlichem Nahekontakt, bei denen kein Mindestabstand von einem Meter gewährleistet ist, sind ebenfalls NICHT zulässig (Alternative: Online, Telefon etc.)
https://www.wko.at/service/kriterien-sc ... aeften.pdf
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
Ich korrigiere insofern, als mit Geltungsbeginn der Ausgangsbeschränkungen auch Escort und Straßenstrich mitverunmöglicht sind.Thorja hat geschrieben: ↑14.03.2020, 14:27https://www.wko.at/service/faq-coronavi ... raenkungen
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
zur Nachlese:
Um die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern, ist die Prostitution in und außerhalb von Prostitutionslokalen, damit auch auf dem sogenannten "Straßenstrich", ab dem 16. März 2020 verboten. Zuwiderhandeln ist gemäß § 3 Covid-19-Maßnahmengesetz als Verwaltungsübertretung strafbar.
Quelle:
https://www.wien.gv.at/verwaltung/prostitution/
------------------------------------------------------------
Im Zuge der CORONA-Krise haben viele Sexarbeiter*innen nicht nur ihren Arbeitsplatz verloren, sondern auch ihre Wohnmöglichkeit. Und nicht alle die jetzt Wien verlassen wollen schaffen es auch. Die Grenzen sind (teils) geschlossen, die öffentlichen Verbindungen mit dem Zug, Bus oder Flugzeug bestehen nicht mehr.
Daher begrüßen wir die Entscheidung, dass für Sexarbeiter*innen, weiterhin die Möglichkeit besteht in den Bordellen zu wohnen. Wichtig, bei geschlossenem Betrieb!
Alle Anzeichen, die darauf hinweisen, dass dem nicht entsprochen wird (Kleidung, Lichtsituation…) kann zu hohen Strafen führen!
Quelle: Beratungsstelle in Wien
Um die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern, ist die Prostitution in und außerhalb von Prostitutionslokalen, damit auch auf dem sogenannten "Straßenstrich", ab dem 16. März 2020 verboten. Zuwiderhandeln ist gemäß § 3 Covid-19-Maßnahmengesetz als Verwaltungsübertretung strafbar.
Quelle:
https://www.wien.gv.at/verwaltung/prostitution/
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Im Zuge der CORONA-Krise haben viele Sexarbeiter*innen nicht nur ihren Arbeitsplatz verloren, sondern auch ihre Wohnmöglichkeit. Und nicht alle die jetzt Wien verlassen wollen schaffen es auch. Die Grenzen sind (teils) geschlossen, die öffentlichen Verbindungen mit dem Zug, Bus oder Flugzeug bestehen nicht mehr.
Daher begrüßen wir die Entscheidung, dass für Sexarbeiter*innen, weiterhin die Möglichkeit besteht in den Bordellen zu wohnen. Wichtig, bei geschlossenem Betrieb!
Alle Anzeichen, die darauf hinweisen, dass dem nicht entsprochen wird (Kleidung, Lichtsituation…) kann zu hohen Strafen führen!
Quelle: Beratungsstelle in Wien
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
Ich habe versucht, bei den entsprechenden Ämtern mal Auskünfte zu bekommen unter welchen Normen ich als Gelegenheitsarbeiterin wieder der Tätigkeit nachgehen kann. Die Antworten waren höchst unterschiedlich und wie so oft in der Pandemie sehr widersprüchlich. Sie reichten von: Ich muss den Kunden einen Selbsttest anbieten, der dann negativ sein muss oder der Kunde einen negativen Test mitbringt bis hin dazu, dass es überhaupt noch keine Überlegungen für das Gewerbe gibt. Wenn es am 19.05. eventuell wieder losgeht, würde jetzt eigentlich die Zeit der Vorbereitung anfangen, um Inserate wieder zu schalten, Kunden zu informieren, Tests zu kaufen, Hygienemaßnahmen anzupassen etc. Aber so ... ist es natürlich fürchterlich.
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
Da es auch nach dem letzten Lockdown Empfehlungen für SexarbeiterInnen gab, aber keine Vorschriften, würde ich mich an den Bestimmungen für körpernahe Dienstleistungen bzw. in einer Lokalität (Laufhaus, Bordell usw.), an die veröffentlichten Verordnungen (wenn es denn eine gibt) orientieren.
Man darf nicht vergessen: Sexarbeit spielt sich im privaten Bereich ab (auch das Zimmer einer SexarbeiterIn in einem Bordell ist deren Privatbereich). Somit ist es für den Staat eigentlich (laut europäischer Menschenrechtskonvention (Schutz von Privat- und Intimsphäre) nicht möglich dort zuzugreifen bzw. zu reglementieren.
Ich denke, dass es auch im Eigeninteresse auf entsprechende Umsicht ankommt.
Liebe Grüße
christian
Man darf nicht vergessen: Sexarbeit spielt sich im privaten Bereich ab (auch das Zimmer einer SexarbeiterIn in einem Bordell ist deren Privatbereich). Somit ist es für den Staat eigentlich (laut europäischer Menschenrechtskonvention (Schutz von Privat- und Intimsphäre) nicht möglich dort zuzugreifen bzw. zu reglementieren.
Ich denke, dass es auch im Eigeninteresse auf entsprechende Umsicht ankommt.
Liebe Grüße
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Corona - Infos Österreich betreffend
Hallo zusammen,
ich will nicht unnötig stören oder beunruhigen, aber so oft ich Paragraf 9 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 6 auch lese, ich habe immer die Vorstellung, daß mit Einrichtung nicht das Laufhaus oder Bordell gemeint sein kann, sondern das jeweilige Zimmer bzw die jeweilige Wohnung. Ich als Kunde nehme doch keine wie auch immer geartete Dienstleistung eines Laufhauses oder Bordells in Anspruch. Ich zahle denen doch gar nichts, außer Getränke vielleicht, was aber ganz was anderes ist. Werden hier Laufhaus und Bordell als Geschäftshaus gesehen, wie bei Ärztehäusern beispielsweise, und das einzelne Zimmer bzw die einzelne Wohnung als Einrichtung? Daß ich das Laufhaus oder Bordell betreten, und das Treppenhaus und die Flure benutzen darf, und auch eine eventuell vorhandene Toilette, erschließt sich mir durch den Mietvertrag, den die Sexdienstleistenden, zu denen ich gehe, mit dem Betreiber von Laufhaus oder Bordell abgeschlossen haben.
Paragraf 9 Absatz 1 regelt "Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zwecke der Inanspruchnahme VON DIENSTLEISTUNGEN DIESER EINRICHTUNG".
Paragraf 9 Absatz 2 Ziffer 6 erwähnt "Einrichtung zur Ausübung der Prostitution" als Freizeiteinrichtung.
ich will nicht unnötig stören oder beunruhigen, aber so oft ich Paragraf 9 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 6 auch lese, ich habe immer die Vorstellung, daß mit Einrichtung nicht das Laufhaus oder Bordell gemeint sein kann, sondern das jeweilige Zimmer bzw die jeweilige Wohnung. Ich als Kunde nehme doch keine wie auch immer geartete Dienstleistung eines Laufhauses oder Bordells in Anspruch. Ich zahle denen doch gar nichts, außer Getränke vielleicht, was aber ganz was anderes ist. Werden hier Laufhaus und Bordell als Geschäftshaus gesehen, wie bei Ärztehäusern beispielsweise, und das einzelne Zimmer bzw die einzelne Wohnung als Einrichtung? Daß ich das Laufhaus oder Bordell betreten, und das Treppenhaus und die Flure benutzen darf, und auch eine eventuell vorhandene Toilette, erschließt sich mir durch den Mietvertrag, den die Sexdienstleistenden, zu denen ich gehe, mit dem Betreiber von Laufhaus oder Bordell abgeschlossen haben.
Paragraf 9 Absatz 1 regelt "Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zwecke der Inanspruchnahme VON DIENSTLEISTUNGEN DIESER EINRICHTUNG".
Paragraf 9 Absatz 2 Ziffer 6 erwähnt "Einrichtung zur Ausübung der Prostitution" als Freizeiteinrichtung.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.
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Bzgl. der Auslegung bzw, Auswirkungen werden wir, sobald wir rechtsfreundliche Rückmeldung haben, unsere Sicht der Dinge posten. Wird aber noch ein paar Stunden dauern.
Liebe Grüße
christian
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
In Österreich ist Wohnungsprostitution generell verboten...... (wer auch immer sich dabei was auch immer gedacht hat)floggy hat geschrieben: ↑11.05.2021, 18:12ich will nicht unnötig stören oder beunruhigen, aber so oft ich Paragraf 9 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 6 auch lese, ich habe immer die Vorstellung, daß mit Einrichtung nicht das Laufhaus oder Bordell gemeint sein kann, sondern das jeweilige Zimmer bzw die jeweilige Wohnung.
Bzgl. der Auslegung bzw, Auswirkungen werden wir, sobald wir rechtsfreundliche Rückmeldung haben, unsere Sicht der Dinge posten. Wird aber noch ein paar Stunden dauern.
Liebe Grüße
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EMPFEHLUNGEN für SW in AT vom Ministerium
Hier die soeben herausgegebenen Empfehlungen (!) vom Bundesministerium für Gesundheit für SexarbeiterInnen die in Österreich Ihrer Tätigkeit nachgehen:
https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... arbeit.pdf
bzw. hier zum direkten Download
und hier noch in bulgarischer Sprache und in englischer Sprache hier zu finden https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... dustry.pdf
https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... arbeit.pdf
bzw. hier zum direkten Download
und hier noch in bulgarischer Sprache und in englischer Sprache hier zu finden https://www.sozialministerium.at/dam/jc ... dustry.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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IMPFTERMINE IN WIEN FÜR SEXARBEITENDE FREIGESCHALTET
In Wien wurden soeben Impftermine für körpernahe Dienstleistungen freigeschaltet!


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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
GÜLTIGKEIT AB 1.7.2021
Öffnungszeiten
Es gibt keine frühere Sperrstunde mehr. Alle können also wieder so lange geöffnet haben, wie sonst auch.
Masken-Pflicht
FFP2-Maske oder eines MNS ist nicht mehr verpflichtend. Dies gilt für Kund*innen und Sexarbeiter*innen.
Ein Nachweis der 3Gs (geimpft, genesen, getestet) ist weiterhin wie bisher nötig.
KEINE Änderungen gibt es vorerst auch bei der Registrierungspflicht! Diese bleibt aufrecht.
Hier die Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_278.html
Öffnungszeiten
Es gibt keine frühere Sperrstunde mehr. Alle können also wieder so lange geöffnet haben, wie sonst auch.
Masken-Pflicht
FFP2-Maske oder eines MNS ist nicht mehr verpflichtend. Dies gilt für Kund*innen und Sexarbeiter*innen.
Ein Nachweis der 3Gs (geimpft, genesen, getestet) ist weiterhin wie bisher nötig.
KEINE Änderungen gibt es vorerst auch bei der Registrierungspflicht! Diese bleibt aufrecht.
Hier die Verordnung:
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend
"In Österreich ist Wohnungsprostitution generell verboten...... (wer auch immer sich dabei was auch immer gedacht hat)"
Ich glaube, die Erklärung dafür gefunden zu haben, @Zwerg:
"Sexarbeit spielt sich im privaten Bereich ab (auch das Zimmer einer SexarbeiterIn in einem Bordell ist deren Privatbereich.
Somit ist es für den Staat eigentlich (laut europäischer Menschenrechtskonvention (Schutz von Privat- und Intimsphäre)
nicht möglich dort zuzugreifen bzw. zu reglementieren."
Zugreifen und reglementieren ist halt in Wohnungen noch schwieriger, aber da sind wir jetzt ja weiter!
"Corona" legitimierte sogar den Zugriff auf, und die Reglementierung des Privatbereichs aller Menschen;
selbst Ehe und Familie genossen keinen Schutz mehr vor dem Staat. ISSO.
Noch eine Frage dazu:
"Achtung: Dieser Thread dient der Information und nicht der Diskussion. Eingeloggte UserInnen finden einen
eigenen Diskussionsthread, wo sie ihre Beiträge zum Thema posten können."
Ich bin eingeloggt, finde aber nichts dergleichen. Gut versteckt, oder nicht existent?
Ich glaube, die Erklärung dafür gefunden zu haben, @Zwerg:
"Sexarbeit spielt sich im privaten Bereich ab (auch das Zimmer einer SexarbeiterIn in einem Bordell ist deren Privatbereich.
Somit ist es für den Staat eigentlich (laut europäischer Menschenrechtskonvention (Schutz von Privat- und Intimsphäre)
nicht möglich dort zuzugreifen bzw. zu reglementieren."
Zugreifen und reglementieren ist halt in Wohnungen noch schwieriger, aber da sind wir jetzt ja weiter!
"Corona" legitimierte sogar den Zugriff auf, und die Reglementierung des Privatbereichs aller Menschen;
selbst Ehe und Familie genossen keinen Schutz mehr vor dem Staat. ISSO.
Noch eine Frage dazu:
"Achtung: Dieser Thread dient der Information und nicht der Diskussion. Eingeloggte UserInnen finden einen
eigenen Diskussionsthread, wo sie ihre Beiträge zum Thema posten können."
Ich bin eingeloggt, finde aber nichts dergleichen. Gut versteckt, oder nicht existent?