Liebe Alle!
Gestern wurde die Förderrichtlinie zu dem bereits im Vorfeld viel diskutierten sog. „Härtefallfonds“ veröffentlicht. Ich weiß es gibt schon einen Thread dazu, vielleicht helfen die hier zusammengetragenen Infos aber doch dem einen oder anderen:
Die Förderung besteht in diesem Fall aus einem nicht rückführbaren Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist in einem ersten Schritt (Soforthilfe) wie folgt gestaffelt:
Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen < € 6.000,00 p.a. à Förderung € 500,00
[EDIT: korrekt muss es heissen: Nettoeinkommen ZWISCHEN 5.527,92 Euro p.a. und 6.000 Euro p.a.
Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen > € 6.000,00 p.a. à Förderung € 1.000,00
kein Einkommensteuerbescheid à Förderung € 500,00
Die Auszahlung erfolgt auf das von Ihnen im Förderantrag angeführte Bankkonto.
Weitere Auszahlungen sind vorerst (noch) nicht verbindlich definiert, in der zweiten Phase der Auszahlung ist aber nach bisheriger Planung bis zu € 2.000,00 / Monat zu rechnen.
Anträge können ab 27.3.2020, 17:00 Uhr, längstens aber bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Der Link zur Online-Beantragung wird am 27.3.2020 um 17:00 Uhr auf der Homepage der WKO (http://www.wko.at) veröffentlicht.
Gemäß Angaben des AMS werden diese „Soforthilfen“ so rasch als möglich zur Auszahlung gebracht, bei Antragstellung bis Sonntagabend sei mit einer Auszahlung bis Mittwoch zu rechnen.
Insoweit ist mit einer Auszahlung binnen weniger Tage zu rechnen.
Allerdings ersuchen wir Sie bei der Antragstellung folgendes zu beachten:
Es ist zu beachten, dass der Förderungsantrag vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug) ist.
Ausdrücklich weist die WKO darauf hin, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können („Förderbetrug“).
Dazu ist die WKO berechtigt, bei fehlenden oder falschen Informationen in Ihren Anträgen, die ausbezahlten Beträge von Ihnen wieder zurückzufordern.
Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.
Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
Eine kumulierte Inanspruchnahme aus dem Härtefall-Fonds und der 15 Milliarden Euro dotierten „Notfallhilfe“ für betroffene Branchen ist nicht möglich. Es ist jedoch eine spätere Anrechnung möglich, auch soll ein späterer Wechsel vom „Notfallfonds“ in die „Notfallhilfe“ möglich sein.
Die konkrete Ausgestaltung dieser „Notfallhilfe“ ist zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch nicht bekannt;
ob hier Detailinformationen bis zur Freischaltung des Antragsformulars noch bekannt gegeben werden, ist aus heutiger Sicht nicht voraussehbar.
Bitte prüfen Sie deshalb selbst sorgfältig, ob diese Voraussetzungen tatsächlich auf Ihren Betrieb Anwendung finden. Bei Zweifelsfragen kontaktieren Sie uns bitte vor Antragstellung.
Dazu steht Ihnen – jedenfalls nach Informationen der WKO – bei Antragstellung telefonisches Auskunftspersonal der WKO zur Verfügung, das Sie über eine Hotline kontaktieren können.
Der Telefonkontakt wird auf der Homepage der WKO bekannt gegeben.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser Förderung für Sie zusammengefasst:
Link zu den Förderrichtlinien: http://www.wko.at/service/haertefall-fo ... inien.html
FAQ zu dieser Fördermaßnahme: http://www.wko.at/service/haertefall-fo ... ehmen.html
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.
Folgende Fördervoraussetzungen müssen zur Gewährung dieser Förderung kumulativ (alle!) vorliegen:
Sie betreiben auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig oder üben einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig aus und verfügen somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich.
Ihre Unternehmensgründung erfolgte bis zum 31.12.2019.
Sitz oder Betriebsstätte Ihres Unternehmens liegt in Österreich.
Sie sind von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen;
dies ist in einem der folgenden drei Unterfälle gegeben:
Sie sind nicht in der Lage, die laufenden Kosten zu decken ODER
von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ODER
erleiden einen Umsatzeinbruch von min. 50% zum Umsatz der Vorjahresmonats (außer: <1 Jahr geschäftlich tätig, dann Nachweis anhand Planrechnung).
im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr lag Ihr Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal bei 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (wenn kein Einkommensteuerbescheid, Schätzung)
Sie sind in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG pflichtversichert, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb lagen zuletzt bei zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.
Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Notfallfonds sind heute noch nicht bekannt.
Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.
Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.
Nicht förderfähig sind:
Land- und Forstwirtschaft (=Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur,
Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO,
Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen,
Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.
Soweit unser Überblick über diese Fördermaßnahme, bei Fragen jederzeit gerne melden.
[EDIT (violet): Wichtige Passagen wurden gelb markiert.]
Härtefallfonds/Antragstellung
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Re: Härtefallfonds/Antragstellung
Ich danke weehrter Kollege für diese sehr wichtigen Infos. Wir wollen der besseren Übersichtlichkeit wegen diese allgemeinen Infos koordiniert über die Fachmoderatoren in den zentral dafür eingerichteten threads einstellen. Interessanter wäre Dein Votum, unter welchen Voraussetzungen nach Deiner Einschätzung SW oder Betreiber in den "Genuß" dieser Hilfen kommen können...
Kasharius grüßt herzlich und kollegial
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Re: Härtefallfonds/Antragstellung
Irgendetwas stimmt da meiner Ansicht nach nicht:
"...Die Höhe des Zuschusses ist in einem ersten Schritt (Soforthilfe) wie folgt gestaffelt:
Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen < € 6.000,00 p.a. à Förderung € 500,00
Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen > € 6.000,00 p.a. à Förderung € 1.000,00
Bei beiden steht Nettoeinkommen > 6.000€, aber unterschiedliche Förderbeiträge...
VG certic
"...Die Höhe des Zuschusses ist in einem ersten Schritt (Soforthilfe) wie folgt gestaffelt:
Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen < € 6.000,00 p.a. à Förderung € 500,00
Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen > € 6.000,00 p.a. à Förderung € 1.000,00
Bei beiden steht Nettoeinkommen > 6.000€, aber unterschiedliche Förderbeiträge...
VG certic
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Re: Härtefallfonds/Antragstellung
Es stimmt aber faktisch wirklich nicht, denn lt. WKO-Webseite gilt:Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen < € 6.000,00 p.a. à Förderung € 500,00
Einkommensteuerbescheid 2017/Körperschaftsteuerbescheid 2017 oder jünger (2018, 2019) à Nettoeinkommen > € 6.000,00 p.a. à Förderung € 1.000,00
- Kein Einkommensteuerbescheid vorhanden --> 500 €.
- Einkommenssteuerbescheid vorhanden, Jahresnettoeinkommen KLEINER (<) als 5.527,92 Euro --> 0 €.
- Einkommenssteuerbescheid vorhanden, Jahresnettoeinkommen ZWISCHEN 5.527,92 Euro UND 6.000 Euro --> 500 €.
- Einkommenssteuerbescheid vorhanden, Jahresnettoeinkommen GRÖSSER (>) 6.000 Euro --> 1.000 €.
~~~ Am Rande des Abgrunds ist die Aussicht sehr gut ~~~