Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Hier gibt es die offiziellen Informationen welche vorwiegend Deutschland und den Rest der Welt betreffen - Achtung: Dieser Thread dient der Information und nicht der Diskussion. Eingeloggte UserInnen finden einen eigenen Diskussionsthread, wo sie ihre Beiträge zum Thema posten können. Wir verschieben entsprechend (offiziell) relevante Postings dann hierher!
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Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Bund und Länder einigen sich auf Kontaktsperre ab 2 Personen !Ausnahmen: Begleitung durch eine weitere,nicht im Hausstand lebende Person, Familien, Arbeit ! Bestimmte, nicht zwingend notwendige Dienstleitungen wie Massage, Kosmetik oder Frisöre müssen unterbleiben. Länder müssen/werden durchLänder im Verordnungswege umgesetzt.


Weitere Infos zunächst hier

https://www.tagesschau.de/inland/kontak ... s-101.html

Bulletin der Bundesregierung

https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... er-1733248


Weitere Infos demnächst

Kasharius grüßt :006

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert)

Beitrag von Kasharius »

Die von den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen zur Kontaktbeschränkungen, sowie auch die vorangegangenen Verordnungen (mit denen auch sexuelle Dienstleistungen bzw. der Betrieb von Prostitutionsstätten untersagt wurden) basiert auf §32 Infektionsschutzgesetz.

Hier der Wortlaut der Norm

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.html

Ein generelles sog. Sex-Kaufverbot, wie von Abolitionistinnen und anderen SW-Gegnern gefordert, läßt sich jedenfalls auf Verordnungen die auf § 32 Infektionsschutzgesetz beruhen, nicht stützen. Auch das Prostituiertenschutzgesetz selbst sieht ein solch umfassendes Verbot nicht vor.

Hierzu bedürfte es einer gesonderten g e s et z l i c h e n Regelung.

Das nur zur Klarstellung.

Ich habe jetzt gegen meine eigene Maxime, hier nicht zu kommentieren verstoßen. Angesichts der großen Unsicherheit vieler SW und der Bestrebungen ihrer Gegner, schien mir dies vertretbar.

Kasharius grüßt und bleibt dran

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert)

Beitrag von Kasharius »

Bei all diesen Verordnungen, die auf § 32 bzw. § 28 Infektionsschutzgesetz gestützt sind, handelt es sich neben Rechtsverordnungen zuweilen auch um sog. Allgemeinverfügungen nach § 35 S.2 VwVfG des Bundes https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. D.h. sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und können daher wie ein Verwaltungfsakt binnen eines Monats, ab Erlass auf ihre Rechtmäßigkeit hin vor den jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Soweit sich aus landesrechtlichen Regelungen nichts gegenteiliges ergibt, ist ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO nicht vorgesehen. Siehe beipielhaft die Rechtsbehelfsbelehrung der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen

https://www.coronavirus.sachsen.de/down ... 032020.pdf

Bayern

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/ ... 52_uhr.pdf

Hamburg

https://www.hamburg.de/allgemeinverfueg ... aenkungen/


Baden-Württemberg hingegen hat eine allgemeine Rechtsverordnung erlassen

https://www.baden-wuerttemberg.de/filea ... assung.pdf soweit einzelne Städte und Gemeinden zuvor entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen hatten, wurde diese aufgehoben, wenn die Rechtsverordnung inhaltsgleiche Regelungen enthält.

Hier wäre ein Vorgehen nach § 47 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO BW möglich. Auch Berlin und Brandenburg haben nach der Bund-Länder-Absprache Rechtsverordnungen erlassen. s.a. die Übersicht bei Dona Carmen.

Wortlaut § 47 VwGO

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__47.html

Soweit für heute von mir.

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert)

Beitrag von Kasharius »

Bund und Länder haben sich auf Verlängerung der Kontaktbeschränkungen auch über Ostern bis zum 19. April verständigt.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... rt-1738528

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

OVG MV kippt Ausflugsverbot für Einheimische

https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-s ... mitteilung

OVG Berlin-Brandenburg kippt Anreiseverbot für Zweitwohnungsinhaber in Brandenburg - Verhältnis von kommunaler Allgemeinverfügung und landesrechtlicher Rechtsverordnung

http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Aktuelle Erklärungen der Bundeskanzlerin sowie der Minister Spahn und Giffey zur Corona-Epidemie

https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... el-1742598

https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... ey-1742614

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen

Generelle Aufhebung aller Verordnungen und Demo-Verbot

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 02620.html

Verbot kath. Messen

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 02820.html

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Bund und Länder haben sich gestern auf die Verlängerung der Kontaktbeschränkungsmaßnahmen bis zum 4. Mai 2020 - unter Ergänzung bestimmter Lockerungen - verständigt.

hier das offizielle Bulletin der Bundesregierung

https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... ss-1744224

Die konkrete Umsetzung erfolgt dann im Verordnungswege durch die einzelnen Bundesländer

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Verbot, sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetz anzubieten und die damit einhergehenden Bordellschließungen weiter bestehen bleiben.

Am 30. April 2020 werden Bund und Länder neu beraten.

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Weitere Gerichtsentscheidungen zu den Corona-Verordnungen

Bay VGH Verlassen der Wohnung aus triftigem Grund/Formelle Anforderungen an Verordnung/Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 46?hl=true

VGH Hessen Eilrechtsanträge gegen Verordnung/Ausservollzugsetzung/Grundrechtseingriffe

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/vgh ... -landes-ab

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Re: Informationen Kontaktsperre (aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Berlin:

Senat von Berlin verlängert zunächst die aktuell gültige Eindämmungsverordnung und passt dann, nach regulärer Senatssitzung am Dienstag, Verordnung an gestern gefasste Bund-Länder-Verabredungen an. Prostitution gemäß Prostituiertenschutzgesetz bleibt aber auf absehbare Zeit, bis mindestens 4. Mai 2020 verboten.

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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu Corona-Verordnung in Hessen/Versammlungsverbot - Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung teilweise Erfolgreich/Verbotsverfügung darf nicht zu pauschal sein/Zurückverweisung zu erneuter Entscheidung die dann auch erneutes Verbot umfassen kann

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 82820.html

Kasharius grüßt

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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Verfassungsgerichtshof Land Berlin - Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Berliner Eindämmungsverordnung eines RA - SONDERV'OTUM mit abweichender Auffassung der Vizepräsidentin DR. Seegmüller und der Verfassungsrichterin Prof. DR. Schönrock ab Rz. 15

http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint

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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Bundesverfassungsgericht - Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Demonstrationsverbot der Stadt Stuttgart wegen Corona-Verordnung BW

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 03720.html

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Aktualisierte Übersicht zu den gültigen Corona-Regelungen

Beitrag von Kasharius »

Es ist zwar (nur) Wiki...aber besser als nichts (und die Verweise führen ja dann auf die Seiten der entsprechenden Behörden)

Hier also der Link zu allen Corona-Regelungen

https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der ... rordnungen

WEnn jemand eine "seriösere" Quelle hat nur zu :002

Kasharius grüßt :006

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Re:

Beitrag von Kasharius »

Bundesregierung verlängert Reisewarnung bis Mitte Juni

https://www.tagesschau.de/inland/auslan ... g-101.html

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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut um Lockerungen aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Bund und Länder haben sich heute auf weitere Maßnahmen zur Lockerung verständigt. Die Umsetzung und auch die Entscheidungsverantwortung liegt bei den Ländern. Hier die Presseerklärung im Anschluss an die heutige Konferenz:



Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die exponentielle Anstieg der Infektionszahlen Anfang März in Deutschland hat deutlich gemacht, was für ein hohes Ansteckungspotenzial das SARS-Cov2-Virus hat.

Trotzdem ist es Deutschland in der Folge gelungen, durch einschneidende Beschränkungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder deutlich zu reduzieren.

Auch nachdem seit dem 20. April schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig geblieben. Stand heute ist keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit einem Höchstmaß an Eigenverantwortung das Kontaktverbot sowie die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten haben.

Deshalb gehen Bund und Länder heute einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, insbesondere um die Bildungschancen von jungen Menschen zu wahren, um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen.

Damit haben Bund und Länder den Pfad zur schrittweisen Öffnung gemeinsam definiert. Wenn angesichts auch dieses zweiten großen Öffnungsschritts die Neuinfiziertenzahlen weiter niedrig bleiben, sollen die Länder in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund landesspezifischer Besonderheiten und des jeweiligen Infektionsgeschehens die verbliebenen Schritte auf der Grundlage von Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen gehen.

Mit jedem zusätzlichen Grad der Öffnung wird es umso wichtiger, dass Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent eingehalten werden, weil durch die zunehmende Zahl an Kontakten die Gefahr des Entstehens neuer Infektionsketten steigt. Diese müssen schnell erkannt und unterbrochen werden. Dazu leistet der öffentliche Gesundheitsdienst einen zentralen Beitrag, für den Bund und Länder allen Mitarbeitern in den Gesundheitsdiensten und den vielen Helfern in der Kontaktnachverfolgung herzlich danken.

Neben der Kontaktnachverfolgung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst kommt im Falle des Entstehens einer regionalen hohen Infektionsdynamik der rechtzeitigen Einführung örtlicher Beschränkungen eine große Rolle zu, um ein Übergreifen der Infektionsdynamik auf ganz Deutschland und damit die Wiedereinführung deutschlandweiter Beschränkungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die gemeinsamen Beschlüsse sowie die begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben gültig, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden.

2. Die wichtigste Maßnahme gerade angesichts der Öffnungen bleibt noch für lange Zeit, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen. Die Kontaktbeschränkungen sollen grundsätzlich bis zum 5. Juni weiter gelten. Angesichts der niedrigen Infektionszahlen soll der Aufenthalt im öffentlichen Raum jedoch nicht nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder einer weiteren Person sondern auch mit den Personen eines weiteren Hausstandes gestattet werden. Bereits getroffene Entscheidungen bleiben unberührt.

3. Gerade wenn weitreichende Öffnungen erfolgt sind, steigt die Gefahr einer dynamischen Entwicklung. Diese ist bereits zu Beginn der Pandemie häufig von lokalen Ereignissen befördert und dann weiterverbreitet worden. Deshalb bauen Bund und Länder weiter schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Gebiete auf und stimmen sich dabei zwischen den Krisenstäben von Bund und Ländern weiter eng ab.

Ab einer gewissen Relevanz muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen reagiert werden.

Deshalb werden die Länder sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird.

Die Landesgesundheitsbehörden informieren darüber das Robert- Koch-Institut. Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, kann dieses Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssen allgemeine Beschränkungen regional wieder konsequent eingeführt werden.

Diese Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, bis dieser
Wert mindestens 7 Tage unterschritten wird. Darüber hinaus sind auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus spätestens dann geboten, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten.

4. Zur Unterstützung der schnellen und möglichst vollständigen Nachverfolgung von Kontakten ist der Einsatz von digitalem „contact tracing“ eine wichtige Maßnahme. Der Bund hat für die Entwicklung der entsprechenden App inzwischen entschieden, einen dezentralen Ansatz zu verfolgen und den Einsatz dieser App durch die Bürgerinnen und Bürger nach dem Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“ zu ermöglichen. Das bedeutet, dass die europäischen und deutschen Datenschutzregeln strikt eingehalten werden und lediglich epidemiologisch relevante Kontakte der letzten drei Wochen anonymisiert ausschließlich auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfassung des Bewegungsprofils gespeichert werden. Darüber hinaus soll nicht nur der Einsatz der App auf Freiwilligkeit basieren, sondern auch eine mögliche Datenweitergabe an das RKI zur Optimierung der App und für die epidemiologische Forschung soll nur freiwillig erfolgen. Gibt ein Bürger diese Daten nicht frei, hat das keinen negativen Einfluss auf seine Nutzungsmöglichkeiten der App.

Die App wird transparent „open source“ bereitgestellt. Sobald eine breit einsetzbare Anwendungssoftware (App) vorliegt, wird es darauf ankommen, dass breite Teile der Bevölkerung diese Möglichkeit nutzen, um zügig zu erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten, damit sie schnell darauf reagieren können. Bund und Länder werden dazu aufrufen.

5. Die Schulen sollen schrittweise eine Beschulung aller Schüler unter Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen bzw. Einhaltung von Abstandsregeln ermöglichen. Diese betreffen sowohl den Unterricht, als auch das Pausengeschehen und die Schülerbeförderung.

Die Wiederaufnahme des Unterrichts in Form von teilweisem Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler hat begonnen und soll in weiteren Schritten gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Zuständigkeit der Länder fortgesetzt werden. Ziel ist, dass in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen bis zu den Sommerferien jede Schülerin und jeder Schüler einmal die Schule besuchen kann. Parallel dazu sollen digitale Unterrichtskonzepte und -angebote weiterentwickelt werden.

6. Gemäß des Beschlusses der Jugendministerkonferenz vom 27.4.2020 wird die Kinderbetreuung durch eine flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung spätestens ab dem 11. Mai in allen Bundesländern eingeführt. Dabei wird sichergestellt, dass bis zu den Sommerferien jedes Kind am Übergang zur Schule vor dem Ende seiner Kita-Zeit noch einmal die Kita besuchen kann. Die Einzelheiten regeln die Länder.

7. Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen haben Bund und Länder bereits vereinbart, dass nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen unter Hinzuziehung von externem Sachverstand ergriffen werden. Dabei wurde betont, dass auch zu berücksichtigen ist, dass entsprechende Regularien nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Vor diesem Hintergrund der niedrigen Infektionszahlen wird nunmehr beschlossen, dass in alle Konzepte bzw. die erlassenen Allgemeinverfügungen zu den Kontaktbeschränkungen bezüglich dieser Einrichtungen eine Regelung aufgenommen werden soll, die jedem Patienten/Bewohner einer solchen Einrichtung die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-Cov-2- Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.

8. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen.

Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb haben Bund und Länder bereits beschlossen, dass jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen muss. Dies bleibt aktuell. Wir leben weiter in der Pandemie, deshalb müssen nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden vermieden werden, allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.

Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV ein Konzept mit den wesentlichen Regeln vorgelegt.

9. Alle Geschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen. Dabei ist wichtig, dass eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorgegeben wird, die einerseits der Reduzierung der Ansteckungsgefahr in den Geschäften durch Sicherstellung von Abständen dient, aber auch darauf abzielt, den Publikumsverkehr im öffentlichen Raum und im ÖPNV insgesamt zu begrenzen.

10. Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt.

11. Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert– auch rechtlich – eine gesonderte Beurteilung. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder halten die Fortsetzung des Spielbetriebes in der 1. und 2. Fußballbundesliga für die dort startberechtigten 36 Vereine auf deren Kosten ab der zweiten Maihälfte für vertretbar. Die DFL legt die konkreten Spieldaten fest. Dabei sind die Ausführungen von BMAS, BMG und BMI zum erarbeiteten Schutzkonzept der DFL sowie die Maßgaben des Beschlusses der Sportministerinnen und Sportminister der Länder von 28.4.2020 zu berücksichtigen. Dem Beginn des Spielbetriebs muss, wie in dem geprüften Konzept vorgesehen, eine Quarantänemaßnahme, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggehen. Im Falle eventuell notwendiger Testungen für den Spielbetrieb ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit mit Priorität behandelt werden. Der DFB wird gebeten, für die anderen Ligen tragfähige Zukunftskonzepte zu entwickeln.

12. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes für touristische Nutzung (insbes. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen) mit
Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Wirtschaftsministerkonferenz entscheiden.

13. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem
Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Kulturministerkonferenz entscheiden.

14. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der folgenden verbliebenen Bereiche mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen entscheiden:

Vorlesungsbetrieb an Hochschulen
Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb gemäß Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz
Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
Bars, Clubs und Diskotheken
Messen
Fahrschulen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimmund Spaßbädern
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wiederaufnahme von Wettkampf- und Leistungssport
Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter
Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

15. Wie Bund und Länder bereits beschlossen haben, sind Großveranstaltungen wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-
Veranstaltungen derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird.


Ergo: Die Länder entscheiden wann und wieweit Sexarbeit wieder zugelassen ist.

Ich bleibe dran.

Kasharius grüßt

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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Hier eine erste Übersicht zu den neuen Corona-Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

https://www.tagesschau.de/inland/corona ... r-103.html

Es sieht in den meisten Ländern,sicher in BW und NRW, so aus,dass Prostitutionsstätten von den stufenweisen Lockerungsmaßnahmen derzeit noch ausgeschlossen bleiben.

Ichbleibe aber dran.

Kasharius grüßt :006

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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Nach § 5 Abs. 7 der Eindämmungsverordnung vom 7. Mai 2020 bleibt in Berlin Sexarbeit im Sinne des Prostituiertenschutzgesetz weiter untersagt

https://www.berlin.de/corona/massnahmen ... adline_1_3

In Brandenburg gilt dies gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung vom 8. Mai

https://www.tourismusnetzwerk-brandenbu ... EindV4.pdf

Niedersachsen § 1 Abs. 3 Ziffer 4 VO vom 8. Mai 2020 file:///C:/Users/Bettina/AppData/Local/Temp/2020-05-08_Nds-Verordnung-zur-Bekaempfung-der-Corona-Pandemie-1.pdf



Hamburg gilt § 7 der VO vom 5. Mai 2020 https://www.hamburg.de/verordnung/

Bremen § 9 Abs. 1 Ziffer 7 der VO vom 6. Mai 2020 https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastm ... signed.pdf

Baden-Württemberg § 4 Ziffer 9 Verordnung vom 9. Mai 2020 https://sozialministerium.baden-wuertte ... rdnung.pdf

Bayern § 11 Abs. 1 VO vom 5. Mai 2020 (mittlerweile verlängert)
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-247/
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-

Hessen § 2 Abs. 2 VO vom 7. Mai 2020 https://www.hessen.de/sites/default/fil ... /nr_24.pdf

Saarland § 7 Abs. 3 VO vom 2. Mai 2020 https://corona.saarland.de/DE/service/m ... 05-02.html

Sachsen https://www.revosax.sachsen.de/vorschri ... Verordnung
§ 5 Abs. 6 VO vom 30. April 2020

Thüringen § 5 Ziffer 9 VO in der Fassung vom 2. Mai 2020 https://corona.thueringen.de/behoerden/ ... ordnungen/

Sachsen-Anhalt § 4 Abs. 4 VO vom 2. Mai 2020

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/f ... _final.pdf

Rheinland-Pfalz § 1 Abs. 1 Ziffer 4 VO vom 8. Mai 2020

Nordrhein-WEstfahlen § 10 Abs. 1 Ziffer 5. VO vom 11. Mai 2020


https://www.land.nrw/sites/default/file ... inal_0.pdf

https://www.regierung-
Mecklenburg-Vorpommern § 2 Abs. 4 Satz 1 VO vom 8. Mai 2020 https://www.regierung-mv.de/static/Regi ... corona.pdf

Schleswig-Holstein § 6 Abs. 3 Ziffer 5 VO vom 5/8 Mai 2020

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwer ... fbodyText6

Puuhh... :002

Kasharius grüßt und hofft er hat nichts vergessen

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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Bund und Ländern verlängern Kontaktbeschränkungen bis 29. Juni.

Hier die offizielle Erklärung

Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit denChefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien derLänder am 25. Mai 2020

BeschlussTOP 1: Kontaktbeschränkungen Die Zahl der SARS-CoV2-Neuinfektionen in Deutschland ist auch einen Monat nach Beginn der Lockerungsmaßnahmen auf niedrigem Niveau. Dieser Erfolg beruht wesentlich darauf, dass in den letzten Wochen in allen relevanten Bereichen Abstands- und Hygieneregeln gut umgesetzt und eingehalten worden sind. Dafür gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die dies möglich gemacht haben und die diese Regeln konsequent einhalten ein herzlicher Dank. Das Virus ist aber weiterhin da und breitet sich ohne solche Maßnahmen sehr schnell aus – das war vor den Beschränkungen Mitte März in Deutschland sowie in vielen anderen Staaten eindrücklich zu sehen und zeigt sich auch jetzt durch lokale Ausbrüche in Einrichtungen oder bei Zusammenkünften. Deshalb ist es gerade angesichts der schrittweisen Öffnung aller Lebensbereiche und damit verbundenen Zunahme an Kontakten wesentlich, dass die Abstands- und Hygieneregeln so lange in das Alltagsleben integriert bleiben, wie die Pandemie nicht durch einen Impfstoff oder ein Heilmittel überwunden ist. Solange ist auch die Nachverfolgbarkeit von Kontakten zu gewährleisten. Für die Wirtschaft sowie die unterschiedlichsten öffentlichen Bereiche wie zum Beispiel Sport, Kultur oder Verkehr haben Bund und Länder Abstands- und Hygienekonzepte mit den jeweiligen Betroffenen abgestimmt und diese werden mit den Öffnungen umgesetzt. Für den Aufenthalt im öffentlichen Raum gelten die verbindlichen Kontaktbeschränkungen, die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zunächst bis 5. Juni vereinbart und durch Verordnungen oder Allgemeinverfügungen der Länder umgesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund beschließen der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder: 1. Um eine Ausbreitung des SARS-CoV2-Virus zu verhindern und sich individuell vor einer Infektion zu schützen, haben Bürgerinnen und Bürger weiter grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen.


2. Um das Infektionsrisiko gering zu halten, werden die verbindlichen Kontaktbeschränkungen jedenfalls bis 29. Juni fortgeschrieben. Die Länder können den Aufenthalt im öffentlichen Raum nunmehr mit bis zu 10 Personen oder den Angehörigen zweier Hausstände gestatten.

3. Die Zahl der Menschen, zu denen man Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und der Personenkreis ist möglichst konstant zu belassen.

4. Auch bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregeln umgesetzt werden, sowie die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel bemessen werden und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Die Zahl der Personen soll entsprechend beschränkt. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden, da hier ein erheblich geringeres Infektionsrisiko besteht. Die Nachvollziehbarkeit der Teilnehmer soll gewährleistet sein.

5. Der Kita- und Schulbetrieb sowie Veranstaltungen und Versammlungen, für die ein eigenes Hygienekonzept umgesetzt wird, sind gesondert zu betrachten.

6. Dort, wo die regionale Dynamik im Infektionsgeschehen dies erfordert, sollen im Rahmen der vorzusehenden Maßnahmen weitergehende Kontaktbeschränkungen erlassen werden, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern.

Protokollerklärungen: TH: Nach Auffassung des Freistaats Thüringen ist das Ausmaß des Infektionsgeschehens (u.a. Entwicklung des Reproduktionsfaktors, Verhältnis von Neuinfizierten zu Genesenen, Zeitraum für die Verdoppelung der Infektionszahlen) maßgeblich für den Erlass grundrechteeinschränkender Eindämmungsverordnungen aus Basis des Infektionsschutzsgesetzes. Zeichnet sich deutlich ab, dass ein flächendeckendes Infektionsgeschehen zum Erliegen kommt, dann gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Einschränkungen sich daran zu orientieren zu haben. Thüringen behält sich daher vor, abweichende Regelungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (Ziffer 2) zu beschließen, sofern dies das Infektionsgeschehen zulässt. Für private Zusammenkünfte zu Hause sieht Thüringen derzeit aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens die Möglichkeit auf besondere Beschränkungen des Kontaktverhaltens zu verzichten, sondern auf allgemeine Hygiene- und Verhaltensmaßgaben zu verweisen. Thüringen spricht sich weiterhin dafür aus, im privaten Raum auf die Eigenverantwortung und das selbstverantwortliche Maßhalten der Bürgerinnen und Bürger zu vertrauen. HE: Hessen hält bis auf Weiteres an der Beschränkung auf Personen alleine oder gemeinsam mit einer weiteren Person oder Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes fest. NI: Niedersachsen behält sich vor, bei seiner auf 2 Haushalte beschränkten geltenden Regelung zu bleiben

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Kasharius
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Re: Informationen Kontaktsperre (erneut aktualisiert und ergänzt um Rechtssprechung )

Beitrag von Kasharius »

Nach der aktualisierten Berliner Eindämmungsverordnung vom 30. Mai 2020 gilt für SW bis zum 4. JUli 2020 weiterhin nach § 5 Abs. 10 folgendes:

(10) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen ... adline_1_4

In Brandenburg wurde die Eindämmungsverordnung zum 27. Mai 2020 angepasst,gülotig vorerst bis zum 15. JUni 2020. Hier gilt nach § 7 Abs. 1 Ziffer 3

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

3. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661) geändert worden ist; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,
https://bravors.brandenburg.de/verordnu ... ov_2_eindv

Soweit erstmal. Ichbleibe dran.

Kasharius grüßt