SexarbeiterIn erstattet gegen einen “Kunden” Anzeige
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gütliche Beilegung?
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
in dem Rechtsstreit XXXXX gegen YYYYYYYYY
schlägt das Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtstreits und Vermeidung eines Termins zur mndlichen Berhandlung den Parteien gem. § 278 Abs.6 ZPO folgenden Vergleich vor:
1) Der Beklagte zahlt an die Klägerin 75,00 E.
2) Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
3) Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Zur Erläuterung:
Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der tatsächlichen Frage ab, ob die Klägerin sich gemäß des § 1 S. 2 ProstG für eine bestimmte Zeitdauer bereitgehalten hat. Dafür spricht, dass die Klägerin bereits angereist war und keine anderen Termine angenommen hat. Dagegen spricht, dass der Beklagte den Termin vor der vereinbarten Uhrzeit abgesagt hat, so dass das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens „für eine bestimmte Zeitdauer“ nicht erfüllt sein dürfte. Möglich ist, der Klägerin auch bei Versagung des Vergütungsanspruchs einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18 € Fahrtkosten zuzugestehen. Das Gericht hat sich noch keine abschließende Rechtsmeinung gebildet. Das Risiko des Prozessverlusts trifft beide Parteien gleichermaßen. Der Abschluss eines Vergleichs zum jetzigen Zeitpunkt dürfte daher für beide Seiten das wirtschaftlichst Vorgehen darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Polotzek
Richterin
in dem Rechtsstreit XXXXX gegen YYYYYYYYY
schlägt das Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtstreits und Vermeidung eines Termins zur mndlichen Berhandlung den Parteien gem. § 278 Abs.6 ZPO folgenden Vergleich vor:
1) Der Beklagte zahlt an die Klägerin 75,00 E.
2) Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
3) Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Zur Erläuterung:
Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der tatsächlichen Frage ab, ob die Klägerin sich gemäß des § 1 S. 2 ProstG für eine bestimmte Zeitdauer bereitgehalten hat. Dafür spricht, dass die Klägerin bereits angereist war und keine anderen Termine angenommen hat. Dagegen spricht, dass der Beklagte den Termin vor der vereinbarten Uhrzeit abgesagt hat, so dass das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens „für eine bestimmte Zeitdauer“ nicht erfüllt sein dürfte. Möglich ist, der Klägerin auch bei Versagung des Vergütungsanspruchs einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18 € Fahrtkosten zuzugestehen. Das Gericht hat sich noch keine abschließende Rechtsmeinung gebildet. Das Risiko des Prozessverlusts trifft beide Parteien gleichermaßen. Der Abschluss eines Vergleichs zum jetzigen Zeitpunkt dürfte daher für beide Seiten das wirtschaftlichst Vorgehen darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Polotzek
Richterin
Zuletzt geändert von annainga am 06.11.2007, 20:18, insgesamt 1-mal geändert.
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nein, danke
gütliche beilegung?
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Re: Antwort auf Anzeige
Da laut Zwerg diese Diskussion hier reingehört, mache ich hier weiter:
2. War das privat mit einer Frau, die egtl. offiziell nur als Tänzerin arbeitet und ihr Chef sollte vermutlich auch nichts davon erfahren, sowas ist nicht gerne gesehen, weil die Kunden sollen ja in den Cabarets ordentlich abgezogen werden.
3. Selbst wenn das möglich wäre, wie will sie beweisen, dass ich ihr vorher Geld versprochen habe ? Es gab nichts Schriftliches, alles war mündlich abgemacht, es gab keine Zeugen, ergo sie hätte rein gar nix machen können.
Da würde übrigens verständlicherweise kein Gericht ihr recht geben, da immer noch IN DUBIO PRO REO gilt. Das ist auch gut so, wäre ja noch schöner wenn man seine Unschuld beweisen müsste.
Ansonsten hätten Frauen ja ne ganz neue Einnahmemöglichkeiten: sie reissen einen Typen in der Disco auf, gehen mit ihm ins Hotel oder nach Hause, haben Sex mit ihm, klassischer One-Night-Stand eben und am Tag danach wird dann einfach mal behauptet, man hätte ja jetzt Anspruch auf Geld.
Die obigen Beispiele sind halt da sehr speziell, da es Indizien gab.
1. War das nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg, wo Prostitution noch sittenwidrig ist und es diese rechtliche Möglichkeit gar nicht gibt.insider_wcf hat geschrieben:in deutschland kann die anbieterin ihren zeitaufwand einklagen!CK hat geschrieben: Back ontopic: ich habe mal eine Prostituierte gekannt, die hat nach eigener Aussage Volkswirtschaft studiert. Die war toll, 500 für ne ganze Nacht im Hotel und ich habe die erst MORGENS bezahlt. So ein Vertrauen habe ich sonst nie erlebt, ich hätte ja theoretisch einfach rausgehen können, ne rechtliche Handhabe hätte sie ja nicht gehabt ...
der "paysexer" auch die vereinbarte zeit, aber niemals vereinbarte handlungen.
2. War das privat mit einer Frau, die egtl. offiziell nur als Tänzerin arbeitet und ihr Chef sollte vermutlich auch nichts davon erfahren, sowas ist nicht gerne gesehen, weil die Kunden sollen ja in den Cabarets ordentlich abgezogen werden.
3. Selbst wenn das möglich wäre, wie will sie beweisen, dass ich ihr vorher Geld versprochen habe ? Es gab nichts Schriftliches, alles war mündlich abgemacht, es gab keine Zeugen, ergo sie hätte rein gar nix machen können.
Da würde übrigens verständlicherweise kein Gericht ihr recht geben, da immer noch IN DUBIO PRO REO gilt. Das ist auch gut so, wäre ja noch schöner wenn man seine Unschuld beweisen müsste.
Ansonsten hätten Frauen ja ne ganz neue Einnahmemöglichkeiten: sie reissen einen Typen in der Disco auf, gehen mit ihm ins Hotel oder nach Hause, haben Sex mit ihm, klassischer One-Night-Stand eben und am Tag danach wird dann einfach mal behauptet, man hätte ja jetzt Anspruch auf Geld.
Die obigen Beispiele sind halt da sehr speziell, da es Indizien gab.
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Agentur darf nicht für SW klagen! Abtretungsverbot (ProstG)
BILD:
Edel-Hure verklagt Tennis-Star EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE
Hat er sie um 820 Euro Liebeslohn betrogen?
Von MAX SCHNEIDER
Er war eine der großen deutschen Tennis-Hoffnungen und hat jetzt ein pikantes Problem: Der Wiesbadener Tennis-Star EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEsoll eine Edelhure um den Liebeslohn für heißen Sex geprellt haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Rechtshänder!
Alles beginnt mit einem Anruf bei „Andrea Escort“ in Frankfurt („Niveauvolle Damen für alles, was Spaß macht“): „EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE meldete sich, prahlte am Telefon, dass er ein bekannter Tennisspieler ist“, sagt der Geschäftsführer. „Er buchte Sabine (25) für 4 Stunden. Er bekam von uns sogar einen VIP-Preis: 820 Euro. Er wollte Oral- und Geschlechtsverkehr. Rollenspiel mit Vergewaltigungsfantasien lehnte die Dame ab.“
Die braunhaarige Studentin (75 B, „Top-Figur und Super-Brüste“) fährt zum Tennis-Profi nach Düsseldorf, verwöhnte ihn nach eigenen Angaben im Holiday Inn-Hotel. Doch nach der Nummer kann er laut Agentur nicht zahlen: Die Visa-Kreditkarte ist nicht gedeckt!
Drei Abbuchungen scheitern. Der Escort-Chef: „Die Bank sagte uns, dass das Konto gesperrt ist – wegen fehlender Zahlungseingänge. EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEgab uns eine Kopie seines Ausweis, versprach, später zu zahlen...“
„Das stimmt alles nicht“, wehrt sich der Tennisstar. „Ich habe noch nie einen Escortservice bestellt. Pass und Kreditkarte wurden mir geklaut. Da will jemand mit meinem guten Namen spielen.“
Fakt ist aber: Das Amtsgericht Frankfurt hat EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE mittels 2. Versäumnisurteil zur Zahlung des Liebeslohns verdonnert – das Urteil ist rechtskräftig!
EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEEdel-Hure verklagt
Tennis-Profi EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE
Gegen Tennis-Profi EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEermittelt die Staatsanwaltschaft, weil er den Liebeslohn geprellt haben soll
Foto: Imago
1/3
Der Sex-Skandal – Ende einer hoffnungsvollen Karriere? Letzte Woche kam heraus, dass EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEpositiv auf Kokain beim Turnier in Metz getestet wurde. Mittlerweile ist er auf Rang 953 der Weltrangliste abgestürzt.
Offenbar noch nicht das Ende: Wegen der Huren-Nummer droht dem Profi-Sportler jetzt sogar Knast: „Wir ermitteln gegen ihn wegen Betruges und Urkundenfälschung“, bestätigt Oberstaatsanwalt Thomas Bechtel.
Mit BILDern:
http://www.bild.de/BILD/sport/mehr-spor ... 28228.html
Vieles kann eine Agentur für SW tun (Vermitteln, Security, Fahrdienst, Inkasso ...),
aber Geld einklagen darf sie nicht:
www.sexworker.at/prostg (Alles zur deutschen Prostitutionsgesetzgebung)
.
Edel-Hure verklagt Tennis-Star EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE
Hat er sie um 820 Euro Liebeslohn betrogen?
Von MAX SCHNEIDER
Er war eine der großen deutschen Tennis-Hoffnungen und hat jetzt ein pikantes Problem: Der Wiesbadener Tennis-Star EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEsoll eine Edelhure um den Liebeslohn für heißen Sex geprellt haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Rechtshänder!
Alles beginnt mit einem Anruf bei „Andrea Escort“ in Frankfurt („Niveauvolle Damen für alles, was Spaß macht“): „EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE meldete sich, prahlte am Telefon, dass er ein bekannter Tennisspieler ist“, sagt der Geschäftsführer. „Er buchte Sabine (25) für 4 Stunden. Er bekam von uns sogar einen VIP-Preis: 820 Euro. Er wollte Oral- und Geschlechtsverkehr. Rollenspiel mit Vergewaltigungsfantasien lehnte die Dame ab.“
Die braunhaarige Studentin (75 B, „Top-Figur und Super-Brüste“) fährt zum Tennis-Profi nach Düsseldorf, verwöhnte ihn nach eigenen Angaben im Holiday Inn-Hotel. Doch nach der Nummer kann er laut Agentur nicht zahlen: Die Visa-Kreditkarte ist nicht gedeckt!
Drei Abbuchungen scheitern. Der Escort-Chef: „Die Bank sagte uns, dass das Konto gesperrt ist – wegen fehlender Zahlungseingänge. EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEgab uns eine Kopie seines Ausweis, versprach, später zu zahlen...“
„Das stimmt alles nicht“, wehrt sich der Tennisstar. „Ich habe noch nie einen Escortservice bestellt. Pass und Kreditkarte wurden mir geklaut. Da will jemand mit meinem guten Namen spielen.“
Fakt ist aber: Das Amtsgericht Frankfurt hat EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE mittels 2. Versäumnisurteil zur Zahlung des Liebeslohns verdonnert – das Urteil ist rechtskräftig!
EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEEdel-Hure verklagt
Tennis-Profi EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDE
Gegen Tennis-Profi EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEermittelt die Staatsanwaltschaft, weil er den Liebeslohn geprellt haben soll
Foto: Imago
1/3
Der Sex-Skandal – Ende einer hoffnungsvollen Karriere? Letzte Woche kam heraus, dass EDIT BY Zwerg - Name entfernt - EDITENDEpositiv auf Kokain beim Turnier in Metz getestet wurde. Mittlerweile ist er auf Rang 953 der Weltrangliste abgestürzt.
Offenbar noch nicht das Ende: Wegen der Huren-Nummer droht dem Profi-Sportler jetzt sogar Knast: „Wir ermitteln gegen ihn wegen Betruges und Urkundenfälschung“, bestätigt Oberstaatsanwalt Thomas Bechtel.
Mit BILDern:
http://www.bild.de/BILD/sport/mehr-spor ... 28228.html
Vieles kann eine Agentur für SW tun (Vermitteln, Security, Fahrdienst, Inkasso ...),
aber Geld einklagen darf sie nicht:
www.sexworker.at/prostg (Alles zur deutschen Prostitutionsgesetzgebung)
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Leistungsbetrug
Nachtrag
BILD-Zeitung berichtet erneut.
Aber jetzt sollen er sie nur noch um 460 Euro betrogen haben.
BILD vom 25.7.08: Tennisprofi soll Hure um 460 Euro betrogen haben
[Warum steht da nicht Tennisprofi soll Sexprofi... , Anm.]
Von MAX SCHNEIDER
Er war eine der großen deutschen Tennis-Hoffnungen: Jetzt droht Profispieler Maximilian Abel (26) Knast!
Die Staatsanwaltschaft hat ihn wegen 34 Fällen von Betrugs und Urkundenfälschungen angeklagt. Zuletzt soll er eine Edelhure um 460 Euro geprellt haben.
Der tiefe Fall eines großen Talents:
2003 wurde Tennisprofi Abel noch deutscher Meister, rangierte in der Weltrangliste auf Platz 183. Bei einem Turnier 2007 in Frankreich wurde er positiv auf Kokain getestet – zwei Jahre Sperre, Absturz in der Rangliste.
Abel tröstete sich offenbar immer wieder mit Prostituierten, ging dick einkaufen. Bezahlt hat er laut Anklage mehrfach mit geklauten Kredit- und EC-Karten. Auch sein Rendezvous mit Edelhure Carolina (23) brachte Abel eine Anzeige ein.
Mehr Vermischtes
Carolinas Chef: „Herr Abel wollte Verkehr und Französisch, buchte die Dame in unserer Luxus-Penthouse-Wohnung. Doch nach einer Stunde verschwand er, um angeblich Zigaretten zu kaufen.“
Es stellte sich heraus: Die Kreditkarte, die Abel hinterlassen hatte, war geklaut.
In wenigen Wochen soll der Prozess gegen Abel beginnen.
Und Abel droht noch mehr Ärger: Inzwischen gibt es schon wieder zehn neue Anzeigen. Ein Fahnder: „Er ist einfach unbelehrbar.“
Abel war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
http://www.bild.de/BILD/news/vermischte ... -geld.html
.
BILD-Zeitung berichtet erneut.
Aber jetzt sollen er sie nur noch um 460 Euro betrogen haben.
BILD vom 25.7.08: Tennisprofi soll Hure um 460 Euro betrogen haben
[Warum steht da nicht Tennisprofi soll Sexprofi... , Anm.]
Von MAX SCHNEIDER
Er war eine der großen deutschen Tennis-Hoffnungen: Jetzt droht Profispieler Maximilian Abel (26) Knast!
Die Staatsanwaltschaft hat ihn wegen 34 Fällen von Betrugs und Urkundenfälschungen angeklagt. Zuletzt soll er eine Edelhure um 460 Euro geprellt haben.
Der tiefe Fall eines großen Talents:
2003 wurde Tennisprofi Abel noch deutscher Meister, rangierte in der Weltrangliste auf Platz 183. Bei einem Turnier 2007 in Frankreich wurde er positiv auf Kokain getestet – zwei Jahre Sperre, Absturz in der Rangliste.
Abel tröstete sich offenbar immer wieder mit Prostituierten, ging dick einkaufen. Bezahlt hat er laut Anklage mehrfach mit geklauten Kredit- und EC-Karten. Auch sein Rendezvous mit Edelhure Carolina (23) brachte Abel eine Anzeige ein.
Mehr Vermischtes
Carolinas Chef: „Herr Abel wollte Verkehr und Französisch, buchte die Dame in unserer Luxus-Penthouse-Wohnung. Doch nach einer Stunde verschwand er, um angeblich Zigaretten zu kaufen.“
Es stellte sich heraus: Die Kreditkarte, die Abel hinterlassen hatte, war geklaut.
In wenigen Wochen soll der Prozess gegen Abel beginnen.
Und Abel droht noch mehr Ärger: Inzwischen gibt es schon wieder zehn neue Anzeigen. Ein Fahnder: „Er ist einfach unbelehrbar.“
Abel war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
http://www.bild.de/BILD/news/vermischte ... -geld.html
.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 05.02.2011, 18:29, insgesamt 1-mal geändert.
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RE: SexarbeiterIn erstattet gegen einen “Kunden” Anzeige
Der zweite Thread zu diesem Thema ist jetzt im Sexworker-only-Bereich zu finden:
viewtopic.php?t=7423
viewtopic.php?t=7423
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Re: SexarbeiterIn erstattet gegen einen “Kunden” Anzeige
Danke für den ausführlichen Bericht über diese, vom Gast mehr als dreiste Aktion.
Er ermutigt mich meine, wenn auch eigene Dummheit, zur Anzeige zu bringen.
Geschichte zur Dummheit:
Ein Gast vereinbart telefonisch einen Termin, nach Honorarauskunft sagt er, ich habe nur die Hälfte in Bar, kann ich Dir für den Rest auch Douglasgutscheine geben?
Was ich ihm bewilligte.
Wie DUMM von mir, keiner dieser Gutscheine war bezahlt.
Mal sehen was die Polizei sagt.
Ellenköln


Er ermutigt mich meine, wenn auch eigene Dummheit, zur Anzeige zu bringen.
Geschichte zur Dummheit:
Ein Gast vereinbart telefonisch einen Termin, nach Honorarauskunft sagt er, ich habe nur die Hälfte in Bar, kann ich Dir für den Rest auch Douglasgutscheine geben?
Was ich ihm bewilligte.
Wie DUMM von mir, keiner dieser Gutscheine war bezahlt.
Mal sehen was die Polizei sagt.
Ellenköln

[color=#] [/color]Zwerg hat geschrieben:SexarbeiterIn erstattet gegen einen “Kunden” Anzeige wegen Leistungsbetrug
Gestern hatte der Verfasser dieser Zeilen Gelegenheit bei einer Anzeige einer SexarbeiterIn gegen einen “Kunden” wegen Leistungsbetrug dabei zu sein und möchte Euch hier die Eindrücke, die während der Amtshandlung, gewonnen wurden wiedergeben.
Durch Zufall konnte ich bei einer Anzeigenerstattung dabei sein (ich deklarierte mich erst gegen Ende der Einvernahme als Admin von www.sexworker.at und glaube, dass dieser Umstand den Verlauf der Amtshandlung nicht beeinflusst hat).
Kurz zur Fallschilderung: Eine deutsche SexarbeiterIn wird telefonisch zu einem Termin bestellt. Bei dem angeblichen Kunden öffnet eine ältere Frau die Türe und ruft (doch einiger Maßen erstaunt) ihren Sohn hinzu, der auch bestreitet einen “Termin” vereinbart zu haben. Die SexarbeiterIn ruft noch in der Wohnung befindlich die anlässlich der Vereinbarung gespeicherte Telefonnummer an und erhält durch den Anrufbeantworter den Hinweis auf einen Namen. Die beiden anwesenden Leute identifizieren den Namen als den ihres Nachbarn. Auf Grund dessen kann man annehmen, dass sich Jemand einen schlechten Scherz erlaubt hat und eine Scheinvereinbarung mit einer SexarbeiterIn getroffen hat, um seinen Nachbarn in eine peinliche Situation zu bringen.
Man kann über die Qualität dieses Scherzes natürlich geteilter Meinung sein. Nicht geteilter Meinung sollte man jedoch darüber sein, dass hier eindeutig Schaden verursacht wurde. Schaden zu Lasten der SexarbeiterIn, die den Anreiseweg auf sich genommen hat (in dem konkreten Fall mehr als 30 km) und natürlich andere Termine in der Zeit nicht wahrnehmen konnte. Deshalb hat sich die SexarbeiterIn entschlossen, Anzeige zu erstatten.
Nun mein Eindruck: Der vernehmende Kriminalbeamte war absolut freundlich und überaus korrekt! Keine einzige anzügliche Bemerkung - im Gegenteil: Er war offensichtlich bemüht (obwohl durch meine Anwesenheit ein wenig irritiert (wahrscheinlich hielt er mich für den “Freund” der SexworkerIn) die Frau in ihrer Absicht zu bestärken. Auch der Vertreter der Polizei sah dies keines Wegs als Kavaliersdelikt. Er betonte, dass es sein Standpunkt sei, dass diese Dinge absolut nicht in Ordnung sind und zur Anzeige gebracht gehören. Sicherlich sind die Chancen nicht allzu hoch den finanziellen Aufwand abgegolten zu bekommen, aber es würde doch helfen mit Aktionen wie Diesen den Übeltäter das nächste Mal von einer derartigen “Dummheit” abzuhalten. Dadurch würde das Rechtsbewusstsein im positiven Sinne gestärkt und auch andere SexarbeiterInnen in Folge geschützt.
Für mich als Österreicher ein besonderes Erlebnis: Man muss bedenken, dass in Österreich eine Anzeige absolut undenkbar ist. Auf Grund der bei uns noch geltenden “Sittenwidrigkeit” ist es unmöglich den Lohn einer Prostituierten einzuklagen. Es kann nicht genug betont werden, dass es an der Zeit wäre, hier endlich einen Schritt zu setzen, der diesen Umstand beseitigt. Es kann doch nicht sein, dass unsere Gesetzgebung hier die Augen verschließt und nur Versprechungen macht, die sie später nicht einlösen möchte. Ich selbst war auf der 38. Fachtagung Prostitution Ohrenzeuge, wie mehrere hochrangige Politiker ihr Wort gaben, hier positiv einzugreifen. Wir warten und wir hoffen! Doch wir finden auch, dass es schön langsam Zeit wird, dass es auch so ist.
Abschließend gesagt: Hut ab vor der SexarbeiterIn - Hut ab vor der Exekutive - Hut ab vor der deutschen Gesetzgebung - und ein höfliches aber bestimmtes “Bitte” in Richtung der österreichischen Politik! Sexarbeit muss legal werden.
Zwerg

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RE: SexarbeiterIn erstattet gegen einen “Kunden” Anzeige
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2016
- 1 StR 435/15 -
BGH: BEAUFTRAGUNG EINER PROSTITUIERTEN UNTER VORTAEUSCHUNG DER ZAHLUNGSBEREITSCHAFT STELLT STRAFBAREN BETRUG DAR
Sexuelle Dienstleistungen gehoeren zum durch § 263 StGB geschuetzten Vermoegen
Beauftragt ein Freier unter Vortaeuschung seiner Zahlungsbereitschaft eine Prostituierte, so stellt dies einen nach § 263 StGB strafbaren Betrug dar, wenn die Prostituierte sexuelle Handlungen vornimmt ohne das vereinbarte Entgelt zu erhalten. Sexuelle Dienstleistungen gehoeren zum strafrechtlich geschuetzten Vermoegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 sollte eine Prostituierte fuer einen Freier mehrere Tage als "Domina" zu einem Preis von 4.000 Euro zur Verfuegung stehen. Dazu mietete sie in einem "Institut" Raeumlichkeiten an. Als Bezahlung erhielt die Prostituierte im Voraus einen Verrechnungscheck ueber 4.000 Euro. Da dieser aber nicht gedeckt war, erhielt die Prostituierte die vereinbarte Verguetung nicht. Der Freier wurde unter anderem deswegen wegen Betrugs angeklagt. Das Landgericht Mannheim folgte der Anklage und wertete das Verhalten des Angeklagten als Betrug. Deswegen richtete sich seine Revision.
Strafbarkeit wegen Betrugs
Der Bundesgerichtshof bestaetigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurueck. Dieser habe sich wegen Betrugs gemaess § 263 StGB strafbar gemacht. Er habe die Prostituierte durch das Begeben des vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfuellen und so ueber ihr Vermoegen zu verfuegen.
Sexuelle Dienstleistungen vom Vermoegensschutz umfasst
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gehoere zum durch § 263 StGB geschuetzten Vermoegen auch die von der Prostituierten erbrachten sexuellen Leistungen als sogenannte Domina. Zwar werden Rechtsgeschaefte ueber die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemaess § 138 Abs. 1 StGB als unwirksam angesehen. Allerdings bestimme § 1 des Prostitutionsgesetzes, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das fuer die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt entstehe, wenn die verabredete Leistung von ihr erbracht wurde. Angesichts dessen muesse erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert beigemessen werden. Zahlt der Freier nicht, fehle es an einer Kompensation fuer die Leistungen.
http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_1- ... 23632.html
- 1 StR 435/15 -
BGH: BEAUFTRAGUNG EINER PROSTITUIERTEN UNTER VORTAEUSCHUNG DER ZAHLUNGSBEREITSCHAFT STELLT STRAFBAREN BETRUG DAR
Sexuelle Dienstleistungen gehoeren zum durch § 263 StGB geschuetzten Vermoegen
Beauftragt ein Freier unter Vortaeuschung seiner Zahlungsbereitschaft eine Prostituierte, so stellt dies einen nach § 263 StGB strafbaren Betrug dar, wenn die Prostituierte sexuelle Handlungen vornimmt ohne das vereinbarte Entgelt zu erhalten. Sexuelle Dienstleistungen gehoeren zum strafrechtlich geschuetzten Vermoegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 sollte eine Prostituierte fuer einen Freier mehrere Tage als "Domina" zu einem Preis von 4.000 Euro zur Verfuegung stehen. Dazu mietete sie in einem "Institut" Raeumlichkeiten an. Als Bezahlung erhielt die Prostituierte im Voraus einen Verrechnungscheck ueber 4.000 Euro. Da dieser aber nicht gedeckt war, erhielt die Prostituierte die vereinbarte Verguetung nicht. Der Freier wurde unter anderem deswegen wegen Betrugs angeklagt. Das Landgericht Mannheim folgte der Anklage und wertete das Verhalten des Angeklagten als Betrug. Deswegen richtete sich seine Revision.
Strafbarkeit wegen Betrugs
Der Bundesgerichtshof bestaetigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurueck. Dieser habe sich wegen Betrugs gemaess § 263 StGB strafbar gemacht. Er habe die Prostituierte durch das Begeben des vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfuellen und so ueber ihr Vermoegen zu verfuegen.
Sexuelle Dienstleistungen vom Vermoegensschutz umfasst
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gehoere zum durch § 263 StGB geschuetzten Vermoegen auch die von der Prostituierten erbrachten sexuellen Leistungen als sogenannte Domina. Zwar werden Rechtsgeschaefte ueber die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemaess § 138 Abs. 1 StGB als unwirksam angesehen. Allerdings bestimme § 1 des Prostitutionsgesetzes, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das fuer die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt entstehe, wenn die verabredete Leistung von ihr erbracht wurde. Angesichts dessen muesse erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert beigemessen werden. Zahlt der Freier nicht, fehle es an einer Kompensation fuer die Leistungen.
http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_1- ... 23632.html
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RE: SexarbeiterIn erstattet gegen einen “Kunden” Anzeige
Volltext des Urteils
Liebe @ Hamster, !!! vielen !!! Dank für diesen Hinweis.
Der Satz
»Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäss § 138 Abs. 1 StGB als unwirksam angesehen.«
weckt verständlicherweise mein Interesse. Vielleicht kann @kasharius oder auch DonaCarmen, die weit besser als ich in die Rechtsmaterie eingearbeitet sind nach den Feiertagen für Aufklärung sorgen. Derweil werde ich die Urteilsbegründung lesen. Mal sehen , was ich verstehe.
Der Volltext des Urteils findet sich hier
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1 (abgerufen 2016-12-25, 11:30 Uhr)
drt wir unter dem Ranzeichen 23 bis 25ausgeführt
»(1) Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehören auch die von der Geschädigten im Fall B.I. der Urteilsgründe erbrachten sexuellen Leistungen als sog. Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 [§ 1 ProstG]; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 104/15, NStZ 2015, 699 f. und vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278). Allerdings bestimmt § 1 Satz 1 ProstG - insoweit als Ausnahmeregelung zu § 138 BGB (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Anh. zu § 138, ProstG § 1 Rn. 9) -
(2) Im Hinblick auf die durch § 1 Satz 1 ProstG herbeigeführte Gesetzeslage bedarf es keiner Anfrage an den 2. und den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des ProstG ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 - 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373 sowie Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86, NStZ 1987, 407) festhalten würden. An eigener entgegenstehender Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 1 StR 654/88) hielte der Senat wegen der durch § 1 Satz 1 ProstG geschaffenen Rechtslage ebenfalls nicht fest.
(3) Im Übrigen würde der Schuldspruch im Fall B.I. zumindest durch das auf der Täuschung über die vermeintlich insgesamt bestehende Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit beruhende Eingehen der Verbindlichkeit gegenüber dem Betreiber des "Instituts" seitens der im Irrtum befindlichen Geschädigten begründet.« (S.10 ff der PDF Version de Urteils, Hvhbg. K.F.)
An der eigenen Rechtssprechung zur, so wie ich das verstehe, Sittenwidrigkeit hält der zuständige Senat nicht fest (verwirft sie aber nicht?!). Die Befragung anderer Senate in der Sache hält er für unnötig. Trotzdem beruft er sich auf die nach wie vor gegebene Sittenwidrigkeit der SW. Kann mir das jemand erklären? Wird da eine Hintertür geöffnet, um solche Entscheidungen bei passender Gelegenheit auszuhebeln, indem darauf zurückgegriffen wird, das diese Urteile die Sittenwidrigkeit ja lediglich nicht berücksichtigt haben, jedoch deren prinzipieller Existenz und Geltung zustimmten.
Liebe @ Hamster, !!! vielen !!! Dank für diesen Hinweis.
Der Satz
»Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäss § 138 Abs. 1 StGB als unwirksam angesehen.«
weckt verständlicherweise mein Interesse. Vielleicht kann @kasharius oder auch DonaCarmen, die weit besser als ich in die Rechtsmaterie eingearbeitet sind nach den Feiertagen für Aufklärung sorgen. Derweil werde ich die Urteilsbegründung lesen. Mal sehen , was ich verstehe.
Der Volltext des Urteils findet sich hier
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1 (abgerufen 2016-12-25, 11:30 Uhr)
drt wir unter dem Ranzeichen 23 bis 25ausgeführt
»(1) Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehören auch die von der Geschädigten im Fall B.I. der Urteilsgründe erbrachten sexuellen Leistungen als sog. Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 [§ 1 ProstG]; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 104/15, NStZ 2015, 699 f. und vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278). Allerdings bestimmt § 1 Satz 1 ProstG - insoweit als Ausnahmeregelung zu § 138 BGB (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Anh. zu § 138, ProstG § 1 Rn. 9) -
(2) Im Hinblick auf die durch § 1 Satz 1 ProstG herbeigeführte Gesetzeslage bedarf es keiner Anfrage an den 2. und den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des ProstG ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 - 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373 sowie Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86, NStZ 1987, 407) festhalten würden. An eigener entgegenstehender Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 1 StR 654/88) hielte der Senat wegen der durch § 1 Satz 1 ProstG geschaffenen Rechtslage ebenfalls nicht fest.
(3) Im Übrigen würde der Schuldspruch im Fall B.I. zumindest durch das auf der Täuschung über die vermeintlich insgesamt bestehende Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit beruhende Eingehen der Verbindlichkeit gegenüber dem Betreiber des "Instituts" seitens der im Irrtum befindlichen Geschädigten begründet.« (S.10 ff der PDF Version de Urteils, Hvhbg. K.F.)
An der eigenen Rechtssprechung zur, so wie ich das verstehe, Sittenwidrigkeit hält der zuständige Senat nicht fest (verwirft sie aber nicht?!). Die Befragung anderer Senate in der Sache hält er für unnötig. Trotzdem beruft er sich auf die nach wie vor gegebene Sittenwidrigkeit der SW. Kann mir das jemand erklären? Wird da eine Hintertür geöffnet, um solche Entscheidungen bei passender Gelegenheit auszuhebeln, indem darauf zurückgegriffen wird, das diese Urteile die Sittenwidrigkeit ja lediglich nicht berücksichtigt haben, jedoch deren prinzipieller Existenz und Geltung zustimmten.