Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beiträge betreffend SW im Hinblick auf Gesellschaft bzw. politische Reaktionen
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friederike
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Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von friederike »

Das ProstSchG dürfte in den nächsten Tagen ausgefertigt und verkündet werden. Es geht dann in die Umsetzung in den Bundesländern und Kommunen. Auf die SW kommen vielfältige neue Erfahrungen zu.

Ein Erfahrungsaustausch dürfte wohl für alle hilfreich und nützlich sein. Dafür könnte dieses "neue Thema" hier im sexworker.at-Forum dienen. Gedacht ist, dass hier Informationen und Rückmeldungen zu den praktischen Fragen eingestellt und diskutiert werden:

- welche konkreten Regelungen zur Umsetzung gibt es?
- welche Stellen werden zuständig gemacht?
- wie läuft das Verfahren ab?
- was sollte man beachten?
- welche Schwierigkeiten und Probleme gibt es?
- usw.

Vermutlich wird es noch einige Zeit dauern, bis konkrete Informationen vorliegen. Aber nachdem der Bundestag beharrlich die Vorbringungen der Länder zur Verschiebung des Starttermins 01.07.2017 abgelehnt hat, ist die Zeit nicht mehr sehr lang, und die ersten Schritte dürften nicht mehr lange auf sich warten lassen.

Liebe Grüße,
Friederike

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Flocke
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Beitrag von Flocke »

Hallo friederike,

danke für die Erstellung des Themas. Belastbare Infos, die ich (als Agenturescort) erhalte, werde ich gerne hier einstellen, ebenso meine persönliche Erfahrung mit der Anmeldung.

Liebe Grüße
Flocke

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Kasharius
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Beitrag von Kasharius »

@Friederike,

eine hervorragende Idee. Wenngleich ICH hier wohl weniger beitragen kann.

Kasharius liest aber interessiert mit und grüßt

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friederike
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Beitrag von friederike »

@Flocke, @Kasharius:

vielen Dank! @Flocke, genauso mach ich das auch, ich glaub das wird uns sicher nützen!

VG,
Friederike

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friederike
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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von friederike »

Eine juristische Frage, auf die ich in anderem Zusammenhang aufmerksam wurde:

Der Betreiber einer bereits existierenden und eingeführten Prostitutionsstätte muss künftig ebenfalls ein Betriebskonzept zur Genehmigung vorlegen. Die (noch zu benennende) genehmigende Behörde ist frei, die Erlaubnis unter ggf. neue Auflagen zu stellen, die vom heute üblichen Betrieb abweichen können, beispielsweise eine Begrenzung der im Betrieb arbeitenden Frauen. Dem Antragsteller steht gegen einen entsprechenden Bescheid der Rechtsweg offen.

Würde die erteilte Erlaubnis unwirksam, wenn einzelne Auflagen angegriffen würden? Oder könnte der Betreiber vorläufig bis zum rechtskräftigen Gerichtsentscheid auf der Grundlage der erteilten Erlaubnis den Betrieb weiterführen?

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Hamster
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Beitrag von Hamster »

Meine Meinung:
Das neue ProstG ist erst ab Juli 2017 gueltig.
Jeder (jetzige) Bordellbetreiber fuehrt bis Juli 2017 das Bordell wie bisher, muss aber bis dahin sein Betriebskonzept rechtzeitig bei der jeweiligen Behoerde vorlegen. Diese jeweilige Behoerde entscheidet nun ueber das vorgelegte Betriebskonzept bezueglich neuer Auflagen eben nach dem neuen ProstG. Jeder alte/neue Bordellbetreiber muss zudem auch sein Fuehrungszeugnis vorlegen. Vielleicht muss der (alte) Bordellbetreiber in seinem vorgelegten Betriebskonzept die Anforderungen nach dem neuen ProstG anpassen/aendern/einbauen, um die Genehmigung bekommen zu koennen, sein Bordell weiter betreiben zu koennen, evtl. mit Anpassungen an das neue ProstG.

Ich glaube, dass die Erlaubnis erloschen werden wird, wenn das vorgelegte Betriebskonzept, egal, ob vom alten oder neuen Bordellbetreiber, nicht juristisch handfest mit dem neuen ProstG, guetig ab 07/2017, vereinbar ist.

Das heisst, dass alle derzeit im Bordell arbeitenden SW momentan auf dem Pulverfass sitzen ... Schrecklich, diese Unsicherheit ...

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friederike
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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von friederike »

Das ist genau mein Punkt. In diesem Gesetz sind die Anforderungen alle unbestimmt. Es ist also nicht so wie z. B. im Emissionsrecht, wo mit ausreichendem Vorsprung vorgeschrieben wird, dass ab 01.01.20XX die Emissionen nur noch bei X kg liegen dürfen, so dass die Betroffenen genau wissen, worauf sie sich einstellen müssen.

Ein bereits existierender Betrieb hat aber bereits investiert, vielleicht Kredite aufgenommen ... Dessen Position könnte sehr unangenehm werden ...

Der bereits vorhandene Betrieb unterliegt übrigens den Übergangsbestimmungen des § 37, da hat man etwas mehr Zeit mit der Erlaubnis.

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Re: RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von Zwerg »

          Bild
friederike hat geschrieben:Würde die erteilte Erlaubnis unwirksam, wenn einzelne Auflagen angegriffen würden? Oder könnte der Betreiber vorläufig bis zum rechtskräftigen Gerichtsentscheid auf der Grundlage der erteilten Erlaubnis den Betrieb weiterführen?
Unsere Erfahrung in Wien hat gezeigt, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes etliche Lokale (viel zu Viele, da es sich um Arbeitsplätze dreht) mit einem Schlag "illegalisiert" wurden. Noch dazu kam, dass diverse PolitikerInnen, sowie auch die Behörde (!) auf einmal Eigeninitiative entwickelte "was, wie zu sein hat und was nicht" (weit über das Gesetz hinaus) - Es wurde bestimmte Typen (zum Beispiel Laufhäuser) als Idealmodell betrachtet, zum Teil ohne zu wissen, was das überhaupt ist... Sätze wie "Indoor is better than outdoor" und noch andere Slogans wurden entsprechend populistisch verwendet.

Das Schlimmste war bzw. ist aber: Die BetreiberInnen die eine Konzession bekommen haben, wurden zum Teil zum Verfechter des Gesetzes -> und so manche Info in Richtung Behörde bzgl. nicht genehmigter Lokale kam dann genau aus dieser Ecke.....

Ich denke, dass die deutsche Zukunft im Ungewissen liegt - es werden sicherlich einige Dinge nicht so problematisch sein (bei uns zum Beispiel ist die "verpflichtende gesundheitliche Beratung" als nicht existent bis lächerlich zu bezeichnen. Andere Dinge werden sich erst herauskristallisieren. Der Teufel schleckt da sicher im Detail. Es wird an der Umsetzung liegen (und leider auch an den Personen, die mit der Umsetzung betreut werden)

Liebe (traurige) Grüße
christian

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charmed
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Beitrag von charmed »

Von Seiten der FKK Fraktion mit genuegend finanziellem Background sehe ich eine Klagewelle auf Staedte und Gemeinden zu rollen,Zuverlaessigkeitspruefung auch fuer Personal sowie Geschaeftsfuehrung im Blick auf bestimmte Vereinigungen,Verbot der Arbeit ohne Koerperbedeckung,Umsatzsteuerpauschalbetrag von 26.-Euro pro Frau zzgl.25.- Euro Duesseldorfer Modell,usw.usw.
Desweiteren sind fast alle Behoerden nur stichpunktartig informiert und total unterbesetzt. Lehrgaenge und Schulungen fuer die betroffenen Abteilungen existieren momentan noch gar nicht,Formulare in verschiedenen Sprachen noch nicht mal in der Planung. Wer und was fuer die Genehmigungen zu zahlen ist weiss momentan noch niemand. Wer sich die Muehe macht und die momentan vorliegenden 108 Seiten des Gesetzes durchliest sowie die entstehenden Kosten fuer Kommunen und Staedte mal genauer anschaut wird nur den Kopf schuetteln,diese Kosten sind viel zu niedrig angesetzt. Hier wurde klar davon ausgegangen das kein zusaetzliches Personal eingesetzt wird. Wenn das Gesetz mit aller Gewalt zum 1.7.17 eingefuehrt wird,selbst mit Uebergangsfristen geht bei den meisten Behoerden die Welt unter.

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Beitrag von Zwerg »

@charmed

In Wien ist ein einziger (!) Polizist für die Konzessionierung verantwortlich (er entscheidet) - Wir haben nahezu 2 Millionen Einwohner und entsprechend auch Sexarbeitslokale.

Deine Vermutung "das funktioniert nicht" ist richtig - nur übrig bleiben nicht die Behörden, sondern die Sexarbeit (also BetreiberInnen und auch auf Grund der fehlenden Arbeitsplätze die SexarbeiterInnen). Wie die Geschichte bei uns (2011) in Kraft getreten ist, standen nach den Übergangsfristen Etliche in der Illegalität "da keine Konzession vorhanden war". Und das war es dann auch -> Klagen vielleicht möglich, aber vorher heißt es zusperren, oder empfindliche Strafe riskieren. Hinzu kommt noch, dass Strafe nach dem Prostitutionsgesetz ein Ausschließungsgrund für die Erteilung einer Konzession ist...

Auch hier trat das Gesetz am 1.11. in Kraft - und erst 5 Monate später wussten überhaupt die Zivilingenieure (die für die Einreichung bzw. Erstellung der Pläne zuständigen (und zu Bezahlenden)) was sie tun sollten. Klar denkt man sich "würde ich mir gefallen lassen" - mag schon sein, nur bis man sich durchgeklagt hat (soweit ich weiß, hat in Wien Keiner gewonnen) ist man bankrott.

Die Konzessionierung ist hier wie da ein Verhinderungsgrund für Sexarbeit - und wird auch entsprechend missbraucht.

christian

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friederike
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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von friederike »

Das Chaos ist schon vorprogrammiert, die Damen und Herren Abgeordnete haben die praktischen Fragen überhaupt nicht bedacht und die Hinweise des Bundesrats arrogant beiseitegewischt.

In der Sexarbeit werden mindestens 128 Sprachen gesprochen, die Beratungsgespräche, deren Inhalt und Ablauf überhaupt nicht feststeht, werden in einem völligen Tohuwabohu untergehen. Wenn die hochgemut verbreiteten Zahlen zutreffen sollten und es tatsächlich 400.000 Prostituierte gibt, die im zweiten Halbjahr 2017 jeweils zwei Stunden Beratung und Bearbeitung in Anspruch nehmen wollen, benötigt man mindestens 8.000 fachlich ausgebildete Beamte, von denen heute, also 9 Monate vor dem Start, nichts zu sehen ist. Hinzukommen die Fachleute für die Betriebszulassungen.

Vermutlich werden die großen Häuser in kleinen Gemeinden, aber auch in den Städten sich relativ gut arrangieren können. Die Independents werden die Probleme bekommen ...

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Melanie_NRW
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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von Melanie_NRW »

Das ist ja auch alles so gewollt.

Es soll ja für niemanden einfach sein im Bereich sexuelle Dienstleistungen zu arbeiten. Weder für die Sexarbeiter, noch für die Betreiber.

Viel zu oft wurde von Politikern argumentiert, man wolle Prostitution eindämmen und wenn möglich verhindern. Eben solches wurde auch von vielen Ländern und Kommunen gewünscht.

Wer immer noch glaubt, er geht nächstes Jahr aufs Amt und füllt mal eben easypisi einen Antrag aus und erhält danach seine Betrieberslaubnis, der glaubt wohl auch noch an den Weihnachtsmann :)

Und auf was wollt ihr denn dann klagen? Fast alle bisherigen Rechtssprechungen sind doch mit dem neuen Gesetz hinfällig. Auf Bestandsschutz kann man nicht hoffen. Die Entscheidungswillkür der einzelnen Beamten ist per Gesetz legetimiert.

Das ganze wird sicher ein bissl wie ein Glücksspiel werden, ob jemand seine Erlaubnis erhält oder nicht.

Ich bin ja eigentlich noch auf ganz andere Fälle gespannt.

Was wird wohl passieren, wenn ein Beamter im Beratungsgespräch bzw währed des Anmeldeverfahren das "Gefühl" hat, eine Sexarbeiterin ist nicht ganz freiwillig bei der Sache... :)
Wer genau ist dann in der Beweispflicht? Und wie beweist man das? Wird der Anmeldung dann erst mal widersprochen oder müssen sie mangels Beweise zustimmen?

Je nach persönlicher Einstellung der Sachbearbeiter wird es sicher viele solcher Grenzfälle geben... Für diesen Job wird man sich ja sicher bewerben müssen. Wer wird sich dafür wohl bewerben? Entweder solche Retter, die den Frauen ja nur was gutes tun wollen.. oder vllt müssen da auch Leute sitzen, die in anderen Bereichen "über" sind... die werden ganz sicher auch begeistert sein.
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!

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friederike
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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von friederike »

Ja, genau das sind die kritischen Punkte:

- Überhaupt die inhaltliche Etablierung der behördlichen Praxis: was soll die Gesundheitsberatung leisten, was sind Inhalte und Ablauf der Anmeldegespräche, und - da es sich eigentlich um die Beantragung einer Erlaubnis handelt, wie soll von wem beschieden werden?

- Beschaffung und Schulung der Fachkräfte, Sprachproblematik;

- Angesichts der Fülle an unklaren Rechtsbegriffen, Entwickeln einer Rechtspraxis;

- Neuaufbau der Infrastruktur an Betriebsstätten.


Ich würde erwarten, dass sich die Großbetriebe tatsächlich am schnellsten mit den Kommunen einigen, denen sie spürbare Steuereinnahmen zuspülen.

Weiterer Profiteur wird vor allem in der Übergangszeit das organisierte Verbrechen sein.

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Beitrag von translena »

Selbst den Medien scheint es entgangen zu sein.
Seit dem 15.10.2016 ist die Bestrafung für Freier von Zwangsprostituierten in Kraft


(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer eines Menschenhandels nach § https://dejure.org/gesetze/StGB/232.html 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § https://dejure.org/gesetze/StGB/232.html']232 Absatz 2, oder einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt.
Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
...........................
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 ( https://dejure.org/BGBl/2016/BGBl._I_S._2226']BGBl. I S. 2226 ), in Kraft getreten am 15.10.2016
https://dejure.org/gesetze/StGB/232a.html
Hier die Absätze auf die sich die Strafandrohung bezieht , also das was das Gesetz unter Zwangsprostituieren versteht

Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
https://dejure.org/gesetze/StGB/232a.html

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei
der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller
Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der
Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine
dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
...........................
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt,
befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
...........................
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 ( https://dejure.org/BGBl/2016/BGBl._I_S._2226']BGBl. I S. 2226 ), in Kraft getreten am 15.10.2016
https://dejure.org/gesetze/StGB/232.html
Abzuwarten bleibt jetzt wie die Gerichte Zwangsprostitution auslegen und wie die Strafen wirklich aussehen werden.

Klaus Fricke
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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von Klaus Fricke »


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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von Melanie_NRW »

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Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!

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Beitrag von friederike »

@Melanie, danke! Das passt!

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Beitrag von Kasharius »

Die möglichen Probleme werden hier sehr gut von @Melanie und @Friederike skizziert. Kurz zu der aufgeworfenen Frage, worauf geklagt werden kann. Es ist anzunehmen, daß die Versagung der Anmeldung in Form eines Verwaltungsaktes/Bescheides erfolgt. Dagegen könnte dann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Es besteht eine Amtsermittlungspflicht des Gerichtes und die versagende Behörde trägt zunächst die Darlegungslast für die Versagungsgründe.

Kasharius grüßt

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Beitrag von Lady Tanja »

Kann ich als Betreiber meine Damen bis Oktober 2017 bei mir arbeiten lassen, und mich dann entscheiden, meine Prost-Stätte alleine weiterzuführen, ober muß ich die Damen bereits zum 30.06. rausschmeißen?

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Beitrag von Hamster »

@Lady Tanja
Ich kenne dein super Studio, aber ich befuerchte, dass du dein Studio umbauen muesstest, naemlich zwei Badezimmer (eins fuer Kunden und eins fuer euch SW.
Und du muesstest als Betreiberin ein Betriebskonzept vorlegen.
Aber ich denke, Kasharius wird dir bestimmt antworten.