Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
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Kasharius
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Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
Vor der Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat noch eine geänderte Regelung der sog. https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0572-21.pdf beschlossen. Eigentlich ging es in dem Entwurf der Bundesregierung um Cyberkriminalität und Stalking. Die Änderungen bezogen auf die Freierbestrafung erfolgten auf Antrag der CDU/CSU-Fraktion und wurden von der SPD, Grüne und AfD unterstützt.
Materialien
https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0572-21.pdf S. 3 Art. 1 § 232a Abs. 6 StGB
https://dserver.bundestag.de/btd/19/311/1931111.pdf S. 3 und 4
https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930948.pdf
https://www.bundestag.de/dokumente/text ... ing-846988
Der Bundesrat hat unter Top 135 am 25.6.21 beschlossen, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Bei Fragen einfach melden.
Kasharius grüßt
Materialien
https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0572-21.pdf S. 3 Art. 1 § 232a Abs. 6 StGB
https://dserver.bundestag.de/btd/19/311/1931111.pdf S. 3 und 4
https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930948.pdf
https://www.bundestag.de/dokumente/text ... ing-846988
Der Bundesrat hat unter Top 135 am 25.6.21 beschlossen, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen.
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Boris Büche
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Re: Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
Aus dem zweiten Dokument:
"Das geltende Recht setzt für die in § 232a Absatz 6 StGB geregelte sogenannte Freierstrafbarkeit ein vorsätzliches Handeln des Täters voraus. Der Täter muss es zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Person, an der er gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von der er an sich solche Handlungen vornehmen lässt, Opfer eines Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a StGB, auch in Verbindung mit Absatz 2) oder Opfer von Zwangsprostitution (§ 232a Absatz 1 bis 5 StGB) ist und er dabei die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen auslandsspezifische Hilflosigkeit ausnutzt. Die Anforderungen an den tatgerichtlichen Nachweis eines solchen Vorsatzes sind hoch, da regelmäßig allein aus den äußeren Umständen darauf geschlossen werden muss, dass der Täter die Opfereigenschaft der oder des Prostituierten für möglich gehalten und darüber hinaus auch billigend in Kauf genommen hat. In der Praxis kann dies dazu führen, dass der mit der Strafvorschrift bezweckte Schutz der betroffenen Personen nicht in ausreichendem Maß gewährleistet werden kann."
Ich halte die vorgenommene Änderung für
A) in der Praxis irrelevant, weil dem "tatgerichtlichen Nachweis" der Nachweis der "Opfereigenschaft der oder des Prostituierten" vorangehen muss, und dahingehend immer seltener ermittelt wird, noch seltener erfolgreich;
B) legitim, da ich eine solche Leichtfertigkeit bei Prostitutionskunden genauso verurteile wie den Wunsch nach Nichtbenutzung eines Kondoms.
"Das geltende Recht setzt für die in § 232a Absatz 6 StGB geregelte sogenannte Freierstrafbarkeit ein vorsätzliches Handeln des Täters voraus. Der Täter muss es zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Person, an der er gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von der er an sich solche Handlungen vornehmen lässt, Opfer eines Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a StGB, auch in Verbindung mit Absatz 2) oder Opfer von Zwangsprostitution (§ 232a Absatz 1 bis 5 StGB) ist und er dabei die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen auslandsspezifische Hilflosigkeit ausnutzt. Die Anforderungen an den tatgerichtlichen Nachweis eines solchen Vorsatzes sind hoch, da regelmäßig allein aus den äußeren Umständen darauf geschlossen werden muss, dass der Täter die Opfereigenschaft der oder des Prostituierten für möglich gehalten und darüber hinaus auch billigend in Kauf genommen hat. In der Praxis kann dies dazu führen, dass der mit der Strafvorschrift bezweckte Schutz der betroffenen Personen nicht in ausreichendem Maß gewährleistet werden kann."
Ich halte die vorgenommene Änderung für
A) in der Praxis irrelevant, weil dem "tatgerichtlichen Nachweis" der Nachweis der "Opfereigenschaft der oder des Prostituierten" vorangehen muss, und dahingehend immer seltener ermittelt wird, noch seltener erfolgreich;
B) legitim, da ich eine solche Leichtfertigkeit bei Prostitutionskunden genauso verurteile wie den Wunsch nach Nichtbenutzung eines Kondoms.
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Kasharius
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Re: Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
@Boris
nur kurz: Ich finde Zustandekommen und Inhalt doch problematisch, da es die Unschuldsvermutung tangieren könnte...ich bin aber noch weiter im Nachdenk-Modus :)
Kasharius grüßt
nur kurz: Ich finde Zustandekommen und Inhalt doch problematisch, da es die Unschuldsvermutung tangieren könnte...ich bin aber noch weiter im Nachdenk-Modus :)
Kasharius grüßt
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floggy
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Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
Hallo zusammen,
die sogenannte "Freierbestrafung" im StGB Paragraf 232a Abs 6 steht im achtzehnten Abschnitt des StGB, wo es um die persönliche Freiheit geht. Dem Gesetzgeber kann es also gar nicht um die sexuelle Selbstbestimmung gehen, die ja im dreizehnten Abschnitt geregelt wird.
Die Weigerung des Gesetzgebers die Norm in den dreizehnten Abschnitt aufzunehmen, erkläre ich mir so, daß der Gesetzgeber Prostitution nicht als selbstbestimmten Ausdruck und individuelle Lebensäußerung menschlichen und zwischenmenschlichen Handels verstehen kann. Vielmehr verneint er genau dies entsprechend seinem Weltbild und vor einem religiösen und ideologischen Hintergrund vehement.
Fazit:
Äußere Umstände (persönliche Freiheit) werden in Zukunft ausreichen, um rücksichtslose Draufgänger und Rabauken in Schranken zu verweisen. Auf die inneren Umstânde (sexuelle Selbstbestimmung) wird es nach wie vor nicht ankommen.
Wenn eine/r sagt "der oder dem zeig' ich es jetzt mal so richtig" dann ist er bzw sie künftig dran. In einiger Zeit wird es auch möglich sein, im Rahmen eines sich abzeichnenden Hochrüstens im Cyberkrieg, ist ja schon voll im Gange, wenn auch geräuschlos, die IP Adressen der Forenschmierer zu ermitteln, und dann sind auch die dran.
Vielleicht hat es doch sein Gutes, daß die Norm Straftaten gegen die persönliche Freiheit regelt.
die sogenannte "Freierbestrafung" im StGB Paragraf 232a Abs 6 steht im achtzehnten Abschnitt des StGB, wo es um die persönliche Freiheit geht. Dem Gesetzgeber kann es also gar nicht um die sexuelle Selbstbestimmung gehen, die ja im dreizehnten Abschnitt geregelt wird.
Die Weigerung des Gesetzgebers die Norm in den dreizehnten Abschnitt aufzunehmen, erkläre ich mir so, daß der Gesetzgeber Prostitution nicht als selbstbestimmten Ausdruck und individuelle Lebensäußerung menschlichen und zwischenmenschlichen Handels verstehen kann. Vielmehr verneint er genau dies entsprechend seinem Weltbild und vor einem religiösen und ideologischen Hintergrund vehement.
Fazit:
Äußere Umstände (persönliche Freiheit) werden in Zukunft ausreichen, um rücksichtslose Draufgänger und Rabauken in Schranken zu verweisen. Auf die inneren Umstânde (sexuelle Selbstbestimmung) wird es nach wie vor nicht ankommen.
Wenn eine/r sagt "der oder dem zeig' ich es jetzt mal so richtig" dann ist er bzw sie künftig dran. In einiger Zeit wird es auch möglich sein, im Rahmen eines sich abzeichnenden Hochrüstens im Cyberkrieg, ist ja schon voll im Gange, wenn auch geräuschlos, die IP Adressen der Forenschmierer zu ermitteln, und dann sind auch die dran.
Vielleicht hat es doch sein Gutes, daß die Norm Straftaten gegen die persönliche Freiheit regelt.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.
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Boris Büche
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Re: Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
@floggy:
Ich halte Menschenhandel und Nötigung zur Zwangsarbeit tatsächlich für Straftaten gegen die Freiheit, und dass die sexuelle Selbstbestimmung tangiert wird, kommt hinzu. Bei Freiwilligkeit ist Prostitution als selbstbestimmter Ausdruck und individuelle Lebensäußerung menschlichen und zwischenmenschlichen Handels vom Gesetzgeber akzeptiert - wenn auch scheel angesehen.
@kasharius: Jede Tat aus Fahrlässigkeit kann mit subjektiver Unschuld einhergehen. Wenn ich bspw. einem zwielichtigen Typ auf der Straße ein angebotenes Fahrrad abkaufe, kann ich mich über das Schnäppchen freuen - aber auch kaum beklagen, sollte es sich als gestohlen herausstellen und ich ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei bekomme . . .
Ich halte Menschenhandel und Nötigung zur Zwangsarbeit tatsächlich für Straftaten gegen die Freiheit, und dass die sexuelle Selbstbestimmung tangiert wird, kommt hinzu. Bei Freiwilligkeit ist Prostitution als selbstbestimmter Ausdruck und individuelle Lebensäußerung menschlichen und zwischenmenschlichen Handels vom Gesetzgeber akzeptiert - wenn auch scheel angesehen.
@kasharius: Jede Tat aus Fahrlässigkeit kann mit subjektiver Unschuld einhergehen. Wenn ich bspw. einem zwielichtigen Typ auf der Straße ein angebotenes Fahrrad abkaufe, kann ich mich über das Schnäppchen freuen - aber auch kaum beklagen, sollte es sich als gestohlen herausstellen und ich ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei bekomme . . .
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Kasharius
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Re: Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
...die Frage ist aber: Was bedeutet "zwielichtig" oder hier eben leichtfertig, und wer muss wem was wie nachweisen....Es geht ja um eine Strafandrohung und der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wäre u.U. tangiert...ich denke aber weiter nach...
Kasharius grüßt
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floggy
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"zwielichtig" bezieht sich auf die Infrastruktur, und "leichtfertig" auf den Umgang mit der Infrastruktur.
Wer will schon eines Tages erfahren müssen, daß er leichtfertig gehandelt hat?
Also muß man sich was einfallen lassen. Dieses Thema fände ich viel spannender als die Juristerei.
Wer will schon eines Tages erfahren müssen, daß er leichtfertig gehandelt hat?
Also muß man sich was einfallen lassen. Dieses Thema fände ich viel spannender als die Juristerei.
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Kasharius
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Re: Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
...das Problem: Wir alle hier wissen wahrscheinlich, wann man im Sinne der Vorschrift "leichtfertig" ist. Aber reicht das nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus und ist diese Vorschrift wirklich ZWECKMÄßIG.....!? Es gibt andere Strafvorschriften um Zwangsprostitution, sexuelle Nötigung, Menschenhandel, Beihilfe etc.... zu verhindern. Die knüpft die Strafbarkeit an die (tatsächlichen) Tatverantwortlichen. Ist diese neue Regelung wirklich verfassungsrechtlich haltbar...?
Ich freue mich auf EURE Antworten
Kasharius grüßt sehr nachdenklich
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Boris Büche
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Re: Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
". . . Aber reicht das nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus?"
Diese Frage gehört einer vergangenen Zeit an, fürchte ich. Im postfaktischen Zeitalter werden Hubschrauber eingesetzt, um Eisläufer zu vertreiben (selbst erlebt, an anderem See dokumentiert) u.s.w. - und von einer Bestimmtheitsprüfung derartigen Exekutivhandelns durch Verfassungsgerichte in D. ist mir nichts bekannt.
In Ö. gab es eine solche - sie fiel negativ aus für die Exekutive. Diese darf das aber getrost ignorieren und so weiter machen, niemand hindert sie.
Diese Frage gehört einer vergangenen Zeit an, fürchte ich. Im postfaktischen Zeitalter werden Hubschrauber eingesetzt, um Eisläufer zu vertreiben (selbst erlebt, an anderem See dokumentiert) u.s.w. - und von einer Bestimmtheitsprüfung derartigen Exekutivhandelns durch Verfassungsgerichte in D. ist mir nichts bekannt.
In Ö. gab es eine solche - sie fiel negativ aus für die Exekutive. Diese darf das aber getrost ignorieren und so weiter machen, niemand hindert sie.
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friederike
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Re: Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
@Kasharius,
die verfassungsrechtlichen Bedenken sind sicherlich sehr berechtigt. Neben dem Bestimmtheitsgrundsatz gibt es ja noch die Unschuldsvermutung (Art. 20, Art. 28 GG), die hier kaum gewährleistet ist.
die verfassungsrechtlichen Bedenken sind sicherlich sehr berechtigt. Neben dem Bestimmtheitsgrundsatz gibt es ja noch die Unschuldsvermutung (Art. 20, Art. 28 GG), die hier kaum gewährleistet ist.
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floggy
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Kurz vor Toreschluss: Bundestag und Bundesrat beschließen am 24./25.6. (veränderte) Freierbestrafung
Also dann doch lieber Jura Studium, okay, bin dabei.
Prüfliste:
Ist sie hübsch? Ist sie nett? Hält sie was sie verspricht? Will ich wirklich? Hab' ich überhaupt so viel Geld? Was mach' ich danach? Und morgen? Oder geh' ich doch lieber auf Reisen?
Antwort kann zunächst offen bleiben.
Schleusung (anwerben befördern weitergeben beherbergen aufnehmen) durch Dritte?
Menschenhandel (ausbeuten bei Ausübung der Prostitution oder bei Vornahme sexueller Handlungen oder bei Duldung sexueller Handlungen) durch Dritte?
unter Ausnutzung von Zwangslage Hilflosigkeit Unerfahrenheit durch Dritte?
unter Anwendung von Gewalt Drohung List Entführung Bemächtigung durch Dritte?
Veranlassen (Prostitution aufnehmen fortsetzen, sexuelle Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen) durch Dritte?
unter Ausnutzung von Zwangslage Hilflosigkeit Unerfahrenheit durch Dritte?
unter Anwendung von Gewalt Drohung List Entführung Bemächtigung durch Dritte?
Beabsichtige ich sexuelle Handlungen gegen Entgelt an einer Person, die der Prostitution nachgeht, vorzunehmen oder von ihr an mir vornehmen zu lassen?
Ist die Person, die der Prostitution nachgeht, nach wie vor Opfer von Schleusung/Menschenhandel und Zwangsprostitution durch Dritte?
Besteht weiterhin Zwangslage Hilflosigkeit (Unerfahrenheit?) hinsichtlich der Person, die der Prostitution nachgeht, so daß diese von mir ausgenutzt werden kann?
Hinter jedem ? steht ein GAME OVER.
Okay, das war erst der theoretische Teil. Der praktische Teil wird sich noch mit den Hinweisen und Andeutungen und Halbwahrheiten beschäftigen müssen, wie sie nun einmal beim Smalltalk und beim Flirten üblich sind. Der Schaden der Dame soll es nicht sein, solange es Wein gibt.
Meine Strategie wird sein, sich erst einmal zu zweit richtig volllaufen zu lassen, da ja im Wein die Wahrheit zu finden ist. Nein, ihre Augen können nicht lügen.
Also, was soll dabei schon rauskommen? Flunkern gehört zum Geschäft: Warst Du schon im Urlaub? Ja klar, ich mache alle vier Monate Urlaub, mit meinen Freundinnen zusammen. Es war auch diesmal wieder echt lustig.
Wenn der erfolglose Wachtmeister seinen ersten Stich machen, und mir meine Unschuld rauben will, dann erzähle ich ihm: Aber sie hat mir erzählt, daß sie alle vier Monate Urlaub macht, zusammen mit ihren Freundinnen, und daß es immer sehr sehr lustig ist. Können Sie sich, Herr Wachtmeister, alle vier Monate Urlaub leisten? Gell, da schauen Sie, ich nämlich auch nicht.
Disclaimer: Ich bin kein Jurist. Aber ich mache es mir nicht leicht. Ferner habe ich den Versuch (StGB Paragraf 232a Abs 2) außer Acht gelassen, denn da wird es in der Tat sehr sehr holprig.
Prüfliste:
Ist sie hübsch? Ist sie nett? Hält sie was sie verspricht? Will ich wirklich? Hab' ich überhaupt so viel Geld? Was mach' ich danach? Und morgen? Oder geh' ich doch lieber auf Reisen?
Antwort kann zunächst offen bleiben.
Schleusung (anwerben befördern weitergeben beherbergen aufnehmen) durch Dritte?
Menschenhandel (ausbeuten bei Ausübung der Prostitution oder bei Vornahme sexueller Handlungen oder bei Duldung sexueller Handlungen) durch Dritte?
unter Ausnutzung von Zwangslage Hilflosigkeit Unerfahrenheit durch Dritte?
unter Anwendung von Gewalt Drohung List Entführung Bemächtigung durch Dritte?
Veranlassen (Prostitution aufnehmen fortsetzen, sexuelle Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen) durch Dritte?
unter Ausnutzung von Zwangslage Hilflosigkeit Unerfahrenheit durch Dritte?
unter Anwendung von Gewalt Drohung List Entführung Bemächtigung durch Dritte?
Beabsichtige ich sexuelle Handlungen gegen Entgelt an einer Person, die der Prostitution nachgeht, vorzunehmen oder von ihr an mir vornehmen zu lassen?
Ist die Person, die der Prostitution nachgeht, nach wie vor Opfer von Schleusung/Menschenhandel und Zwangsprostitution durch Dritte?
Besteht weiterhin Zwangslage Hilflosigkeit (Unerfahrenheit?) hinsichtlich der Person, die der Prostitution nachgeht, so daß diese von mir ausgenutzt werden kann?
Hinter jedem ? steht ein GAME OVER.
Okay, das war erst der theoretische Teil. Der praktische Teil wird sich noch mit den Hinweisen und Andeutungen und Halbwahrheiten beschäftigen müssen, wie sie nun einmal beim Smalltalk und beim Flirten üblich sind. Der Schaden der Dame soll es nicht sein, solange es Wein gibt.
Meine Strategie wird sein, sich erst einmal zu zweit richtig volllaufen zu lassen, da ja im Wein die Wahrheit zu finden ist. Nein, ihre Augen können nicht lügen.
Also, was soll dabei schon rauskommen? Flunkern gehört zum Geschäft: Warst Du schon im Urlaub? Ja klar, ich mache alle vier Monate Urlaub, mit meinen Freundinnen zusammen. Es war auch diesmal wieder echt lustig.
Wenn der erfolglose Wachtmeister seinen ersten Stich machen, und mir meine Unschuld rauben will, dann erzähle ich ihm: Aber sie hat mir erzählt, daß sie alle vier Monate Urlaub macht, zusammen mit ihren Freundinnen, und daß es immer sehr sehr lustig ist. Können Sie sich, Herr Wachtmeister, alle vier Monate Urlaub leisten? Gell, da schauen Sie, ich nämlich auch nicht.
Disclaimer: Ich bin kein Jurist. Aber ich mache es mir nicht leicht. Ferner habe ich den Versuch (StGB Paragraf 232a Abs 2) außer Acht gelassen, denn da wird es in der Tat sehr sehr holprig.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.