Hier der Artikel der Münchner Abendzeitung
https://www.abendzeitung-muenchen.de/mu ... art-906958
Der Verein kofra e.V. betreibt im Wesentlichen Ausstiegsberatung in München für in der Sexarbeit tätige Personen und setzt sich auch für ein Sexkaufverbot nach dem sogenannten Nordischen Modell ein...
Kasharius grüßt
Münchner AZ: kofra e.v. fordert Bußgelder gegen "Freier" im Münchner Sperrbezirk
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Re: Münchner AZ: kofra e.v. fordert Bußgelder gegen "Freier" im Münchner Sperrbezirk
Hier noch weitere Informationen über diesen Link zur Münchner Beratungsstelle
https://www.kofra.de/layout/index.htm.
Kasharius grüßt nochmal
https://www.kofra.de/layout/index.htm.
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Re: Münchner AZ: kofra e.v. fordert Bußgelder gegen "Freier" im Münchner Sperrbezirk
"Eine Freierbestrafung in den Sperrbezirken kann seitens der Stadt und des Freistaats Bayern schnell eingeführt und umgesetzt werden",
sagt Inge Kleine. So wie es inzwischen beispielsweise in Hamburg geregelt sei, so Kleine."
Geschaut, wie es inzwischen in Hamburg geregelt ist: Seit 2012 gilt die "Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme
zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet", die 2019 evaluiert wurde.
Anders, als Frau Kleine suggeriert: "Personen" im Sinne der VO sind beide Parteien (Sexdienstleister*in und Kund*in).
Drei Verstöße gegen die VO ergeben einen Straftatbestand - ausschließlich auf Seiten der anbietenden Person (§184f StGB).
Eine Wirksamkeit im Geiste des "Nordischen Modells" lässt sich dem Evaluationsbericht nicht entnehmen, kein Wunder:
"Die Anbahnung oder Kontaktaufnahme im öffentlichen Raum muss laut Ordnungsbehörden beweissicher nachgewiesen werden.
Dabei reicht ein kurzer Blickkontakt im öffentlichen Raum als eine Form der Anbahnung aus. Allerdings stellt das Beobachten einer
Kontaktanbahnung noch keine Rechtsgrundlage dar, so ein Polizeibeamter. Die Polizei dürfe nicht eingreifen, solange sich Sexar-
beiter*innen mit einem Kunden unterhalten, auch wenn eigentlich eindeutig sei, dass es sich um eine Kontaktanbahnung zur
Vereinbarung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt handeln würde oder könnte. Um den Nachweis zu gewährleisten, müssen
Polizist*innen beobachten, dass es a) eine Ansprache/Anbahnung im öffentlichen Raum gab, und b) es sich dabei um eine prostitutive
Anbahnung gehandelt hat. So müssen sie den Beteiligten nachgehen, beispielsweise in eines der Stundenhotels, und dort den Voll-
zug oder die Absicht des Vollzuges dokumentieren. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie erst eine Handlungsgrundlage."
(Quelle, Seite 9-10)
sagt Inge Kleine. So wie es inzwischen beispielsweise in Hamburg geregelt sei, so Kleine."
Geschaut, wie es inzwischen in Hamburg geregelt ist: Seit 2012 gilt die "Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme
zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet", die 2019 evaluiert wurde.
Anders, als Frau Kleine suggeriert: "Personen" im Sinne der VO sind beide Parteien (Sexdienstleister*in und Kund*in).
Drei Verstöße gegen die VO ergeben einen Straftatbestand - ausschließlich auf Seiten der anbietenden Person (§184f StGB).
Eine Wirksamkeit im Geiste des "Nordischen Modells" lässt sich dem Evaluationsbericht nicht entnehmen, kein Wunder:
"Die Anbahnung oder Kontaktaufnahme im öffentlichen Raum muss laut Ordnungsbehörden beweissicher nachgewiesen werden.
Dabei reicht ein kurzer Blickkontakt im öffentlichen Raum als eine Form der Anbahnung aus. Allerdings stellt das Beobachten einer
Kontaktanbahnung noch keine Rechtsgrundlage dar, so ein Polizeibeamter. Die Polizei dürfe nicht eingreifen, solange sich Sexar-
beiter*innen mit einem Kunden unterhalten, auch wenn eigentlich eindeutig sei, dass es sich um eine Kontaktanbahnung zur
Vereinbarung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt handeln würde oder könnte. Um den Nachweis zu gewährleisten, müssen
Polizist*innen beobachten, dass es a) eine Ansprache/Anbahnung im öffentlichen Raum gab, und b) es sich dabei um eine prostitutive
Anbahnung gehandelt hat. So müssen sie den Beteiligten nachgehen, beispielsweise in eines der Stundenhotels, und dort den Voll-
zug oder die Absicht des Vollzuges dokumentieren. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie erst eine Handlungsgrundlage."
(Quelle, Seite 9-10)