
Diese Entscheidung ging zum Bundesverwaltungsgericht, selbiger erließ eine Vorlageentscheidung zum EuGH, das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wurde dadurch beendet, dass beide Seiten die Sache für erledigt erklärten. Der EuGH Fall C-444/01 wurde darauf offenbar ebenfalls ohne Entscheidung geschlossen. Auch zu einer "opinion" ist es offenbar nicht gekommen. Im Ergebnis sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nach wie vor ungeklärt und teilweise auch irrelevant geworden, weil nach (chronologisch) der Entscheidung die Sittenwidrigkeit nach deutschem Recht entfallen ist.
Klar zu unterscheiden ist ansonsten m.E. auch die Freizugigkeit in Bezug auf Aufenthalt einerseits und Dienstleistungsfreizügigkeit andererseits. In dem zitierten Fall ging es wohl primär um den Aufenthalt einer Niederländerin, welche einen Ausweisungsbeschluss angefochten hat.
Die Dienstleistungsfreizügigkeit hat im Übrigen in einigen Handwerken für kuriose Ergebnisse geführt, nämlich dass ein Handwerker aus dem EU-Ausland in Deutschland Tätigkeiten ausführen darf/durfte, welche Deutschen mit vergleichbarem Status (z.B. Ausbildung) in Deutschland verboten sind/waren. Von einer rechtlichen "Klarheit" ist das Ganze m.E. noch weit entfernt. Denn nähme man nur die relevante Bestimmung des Maastricht Vertrages (Art 52, konsolidierte Fassung), dann ginge es allein nach dem Recht des Landes, wo die Tätigkeit entfaltet wird. Offenbar sieht aber die Rechtsprechung das (mitunter) anders, und zwar je nach Beruf mal so mal so ... .
Die Frage, welche ich ansprach, betrifft (ausschließlich) die Dienstleistungsfreizügigkeit und hier zudem sozusagen den umgekehrten Fall, wie bei der Niederländerin der vorstehenden Entscheidung. Nämlich, dass die Tätigkeit im Heimatland illegal und hier im Zielland nicht illegal ist. Da bin ich mir halt ziemlich unklar. Beim Aufenthaltsrecht habe ich eher keine Bedenken bezüglich der Freizügigkeit.
P.S.: Wir könnten ja auch einmal den zur obigen Entscheidung analogen Fall diskutieren. Nämlich ob eine deutsche Prostitutierte in Bulgarien tätig sein kann/darf - trotz dortigem Verbot nach nationalem Recht - weil sie sich nämlich auf die Dienstleistungsfreizügigkeit berufen könne.
Das wäre insofern interessant, weil es eine gewisse Analogie zu einigen Handwerksbereichen geben könnte. Und in letzter Konsequenz zur EU-weiten Abschaffung von Prostitutionsverboten führen könnte/müßte, sofern Prostitution in wenigstens einem EU Land legal ist?