Urteil zu Bildrechte

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fraences
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Urteil zu Bildrechte

Beitrag von fraences »

Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.05.2010
- 324 O 690/09 -
Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr bei unbefugter werblicher Verwendung von Hochzeitsfotos

Unberechtigte Veröffentlichung verletzt Recht am eigenen Bild
Wer unbefugt Hochzeitfotos in einer Zeitschrift veröffentlicht, um damit zu werben, verletzt dadurch das Recht am eigenen Bild und damit das allgemeine Persönlich­keits­recht des Ehepaares. Das Ehepaar hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 heiratete ein Ehepaar in einer Weinhandlung standesamtlich. Von der Trauung und der anschließenden Hochzeitsfeier fertigte ein Fotograf Fotos an. Die Inhaberin der Weinhandlung veröffentlichte nachfolgend einige zur Ansicht überreichte Hochzeitsfotos ohne Einverständnis des Ehepaars in einer Zeitschrift, um für ihren Gastronomiebetrieb zu werben. Das Ehepaar sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und erhob Klage auf Zahlung von 5.000 € pro Person.
Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr bestand
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Ehepaars. Diesem habe ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn mit der unbefugten werblichen Nutzung der Hochzeitsfotos habe die Ladeninhaberin das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehepaars verletzt. Die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Befugnis des Ehepaars, über die werbemäßige Verwertung ihrer Bilder selbst zu entscheiden, stelle zudem ein vermögenswertes Recht dar.
Zahlung einer Vergütung bei Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken üblich


Das Ehepaar habe entsprechend der für die Vermarktung von Personen zu Werbemaßnahmen herrschenden Übung ihre Erlaubnis zur Verwendung von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen dürfen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob und in welcher Höhe die Weinhändlerin bereit oder in der Lage gewesen wäre eine Vergütung zu zahlen. Bei der Bemessung der Vergütung sei darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner als angemessenes Honorar vereinbart hätten. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa die Auflagenstärke und Verbreitung der die Werbeanzeige enthaltenen Zeitschrift, die Art und Weise der Veröffentlichung sowie deren Werbewirkung.
Fiktive Lizenzgebühr von 2.500 € pro Person war angemessen
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Landgericht eine fiktive Lizenzgebühr von 2.500 € pro Person für angemessen. In diesem Zusammenhang stellte es vor allem darauf ab, dass eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorlag. Denn der Moment der Trauung sei aus Sicht des Gerichts grundsätzlich ein sehr persönlicher und intimer Moment im Leben eines Ehepaars.

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Ham ... s17055.htm
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RE: Urteil zu Bildrechte

Beitrag von Adultus-IT »

Was bedeutet dieses Urteil nun ????
Ein ganz besonderer Einzelfall wurde hier verhandelt und den darf man nicht verallgemeinern.

Gerade im Internet und da befinden wir uns ja hier, geht es ja hauptsächlich um begangene Urheberrechtsverletzungen, die nicht, oder nur teilweise das Recht am eigenen Bild tangieren.
Vielmehr werden Bilder und Texte von anderen Webseiten ohne zu überlegen und ohne Kenntnis der etwaigen AGB oder besonderer Bestimmungen, oder der normalen rechtlichen Grundlagen genutzt.
Bei diesen Urheberrechtsverletzungen, die mit Text und/oder Bild begangen werden, kann der angesetzte Streitwert schon sehr drastisch sein und bei Werten jenseits der 50000 Euro Marke liegen, jedenfalls wenn man das von der Seite der deutschen Gerichtsbarkeit betrachtet.
Am Ende könnten neben etwaigen Strafen auch die Schadenersatzansprüche, die Übernahme der gerichtlichen Kosten und zu den eigenen Anwaltskosten auch die Kosten der gegnerischen anwaltlichen Vertretung... auf der Ausgabenseite stehen.

Alles was mit Bild und Text, besonderes im geschäftlichen Bereich gemacht wird, immer schriftlich protokollieren und beim geringsten Zweifel nicht veröffentlichen.
Bei vermeintlich freien Texten, Bilder und anderen Quellen, immer die besonderen Bedingungen, bzw. die AGB lesen.

Gruss Adultus - IT Micha
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