Tätigkeit für Erotik-Hotline ist sozialversicherungspflichtig
12. August 2014
Freie Mitarbeiterin ist in Wahrheit weisungsabhängig
Urteil der Woche
Viele sogenannte freie Mitarbeiter sind gar nicht frei, sondern arbeiten weisungsgebunden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg auch für die Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline...
Darum ging es vor Gericht:
Der Entscheidung lieg der Fall einer 59jährigen Frau zugrunde. Sie arbeitete bei einer Erotik- Hotline. Offiziell war sie als freie Mitarbeiterin mit der Stellenbeschreibung "Telefon Operator" beschäftigt. Zu ihrem Aufgabengebiet gehörten Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie arbeitete von zu Hause aus. Ihre Arbeitszeiten musste sie im Voraus in einen Online- Stundenplan der Hotline eintragen. Gegenüber den Kunden rechnete nicht sie, sondern der Betreiber der Hotline ab. Sie stellte diesem monatlich eine Rechnung auf Grundlage einer Vergütungstabelle des Betreibers.
Rentenversicherung sieht Sozialversicherungspflicht
Die Mitarbeiterin beantragte nun bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben. Das führte dazu, dass sie teilweise sogar während der Telefonate Vorgaben erhielt, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.
Die zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund beurteilte die als "Telefon Operator" bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssten.
Der Betreiber war anderer Meinung. Er klagte gegen den Bescheid.
Die Entscheidung der Richter: Hotline-Betreiber kontrollierte Telefonistin
Ohne Erfolg. Nach Feststellung des Gerichts war die Mitarbeiterin bereits bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei, sondern musste sich an den Online-Dienstplan halten. Dessen Einhaltung wurde von dem Betreiber kontrolliert. Für Verstöße wurden Strafen angedroht. Auch ansonsten steuerte und kontrollierte der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 11 R 3323/12)
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber über Arbeitsverhältnisse genau unterrichten!
Ihr Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, Sie über den Einsatz von sonstigen im Betrieb Beschäftigten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, zu unterrichten. Dazu zählen: Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Werkvertragsarbeitnehmer.
Quelle: http://www.treffpunkt-betriebsrat.de/node/2752
Tätigkeit für Erotik-Hotline ist sozialversicherungspflichti
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Tätigkeit für Erotik-Hotline ist sozialversicherungspflichti
> ich lernte Frauen zu lieben und zu hassen, aber nie sie zu verstehen <
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Tätigkeit für Erotik-Hotline.....
Dieses Urteil darf aber nicht verallgemeinert werden und so ist schon die Überschrift über den Artikel völlig falsch in der Aussage. Der bessere Wortlaut wäre sicher... "Die freie Mitarbeit für eine Erotik-Hotline kann unter bestimmten Voraussetzungen als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angesehen werden." Dem verhandelten Fall lagen ja besondere Umstände zu grunde und der Betreiber war ganz sicher auch nicht besonders clever, denn wenn sich ein/e Beschäftigte/r unsicher ist, kann er, so wie auch der Arbeitgeber/Auftraggeber, in Deutschland.... ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. durchführen lassen. Das hatte die 59jährige Klägerin selbst angestrengt und der beauftragte Träger bezeichnete die Tätigkeit als versicherungspflichtig. Der Hotline Betreiber war mit dieser Aussage aber nicht einverstanden und darum kam es zu Klärung vor Gericht. Grundsätzlich wird aber immer der Einzelfall geprüft, beurteilt und bewertet. Dieses und andere Urteile werden also nie allgemein bindenden Charakter haben können. Jedenfalls nicht bei der momentanen Rechtslage.
Ich hatte mir dieses Urteil von der Pressestelle der Justiz zu senden lassen. Zum damaligen Zeitpunkt war es noch nicht rechtskräftig. Wie das jetzt aussieht, weiß ich nicht.
Gruss Micha
Ich hatte mir dieses Urteil von der Pressestelle der Justiz zu senden lassen. Zum damaligen Zeitpunkt war es noch nicht rechtskräftig. Wie das jetzt aussieht, weiß ich nicht.
Gruss Micha
Fachmoderator im Spezialgebiet:
Telefonmehrwertdienste Bereich Erotik (Telefonsex/Hotline/Anbieter/Agenturen)
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RE: Tätigkeit für Erotik-Hotline ist sozialversicherungspfli
war zu meiner Anfangszeit im www mal ganz kurz für so eine Hotline Aktiv, nachdem sie mir vorschreiben wollten was ich den Kunden zu sagen hätte, habe ich denen ganz schnell den Rücken gekehrt...
LG Moonlight
Wenn nicht jetzt - wann dann?
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