Rechte von Sexarbeiterinnen
Versicherte Arbeit – wie jede andere
Haben SexarbeiterInnen die gleichen Rechte wie andere ArbeitnehmerInnen? Darüber entscheidet jetzt das Hamburger Sozialgericht.
HAMBURG taz | Eine Frau springt aus dem Fenster des Appartements, in dem sie als Sexarbeiterin tätig ist. Sie verletzt sich schwer. Ein Arbeitsunfall, sagt ihre Anwältin. Und deshalb soll die gesetzliche Unfallversicherung bezahlen. Das Hamburger Sozialgericht wird am 23. Juli darüber entscheiden. Die Chancen stehen gut für eine Präzedenzentscheidung von besonderer Tragweite.
2012 war Natalja Dineva (Name aus Personenschutzgründen geändert) aus Osteuropa nach Deutschland gekommen, gelockt von der Anzeige eines Escortservices. Es ging um Sexarbeit, darauf hatte sie sich eingelassen. Unterkunft und Kleidung wurden gestellt, der Arbeitgeber kümmerte sich um Werbung und Fahrt in Clubs zu potenziellen Kunden. Nach ein paar Tagen sagte der Mann, er müsse sich um ihre Papiere kümmern. Von Einsperren sagte er nichts.
Noch blieb die Frau ruhig, in dem kleinen Appartement in Hamburg, in dem sie auch Kunden empfing. Am Telefon verschob sie Termine mit Freiern. Dann las sie im Internet von einer Frau, die vor dem Typen warnte. Da wollte Dineva nur noch weg und sprang aus dem Fenster, zweiter Stock. Mit gebrochenem Rücken und kaputten Beinen kam sie ins Krankenhaus. Inzwischen lebt sie wieder in ihrem Heimatland, noch immer berufsunfähig, weitere Behandlungen sind nötig.
Die Hamburger Beratungsstelle Koofra und Katrin Kirstein, Dinevas Anwältin, erzählen die Geschichte der Prostituierten. Vorsichtig, nicht zu viele Details. Dineva selbst hat Angst, ihr Arbeitgeber hat ihr gedroht, er wisse, wo ihre Familie wohnt. Weil sie nicht direkt gegen ihn aussagen will, wurde das Strafverfahren eingestellt.
„So passiert das häufig“, erzählt Katharina Meiser von Koofra. Bis zu 60 Frauen melden sich jährlich bei der Hamburger Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel. Die meisten kommen aus Rumänien, Bulgarien, Deutschland. Manche unter Zwang, viele freiwillig, so wie Dineva. Erst nach und nach werde häufig klar, dass die Arbeitsverhältnisse ausbeuterisch sind.
Zugang zu grundlegenden Arbeitnehmerrechten
Wollen die Opfer Entschädigung, blieben in der Vergangenheit nur zwei wenig aussichtsreiche Wege. Selbst wenn der Täter im Strafverfahren zu Schmerzensgeld verurteilt wurde, sei regelmäßig nichts zu holen, so Anwältin Kirstein, die seit Jahren Opfer von sexueller Ausbeutung vertritt. Bleibt noch das Opferentschädigungsgesetz, bei dem der Staat einspringt. Doch das greift bislang nur, wenn ein tätlicher Angriff zur Verletzung führte. Und auch dann erst nach Jahren, nach Ablehnungen, Widersprüchen und Prozessen.
Im Fall von Natalja Dineva hatten Anwältin und Beratungsstelle 2012 Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Alle in Deutschland Beschäftigten sind automatisch versichert. Bei einem Unfall, der im Zusammenhang mit der Arbeit steht, zahlt die Unfallversicherung. Und zwar unter anderem Behandlung, Arbeitsausfall und, bei Arbeitsunfähigkeit, eine Rente.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ab. Es sei zwar ein Unfall, aber die Frau nicht abhängig beschäftigt. „Das ist ein weit verbreitetes Klischee über die Prostitution, in der angeblich alle selbstständig arbeiten“, so Kirstein. Den Prozess finanzierte ein eigens für solche Fälle eingerichteter Rechtshilfefond des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Nun verkündet das Hamburger Sozialgericht das Urteil. Dass es in erster Instanz zugunsten von Dineva ausfällt, hatte der Richter schon signalisiert. „Ein guter Beginn“, sagt Heike Rabe vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Damit würde anerkannt, dass es abhängig Beschäftigte in der Sexbranche gibt, und Klarheit geschaffen für jene, die sich im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung verletzen oder erkranken. „SexarbeiterInnen haben damit Zugang zu grundlegenden ArbeitnehmerInnenrechten“, hofft auch Anwältin Kirstein. Und für ihre Mandantin nach vier Jahren auf die ersehnte Entschädigung.
http://www.taz.de/Rechte-von-Sexarbeiterinnen/!5314684/
Urteil Hamburger Sozialgericht
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Urteil Hamburger Sozialgericht
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!
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RE: Urteil Hamburger Sozialgericht
Eine interessante, aber merkwürdige Geschichte. Versteht die jemand von euch?
Da ist eine Escort-Agentur, deren Gebaren mutmaßlich strafrechtlich relevant ist (Verfahren eingestellt, weil die SW keine Aussage machen will).
Wenn das Gericht einen Anspruch auf Zahlung durch die Berufsgenossenschaft feststellt, muss doch die Agentur dort ordentlich angemeldet gewesen sein, oder? Hat sie dann auch Beiträge für ihre Mitarbeiterinnen gezahlt, wenn sie die Escorts offenbar scheinselbstständig arbeiten lässt?
Wer ist eigentlich die zuständige Berufsgenossenschaft?
Da ist eine Escort-Agentur, deren Gebaren mutmaßlich strafrechtlich relevant ist (Verfahren eingestellt, weil die SW keine Aussage machen will).
Wenn das Gericht einen Anspruch auf Zahlung durch die Berufsgenossenschaft feststellt, muss doch die Agentur dort ordentlich angemeldet gewesen sein, oder? Hat sie dann auch Beiträge für ihre Mitarbeiterinnen gezahlt, wenn sie die Escorts offenbar scheinselbstständig arbeiten lässt?
Wer ist eigentlich die zuständige Berufsgenossenschaft?
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Berufsgenossenschaft

Auch wenn der Arbeitgeber versäumt hat die Arbeitnehmerin ordnungsgemäss anzumelden hat sie dennoch im Schadensfall Anspruch auf Zahlungen durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Viele Menschen sind versichert ohne es zu wissen und ohne dass die notwendigen Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Dazu gehören z.B. Putzhilfen im Haushalt oder auch viele ehrenamtlich tätigen Menschen.lust4fun hat geschrieben:Wenn das Gericht einen Anspruch auf Zahlung durch die Berufsgenossenschaft feststellt, muss doch die Agentur dort ordentlich angemeldet gewesen sein, oder?
Falls keine Versicherungspflicht besteht, z.B. bei Angehörigen freier Berufe, lohnt sich eventuell eine freiwillige Versicherung. Die Beiträge sind relativ gering und gezahlt wird eine gute Krankenversorgung sowie bei selbstständigen Menschen Tagegeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Z.B. anlässlich eines Unfalls auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Wichtig ist, wie bei jedem Kontakt mit einer Versicherung, den Verlauf des Unfalls sorgsam zu formulieren. Bei mir zumindest waren die gezahlten Leistungen bei mehreren Unfällen wesentlich höher als die geleisteten Beiträge.
Mehr zu soziale Absicherung unter:
http://www.sexworker.at/phpBB2/printview.php?t=2252
Welches Problem auch immer in der Gesellschaft besteht-
der Staat weiss eine völlig irre Problemlösung die niemandem nützt, aber Arbeitsplätze im Beamtenapparat schafft. H.S.
der Staat weiss eine völlig irre Problemlösung die niemandem nützt, aber Arbeitsplätze im Beamtenapparat schafft. H.S.
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RE: Urteil Hamburger Sozialgericht
Urteil
Prostituierte springt aus Fenster - Arbeitsunfall
Ist eine Prostituierte selbstständig oder angestellt? Von der Antwort hängt ab, ob sie bei einem Unfall versichert ist. Ein Gericht entschied nun für eine Frau, die vor ihrem rabiaten Zuhälter geflohen ist.
Der Fall ist zugleich tragisch und kurios: Eine Prostituierte sprang bei der Flucht vor ihrem Zuhälter aus dem zweiten Stock - und kann diesen Sturz nun als Arbeitsunfall geltend machen. Das hat das Hamburger Sozialgericht bereits im Sommer entschieden, jetzt wurde das Urteil veröffentlicht (Aktenzeichen: S 36 U 118/14). Es ist inzwischen rechtskräftig.
Die Entscheidung ist über den Fall hinaus bedeutsam, weil die Richter klargestellt haben, dass auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann, das unter den Schutz der beruflichen Unfallversicherung fällt - und das betrifft nicht ausschließlich Prostituierte.
Wie ist es zu dem Fall gekommen? Die Klägerin kommt aus Osteuropa, sie hat ein abgeschlossenes Studium als Bahn- und Verkehrsingenieurin. Ihre Einkünfte hatte sie bereits mehrfach in westeuropäischen Ländern mit Sexarbeit aufgebessert. Im September 2012 bewarb sie sich auf eine Internetanzeige, in der in Hamburg eine legale Arbeit als Prostituierte angeboten wurde.
Mit einem Touristenvisum reiste sie im Oktober 2012 in Deutschland ein und wurde von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber in Empfang genommen. Dieser hatte ihr 50 Prozent vom Freierlohn versprochen und wollte zudem für Kost und Logis, Arbeitskleidung, die nötigen Papiere und Flugtickets aufkommen.
Die Frau sollte für ihre Sexarbeit 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. Dazu wohnte sie in einer Modellwohnung, in der sie auch die Freier empfing. Doch ihr Zuhälter vergewaltigte sie fast täglich und sperrte sie in der Wohnung ein. Schließlich wurde die Situation so schlimm, dass sie nur noch in ihr Heimatland zurückkehren wollte.
Um zu fliehen, knotete sie ein Bettlaken am Balkon der Wohnung im zweiten Stock fest, schließlich geriet sie in Panik und sprang auf die Straße. Dabei erlitt sie zahlreiche schwere Knochenbrüche.
Zurück in der Heimat, wollte die Frau den Sprung aus dem zweiten Stock als Arbeitsunfall anerkannt bekommen: Sie ist noch immer berufsunfähig, weitere Behandlungen sind nötig. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab: Die Prostituierte habe keinen konkreten Arbeitsvertrag gehabt und könne nicht nachweisen, dass sie in einen Betrieb eingegliedert gewesen sei. Deshalb greife der Unfallversicherungsschutz nicht. Weder habe sie regelmäßig Lohn erhalten, noch sei sie bei einer Krankenkasse angemeldet gewesen.
Als "selbstständige Unternehmerin" hätte sie sich privat versichern müssen. Ihr sei zudem bekannt gewesen, dass sie mit dem Schengen-Touristenvisum nicht in Deutschland arbeiten durfte. Schließlich habe sie in der Modellwohnung gewohnt und sich damit zu privaten Zwecken dort aufgehalten, so die Berufsgenossenschaft.
Doch vor dem Sozialgericht bekam die Frau Recht: Sie sei zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Person gewesen, da sie einer abhängigen Beschäftigung nachging. Für den Versicherungsschutz komme es nicht auf einen Arbeitsvertrag an, sondern "auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten", heißt es in dem Urteil.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit bestehe ein "Unternehmerrisiko". Dieses musste die Klägerin aber nicht tragen. Sie konnte weder über die Erbringung ihrer Sexarbeit frei verfügen, noch habe sie Rechnungen erstellt, was für eine selbstständige Beschäftigung typisch sei.
Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Frau sich auf die Internetanzeige als Prostituierte beworben hatte und mündlich vereinbart wurde, wie viel Lohn sie erhalten werde. Auch die Arbeitsmittel wie Kondome, Sexspielzeug, Kleidung und Handschellen seien vom "Arbeitgeber" gestellt worden, der ihr außerdem ein "Arbeitshandy" gab, um Anrufe entgegenzunehmen.
Zudem sei der Sprung aus dem zweiten Stock "in seiner finalen Handlungstendenz aus einer aus dem Beschäftigungsverhältnis sich verwirklichenden extremen und speziellen Belastungssituation erfolgt", so das Sozialgericht. Die Frau sei geflüchtet, um zu ihrer Familienwohnung in ihrem Heimatland zu gelangen. Daher sei auch "von einem versicherten Unfall auf dem Weg von der Arbeit zur im Ausland liegenden Familienwohnung auszugehen".
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/jo ... 32939.html
Prostituierte springt aus Fenster - Arbeitsunfall
Ist eine Prostituierte selbstständig oder angestellt? Von der Antwort hängt ab, ob sie bei einem Unfall versichert ist. Ein Gericht entschied nun für eine Frau, die vor ihrem rabiaten Zuhälter geflohen ist.
Der Fall ist zugleich tragisch und kurios: Eine Prostituierte sprang bei der Flucht vor ihrem Zuhälter aus dem zweiten Stock - und kann diesen Sturz nun als Arbeitsunfall geltend machen. Das hat das Hamburger Sozialgericht bereits im Sommer entschieden, jetzt wurde das Urteil veröffentlicht (Aktenzeichen: S 36 U 118/14). Es ist inzwischen rechtskräftig.
Die Entscheidung ist über den Fall hinaus bedeutsam, weil die Richter klargestellt haben, dass auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann, das unter den Schutz der beruflichen Unfallversicherung fällt - und das betrifft nicht ausschließlich Prostituierte.
Wie ist es zu dem Fall gekommen? Die Klägerin kommt aus Osteuropa, sie hat ein abgeschlossenes Studium als Bahn- und Verkehrsingenieurin. Ihre Einkünfte hatte sie bereits mehrfach in westeuropäischen Ländern mit Sexarbeit aufgebessert. Im September 2012 bewarb sie sich auf eine Internetanzeige, in der in Hamburg eine legale Arbeit als Prostituierte angeboten wurde.
Mit einem Touristenvisum reiste sie im Oktober 2012 in Deutschland ein und wurde von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber in Empfang genommen. Dieser hatte ihr 50 Prozent vom Freierlohn versprochen und wollte zudem für Kost und Logis, Arbeitskleidung, die nötigen Papiere und Flugtickets aufkommen.
Die Frau sollte für ihre Sexarbeit 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. Dazu wohnte sie in einer Modellwohnung, in der sie auch die Freier empfing. Doch ihr Zuhälter vergewaltigte sie fast täglich und sperrte sie in der Wohnung ein. Schließlich wurde die Situation so schlimm, dass sie nur noch in ihr Heimatland zurückkehren wollte.
Um zu fliehen, knotete sie ein Bettlaken am Balkon der Wohnung im zweiten Stock fest, schließlich geriet sie in Panik und sprang auf die Straße. Dabei erlitt sie zahlreiche schwere Knochenbrüche.
Zurück in der Heimat, wollte die Frau den Sprung aus dem zweiten Stock als Arbeitsunfall anerkannt bekommen: Sie ist noch immer berufsunfähig, weitere Behandlungen sind nötig. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab: Die Prostituierte habe keinen konkreten Arbeitsvertrag gehabt und könne nicht nachweisen, dass sie in einen Betrieb eingegliedert gewesen sei. Deshalb greife der Unfallversicherungsschutz nicht. Weder habe sie regelmäßig Lohn erhalten, noch sei sie bei einer Krankenkasse angemeldet gewesen.
Als "selbstständige Unternehmerin" hätte sie sich privat versichern müssen. Ihr sei zudem bekannt gewesen, dass sie mit dem Schengen-Touristenvisum nicht in Deutschland arbeiten durfte. Schließlich habe sie in der Modellwohnung gewohnt und sich damit zu privaten Zwecken dort aufgehalten, so die Berufsgenossenschaft.
Doch vor dem Sozialgericht bekam die Frau Recht: Sie sei zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Person gewesen, da sie einer abhängigen Beschäftigung nachging. Für den Versicherungsschutz komme es nicht auf einen Arbeitsvertrag an, sondern "auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten", heißt es in dem Urteil.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit bestehe ein "Unternehmerrisiko". Dieses musste die Klägerin aber nicht tragen. Sie konnte weder über die Erbringung ihrer Sexarbeit frei verfügen, noch habe sie Rechnungen erstellt, was für eine selbstständige Beschäftigung typisch sei.
Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Frau sich auf die Internetanzeige als Prostituierte beworben hatte und mündlich vereinbart wurde, wie viel Lohn sie erhalten werde. Auch die Arbeitsmittel wie Kondome, Sexspielzeug, Kleidung und Handschellen seien vom "Arbeitgeber" gestellt worden, der ihr außerdem ein "Arbeitshandy" gab, um Anrufe entgegenzunehmen.
Zudem sei der Sprung aus dem zweiten Stock "in seiner finalen Handlungstendenz aus einer aus dem Beschäftigungsverhältnis sich verwirklichenden extremen und speziellen Belastungssituation erfolgt", so das Sozialgericht. Die Frau sei geflüchtet, um zu ihrer Familienwohnung in ihrem Heimatland zu gelangen. Daher sei auch "von einem versicherten Unfall auf dem Weg von der Arbeit zur im Ausland liegenden Familienwohnung auszugehen".
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/jo ... 32939.html
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!
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Fakten und Infos über Sexarbeit
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- Beiträge: 19
- Registriert: 18.10.2016, 03:07
- Wohnort: Worms (Deutschland)
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Mal wieder ein interessanter Fall, auch dieses wird sich auf die zukuenftigen Gerichts Verhandlungen auswirken die verstaerkt ab Okt.2017 auf unsere Branche zu kommen. Ein kleiner Fehler durch ,,Erotik Unternehmer,, egal ob FKK,Sauna Club,Escort Service oder bei Prozent Teilung oder auch Vermieter,sei es auf ihrer Website mit der falschen Wortwahl oder anderen Kleinigkeiten, auf die ich hier nicht weiter eingehen will da dies den Rahmen sprengen wuerde und schon greift das Abhaengigkeits Verhaeltnis,Scheinselbststaendigkeit,Angestellten aehnliches Verhaeltnis.usw. Sozialversicherungs Beitraege,Rentenversicherung Beitraege usw. werden faellig oder wie in den letzten 4 Jahren in Hessen und Bayern passiert alle Steuerbescheide der letzten 7 Jahren aufgehoben und Umsatz Steuer im 6 stelligen bis 7 stelligen Bereich verhaengt wurden. Seit etwa 5 Jahren liegt ein Gesetz Entwurf zur Entscheidung fuer das Erotik Gewerbe vor das in einer Schublade verstaubt. Selbst Finanzamt Mitarbeiter sind verunsichert