Lesenswerte Entscheidung des Kammergerichts die sich auch mit den Voraussetzungen des § 232 StGB auseinandersetzt.
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint
Möge man auch hier mal "abgleichen" ob das ProstSchG diesen Vorgängen entgegenwirken kann.
Grüße
Kasharius grüßt
KG, 5. Strafsenat, Beschl. vom 10.8.2016
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Spielst Du auf
Gründe II. Absatz 17
an?
Man möge mir verzeihen aber an dieser Stelle konnte ich mir ein gewisses Grinsen nicht verkneifen ;-)
"... Das Merkmal „unter Ausnutzung der Hilflosigkeit“ setzt indes voraus, dass sich die (zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führende) Bestimmungs-Handlung als Ausnutzen der gerade zur Tatzeit bestehenden Lage des Opfers darstellt (vgl. Fischer, StGB 63. Aufl., § 232 Rdn. 12). Die Zeugin Ve. befand sich zu dieser Zeit auch nicht in einer Zwangslage (§ 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB); insbesondere verfügte sie in Bulgarien über einen Arbeitsplatz und war nicht von Wohnungslosigkeit bedroht. ..."
Gründe II. Absatz 17
an?
Man möge mir verzeihen aber an dieser Stelle konnte ich mir ein gewisses Grinsen nicht verkneifen ;-)
"... Das Merkmal „unter Ausnutzung der Hilflosigkeit“ setzt indes voraus, dass sich die (zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führende) Bestimmungs-Handlung als Ausnutzen der gerade zur Tatzeit bestehenden Lage des Opfers darstellt (vgl. Fischer, StGB 63. Aufl., § 232 Rdn. 12). Die Zeugin Ve. befand sich zu dieser Zeit auch nicht in einer Zwangslage (§ 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB); insbesondere verfügte sie in Bulgarien über einen Arbeitsplatz und war nicht von Wohnungslosigkeit bedroht. ..."
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Das Kammergericht ist cool!Lucille hat geschrieben:"... Das Merkmal „unter Ausnutzung der Hilflosigkeit“ setzt indes voraus, dass sich die (zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führende) Bestimmungs-Handlung als Ausnutzen der gerade zur Tatzeit bestehenden Lage des Opfers darstellt (vgl. Fischer, StGB 63. Aufl., § 232 Rdn. 12). Die Zeugin Ve. befand sich zu dieser Zeit auch nicht in einer Zwangslage (§ 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB); insbesondere verfügte sie in Bulgarien über einen Arbeitsplatz und war nicht von Wohnungslosigkeit bedroht. ..."
Der zitierte Kommentar ist der von Prof. Thomas Fischer, der in seiner Kolumne in der ZEIT das ProstSchG bereits zerlegt hat (siehe hier auch im sexworker.at-Forum).