OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
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OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Hier eine sehr wichtige Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Bordells. Die Entscheidung ist sehr lesenswert, in der Sache aber auch sehr ernüchternd. Sie setzt sich auch mit den Auswirkungen des ProstSchG auf das Bau(planungs)recht auseinander.
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint
Gerne stehe ich für weitere Fragen und Erläuterungen zur Verfügung.
Kasharius grüßt
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
"Außerdem sei die Annahme eines Milieus mit kriminellen Begleiterscheinungen durch das Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 ausgeschlossen"
- interessante Argumentation! Quasi: Jetzt habt ihr ein Gesetz eingeführt, um angeblich/vorgeblich bestimmte Ziele/Zwecke zu erzielen, und jetzt berufen wir uns auf diese Ziele/Zwecke als verwirklicht.
Spannend auch hier, dass man zuerst versucht, auf all die Regelungen einzugehen (Typisierung etc), aber dann heißt es wieder plötzlich, ah, die Erscheinungsformen der Sexarbeit sind ja so vielfältig und verwirrend (was ja unter anderem auch eine Folge unklarer Vorschriften ist), dass man das in der "Gesamtschau" beurteilen muss... wo wir wieder ein Stück näher bei der Willkür wären.
- interessante Argumentation! Quasi: Jetzt habt ihr ein Gesetz eingeführt, um angeblich/vorgeblich bestimmte Ziele/Zwecke zu erzielen, und jetzt berufen wir uns auf diese Ziele/Zwecke als verwirklicht.
Spannend auch hier, dass man zuerst versucht, auf all die Regelungen einzugehen (Typisierung etc), aber dann heißt es wieder plötzlich, ah, die Erscheinungsformen der Sexarbeit sind ja so vielfältig und verwirrend (was ja unter anderem auch eine Folge unklarer Vorschriften ist), dass man das in der "Gesamtschau" beurteilen muss... wo wir wieder ein Stück näher bei der Willkür wären.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
ja, aber es steckt (leider) mehr in dieser Entscheidung: Anders als die 19. Kammer der ersten Instanz des VG Berlin will das OVG von der generellen typisierenden Betrachtung im Baurecht (und damit der Unzulässigkeit von auch kleineren Prostitutionsstätten im allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet) nicht abgehen. Auch das Prostituiertenschutzgesetz nichts geändert. Ich als Anwalt und Organ der Rechtspflege tue mich schwer hier von Willkür zu sprechen.....aber diese Argumentation nachzuvollziehen fällt auch nicht leicht....
Ich freue mich auf weitere Kommentare dieser nach Verabschiedung des ProstSchG sehr bedeutsamen Entscheidung!
Kasharius grüßt
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
"Gesamtschau" hat für mich nach Verwerfung der ursprünglichen Regelungen zugunsten von eher willkürlicher Interpretation geklungen. Der Text ist für NichtjuristInnen auch nicht so leicht zu knacken. ;)
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Ich kann das bei Gelegenheit gerne nochmal ausführlicher erläutern. Aber wir haben hier auch andere kundige (nicht war liebe @Friederike ;) )
Kasharius grüßt
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Ich hab es auch schon gesehen, bin aber noch nicht dazu gekommen, mir das Urteil genauer anzuschauen. Ich will mich aber bemühen ... habe einiges an Hausaufgaben bekommen, lieber @Kasharius!
Aber es ist ein Versäumnis des Gesetzgebers des ProstSchG, dass wieder nur irgendwelche Themen aufgegriffen wurden, die die Phantasie der Initiatoren offenbar angeregt haben, aber andere Felder, insbesondere das Bau- und Planungsrecht, nicht geklärt wurden.
Aber es ist ein Versäumnis des Gesetzgebers des ProstSchG, dass wieder nur irgendwelche Themen aufgegriffen wurden, die die Phantasie der Initiatoren offenbar angeregt haben, aber andere Felder, insbesondere das Bau- und Planungsrecht, nicht geklärt wurden.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Liebe @friederike
ich freu mich drauf. Mit den Versäumnissen hast Du recht. Die müssten aber politisch durchgesetzt werden und nach meiner Ansicht wäre nach dieser Entscheidung die Zeit jetzt reif dafür.
Kasharius grüßt
ich freu mich drauf. Mit den Versäumnissen hast Du recht. Die müssten aber politisch durchgesetzt werden und nach meiner Ansicht wäre nach dieser Entscheidung die Zeit jetzt reif dafür.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Das Baurecht ist aber Angelegenheit der Bundeländer und hat "Freiräume" die jede Kummune entsprechend auslegt.friederike hat geschrieben: ↑22.01.2020, 14:09
Aber es ist ein Versäumnis des Gesetzgebers des ProstSchG, dass wieder nur irgendwelche Themen aufgegriffen wurden, die die Phantasie der Initiatoren offenbar angeregt haben, aber andere Felder, insbesondere das Bau- und Planungsrecht, nicht geklärt wurden.
Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Die wesentlichen Regelungen für diesen Fall ergeben sich aus dem BauGB, einem Bundesgesetz, und der BauNVO, ebenfalls Bundesrecht.
Das ProstSchG regelt allerhand Details und errichtet ein Genehmigungsverfahren für Prostitutionsbetriebe §§17, 18 ProstSchG), die auch Anwohnerbelange einschließen. Das ProstSchG schließt aber nicht hinreichend aus, dass in der Weise, wie es hier das OVG tut, unter Missbrauch des Baurechts gegen alteingesessene Betriebe vorgegangen wird, indem die an sich angezeigte Einzelfallprüfung schlicht gestrichen wird zugunsten einer typisierenden Betrachtungsweise, ungeachtet der konkurrierenden Verfahren nach ProstSchG. Das ProstSchG verzichtet auch darauf, solche Begriffsbestimmungen klarzustellen wie das vom OVG herangezogene Kriterium, Wohnungsprostitution sei nicht mehr gegeben, wenn mehr als zwei Prostituierte in der Prostitutionsstätte arbeiteten. Wenn man so will: eine Wohnung ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn sie mehr als zwei Zimmer hat.
Im Prinzip bezieht das ProstSchG durchaus die Gesichtspunkte der Anwohnerinteressen und der planungsrechtlichen Gegebenheiten, die das OVG selbst auch für entscheidend hält - nur dass das OVG darüber hinweggeht mit dem Argument, Bordelle seien alle gleich.
Das ProstSchG regelt allerhand Details und errichtet ein Genehmigungsverfahren für Prostitutionsbetriebe §§17, 18 ProstSchG), die auch Anwohnerbelange einschließen. Das ProstSchG schließt aber nicht hinreichend aus, dass in der Weise, wie es hier das OVG tut, unter Missbrauch des Baurechts gegen alteingesessene Betriebe vorgegangen wird, indem die an sich angezeigte Einzelfallprüfung schlicht gestrichen wird zugunsten einer typisierenden Betrachtungsweise, ungeachtet der konkurrierenden Verfahren nach ProstSchG. Das ProstSchG verzichtet auch darauf, solche Begriffsbestimmungen klarzustellen wie das vom OVG herangezogene Kriterium, Wohnungsprostitution sei nicht mehr gegeben, wenn mehr als zwei Prostituierte in der Prostitutionsstätte arbeiteten. Wenn man so will: eine Wohnung ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn sie mehr als zwei Zimmer hat.
Im Prinzip bezieht das ProstSchG durchaus die Gesichtspunkte der Anwohnerinteressen und der planungsrechtlichen Gegebenheiten, die das OVG selbst auch für entscheidend hält - nur dass das OVG darüber hinweggeht mit dem Argument, Bordelle seien alle gleich.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Mein rechtsdogmatischer Ansatz wäre hier ja der folgende: Wenn auch das ProstSchG im Rahmen eines konkret-individuellen Erlaubnisverfahrens immissionsrechtliche Aspekte vorgibt, verbietet dies, auch der jeweiligen Baubehörde, eine typisierende Betrachtung im Rahmen des Bauplanungsrecht. Die Regelungen in den §§ 17, 18 ProstSchG wären quasi lex specialis ! Genau deshalb hätte m.E. auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen werden müssen; wegen der grundsätzlichen Bedeutung...
Kasharius grüßt
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Genau darauf wollte ich hinaus. Du hast es natürlich besser gesagt.
Ich hätte es eben nur gut gefunden, wenn das ProstSchG dazu mehr Klarstellungen gebracht hätte, nicht nur zum Baurecht. Das wäre auch hilfreich für die Genehmigungsverfahren für die Prostitutionsstätten.
Die Nichtzulassung der Revision habe ich, muss ich gestehen, noch gar nicht gesehen. Die Fristen lt. § 133 VwGO sind ziemlich kurz. Aber die grundsätzliche Bedeutung sollte wohl dargelegt werden können.
Ich hätte es eben nur gut gefunden, wenn das ProstSchG dazu mehr Klarstellungen gebracht hätte, nicht nur zum Baurecht. Das wäre auch hilfreich für die Genehmigungsverfahren für die Prostitutionsstätten.
Die Nichtzulassung der Revision habe ich, muss ich gestehen, noch gar nicht gesehen. Die Fristen lt. § 133 VwGO sind ziemlich kurz. Aber die grundsätzliche Bedeutung sollte wohl dargelegt werden können.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
@Friederike
na ja, das Bundesverwaltungsgericht, wie auch das OVG BB, sind da in der Regel recht restriktiv. Bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Prozessbevollmächtigten diesen Weg gegangen sind.....
Kasharius grüßt
na ja, das Bundesverwaltungsgericht, wie auch das OVG BB, sind da in der Regel recht restriktiv. Bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Prozessbevollmächtigten diesen Weg gegangen sind.....
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
@Kasharius,
kennst Du diesen Kläger bzw. diesen Laden "R ..."?
Sicherlich ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht einfach. Ich hab noch keine gemacht.
Der dogmatische Ansatz mit dem spezielleren Gesetz ist auch nicht so ganz glatt, finde ich. Immerhin findet sich der Anknüpfungspunkt des Anwohnerschutzes ausdrücklich im ProstSchG.
Das ProstSchG spricht auch die Wohnungsprostitution an, aber sehr schwammig. Es soll eben der Willkür die Tür geöffnet werden. Leider mit Kollusion des OVG.
kennst Du diesen Kläger bzw. diesen Laden "R ..."?
Sicherlich ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht einfach. Ich hab noch keine gemacht.
Der dogmatische Ansatz mit dem spezielleren Gesetz ist auch nicht so ganz glatt, finde ich. Immerhin findet sich der Anknüpfungspunkt des Anwohnerschutzes ausdrücklich im ProstSchG.
Das ProstSchG spricht auch die Wohnungsprostitution an, aber sehr schwammig. Es soll eben der Willkür die Tür geöffnet werden. Leider mit Kollusion des OVG.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
@Friederike
ich kenne den Kläger nicht persönlich,aber den Laden. Zum dogmatischen Ansatz: Glatt ist das alles nicht. Aber wenn der Anwohner/Immissionsschutzim ProstSchG im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens gewerberechtlich genehmigungsfähig sein könnte, kann er dann baubehördlich typisierend (fast) immer abgelehnt werden. Verstößt dies nicht gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, zumal die Beurteilungsparameter doch die gleichen sind...DAS simd m.E. die Gretchenfragen...
Freue mich auf Deine und andere Erwiderungen.
Kasharius grüßt
ich kenne den Kläger nicht persönlich,aber den Laden. Zum dogmatischen Ansatz: Glatt ist das alles nicht. Aber wenn der Anwohner/Immissionsschutzim ProstSchG im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens gewerberechtlich genehmigungsfähig sein könnte, kann er dann baubehördlich typisierend (fast) immer abgelehnt werden. Verstößt dies nicht gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, zumal die Beurteilungsparameter doch die gleichen sind...DAS simd m.E. die Gretchenfragen...
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Das ProstSchG hält sich weitgehend im Halbdunkel über seine Beurteilungsparameter. Das Kriterium in § 6 Abs. 1 BNVO ist, dass der Gewerbebetrieb das Wohnen nicht stört. Im ProstSchG kommen die Anwohner nur unter der Rubrik "Schutz" vor. Das ist die Schwierigkeit.
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
@Friederike
ich würde meinen,Schutz nach ProstSchG meint auch Immissionschutz nach BauNVO; jedenfalls wird so auch von den Berliner Ordnungsehörden geprüft...
Kashairus freut sich auf weiteres und grüßt
ich würde meinen,Schutz nach ProstSchG meint auch Immissionschutz nach BauNVO; jedenfalls wird so auch von den Berliner Ordnungsehörden geprüft...
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
...und hier ist weiteres https://prostitution2017.de/schutzgeset ... ht-berlin/
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
OVG Berlin-Brandenburg: Bordellartige Betriebe und Bordelle sind im Mischgebiet unzulässig
Erstellt am 05.02.2020
Wie der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung urteilte, sind bordellartige Betriebe und Bordelle im Mischgebiet auch nach Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) unzulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019, Az.: OVG 2 B 2.18).
Streitgegenständlich war die Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in mehreren miteinander verbundenen Wohneinheiten mit einer Fläche von mehr als 400 qm in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Mischgebiet.
Das zuständige Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hatte die Baugenehmigung versagt, weshalb der Betreiber Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin einreichte. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage mit Urteil vom 24.05.2018 statt und verurteilte das beklagte Land, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Zwar liege keine sogenannte Wohnungsprostitution vor, die als prostitutive Einrichtung mit geringem Störpotential im Mischgebiet zulässig sei. Es handele sich aber gleichwohl um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte Bordelle und bordellartige Betriebe als in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen würden, weil sie mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich seien, könne dem nicht gefolgt werden.
Denn die dieser Einschätzung zugrunde liegende sogenannte typisierende Betrachtungsweise sei für das Prostitutionsgewerbe nicht anzuwenden. Diese Branche sei angesichts der unklaren Begrifflichkeiten und der Vielschichtigkeit der Erscheinungsformen prostitutiver Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Massagesalons, Terminwohnungen, Modellwohnungen, bordellähnliche Einrichtungen, Escort-Service, Bars etc.) sowie des mit den jeweiligen Betriebsformen und Betriebsabläufen verbundenen Störpotenzials für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich ungeeignet. Es sei stattdessen in jedem Einzelfall eine Gesamtschau der bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen einer prostitutiven Einrichtung vorzunehmen, bei der es in zumindest auch durch Wohnnutzung gekennzeichneten Baugebieten entscheidend darauf ankomme, ob der konkrete Betrieb mit der Wohnnutzung der näheren Umgebung vereinbar sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Diese außerordentlich betreiberfreundliche Rechtsprechung des VG Berlin hatte vor dem OVG Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren keinen Bestand.
Für die Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb die Wohnnutzung wesentlich stört, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die sogenannte typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Der gegenteiligen Sichtweise des Verwaltungsgerichts, nach der sich die Prostitution auf Grund der Unterschiedlichkeit der Betriebsformen einer typisierenden Betrachtungsweise entziehe, erteilte das Oberverwaltungsgericht eine klare Absage.
Bordellartige Betriebe und Bordelle seien mit der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung unverträglich, da sie regelmäßig mit einer „milieubedingten Unruhe“ verbunden seien. Hierzu würden u. a. Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten gehören.
Die Entscheidung ist insbesondere beachtenswert, als das OVG Berlin-Brandenburg hier auch dezidiert auf das Prostituiertenschutzgesetz eingeht und letztlich zum Ergebnis kommt, dass auch durch Einführung des Gesetzes die Annahme milieubedingter Unruhe nicht ausgeschlossen werden könne.
In der Tat erscheint es zumindest fraglich, ob das ProstSchG mit seinen Regelungen betreffend die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers und der sonstigen Personen in verantwortlichen Positionen in Bezug auf die „milieubedingten Begleiterscheinungen“ nicht zu einer Zeitenwende geführt haben könnte. Vor Einführung des Gesetzes konnte jedermann ohne Reglementierung ein Bordell oder einen bordellähnlichen Betrieb führen. Nunmehr werden durch das Prostituiertenschutzgesetz sehr strenge Voraussetzungen an den Betreiber einer Prostitutionsstätte und dessen Angestellten/Mitarbeiter gestellt.
Betreiber, Stellvertreter, Betriebsleiter und Sicherheitspersonal müssen seit Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfügen, §§ 14, 15 ProstSchG.
In der Regel gilt nach § 15 ProstSchG als unzuverlässig, wer innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einschlägiger Vergehen/Verbrechten vorbestraft ist, wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde und wer Mitglied einer verbotenen Vereinigung ist oder war.
Weiterhin wird keine Erlaubnis nach dem ProstSchG erteilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet, dass der Betreiber gegen das Weisungsverbot in § 26 ProstSchG verstößt oder sich von sich von Prostituierten für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen u. v. m.
Hieraus ergibt sich, dass Personen, die in einem Zusammenhang mit den oben erwähnten milieutypischen Begleiterscheinungen wie organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht, Gewaltkriminalität usw. stehen könnten, weder als Betreiber, Stellvertreter, Betriebsleiter oder Sicherheitspersonal in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb arbeiten könnten.
Hieraus könnte man den Schluss ziehen, dass von dem Betrieb eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs keine milieubedingten Störungen mehr ausgehen können, da ein hierfür verantwortlicher Personenkreis seit Einführung des Gesetzes nichts mehr mit Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben zu tun haben darf.
Anders das OVG Berlin-Brandenburg, das in seiner Entscheidung dazu wie folgt ausführt:
„Gleichwohl rechtfertigt der Umstand des Inkrafttretens des Prostituiertenschutzgesetzes nicht die Einschätzung, prostitutive Einrichtungen würden aktuell oder zukünftig nicht mehr die mit ihnen bisher verbundenen Begleiterscheinungen mit sich bringen. Zum einen wirkt das Prostituiertenschutzgesetz etwa mit dem Erfordernis der Zuverlässigkeit des Betreibers und der Anmeldepflicht für Prostituierte solchen Begleiterscheinungen nur in Teilaspekten entgegen und erfasst Einwirkungen von außen nur unzureichend. Zum anderen rechtfertigt es nicht die Annahme, dass es in erlaubten Betrieben nicht mehr zu Missständen oder Zuwiderhandlungen kommen wird. Denn gewerberechtliche Genehmigungsvorbehalte mit dem Erfordernis der Zuverlässigkeit des Betreibers, Anforderungen an Beschäftigte und sonstigen betriebsbezogenen Vorgaben sind in vielen Branchen verbreitet, ohne dass hierdurch Missstände in diesen Branchen verlässlich ausgeschlossen würden. Der Umstand, dass die Aufnahme eines Gewerbes genehmigungsbedürftig ist, steht namentlich nachträglichem Fehlverhalten durch Betreiber und Beschäftigte oder auch Störungen durch Kunden nicht entgegen.
Außerdem ist bei lebensnaher Betrachtung gerade im Bereich des Prostitutionsgewerbes damit zu rechnen, dass trotz Einführung der Erlaubnispflicht zahlreiche Einrichtungen illegal, also ohne Erlaubnis, betrieben werden. Nach den Angaben der Klägerin hat nur ein Bruchteil der ihr bekannten prostitutiven Einrichtungen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz gestellt. Hieraus folgert der Senat, dass offenbar in größerem Umfang geplant ist, prostitutive Einrichtungen ohne erforderliche Erlaubnis weiter zu betreiben. Denn davon, dass die fraglichen Betriebe alle aufgegeben werden, ist realistischerweise nicht auszugehen. Vielmehr dürften die wenigen Erlaubnisanträge darauf zurückzuführen sein, dass namentlich die Betreiber von prostitutiven Betrieben in Wohn- oder Mischgebieten die Antragstellung schon deshalb scheuen, weil sie für den Fall, dass ihr Betrieb den zuständigen Behörden bekannt wird, mit unerwünschten Maßnahmen der für sie zuständigen Baubehörde rechnen müssten. Davon abgesehen dürften zahlreiche Prostituierte, deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe in ihrem Lebensumfeld bisher nicht bekannt ist, nicht bereit sein, ihre Anonymität im Rahmen der Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes preiszugeben. Diese Personen werden, wenn sie ihre Tätigkeit nicht aufgeben, die Vorgaben des Gesetzes zu umgehen suchen. Sie und die Betriebe, in denen sie arbeiten, bleiben auf diese Weise weiterhin in unverändertem Umfang den bisherigen Gefahren ihres Gewerbes ausgesetzt.
Das Prostituiertenschutzgesetz stellt schließlich aus einem weiteren Grund keine baurechtlich relevante Zäsur dar: Das Prostitutionsgewerbe wird durch dieses Gesetz lediglich der Überwachung durch eine weitere Behörde unterstellt. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dadurch die mit dem Prostitutionsgewerbe verbundenen Begleiterscheinungen nachhaltig entfallen.“
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich nicht mit der Angelegenheit befassen wird.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ovg-b ... 62999.html
Erstellt am 05.02.2020
Wie der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung urteilte, sind bordellartige Betriebe und Bordelle im Mischgebiet auch nach Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) unzulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019, Az.: OVG 2 B 2.18).
Streitgegenständlich war die Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in mehreren miteinander verbundenen Wohneinheiten mit einer Fläche von mehr als 400 qm in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Mischgebiet.
Das zuständige Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hatte die Baugenehmigung versagt, weshalb der Betreiber Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin einreichte. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage mit Urteil vom 24.05.2018 statt und verurteilte das beklagte Land, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Zwar liege keine sogenannte Wohnungsprostitution vor, die als prostitutive Einrichtung mit geringem Störpotential im Mischgebiet zulässig sei. Es handele sich aber gleichwohl um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte Bordelle und bordellartige Betriebe als in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen würden, weil sie mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich seien, könne dem nicht gefolgt werden.
Denn die dieser Einschätzung zugrunde liegende sogenannte typisierende Betrachtungsweise sei für das Prostitutionsgewerbe nicht anzuwenden. Diese Branche sei angesichts der unklaren Begrifflichkeiten und der Vielschichtigkeit der Erscheinungsformen prostitutiver Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Massagesalons, Terminwohnungen, Modellwohnungen, bordellähnliche Einrichtungen, Escort-Service, Bars etc.) sowie des mit den jeweiligen Betriebsformen und Betriebsabläufen verbundenen Störpotenzials für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich ungeeignet. Es sei stattdessen in jedem Einzelfall eine Gesamtschau der bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen einer prostitutiven Einrichtung vorzunehmen, bei der es in zumindest auch durch Wohnnutzung gekennzeichneten Baugebieten entscheidend darauf ankomme, ob der konkrete Betrieb mit der Wohnnutzung der näheren Umgebung vereinbar sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Diese außerordentlich betreiberfreundliche Rechtsprechung des VG Berlin hatte vor dem OVG Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren keinen Bestand.
Für die Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb die Wohnnutzung wesentlich stört, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die sogenannte typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Der gegenteiligen Sichtweise des Verwaltungsgerichts, nach der sich die Prostitution auf Grund der Unterschiedlichkeit der Betriebsformen einer typisierenden Betrachtungsweise entziehe, erteilte das Oberverwaltungsgericht eine klare Absage.
Bordellartige Betriebe und Bordelle seien mit der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung unverträglich, da sie regelmäßig mit einer „milieubedingten Unruhe“ verbunden seien. Hierzu würden u. a. Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten gehören.
Die Entscheidung ist insbesondere beachtenswert, als das OVG Berlin-Brandenburg hier auch dezidiert auf das Prostituiertenschutzgesetz eingeht und letztlich zum Ergebnis kommt, dass auch durch Einführung des Gesetzes die Annahme milieubedingter Unruhe nicht ausgeschlossen werden könne.
In der Tat erscheint es zumindest fraglich, ob das ProstSchG mit seinen Regelungen betreffend die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers und der sonstigen Personen in verantwortlichen Positionen in Bezug auf die „milieubedingten Begleiterscheinungen“ nicht zu einer Zeitenwende geführt haben könnte. Vor Einführung des Gesetzes konnte jedermann ohne Reglementierung ein Bordell oder einen bordellähnlichen Betrieb führen. Nunmehr werden durch das Prostituiertenschutzgesetz sehr strenge Voraussetzungen an den Betreiber einer Prostitutionsstätte und dessen Angestellten/Mitarbeiter gestellt.
Betreiber, Stellvertreter, Betriebsleiter und Sicherheitspersonal müssen seit Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfügen, §§ 14, 15 ProstSchG.
In der Regel gilt nach § 15 ProstSchG als unzuverlässig, wer innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einschlägiger Vergehen/Verbrechten vorbestraft ist, wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde und wer Mitglied einer verbotenen Vereinigung ist oder war.
Weiterhin wird keine Erlaubnis nach dem ProstSchG erteilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet, dass der Betreiber gegen das Weisungsverbot in § 26 ProstSchG verstößt oder sich von sich von Prostituierten für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen u. v. m.
Hieraus ergibt sich, dass Personen, die in einem Zusammenhang mit den oben erwähnten milieutypischen Begleiterscheinungen wie organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht, Gewaltkriminalität usw. stehen könnten, weder als Betreiber, Stellvertreter, Betriebsleiter oder Sicherheitspersonal in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb arbeiten könnten.
Hieraus könnte man den Schluss ziehen, dass von dem Betrieb eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs keine milieubedingten Störungen mehr ausgehen können, da ein hierfür verantwortlicher Personenkreis seit Einführung des Gesetzes nichts mehr mit Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben zu tun haben darf.
Anders das OVG Berlin-Brandenburg, das in seiner Entscheidung dazu wie folgt ausführt:
„Gleichwohl rechtfertigt der Umstand des Inkrafttretens des Prostituiertenschutzgesetzes nicht die Einschätzung, prostitutive Einrichtungen würden aktuell oder zukünftig nicht mehr die mit ihnen bisher verbundenen Begleiterscheinungen mit sich bringen. Zum einen wirkt das Prostituiertenschutzgesetz etwa mit dem Erfordernis der Zuverlässigkeit des Betreibers und der Anmeldepflicht für Prostituierte solchen Begleiterscheinungen nur in Teilaspekten entgegen und erfasst Einwirkungen von außen nur unzureichend. Zum anderen rechtfertigt es nicht die Annahme, dass es in erlaubten Betrieben nicht mehr zu Missständen oder Zuwiderhandlungen kommen wird. Denn gewerberechtliche Genehmigungsvorbehalte mit dem Erfordernis der Zuverlässigkeit des Betreibers, Anforderungen an Beschäftigte und sonstigen betriebsbezogenen Vorgaben sind in vielen Branchen verbreitet, ohne dass hierdurch Missstände in diesen Branchen verlässlich ausgeschlossen würden. Der Umstand, dass die Aufnahme eines Gewerbes genehmigungsbedürftig ist, steht namentlich nachträglichem Fehlverhalten durch Betreiber und Beschäftigte oder auch Störungen durch Kunden nicht entgegen.
Außerdem ist bei lebensnaher Betrachtung gerade im Bereich des Prostitutionsgewerbes damit zu rechnen, dass trotz Einführung der Erlaubnispflicht zahlreiche Einrichtungen illegal, also ohne Erlaubnis, betrieben werden. Nach den Angaben der Klägerin hat nur ein Bruchteil der ihr bekannten prostitutiven Einrichtungen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz gestellt. Hieraus folgert der Senat, dass offenbar in größerem Umfang geplant ist, prostitutive Einrichtungen ohne erforderliche Erlaubnis weiter zu betreiben. Denn davon, dass die fraglichen Betriebe alle aufgegeben werden, ist realistischerweise nicht auszugehen. Vielmehr dürften die wenigen Erlaubnisanträge darauf zurückzuführen sein, dass namentlich die Betreiber von prostitutiven Betrieben in Wohn- oder Mischgebieten die Antragstellung schon deshalb scheuen, weil sie für den Fall, dass ihr Betrieb den zuständigen Behörden bekannt wird, mit unerwünschten Maßnahmen der für sie zuständigen Baubehörde rechnen müssten. Davon abgesehen dürften zahlreiche Prostituierte, deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe in ihrem Lebensumfeld bisher nicht bekannt ist, nicht bereit sein, ihre Anonymität im Rahmen der Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes preiszugeben. Diese Personen werden, wenn sie ihre Tätigkeit nicht aufgeben, die Vorgaben des Gesetzes zu umgehen suchen. Sie und die Betriebe, in denen sie arbeiten, bleiben auf diese Weise weiterhin in unverändertem Umfang den bisherigen Gefahren ihres Gewerbes ausgesetzt.
Das Prostituiertenschutzgesetz stellt schließlich aus einem weiteren Grund keine baurechtlich relevante Zäsur dar: Das Prostitutionsgewerbe wird durch dieses Gesetz lediglich der Überwachung durch eine weitere Behörde unterstellt. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dadurch die mit dem Prostitutionsgewerbe verbundenen Begleiterscheinungen nachhaltig entfallen.“
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich nicht mit der Angelegenheit befassen wird.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ovg-b ... 62999.html
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Re: OVG Berlin-Brandenburg 29.10.19
Danke @deernhh.
Ja man muss schon schlucken, wenn man das so liest. Ich finde die Entscheidung aber in ihrer konkreten Begründung nach wie vor tatsächlich und rechtlich nicht überzeugend. Das ProstSchG selbst stellt für Betreiber baurechtliche Anforderungen auch in Bezug auf die Gebietsverträglichkeit (s. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ProstSchG). Dies setzt eine Einzelfallprüfung voraus, und steht im Widerspruch zur bauplanungsrechtlichen typisierenden Betrachtung. Jedenfalls muss dieser Regelungskonflikt rechtlich, eigentlich aber politisch, gelöst werden. Die im vorletzten Absatz dieses von @deernhh dankenswerterweise gepostete Artikels referierte Meinung der Klägerin scheint mir so fragwürdig, führt sie doch zu den schlimmen Mutmaßungen des Gerichtes.
Gegen die Nichtzulassung der Revision käme die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung des Falles in Betracht. Ich weiß aber nicht, ob dieser Weg beschritten wurde.
Hier als Bonbon, oder eher saurer Drops noch eine Entscheidung des VG Minden zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eines Betreibers aus der man sehr schön ersehen kann, wie man es nicht machen sollte (wenn die Feststellungen den zutreffen) https://openjur.de/u/2192378.html
Kasharius grüßt
Ja man muss schon schlucken, wenn man das so liest. Ich finde die Entscheidung aber in ihrer konkreten Begründung nach wie vor tatsächlich und rechtlich nicht überzeugend. Das ProstSchG selbst stellt für Betreiber baurechtliche Anforderungen auch in Bezug auf die Gebietsverträglichkeit (s. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ProstSchG). Dies setzt eine Einzelfallprüfung voraus, und steht im Widerspruch zur bauplanungsrechtlichen typisierenden Betrachtung. Jedenfalls muss dieser Regelungskonflikt rechtlich, eigentlich aber politisch, gelöst werden. Die im vorletzten Absatz dieses von @deernhh dankenswerterweise gepostete Artikels referierte Meinung der Klägerin scheint mir so fragwürdig, führt sie doch zu den schlimmen Mutmaßungen des Gerichtes.
Gegen die Nichtzulassung der Revision käme die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung des Falles in Betracht. Ich weiß aber nicht, ob dieser Weg beschritten wurde.
Hier als Bonbon, oder eher saurer Drops noch eine Entscheidung des VG Minden zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eines Betreibers aus der man sehr schön ersehen kann, wie man es nicht machen sollte (wenn die Feststellungen den zutreffen) https://openjur.de/u/2192378.html
Kasharius grüßt