Hier eine weitere, unter dem Regieme des ProstSchG ergangene Entscheidung die sich mit dem Bauplanungsrecht befasst und inhaltlich Abgrenzungen zwischen erotischen und sonstigen nicht medizinischen Massagesalons vornimmt; auch sehr lesenswert!
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_ ... 90829.html
Ich freue mich auch hier auf Eure Anmerkungen.
Kasharius grüßt
VG Gelsenkirchen 29.8.2019 5 K 4649/18
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Re: VG Gelsenkirchen 29.8.2019 5 K 4649/18
Danke! Hochinteressant hierbei finde ich insbesondere die Auflistung freier Berufe und die Definition und Zuordnung freiberuflicher Tätigkeiten in der Begründung.
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Re: VG Gelsenkirchen 29.8.2019 5 K 4649/18
Tatsächlich sehr interessant - schließt nahtlos an unsere Diskussion in den letzten Wochen an.
Hier ist vor allem die Abgrenzung zum ProstSchG aufschlussreich (Tz. 41). Das Gericht sieht die Definitionen der Prostitutionsstätten nach ProstSchG und der baurechtlichen Einordnung eines bordellartigen Betriebs im Wohngebiet (!) getrennt, und begründet das mit dem unterschiedlichen Gesetzeszweck des ProstSchG und der BNVO. Die Genehmigungserfordernis nach ProstSchG lässt also nicht ohne Weiteres auf einen "bordellartigen Betrieb" schließen.
Im Fall des "bordellartigen Betriebes" hält das VG die typisierende baurechtliche Bewertung zumindest in Wohngebieten für angebracht mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit (Tz. 36).
Da das VG das Vorliegen eines bordellartigen Betriebes verneint (nach Ortsbesichtigung!), macht es keine weiteren Ausführungen zur Rechtslage für diesen Fall, auch nicht zur Beurteilung in einem Mischgebiet. Nett finde ich den Hinweis, dass es auch noch weitere Themenfelder gibt, zu denen man sich über Prostitution verhalten kann, nämlich die vergnügungssteuerliche Einordnung. Auch dies zeigt, dass das ProstSchG nicht bewirkt hat, dass die Rechtsfragen konsistent gelöst sind.
Hier ist vor allem die Abgrenzung zum ProstSchG aufschlussreich (Tz. 41). Das Gericht sieht die Definitionen der Prostitutionsstätten nach ProstSchG und der baurechtlichen Einordnung eines bordellartigen Betriebs im Wohngebiet (!) getrennt, und begründet das mit dem unterschiedlichen Gesetzeszweck des ProstSchG und der BNVO. Die Genehmigungserfordernis nach ProstSchG lässt also nicht ohne Weiteres auf einen "bordellartigen Betrieb" schließen.
Im Fall des "bordellartigen Betriebes" hält das VG die typisierende baurechtliche Bewertung zumindest in Wohngebieten für angebracht mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit (Tz. 36).
Da das VG das Vorliegen eines bordellartigen Betriebes verneint (nach Ortsbesichtigung!), macht es keine weiteren Ausführungen zur Rechtslage für diesen Fall, auch nicht zur Beurteilung in einem Mischgebiet. Nett finde ich den Hinweis, dass es auch noch weitere Themenfelder gibt, zu denen man sich über Prostitution verhalten kann, nämlich die vergnügungssteuerliche Einordnung. Auch dies zeigt, dass das ProstSchG nicht bewirkt hat, dass die Rechtsfragen konsistent gelöst sind.