VG Berlin Beschluss vom 3.5.2020 19 L 152.20

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Kasharius
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VG Berlin Beschluss vom 3.5.2020 19 L 152.20

Beitrag von Kasharius »

Eine interessante, im Ergebniss leider betrübliche Entscheidung der 19. Kammer des VG Berlin. Es geht hier auch um den Einsatz von Polizisten als "Scheinfreier" was vom Gericht akzeptiert wurde:

Tenor



Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.512,50 EUR festgesetzt.
Gründe



I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung nebst Zwangsmittelandrohung und Gebührenbescheid.
2
Sie betreibt im Erd- und Untergeschoss des Gebäudes K...7... in 10627 Berlin den „C...“. Sie verfügt neben einer Gewerbeerlaubnis aus dem Jahr 2008 über eine Gaststättenerlaubnis ebenfalls aus dem Jahr 2008, der folgende Nebenbestimmung beigefügt ist:
3
„In den Betriebsräumen darf den Gästen weder durch Beschäftigte noch durch andere (Dritte) die Durchführung des Geschlechtsverkehrs oder andere sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten werden.
4
Die Nichtbeachtung dieser Regelung würde bedeuten, dass der Betrieb als sogenannte Anbahnungsgaststätte - bordellartiger Betrieb - oder Bordell geführt wird. Dies stellt gaststättenrechtlich eine besondere Betriebsart dar, die nicht genehmigt und baurechtlich auch nicht genehmigungsfähig ist."
5
Bauaufsichtlich ist für die Nutzungseinheit eine Gaststättennutzung mit Fitness-/ Wellnessbereich genehmigt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan, der dort nach der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
6
Auf ein Amtshilfeersuchen des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) aus dem Februar 2019 suchte ein Polizeibeamter des Antragsgegners den C... in den Abendstunden des 4. April 2019 auf und gab sich dort als Gast aus. Seinem polizeilichen Tätigkeitsbericht zufolge wurde ihm dort auf seine konkrete Anfrage hin auch die entgeltliche Durchführung von Geschlechtsverkehr vor Ort angeboten, worauf er zum Schein einging, ehe er sich als Beamter im Einsatz zu erkennen gab.
7
Diese Feststellungen nahm das Bezirksamt zum Anlass, der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 14. August 2019 (Nr. 2019/323) die bordellartige Nutzung der Räumlichkeiten innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Anordnung zu untersagen und drohte ihr im Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an.
8
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR fest.
9
Den gegen beide Bescheide vom Bevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 16. September 2019 erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an. Gleichzeitig änderte sie die im Ausgangsbescheid gesetzte Befolgungsfrist auf drei Monate ab Zustellung des Widerspruchsbescheides.
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Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin am 3. April 2020 Klage erhoben.
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Zugleich hat sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie meint, die Begründung der Vollziehungsanordnung überzeuge nicht. Überdies sei die Vollziehung erst im Widerspruchsverfahren angeordnet worden. Ferner macht sie im Wesentlichen geltend, ihren Betrieb dort seit 2008 in unveränderter Form auszuüben – mit Kenntnis des Bezirksamts und der Polizei. Die langjährige Duldung ihres Betriebes komme einer Genehmigung gleich und sperre repressive baurechtliche Maßnahmen. Davor habe es dort ihrer Erinnerung nach außerdem einen ähnlichen Betrieb gegeben, sodass von einem alteingesessenes Etablissement auszugehen sei, das nach Art und Inhalt schützenswert sei. Es fehle daher an der formellen Illegalität ihres Betriebes. Jedenfalls in der 2011 verfügten Sperrstundenaufhebung sei eine aktive Duldung zu sehen, die den Betriebsfortbestand schütze. Im Übrigen erbringe der Polizeibericht, der seinen Urheber nicht erkennen lasse, keinen konkreten Tatnachweis für die ihr vorgeworfene Prostitutionsausübung. Er enthalte nur Vermutungen über Angebote, die weder vollzogen worden seien, noch sei sich dem Vollzug eines solchen Angebotes auch nur genähert worden.
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Darüber hinaus leide die Nutzungsuntersagung an einem Ermessensausfall. Das Bezirksamt habe sich unreflektiert auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen, aber nicht die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt. Zutreffend sei festgestellt worden, dass eine Nutzungsuntersagung im intendierten Ermessen stehe. Es sei jedoch verkannt worden, dass eine Abweichung im atypischen Fall möglich sei. Ob ein atypischer Fall vorliege, habe die Behörde nicht geprüft. Es müsse unter anderem gesehen werden, dass Folge der Anordnung die Arbeitslosigkeit der Mitarbeiterinnen wäre, die derzeit ohnehin schon unter der Pandemie litten.
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Außerdem stehe ihr (der Antragstellerin) eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung zu. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor. Ihre Nutzung diene dem Wohl der Allgemeinheit, da Besucher und Mitarbeiter des nahegelegenen Messegeländes in ihrem Betrieb einen Ort der Ruhe und Entspannung fänden. Die damit bewirkte Ergänzung des örtlichen Unterhaltungsangebots trage zum Erfolg von Messeveranstaltungen bei. Dass es dort einen hohen Bedarf an solchen Unterhaltungsangeboten gebe, zeige sich darin, dass es im Nahbereich ähnliche Nutzungen (Diskotheken, Table Dance-Bars) gebe. Aufgrund der durchmischten Struktur des Gebietes sei eine Befreiung auch städtebaulich vertretbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in nur 350 m Entfernung – ohne erkennbare Zäsur – ein Mischgebiet festgesetzt sei, in dem Bordellbetriebe zulässig seien. Ihr die Nutzung zu versagen, solche aber gleichzeitig im Nahumfeld an Stellen zuzulassen bzw. zu dulden, die an Wohngebiete grenzten, erscheine im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unangemessen. Schließlich würden auch nachbarschaftliche Interessen durch ihren Betrieb nicht beeinträchtigt. Seit Betriebsbeginn im Jahr 2008 habe es keine Anwohnerbeschwerden gegeben. Die Zimmerverteilung sei so gestaltet, dass Anwohner nicht durch eine eventuelle Geräuschentwicklung gestört würden. Auch das äußere Erscheinungsbild des Betriebs sei zurückhaltend, sodass sich auch daraus keine etwaigen Beeinträchtigungen ergeben könnten.
14
Letztlich sei auch fraglich, ob der Ausschluss von Prostitutionsdienstleistern im allgemeinen Wohngebiet, auf den die Behörde sich maßgeblich stütze, noch zeitgemäß sei. Höchstrichterliche Entscheidungen, die dies so sähen, seien noch vor Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes ergangen und deshalb auf ihre Aktualität hin kritisch zu überprüfen. Was der Gesetzgeber als schützenswert ansehe, könne die Behörde nicht für verwerflich halten.
15
Die Antragstellerin beantragt,
16
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. September 2019 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,
17
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
19
Er verteidigt die getroffenen Entscheidungen unter Bezugnahme auf die dazu ergangenen Begründungen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, der vorgelegen hat und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.
21
Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Das Gericht versteht diesen dahin, dass dieser sich nicht nur gegen die Nutzungsuntersagung (1.) und Zwangsmittelandrohung (2.) aus dem Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (Nr. 2019/323) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Februar 2020 richtet, sondern ebenso gegen die mit weiterem Bescheid vom 14. August 2019 festgesetzte Gebühr in Höhe von 50,00 EUR (3.) ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Denn der Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung erstritten werden soll, greift beide Bescheide an.
22
1. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ist der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
23
a) Die Behörde hat die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere ist die Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Begründung ist nicht bloß formelhaft, sondern erkennbar einzelfallbezogen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3). Mit seinen Ausführungen unter anderem zur negativen Vorbildwirkung, die vor allem wegen der hohen Renditeerwartungen der Nutzung konkret sei, und der Gefahr, dass der rechtstreue Bürger, der erst nach Erteilung erforderlicher Genehmigungen Nutzungen aufnehme, schlechter gestellt sei, hat der Antragsgegner insgesamt hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die behördlichen Erwägungen zutreffen, ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von vornherein unbeachtlich (vgl. ebd.).
24
b) In materieller Hinsicht unterliegt die Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
25
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung erst im Widerspruchsbescheid angeordnet hat. Eine solche Anordnung kann nachträglich ergehen, was § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bestätigt. Darin ist bestimmt, dass nicht nur die „Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen“ hat, die sofortige Vollziehung anordnet, sondern dies auch durch die Behörde erfolgen kann, die „über den Widerspruch zu entscheiden hat“. Damit ist nicht nur eine Aussage zur Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen, sondern zugleich klargestellt, dass eine solche Anordnung nicht dem Ausgangsverfahren vorbehalten ist und auch im Widerspruchsverfahren möglich bleibt (zur Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ders., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 731; ebenso Schoch, a.a.O., Rn. 264).
26
bb) Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen vor.
27
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Nutzungsuntersagung und das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragstellerin aus, weil die Nutzungsuntersagung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage frei von Rechtsfehlern ist (1) und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht (2).
28
(1) Die Untersagung der bordellartigen Nutzung erweist sich als rechtmäßig.
29
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 BauO Bln. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde im Falle einer Nutzung baulicher Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagen.
30
Hieran gemessen ist die Nutzungsuntersagung rechtsfehlerfrei ergangen.
31
(a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegt eine formell illegale Nutzung im Sinne von § 80 Satz 2 BauO Bln vor.
32
Bei summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin die Räumlichkeiten bordellähnlich nutzt. Dafür spricht entscheidend der polizeiliche Tätigkeitsbericht 190405-0040-232109 über den Einsatz vom 4. April 2019, den das Gericht für glaubhaft hält. Aus diesem geht hervor, dass einem (offenbar zivil gekleideten) Polizeibeamten auf dessen Nachfrage in den Räumen der Antragstellerin verschiedene Damen angeboten wurden. Auf die Frage des Beamten, ob deren Dienstleistung auch Geschlechtsverkehr beinhalte, wurde ihm dies bestätigt. Nachdem er sich zum Schein für eine Dame entschied und man über den Preis für die Dienstleistung übereinkam, wurde er dem Bericht zufolge zu den Verrichtungszimmern in den hinteren Bereich der Gewerbeeinheit gebeten, wo er sich schließlich als Polizeibeamter zu erkennen gab. Anhaltspunkte dafür, dass der eingesetzte Beamte den Verlauf der Maßnahme nicht zutreffend wiedergegeben hätte, lassen sich nicht feststellen. Solche zeigt auch die Antragstellerin nicht in substantiierter Weise auf, weshalb keine Veranlassung bestand, ihrer zuletzt anklingenden Anregung, Beteiligte bzw. Zeugen zu vernehmen, nachzugehen. Das Gericht hat sich im Eilverfahren mit einer summarischen Sachaufklärung zu begnügen, die aufgrund der Aktenlage hier in hinreichender Tiefe möglich und erfolgt ist. Es ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens, die Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen (s. Külpmann, a.a.O., Rn. 916 m.w.N.), erst Recht, wenn das vom Antragsgegner vorgelegte Mittel der Glaubhaftmachung – wie hier – nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden.
33
Soweit die Antragstellerin meint, der Bericht der Polizeibeamten erschöpfe sich in reinen Vermutungen, was die Prostitutionsausübung angehe, weil es zum Vollzug von Geschlechtsverkehr nicht gekommen sei, verfängt dieser Einwand nicht. Nach dem von der Antragstellerin selbst mehrfach zitierten Prostituiertenschutzgesetz betreibt ein Prostitutionsgewerbe nämlich nicht nur, wer sexuelle Handlungen gegen Entgelt an sich (tatsächlich) zulässt, sondern bereits, wer gewerbsmäßige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen a n b i e t e t (§ 2 Abs. 1 und 3 ProstSchG). Zum Geschlechtsverkehr gekommen sein muss es also nicht. Ein darauf gerichtetes Angebot genügt. Ebendies bezeugt der Polizeibericht allerdings. Im Übrigen reicht für die Zwecke des hiesigen Eilverfahrens, dass eine Nutzung als bordellähnlicher Betrieb überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zum Beweismaß im Eilverfahren: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ders., a.a.O., Rn. 917). Davon geht das Gericht aufgrund des Polizeiberichts vorliegend aus.
34
Die Eignung des Polizeiberichts als Mittel zur Glaubhaftmachung fehlt auch nicht deshalb, weil dieser im Verwaltungsvorgang nicht unterzeichnet ist. Entgegen der Rüge der Antragstellerin kann kein ernsthafter Zweifel über die Urheberschaft des Berichts verbleiben. Denn auf Seite 4 des Tätigkeitsberichts 190405-0040-232109 (s. Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) wird POK K... ausdrücklich als dessen Autor genannt. Das bestätigt im Übrigen auch die Zusammenschau des Tätigkeitsberichts mit dem weiteren Tätigkeitsbericht 190404-2145-025729, wonach POK K... derjenige war, der den Betrieb zunächst allein betrat (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs). POK'in P... hat den Bericht ausgedruckt (nur das belegt die Fußzeile), ist aber nicht dessen Verfasser, sodass relevante Unklarheiten insoweit nicht bestehen.
35
Der weitere sinngemäße Einwand der Antragstellerin, das dem Zivil-Beamten evtl. unterbreitete Angebot gehe auf eine singuläre Entscheidung einer einzelnen Dame zurück, die nicht dem Betriebskonzept entspreche, ist nicht glaubhaft, weshalb dieser die Überzeugung des Gerichts, dass dort bordellartig, d.h. organisiert der Prostitution nachgegangen wird, nicht erschüttern kann. Es widerspricht nicht nur den Darstellungen des Polizeiberichts, nach dem es die Bardame war, die die Kontakte vermittelt und auch die Möglichkeit von Geschlechtsverkehr bejaht hat, also das Geschehen dirigiert hat. Es erscheint auch schwer vorstellbar, dass sich eine Angestellte in Anwesenheit vor allem der Bardame, die als Ehefrau des Betreibers in gewisser Weise gegenüber den Damen eine Art Vorgesetztenstellung bekleiden dürfte, über Vorgaben, die das Betriebskonzept tragen, in einer wahrnehmbaren Weise hinwegsetzt und damit – ohne offenbar Widerspruch der betriebsführenden Bardame zu erfahren – letztlich auch den Fortbestand des Betriebes gefährdet.
36
Die Antragstellerin verfügt über keine Genehmigung, die ihr in baurechtlicher Hinsicht die Nutzung der Räumlichkeiten in bordellartiger Weise erlaubt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der ihr mit Bescheid vom 29. Mai 2008 ausgereichten Gewerbeerlaubnis „zum Veranstalten von Schaustellungen von Personen und Verfügungsstellen der Räume an Dritte zum Veranstalten von Schaustellungen von Personen“. Zum einen erlaubt diese nur gewerbsmäßige Schaustellungen von Personen, nicht aber das Anbieten und Durchführen entgeltlichen Geschlechtsverkehrs. Zum anderen trifft die Gewerbeerlaubnis in baurechtlicher Hinsicht ausdrücklich keine Regelung. Dort heißt es nämlich, dass „[d]urch die Erlaubnis […] nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse, insbesondere solche baurechtlicher Art […] nicht berührt“ werden. Diese formuliert also gar nicht den Anspruch, Baurechtslegalität zu vermitteln (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 28. Juli 2004 - VG 19 A 161.04 -, juris Rn. 46).
37
Auch die der Antragstellerin am 30. Mai 2008 erteilte Gaststättenerlaubnis für eine Schankwirtschaft mit der besonderen Betriebsart „Gaststätte mit regelmäßigen Filmvorführen“ enthält keine baurechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Bordells. Zwar enthält die Gaststättenerlaubnis einen Zusatz, dass die gaststättenrechtlich zugelassene Nutzung nicht zugleich baurechtlich zugelassen ist, nicht in der Deutlichkeit, wie dies der Gewerbeerlaubnis zu entnehmen ist. Gleichwohl legitimiert sie in baurechtlicher Hinsicht ebenso wenig die bordellähnliche Nutzung. Auch wenn die für die Gaststättenerlaubnis zuständige Behörde ggf. auch spezifisch baurechtliche Fragen zu prüfen hat, hat eine Gaststättenerlaubnis keine Konzentrationswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2011 - OVG 1 B 60.09 -, juris Rn. 26; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 61 Rn. 6; zur parallelen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 2 B 812/12 -, juris Rn. 7 ff.). Eine Gaststättenerlaubnis vermittelt daher keinen baurechtlichen Bestandsschutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 11) und kann eine formelle Baurechtslegalität somit nicht begründen. Abgesehen davon lässt die Gaststättenerlaubnis hier eine bordellähnliche Nutzung auch explizit nicht zu. So enthält diese den Zusatz, dass „n den Betriebsräumen […] den Gästen weder durch Beschäftigte noch durch andere (Dritte) die Durchführung des Geschlechtsverkehrs […] angeboten werden“ darf. Eine solche Nutzung stellte sich nämlich als „eine besondere Betriebsart dar, die nicht genehmigt und baurechtlich auch nicht genehmigungsfähig“ sei. Damit ist klargestellt, dass die Nutzung als Bordell/bordellähnlicher Betrieb mit dieser (baurechtlich) keinesfalls legalisiert werden soll.
38
Für die bordellartige Nutzung der Gewerberäume benötigt die Antragstellerin jedoch eine Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 BauO Bln). Vor allem ist eine Nutzung(sänderung) der Räumlichkeiten als Bordell nicht genehmigungsfrei gestellt. Denn Voraussetzung einer Genehmigungsfreistellung wäre, dass die Nutzungsänderung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 BauGB erteilt worden sind (§ 62 Abs. 2 BauO Bln). Vorliegend widerspricht die Nutzungsänderung allerdings den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, ohne dass eine Abweichung erteilt ist. Hier weist der Baunutzungsplan, der mit den bestehenden förmlich festgestellten Fluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan gilt, den Bereich als allgemeines Wohngebiet im Sinne der Bauordnung von 1958 aus. Neben Wohngebäuden sind dort Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten allgemein zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, und Fremdenheime (§ 7 Nr. 8 Buchst. a und b BO 58). Prostitutive Einrichtungen können zwar ggf. als gewerbliche Kleinbetriebe angesehen werden, sind bei der gebotenen (begrenzt) typisierenden Betrachtung indessen regelmäßig mit Wohnnutzung unverträglich, soweit nicht ein Fall von Wohnungsprostitution vorliegt. Das hat das hiesige Oberverwaltungsgericht unlängst sogar im Fall eines Mischgebiets entschieden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - OVG 2 B 2.18 -, juris Rn. 44 f.). Da von Wohnungsprostitution aber nur dann gesprochen werden kann, wenn Prostitution in einer einzelnen Wohnung ausgeübt wird, in der die Prostituierte wohnt und dabei nebenher der Prostitution nachgeht (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 28.13 - juris Rn. 21), liegt die Annahme von Wohnungsprostitution hier fern. Denn die im Betrieb der Antragstellerin tätigen Damen wohnen dort ersichtlich nicht. Daher stellt sich ihr Gewerbe hier als bordellähnlicher Betrieb dar, von dem die im allgemeinen Wohngebiet zulässige Wohnnutzung gestört wird, von dem also Belästigungen für die Umgebung ausgehen. Dabei ist unerheblich, dass sich bisher niemand beschwert haben soll. Geboten ist schließlich eine (begrenzt) typisierte Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2019, a.a.O.), nach der ein solcher Betrieb stört. Dieser Widerspruch der Nutzung mit den Planfestsetzungen hat zur Folge, dass ihre planungsrechtliche Zulässigkeit einer Abweichung bedarf, die fehlt, woraus ihre Baugenehmigungspflichtigkeit und damit ihre formelle Illegalität folgt.
39
(b) Die Nutzungsuntersagung lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
40
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sein Ermessen übersehen hätte. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin spricht der Widerspruchsbescheid gerade nicht von einer Ermessensreduzierung „auf Null", sondern „gen Null". Auch eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder ein zweckwidriger Gebrauch lässt sich nicht feststellen (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Auswahl der Antragstellerin als Störer unterliegt keinen Bedenken. Auch sonst stellt sich die Nutzungsuntersagung nicht als ermessensfehlerhaft dar. Dabei ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5). Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die strittige Nutzung unter Bestandsschutz steht, offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. ebd.). Das ist hier allerdings nicht der Fall.
41
Nach dem oben zum Fehlen einer Baugenehmigung Gesagten ist für die Nutzung formeller Bestandsschutz nicht gegeben. Materiellen Bestandsschutz gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ohnehin nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 -, juris Rn. 24 ff.),
42
Die Nutzung ist ebenso wenig offensichtlich genehmigungsfähig. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, NVwZ-RR 2016, 650 <650 f.> und vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 sowie vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11). Das ist vorliegend zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, widerspricht die Nutzung den geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des § 7 Nr. 8 BO 58. Ob hier unter sorgfältiger Würdigung nachbarlicher Belange ausnahmsweise eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung erteilt werden kann (was sehr fraglich sein dürfte), bedürfte der näheren Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren. Schon das steht der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Nutzung indes entgegen. Einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit steht darüber hinaus entgegen, dass die Antragstellerin ihren Zulassungsanspruch auf die individuelle Besonderheit der Gebietsstruktur stützt. Diese Gebietsstruktur müsste das Gericht, sollte es darauf ankommen, jedoch im Rahmen einer Beweisaufnahme durch eine Augenscheinseinnahme prüfen. Ist allerdings zunächst eine Beweisaufnahme des Gerichts nötig, kann schon nicht mehr von einer Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - VGH 2 ZB 11.873 -, juris Rn. 4).
43
Schließlich sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer sich die Nutzungsuntersagung ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen könnte. Vor allem liegt eine langwährende, bewusste und aktive Duldung der strittigen Nutzung durch die Bauaufsicht des Bezirksamts, die die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung zur Folge haben könnte (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 29. November 2012 - VG M 11 K 11.4129 -, juris Rn. 25 ff.), nicht vor. Der Antragsgegner hat durch sein Verhalten hier keinen für die Annahme einer Duldung erforderlichen Vertrauenstatbestand gesetzt, der für die Antragstellerin Schluss rechtfertigte, der Antragsgegner werde von einer Nutzungsuntersagung auch in Zukunft absehen und die (formell) illegale Nutzung dauerhaft (oder zumindest vorübergehend) hinnehmen. Zum einen lässt sich schon die (längere) positive Kenntnis der Behörden vom Geschäftsmodell der Antragstellerin, die Grundvoraussetzung einer Vertrauensschutz stiftenden Duldung ist, vorliegend nicht feststellen. Dem Vorwurf der langjährigen Kenntnis der Nutzung hat die Behörde im Widerspruchsbescheid ausdrücklich widersprochen (ebd., S. 7 f.). Tragfähige Hinweise darauf, dass dies unzutreffend sein könnte, liefert die Antragstellerin nicht in substantiierter Weise; derartige Hinweise sind auch sonst nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Verwaltungsvorgang, namentlich dem Amtshilfeersuchen. Im Gegenteil deutet vielmehr schon der Umstand, dass im Wege des Amtshilfeersuchens überhaupt erst geklärt werden sollte, ob dort entgeltlich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs angeboten wird, darauf hin, dass eine gesicherte Kenntnis behördlicherseits gerade nicht bestand. Ansonsten hätte es der Ermittlungsanfrage nicht bedurft. Schließlich sind polizeiliche Feststellungen einer Nutzung keine Voraussetzung der Nutzungsuntersagung. Auch die Formulierung des Amtshilfeersuchens vom 7. Februar 2019 (Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs) stützt die Annahme der fehlenden Kenntnis. Dort heißt es, es sei „fraglich […], ob es sich dennoch [Anm.: trotz fehlender Genehmigung] um eine Prostitutionsstätte bzw. Anbahnungsgaststätte handel[e]." Der Internetauftritt sei nicht eindeutig. Die darin zum Ausdruck kommende Unsicherheit der Behörde über die tatsächliche Nutzung spricht maßgeblich gegen eine langjährige positive Kenntnis. Anderes belegt letztlich auch der behördliche Vermerk vom 8. April 2008 nicht (Bl. 59 des Verwaltungsvorgangs), auf den die Antragstellerin hinweist. Soweit dieser Vermerk mit der Überschrift „Club 7... Bordell K...“ überschrieben ist, zeigt das mehr als behördliche Verdachtsmomente bezüglich der bordellartigen Nutzung nicht auf. Dementsprechend heißt es weiter unten im Vermerk denn auch, dass „es keinen konkreten Nachweis auf sexuelle Handlungen gibt“. Dass seitens der Polizei möglicherweise bereits seit Längerem Kenntnis vom Bordell bzw. bordellartigen Betrieb der Antragstellerin bestand (worauf in der Tat der Tätigkeitsbericht der Polizei vom 21. November 2010 hindeutet sowie jener vom 30. April 2019), mag zutreffen, ist indes nicht von Relevanz. Denn dies ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nicht zuzurechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 1996 - OVG 7 B 315/96 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. November 2011 - VGH 2 CS 11.1558 -, juris Rn. 3 f.). Jedenfalls kann das Verhalten einer anderen Stelle als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein schutzwürdiges Vertrauen, gegen einen bestimmten Zustand werde künftig nicht eingeschritten, nicht begründen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2006 - OVG 10 B 2159/05 -, juris Rn. 12).
44
Zum anderen ist, selbst wenn man der Bauaufsichtsbehörde entgegen den bisherigen Ausführungen eine positive Kenntnis von der konkreten Betriebsart der Antragstellerin unterstellen wollte, in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der bloße Verzicht auf ein behördliches Einschreiten bei Kenntnis der Nutzung, das hier allenfalls vorläge, von vornherein kein Verhalten darstellt, auf das sich ein Vertrauen des Betroffenen gründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2013 - OVG 7 A 1879/12 -, juris Rn. 5). Hierzu bedarf es eines weitergehenden (positiven) Tuns der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 1 B 30/11 -, juris Rn. 13). Ein solches lässt sich hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin jedoch nicht erkennen – auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben des Bezirksamts vom 21. März 2011 bewirkten Sperrstundenaufhebung. Diese wurde vom Ordnungsamt des Bezirksamts ausgesprochen, nicht von der Bauaufsichtsbehörde, weshalb eine aktive Duldung hierin nicht gesehen werden kann. Davon unabhängig wird die allgemeine Sperrzeit im Übrigen „nur“ für die von der Antragstellerin betriebene Schankwirtschaft aufgehoben, was einmal mehr dafür spricht, dass eine positive Kenntnis vom tatsächlichen Betriebsgeschehen auch dort gerade nicht bestand.
45
Weitere Anhaltspunkte für eine aktive Duldung finden sich nicht. Für das Gericht bestand auch keine Veranlassung, weitere Akten herbeizuziehen. Konkrete Umstände, die darin enthalten sein sollen, benennt die Antragstellerin nicht. Ohne Kenntnis der von ihr erbetenen Akten (wobei auch unklar blieb, welche Akten sie meint – weitere Verwaltungsakten? Polizeiliche Akten? Staatsanwaltschaftliche Akten?) kann ihr die konkrete Benennung der für ihre Behauptung streitenden Tatsachen zwar nicht abverlangt werden. Die bloße, durch nichts unterlegte Vermutung etwa, es sei „nicht auszuschließen, dass sich ähnliche Schreiben […], auch eine ausdrückliche Duldung in der angeforderten Beiakte befinden“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 29. Mai 2020) reicht aber nicht aus, die zumindest im Ansatz potenziell gegebene Verfahrensrelevanz weiterer (nicht näher spezifizierter) Aktenbestandteile darzulegen – zumal schon zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin von an sie selbst gerichteten Schreiben jedenfalls grobe Kenntnis hat. Aufgrund dieser nur vage gebliebenen Behauptung ins Blaue hinein konnte das Gericht die Entscheidungserheblichkeit der angefragten Akten, deren Bewertung als potenziell verfahrensrelevant im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. Bamberger, in: Wsyk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 99 Rn. 6 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Januar 2012 - OVG 1 O 2/12 -, BeckRS 2012, 47795), nicht erkennen. Dabei ist war auch zu berücksichtigen, dass nach dem Gesagten eine aktive Duldung von anderen Behörden als der Bauaufsichtsbehörde baurechtlich keinen Vertrauensschutz vermittelt. Daher wären Äußerungen etwa von Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gewerbeamt oder dem Ordnungsamt, die die Antragstellerin darin zu vermuten scheint, ohnehin ungeeignet, beachtlichen Vertrauensschutz zu verleihen. Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich etwaiger Erklärungen oder Handlungen der Bauaufsicht gegenüber dem vorher dort in den Gewerberäumen der Antragstellerin angeblich ansässigen Betriebsinhaber, der nach Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dort einen vergleichbaren Betrieb unterhalten haben soll. Sollte es solche Signale gegenüber dem vorherigen Betriebsinhaber tatsächlich gegeben haben und dessen Betrieb im Wesentlichen identisch mit jenem der Antragstellerin gewesen sein, ist nicht ersichtlich, wie das dem hiesigen Eilantrag zum Erfolg verhelfen könnte. Vertrauensschutz kann regelmäßig nur bei der Person entstehen, der gegenüber ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Nur sie kann berechtigter Weise Vertrauen bilden. Anderes kann nur gelten, wenn solcher Vertrauensschutz rechtsnachfolgefähig wäre. Davon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die Vertrauensschutz auslösende Duldung nicht nur die Nutzung einer baulichen Anlage, sondern ihren Bestand als bauliche Anlage betrifft (hier steht aber nur ersteres in Rede). Nur dann ist von einer grundstücksbezogenen, nicht nur personenbezogenen Duldung auszugehen, die rechtsnachfolgefähig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2012 - OVG 2 A 760/10 -, juris Rn. 56, nach dessen obiter dictum nur bei einer Duldung, die den Bestand und nicht nur die Nutzung der baulichen Anlage erfasst, von einer Rechtsnachfolgefähigkeit auszugehen sein dürfte). Hierfür fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte. Und selbst wenn man das anders sehen wollte und die Rechtsnachfolgefähigkeit etwaig gegenüber dem vorherigen Betriebsinhaber begründeten Vertrauensschutzes bejahen wollte, wäre der Antragstellerin heute jedenfalls verwehrt, sich darauf zu berufen. Denn nachdem ihre Geschäftsführer mit Erklärung vom 20./27. März/17. April 2008 dem Antragsgegner versichert haben, in den Betriebsräumen den Gästen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs oder andere sexuelle Handlungen gegen Entgelt nicht anzubieten (S. 76 f. des Verwaltungsvorgangs), wäre es jedenfalls treuwidrig (ggf. vorbestehenden) Vertrauensschutz für sich zu reklamieren. Spätestens in dem Zeitpunkt der Erklärungsabgabe musste klar gewesen sein, dass dem Antragsgegner eine solche Nutzung missfällt.
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Sonstige Gründe, die eine Atypik begründen können, bei der die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig wäre, lassen sich nicht feststellen. Auch der Einwand, die dort beschäftigten Damen verlören ihre Anstellung, ist insoweit ebenso ohne Bedeutung wie eine behauptete Vorverurteilung der Antragstellerin, die diese aus der Formulierung des Amtshilfeersuchens ableiten will. Eine Atypik ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf geduldete oder zugelassene ähnliche Nutzungen in der Umgebung. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass diese an Wohngebiete grenzen. Ihr Betrieb liegt hingegen in einem Wohngebiet, sodass sie eine relevante Ungleichbehandlung von Gleichem damit nicht aufzeigt. Auch aus dem Prostituiertenschutzgesetz kann die Antragstellerin keine Atypik herleiten. Auch wenn mit diesem Gesetz die Legalität des Berufsstandes anerkannt sein sollte, ist damit ein baurechtlicher Freibrief nicht erteilt. Der Gesetzgeber zieht die Rechtmäßigkeit vieler – auch sehr störträchtiger – Gewerbearten nicht in Zweifel. Dennoch dürfen diese nicht überall ausgeübt werden. Das beruht jedoch nicht darauf, dass die Legalität des jeweiligen Gewerbes bestritten oder es als verwerflich angesehen würde, sondern darauf, dass wegen regelmäßig zu erwartender Störungen durch bestimmtes Gewerbe einerseits und Störempfindlichkeiten anderer Nutzungen andererseits bodenrechtliche Nutzungskonflikte entstehen. Diese so weit möglich auszuschließen, ist der Zweck des Baurechts, den auch das Prostituiertenschutzgesetz nicht infrage stellt.
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(2) Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 80 Satz 2 BauO Bln vor, so ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Sache gerechtfertigt. Der Einwand der langjährigen Kenntnis vermag daran nichts zu ändern, gleichviel, ob stichhaltig oder nicht. Denn bestehen gegen die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ordnungsverfügung keine durchgreifenden Bedenken, drängt es sich als Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben. Gerade wenn – wie hier – durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann – auch wenn er sie über längere Zeit unbeanstandet fortführt – nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2018 - OVG 10 B 1126/18 -, juris Rn. 12). Da die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Gericht obliegt, ist das oben beschriebene öffentliche Vollziehungsinteresse regelmäßig auch nicht allein wegen einer zeitweisen Untätigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde zu verneinen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007, a.a.O.). Demgegenüber ist das Interesse des Betroffenen, eine ungenehmigte Nutzung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht einstellen zu müssen, nach den vorstehenden Erwägungen in aller Regel – und so auch hier – rechtlich nicht schutzwürdig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2018, a.a.O.). Das folgt auch daraus, dass von einer weiteren gewerblichen Nutzung während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Anreiz für eine Nachahmung und damit eine negative Vorbildwirkung ausgehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 7). Andernfalls würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet; es käme auch zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung der – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig handelnden Bürger gegenüber denjenigen, die in gesetzestreuer Weise vor der Nutzungsaufnahme das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren durchführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - OVG 10 S 26.13 -, juris Rn. 11).
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2. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln zulässige Antrag unbegründet. Nach summarischer Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 14. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde keine ernstlichen Zweifel. Diese genügt nach Aktenlage den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen aus §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 und 13 VwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln.
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3. Der im Hinblick auf die der Antragstellerin auferlegte Gebühr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Eilantrag ist demgegenüber schon unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Bezirksamt vor Erhebung des Eilantrags einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hätte oder dies hier entbehrlich wäre (§ 80 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO). Das ist aber eine notwendige Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2014 - OVG 5 S 20.14 -, juris Rn. 4). Daran ändert auch die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Gebührenausgangsbescheid nichts. Davon abgesehen ist der Antrag aber auch unbegründet. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Die festgesetzte Gebühr beruht auf §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GebBtrG Bln i.V.m. §§ 1, 4 BauGebO i.V.m. der Tarifstelle 11.1.5 des Gebührenverzeichnisses. Danach ist für eine baurechtliche Nutzungsuntersagung eine Gebühr zwischen 50,00 EUR und 2.600,00 EUR festsetzen. Zwar erfordert die Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 4 BauGebO grundsätzlich die Ausübung des Rahmenermessens, die hier nicht erkennbar ist. Das Rahmenermessen muss dann allerdings nicht betätigt werden, wenn – wie hier – nur die Mindestgebühr festgesetzt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2017 - OVG 9 E 197/17 -, juris Rn. 10), weshalb ein rügefähiger Ermessensfehler vorliegend nicht ersichtlich ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat sich das Gericht am Streitwert einer Gewerbeuntersagung orientiert (Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) und hiervon im Eilverfahren die Hälfte angesetzt (ebd., Ziff. 1.5). Der Zwangsmittelandrohung kommt keine streitwerterhöhende Wirkung zu (ebd., Ziff. 1.7.2). Im Hinblick auf die Gebühr war im Eilverfahren hiervon zusätzlich ein Viertel anzusetzen (ebd., Ziff. 1.5).
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Kasharius grüßt