Internet: Neue Impressumspflichten

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Tommy
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Internet: Neue Impressumspflichten

Beitrag von Tommy »

Am 1. Juli tritt die Novelle des Mediengesetzes in Kraft, die zu Neuerungen bei der Anwendung medienrechtlicher Verpflichtungen auf elektronische Medien führen wird. Im Folgenden werden diese Neuerungen am Beispiel von Websites und Newsletters dargestellt.

Kern der Novelle ist die Ausdehnung des Begriffs "periodisches Medium" auf periodische elektronische Medien. Dabei handelt es sich um Rundfunkprogramme, Websites und Newsletters.
Darüber hinaus wird das Mediengesetz an mehreren Stellen dem neuen Regelungsbereich des Internet angepasst.

Für Medieninhaber von Websites und Newsletters ergeben sich dadurch neue Verpflichtungen. Medieninhaber sind in diesem Fall jene, die das elektronische Medium inhaltlich gestalten und dessen Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgen oder veranlassen.
Die praktisch bedeutsamsten Pflichten sind die Impressums- und Offenlegungspflicht sowie die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen. Zusätzlich bestehen Verpflichtungen zur Gegendarstellung und Urteilsveröffentlichung sowie bestimmte verjährungs- und haftungsrechtliche Regelungen

Impressums- und Offenlegungspflicht

Die Novelle verpflichtet jeden Medieninhaber, in seinen Newsletters Namen oder Firma sowie seine Anschrift anzugeben. Dieselben Angaben sind für den Herausgeber zu machen. Zusätzlich haben sowohl Websites als auch Newsletters weitergehende Angaben zu enthalten, die vom Medieninhaber ständig leicht und unmittelbar auffindbar offenzulegen sind. Dies kann bei Newsletters direkt oder durch Verweis auf eine Internetadresse geschehen, bei Websites nur direkt. Die Offenlegungspflicht umfasst die Veröffentlichung von bestimmten Beteiligungsverhältnissen und von der grundlegenden Richtung des Mediums. Ist der Medieninhaber auch Dienstanbieter nach dem E-Commerce-Gesetz, können die Informationen zusammen mit den Angaben nach E-Commerce-Gesetz veröffentlicht werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Websites, die sich auf die werbliche Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, fallen daher unter diese Ausnahme. Sie müssen nur Name, Firma, Unternehmensgegenstand und Anschrift des Medieninhabers enthalten.

Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen

Die Novelle sieht ebenfalls vor, dass in Newsletters und auf Websites Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, nun als "Anzeige", "gewerbliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Gegendarstellungspflicht und Sonstiges

Der Medieninhaber von Websites und Newsletters ist verpflichtet, hinsichtlich seiner Tatsachenmitteilungen jeder nicht nur allgemein betroffenen Person eine unentgeltliche Veröffentlichung einer angemessenen Gegendarstellung zu ermöglichen.
Wie bei der Offenlegungspflicht gilt dies jedoch nicht für Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
Schliesslich bestehen bei gerichtlich festgestellten Medieninhaltsdelikten unter gewissen Voraussetzungen Verpflichtungen zur Urteilsveröffentlichung sowie zur Mithaftung.

Nähere Informationen unter http://wko.at BereichWirtschaftsrecht.

Quelle: NÖN, 3.06. 2005

LG, Tommy

Ellena
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Hi Thomas!

Beitrag von Ellena »


Hab vor ca. einem Jahr wie viele meiner Kolleginnen, einen Brief von einem Anwalt (viell. hast du davon gehört) erhalten. In dem der Anwalt eine Sofortzahlung gefordert hat ca. 4o0,-€ oder mit Klage wegen Verstosses gegen das E-Commerc-Gesetz gedroht hat, vielleicht kannst du mir, oder vielmehr uns, in kurzen Worten sagen, wie ich (wir ) das mit unseren Websites handhaben müssen?
Sind das private HPs?, eine meiner Kolleginnen hat auf Anraten ihres Anwaltes oben angeführten Brief so beantwortet und nie wieder ein solches Schreiben bekommen.
Danke für deine Tips und ganz liebe Grüsse Ellena

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Lovara
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Beitrag von Lovara »

also meines wissens fungieren der grossteil aller in wien ansässigen agenturen und freiberuflichen auf der, nennen wir es, illegalen seite.
so richtig hat sich bis datto niemand ausgekannt. weder WKW, noch AK. in wirklichkeit lachhaft. die beiden institutionen auf welche man sich verlassen können sollte, wissen genau nichts.

also wir halten es eigentlich so, daß ich als inhaber mit namen, adresse und telefonnummer aufscheine. ob das der richtigkeit entspricht, keine ahnung. ich hoffe es halt.
lg LOVARA
es gibt nur wenige, die es ehrlich meinen

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looper
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Beitrag von looper »

... das thema kann soweit gedehnt werden:
ich kenne impressum in welchen steht,
der name mit abgekürzten vornamen und eine handynummer,
welche eine wertkarte ist als anrufbeantworter,
und eine erreichbare emailadresse.

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Lady Katarina
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Beitrag von Lady Katarina »


Hi,

jaja, viele haben kein gültiges Impressum. Dazu kann es unterschüdliche Gründe geben.

Einerseits natürlich einmal Unwissen (schützt zwar nicht vor Strafe), weiteres einfach auch Sicherheitstechnische Gründe, denn welche SW möchte schon ihren realen Namen, Adresse und Co angeben?

Manche weigern sich halt auch einfach.

Es wird in vielen Fällen auch nichts passieren. Wo kein Kläger, da auch kein Richter - wie man so schön sagt.

Es gibt auch einige Menschen, die fahren ohne Fahrschein und es gibt wieder andre, die fahren ohne Führerschein.
Fallen sie nicht auf, zeigt sie niemand an oder kommen sie in keine Kontrolle, werden sie nicht bestraft.
So einfach ist das.

Lieben Gruß,
Katarina

PS: wie Ellena richtig sagte, es machen sich ja einige Damen/Firmen/Anwälte zum Hobby, HP`s ohne Impressum abzumahnen.



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BobbyBrown
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Beitrag von BobbyBrown »

Liebe Katharina,

mir erscheint dein Bedürfnis nach Schutz der Privatspähre natürlich verständlich, aber bei den meisten Pages kann man mit einer simplen who is Abfrage den Inhaber der Domain innerhalb von Sekunden herausfinden.

Die Impressumpflicht ist gültiges Recht, ob sie sinnvoll ist, sei dahingestellt.
Love is the name, sex is the game, forget the name, play the game

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looper
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Beitrag von looper »

BobbyBrown hat geschrieben:Liebe Katharina,

mir erscheint dein Bedürfnis nach Schutz der Privatspähre natürlich verständlich, aber bei den meisten Pages kann man mit einer simplen who is Abfrage den Inhaber der Domain innerhalb von Sekunden herausfinden.

Die Impressumpflicht ist gültiges Recht, ob sie sinnvoll ist, sei dahingestellt.
das ist korrekt! aber bekanntlicherweise kann man recht auch dehnen ...

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Beitrag von Sigma »

Lovara hat geschrieben: also wir halten es eigentlich so, daß ich als inhaber mit namen, adresse und telefonnummer aufscheine. ob das der richtigkeit entspricht, keine ahnung. ich hoffe es halt.
Ob das richtig oder falsch ist, hängt davon ab, wie die rechtliche Situation der Agentur ist.

Ist die Agentur personenbezogen, dann ist es rechtlich korrekt. Ist sie hingegen eine GmbH., AG (eher unwahrscheinlich :003) und eine andere Form von Kapitalgesellschaft, dann ist die Gesellschaft Eigentümer und Herausgeber und somit auch Impressumpflichtig. Der Geschäftsführer oder Gesellschafter kann ja wechseln.

Grundsätzlich halte ich dieses Gesetz für gut, für SWs ist es aber problematisch, wenn man nicht ausgesprochen erfinderisch ist, denn man hat mit österreichischen Mitteln keine Möglichkeit, sich effektiv zu verstecken. Man kann zwar eine Kapitalgesellschaft vorschieben, aber wer es trotzdem wissen will, fragt einfach online das Firmenbuch ab, was rund 10€ kostet.

Was man tun kann ist, daß man sich hinter ausländischen Firmen versteckt, das löst auch das Problem mit dem Domaininhaber.

Wer keine ausländische Firma mag, sich dahingehend nicht auskennt oder die Kosten scheut, ist mit einer nicht börsennotierten AG am besten beraten. Im Firmenbuch kann man zwar immer noch den Geschäftsführer abfragen, aber der muß man ja nicht selbst sein. Die Eigentümer scheinen nicht auf.

Eine solche Konstruktion ist für den Einzelnen unpraktisch und natürlich auch teuer, aber wenn sich einige SWs zusammenschließen, dann ist man effektiv vor jeglicher Nachforschung geschützt. Zusätzlich kann man ein kleines operatives Geschäftsergebnis erzielen, indem man dieses Service anderen SWs anbietet, die von Haus aus nicht vorhaben lange im Geschäft zu sein und für die eine solche Variante demtentsprechend zu kompliziert ist.
Jeder will alt werden, niemand will alt sein.