Ich stöbere grad ein wenig in den neuen Entscheidungen des UVS Unabhängigen Verwaltungssenates und des VwGH Verwaltungsgerichtshofes.....
das was ich da grade gelesen habe möchte ich euch nicht vorenthalten........
Wenn ich das richtig deute heisst das Französisch mit Gummi, ist keine Sexuelle Handlung? oder meinen die Frau muss nicht zur Kontrolle beim Gesundheitsamt, wenn sie es nur mit Gummi macht ?? was meint ihr wie das zu interpretieren ist.....
Typ
UVS Wien Bescheid 2006/07/28 06/42/5830/2006
Geschäftszahl
06/42/5830/2006
Datum
20060728
Land
Wien
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
Rechtssatz
Im Fall der Vornahme eines Oralverkehrs mit einem Schutzgummi
allein kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates
Wien mit Gewissheit die Übertragung einer Geschlechtskrankheit
durch die Prostituierte ausgeschlossen werden. Da von solch einer
Handlung offenkundig keinerlei Gefahren ausgehen, kann dem
Gesetzgeber auch nicht zugesonnen werden, dass er auch für
Personen, welche nur einen Oralverkehr mit Schutzgummi
vornehmen, eine regelmäßige
Geschlechtskrankheitenuntersuchung vorschreiben wollte.
Derartige Handlungen sind daher im Sinne einer teleologischen
Reduktion nicht als sexuelle Handlungen im Sinne des § 1
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von
Personen, die der Prostitution nachgehen, anzusehen.
Dokumentnummer
JUR/WI/20060728/06425830/2006/01
Quelle:
http://www.ris.bka.gv.at/
Französisch mit Gummi ist KEIN Sex sagt der UVS ????
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Französisch mit Gummi ist KEIN Sex sagt der UVS ????
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Hier der gesamte Text.....
Typ
UVS Wien Bescheid
Geschäftszahl
06/42/5830/2006
Datum
20060728
Land
Wien
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied
Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung der Frau Fana B. gegen
das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien,
Polizeikommissariat Brigittenau, vom 9.5.2005, Zl. S 12151/B/05,
wegen Übertretung des 1) § 6 Abs 1 Z 2 Wr. Prostitutionsgesetz
iVm § 8a Abs 1 Wr. Prostitutionsgesetz und 2) § 1 der Verordnung
des BMfGuU vom 9.5.1974 iVm § 12 Abs 2 GKG, wie folgt
entschieden:
Zu Spruchpunkt 1)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu diesem Spruchpunkt
keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis
bestätigt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG
einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu diesem
Spruchpunkt in der Höhe von EUR 72-- zu bezahlen, das sind
20 % der verhängten Geldstrafe.
Zu Spruchpunkt 2)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu diesem Spruchpunkt
Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG zu diesem
Spruchpunkt keinen Beitrag zu den Kosten des
Berufungsverfahrens zu leisten.
Text
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen
Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben am
1) 20.1.2005 um 19.00 Uhr, in Wien, O-straße Ecke I-platz die
Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt, ohne dies
persönlich der Behörde gemeldet zu haben (gem. § 6/1 Ziff. 2 Wr.
Prostitutionsgesetz vom 7.12.1983 i.V.m. § 8a/1 Wr.
Prostitutionsgesetz
2) 20.1.2005 um 19.15 Uhr in Wien, K-gasse, Hotel W., Zi. 7 mit
Ihrem Körper gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen
Körper gedultet oder solche Handlungen an anderen
vorgenommen, es jedoch unterlassen vor Beginn dieser Tätigkeit
sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche sich einer
amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (gem. § 1 der
Verordnung des BMfGuU vom 9.5.1974 i.V.m. 12/2 GKG)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) siehe oben, 2) siehe oben
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
1) Geldstrafe von EUR 360,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gemäß § 8a/1 Wr. Prost. Gesetz
und
2) Geldstrafe von EUR 70,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden gemäß § 12/2 GKG“
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen
Berufung brachte die Berufungswerberin vor, keine strafbare
Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt,
dass sie bereits Mitte Jänner 2005 bei der zuständigen Behörde
gewesen sei, um sich registrieren zu lassen und offiziell arbeiten
zu können. Man habe ihr aber dort mitgeteilt, dass der zuständige
Bearbeiter, Herr S., seit längerer Zeit im Krankenstand sei und
keine Vertretung habe. Sie sei dann jede Woche zur
Registrierungsstelle gegangen, um zu schauen, ob der zuständige
Beamte wieder da sei. Der Zuständige sei am 18.4.2005 wieder in
den Dienst eingetreten und sei sie am gleichen Tag zu ihm
gegangen, habe aber erst einen Termin am 13.5.2005 bekommen.
Inzwischen habe sie eine Kontrollkarte und arbeite legal und
registriert.
Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist
ersichtlich, dass am 20.1.2005 durch die Bundespolizeidirektion
Wien eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde der Berufungswerberin
zur Last gelegt, sie habe die Prostitution ausgeübt, ohne dies der
Polizei zu melden und ohne sich einer regelmäßigen ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. In der Anzeige wurde erläuternd
ausgeführt, dass am 20.1.2005 um 19.15 Uhr im Zuge eines
Schwerpunktes zur Bekämpfung der illegalen Prostitution und des
Menschenhandels das Hotel „W.“ in Wien, K-gasse, kontrolliert
worden sei. Bei Betreten dieses Hotels am 20.1.2005 um 19.15 Uhr
sei Herr P. Ludwig in Begleitung der Berufungswerberin
wahrgenommen worden. Herr P. habe angegeben, dass er die
Berufungswerberin in der Umgebung des S-viertels von seinem
Fahrzeug aus angesprochen habe. Diese habe ihm einen
Oralverkehr mit Schutzgummi um EUR 25,-- angeboten. In weiterer
Folge hätten sich die beiden in ein Stundenzimmer des Hotels W.
begeben, in welchem die Berufungswerberin an Herrn P. einen
Oralverkehr durchgeführt habe. Das Zimmer sei von Herrn P.
bezahlt worden. Als die Berufungswerberin mit dem Sachverhalt
konfrontiert worden sei, habe diese die Ausübung der
„Geheimprostitution“ zugegeben.
In der Stellungnahme vom 26.7.2006 der Magistratsabteilung 15
wurde ausgeführt, dass das STD-Ambulatorium für die
gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution
nachgehen, zuständig sei. Es werden dort die wöchentlichen
amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Dem STD-
Ambulatorium der Magistratsabteilung 15 liegen von der
Berufungswerberin im Zeitraum 16.11.2004 bis 6.5.2005
mindestens 17 Anzeigen wegen Geheimprostitution vor. Trotz
mehrmaliger Aufforderung sei die Berufungswerberin bis zum
13.5.2005 nicht zu einer Untersuchung erschienen. Bereits am
26.11.2004 sei ein Ladungsbescheid für den 15.12.2004
ausgestellt worden. Dieser Termin sei jedoch von der
Berufungswerberin nicht eingehalten worden. Eine Vorführung zur
Behörde habe die Polizei nicht vornehmen können, da die
Berufungswerberin an der von ihr angegebenen Adresse nicht
bekannt gewesen ist. Erst am 13.5.2005 sei die Berufungswerberin
anlässlich der erstmaligen Kontrollstellung zu einer Untersuchung
auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten und einer HIV-
Infektion im STD-Ambulatorium erschienen. Bei dieser
Untersuchung sei eine unter das Geschlechtskrankheitengesetz
fallende Erkrankung festgestellt worden. Daraufhin sei die
Berufungswerberin am 17.5.2005 bzw. am 19.5.2005 über die
notwendige Behandlung und über ein Arbeitsverbot bis zum
Abschluss der Behandlung aufgeklärt worden. Am 22.5.2005 sei
die Berufungswerberin neuerlich wegen Ausübung der
Geheimprostitution angezeigt worden. Am 2.6.2005 sei der
Berufungswerberin eine Kontrollkarte ausgehändigt worden. Am
9.6.2005 sei die Berufungswerberin noch zur wöchentlich
vorgeschriebenen Untersuchung erschienen. Den Termin am
16.6.2005 habe sie jedoch versäumt und sei bis zum 20.9.2005
nicht mehr zu einer Untersuchung erschienen und habe auch keine
Unterbrechung der Tätigkeit als Prostituierte gemeldet, sodass sie
mit 20.9.2005 von der Kontrollstelle der Bundespolizeidirektion
Wien aus der santitätspolizeilichen Kontrolle genommen worden
ist. Am 16.5.2006 habe sich die Berufungswerberin neuerlich unter
sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt und halte seither die
wöchentliche Untersuchung ein. Zusammenfassend wurde
festgehalten, dass die Berufungswerberin vom 16.11.2004 bis zum
13.5.2005 ohne Untersuchungen nach dem
Geschlechtskrankheitengesetz, der Prostitutionsverordnung und
dem AIDS-Gesetz und im Zeitraum zwischen dem 17.5.2005 und
dem 2.6.2005 trotz nachweislich ausgesprochenem Arbeitsverbot
in Wien der Prostitution nachgegangen ist.
Da das Berufungsvorbringen den im Spruch des angefochtenen
Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und
sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht
ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 1
VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgesehen werden. Da entsprechend der Judikatur des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. u.a. EGMR
2.9.2004, 68087/01 – Hofbauer/Österreich) bei Verfahren, in
welchen nur Rechtsfragen oder höchst technische Fragen zu
klären sind, gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung
einer mündlichen Verhandlung geboten ist, ist die erkennende
Behörde sohin mangels Vorliegens einer die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gebietenden Sonderkonstellation unter
Bedachtnahme auf das Gebot der Effizienz und der
Verfahrensökonomie zum Absehen von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung berechtigt.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT
ERWOGEN:
§ 6 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz lautet:
„Personen, die die Prostitution ausüben wollen, haben dies
persönlich bei der Behörde (§ 9 Abs 3) zu melden. Die Meldung hat
Vor- und Familiennamen, alle früheren Familiennamen,
Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und eine
allfällige Anschrift im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3
zu enthalten.“
§ 8a Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz lautet:
„Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
1. entgegen den Verbotsbestimmungen des § 3,
2. ohne dass eine Meldung gemäß § 6 Abs 1 vorliegt,
3. während eine Unterbrechung gemeldet ist oder nachdem die
Beendigung gemeldet wurde (§ 7 Abs 1),
4. für oder in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die
Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs 1, 4 oder 5 verboten ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis 1 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu acht Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis
2 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
zwölf Tagen zu bestrafen.“
Aufgrund der unbestrittenen Angaben der Berufungswerberin und
von Herrn Ludwig P. wird festgestellt, dass die Berufungswerberin
am 20.1.2005 um 19.00 Uhr in Wien, O-straße/Ecke I-platz, die
Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt hat, ohne dies
persönlich der Behörde gemeldet zu haben, und weiters am
20.1.2005 um 19.15 Uhr in Wien, K-gasse, Hotel W., im
Zimmer 7 einen Oralverkehr mit Schutzgummi durchgeführt hatte.
Zu Spruchpunkt 1)
Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen
wurde sohin das dem ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen
Straferkenntnisses zugrundeliegende Tatbild des 1) § 6 Abs 1
Ziffer 2 Wiener Prostitutionsgesetz i.V.m. § 8a Abs 1 Wiener
Prostitutionsgesetz erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine
verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts
anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur
Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin
Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten
die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen
Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das
Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist
und das mangelnde Verschulden durch den Berufungswerber nicht
glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot
oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum
Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der
Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für
die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt
zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs 1 VStG dem
Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die
Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares
Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte
initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht,
z.B.
durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung
entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998,
96/11/0175).
Seitens der Berufungswerberin wurde nicht vorgebracht, dass im
konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm
nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte die
Berufungswerberin nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs 1
VStG glaubhaft machen, dass sie hinsichtlich der tatbildlichen
Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht
als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der
Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder
Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung
dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen
nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die
nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter
Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes
sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß
anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders
Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung
von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als
sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der
öffentlichen Gesundheitssicherung, weshalb der objektive
Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen zu werten.
Als mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in
Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im
gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der
Berufungswerberin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig
bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der
Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten
Rechtsvorschrift durch die Berufungswerberin im konkreten Fall
eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die
Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur
schwer hätte vermieden werden können.
Die Berufungswerberin hat im Zuge des Verfahrens keine Angaben
zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt
gegeben. Mangels gegenteiliger Hinweise waren der
Strafbemessung daher durchschnittliche Einkommensverhältnisse
zugrunde zu legen.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme von
Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte
Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe
ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der
Strafbemessung festzusetzen.
Trotz des Umstandes, dass die Berufungswerberin nunmehr
regelmäßig sich Gesundheitskontrollen unterzieht und ihre
Prostitutionstätigkeit gemeldet hat, und der aus diesem Umstand zu
erschließenden relativ geringen spezialpräventiven Notwendigkeit
der Verhängung einer hohen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, kam
eine Strafherabsetzung insbesondere aufgrund der beiden
einschlägigen Vorstrafen und des Umstandes, dass die
Berufungswerberin auch nach ihrem eigenen Vorbringen über
einen recht langen Zeitraum ihrer Untersuchungs- und Meldepflicht
nicht nachgekommen ist, sowie aufgrund der generalpräventiven
Funktion der Verwaltungsstrafe und des Strafsatzes nicht in
Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des
Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des
§ 64 Abs 1 und 2 VStG.
Zu Spruchpunkt 2)
§ 1 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von
Personen, die der Prostitution nachgehen i.d.F. BGBl. Nr. 591/1993
lautet wie folgt:
„Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen
Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen,
haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im
Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf
das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.“
§ 12 Abs 2 GKG lautet:
„Übertretungen der in § 9, Abs (1), dieses Gesetzes
ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen
Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als
Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in
Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit
Geld bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Monaten
bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und
Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.“
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere
aus den Angaben der Berufungswerberin, des Herrn P. anlässlich
der Anhaltung und auch aus den Angaben des Meldungslegers
anlässlich der Anzeige unstrittig, dass die Berufungswerberin einen
Oralverkehr mit einem Schutzgummi durchgeführt hat. Im Fall der
Vornahme eines Oralverkehrs mit einem Schutzgummi allein kann
nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit
Gewissheit die Übertragung einer Geschlechtskrankheit durch die
Prostituierte ausgeschlossen werden. Da von solch einer Handlung
offenkundig keinerlei Gefahren ausgehen, kann dem Gesetzgeber
auch nicht zugesonnen werden, dass er auch für Personen, welche
nur einen Oralverkehr mit Schutzgummi vornehmen, eine
regelmäßige Geschlechtskrankheitenuntersuchung vorschreiben
wollte. Derartige Handlungen sind daher im Sinne einer
teleologischen Reduktion nicht als sexuelle Handlungen im Sinne
des § 1 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von
Personen, die der Prostitution nachgehen, anzusehen. Durch die
Berufungswerberin ist daher im gegenständlichen Fall keine
Handlung, welche nur im Falle einer vorherigen Durchführung einer
Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten im Sinne dieser
Verordnung zulässig ist, gesetzt worden. Es ist daher das
angelastete Tatbild nicht verwirklicht worden, sodass spruchgemäß
zu entscheiden war.
Dokumentnummer
JUT/WI/20060728/06425830/2006/00
UVS Wien Bescheid
Geschäftszahl
06/42/5830/2006
Datum
20060728
Land
Wien
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied
Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung der Frau Fana B. gegen
das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien,
Polizeikommissariat Brigittenau, vom 9.5.2005, Zl. S 12151/B/05,
wegen Übertretung des 1) § 6 Abs 1 Z 2 Wr. Prostitutionsgesetz
iVm § 8a Abs 1 Wr. Prostitutionsgesetz und 2) § 1 der Verordnung
des BMfGuU vom 9.5.1974 iVm § 12 Abs 2 GKG, wie folgt
entschieden:
Zu Spruchpunkt 1)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu diesem Spruchpunkt
keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis
bestätigt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG
einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu diesem
Spruchpunkt in der Höhe von EUR 72-- zu bezahlen, das sind
20 % der verhängten Geldstrafe.
Zu Spruchpunkt 2)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu diesem Spruchpunkt
Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG zu diesem
Spruchpunkt keinen Beitrag zu den Kosten des
Berufungsverfahrens zu leisten.
Text
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen
Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben am
1) 20.1.2005 um 19.00 Uhr, in Wien, O-straße Ecke I-platz die
Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt, ohne dies
persönlich der Behörde gemeldet zu haben (gem. § 6/1 Ziff. 2 Wr.
Prostitutionsgesetz vom 7.12.1983 i.V.m. § 8a/1 Wr.
Prostitutionsgesetz
2) 20.1.2005 um 19.15 Uhr in Wien, K-gasse, Hotel W., Zi. 7 mit
Ihrem Körper gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen
Körper gedultet oder solche Handlungen an anderen
vorgenommen, es jedoch unterlassen vor Beginn dieser Tätigkeit
sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche sich einer
amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (gem. § 1 der
Verordnung des BMfGuU vom 9.5.1974 i.V.m. 12/2 GKG)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) siehe oben, 2) siehe oben
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
1) Geldstrafe von EUR 360,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gemäß § 8a/1 Wr. Prost. Gesetz
und
2) Geldstrafe von EUR 70,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden gemäß § 12/2 GKG“
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen
Berufung brachte die Berufungswerberin vor, keine strafbare
Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt,
dass sie bereits Mitte Jänner 2005 bei der zuständigen Behörde
gewesen sei, um sich registrieren zu lassen und offiziell arbeiten
zu können. Man habe ihr aber dort mitgeteilt, dass der zuständige
Bearbeiter, Herr S., seit längerer Zeit im Krankenstand sei und
keine Vertretung habe. Sie sei dann jede Woche zur
Registrierungsstelle gegangen, um zu schauen, ob der zuständige
Beamte wieder da sei. Der Zuständige sei am 18.4.2005 wieder in
den Dienst eingetreten und sei sie am gleichen Tag zu ihm
gegangen, habe aber erst einen Termin am 13.5.2005 bekommen.
Inzwischen habe sie eine Kontrollkarte und arbeite legal und
registriert.
Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist
ersichtlich, dass am 20.1.2005 durch die Bundespolizeidirektion
Wien eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde der Berufungswerberin
zur Last gelegt, sie habe die Prostitution ausgeübt, ohne dies der
Polizei zu melden und ohne sich einer regelmäßigen ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. In der Anzeige wurde erläuternd
ausgeführt, dass am 20.1.2005 um 19.15 Uhr im Zuge eines
Schwerpunktes zur Bekämpfung der illegalen Prostitution und des
Menschenhandels das Hotel „W.“ in Wien, K-gasse, kontrolliert
worden sei. Bei Betreten dieses Hotels am 20.1.2005 um 19.15 Uhr
sei Herr P. Ludwig in Begleitung der Berufungswerberin
wahrgenommen worden. Herr P. habe angegeben, dass er die
Berufungswerberin in der Umgebung des S-viertels von seinem
Fahrzeug aus angesprochen habe. Diese habe ihm einen
Oralverkehr mit Schutzgummi um EUR 25,-- angeboten. In weiterer
Folge hätten sich die beiden in ein Stundenzimmer des Hotels W.
begeben, in welchem die Berufungswerberin an Herrn P. einen
Oralverkehr durchgeführt habe. Das Zimmer sei von Herrn P.
bezahlt worden. Als die Berufungswerberin mit dem Sachverhalt
konfrontiert worden sei, habe diese die Ausübung der
„Geheimprostitution“ zugegeben.
In der Stellungnahme vom 26.7.2006 der Magistratsabteilung 15
wurde ausgeführt, dass das STD-Ambulatorium für die
gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution
nachgehen, zuständig sei. Es werden dort die wöchentlichen
amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Dem STD-
Ambulatorium der Magistratsabteilung 15 liegen von der
Berufungswerberin im Zeitraum 16.11.2004 bis 6.5.2005
mindestens 17 Anzeigen wegen Geheimprostitution vor. Trotz
mehrmaliger Aufforderung sei die Berufungswerberin bis zum
13.5.2005 nicht zu einer Untersuchung erschienen. Bereits am
26.11.2004 sei ein Ladungsbescheid für den 15.12.2004
ausgestellt worden. Dieser Termin sei jedoch von der
Berufungswerberin nicht eingehalten worden. Eine Vorführung zur
Behörde habe die Polizei nicht vornehmen können, da die
Berufungswerberin an der von ihr angegebenen Adresse nicht
bekannt gewesen ist. Erst am 13.5.2005 sei die Berufungswerberin
anlässlich der erstmaligen Kontrollstellung zu einer Untersuchung
auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten und einer HIV-
Infektion im STD-Ambulatorium erschienen. Bei dieser
Untersuchung sei eine unter das Geschlechtskrankheitengesetz
fallende Erkrankung festgestellt worden. Daraufhin sei die
Berufungswerberin am 17.5.2005 bzw. am 19.5.2005 über die
notwendige Behandlung und über ein Arbeitsverbot bis zum
Abschluss der Behandlung aufgeklärt worden. Am 22.5.2005 sei
die Berufungswerberin neuerlich wegen Ausübung der
Geheimprostitution angezeigt worden. Am 2.6.2005 sei der
Berufungswerberin eine Kontrollkarte ausgehändigt worden. Am
9.6.2005 sei die Berufungswerberin noch zur wöchentlich
vorgeschriebenen Untersuchung erschienen. Den Termin am
16.6.2005 habe sie jedoch versäumt und sei bis zum 20.9.2005
nicht mehr zu einer Untersuchung erschienen und habe auch keine
Unterbrechung der Tätigkeit als Prostituierte gemeldet, sodass sie
mit 20.9.2005 von der Kontrollstelle der Bundespolizeidirektion
Wien aus der santitätspolizeilichen Kontrolle genommen worden
ist. Am 16.5.2006 habe sich die Berufungswerberin neuerlich unter
sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt und halte seither die
wöchentliche Untersuchung ein. Zusammenfassend wurde
festgehalten, dass die Berufungswerberin vom 16.11.2004 bis zum
13.5.2005 ohne Untersuchungen nach dem
Geschlechtskrankheitengesetz, der Prostitutionsverordnung und
dem AIDS-Gesetz und im Zeitraum zwischen dem 17.5.2005 und
dem 2.6.2005 trotz nachweislich ausgesprochenem Arbeitsverbot
in Wien der Prostitution nachgegangen ist.
Da das Berufungsvorbringen den im Spruch des angefochtenen
Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und
sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht
ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 1
VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgesehen werden. Da entsprechend der Judikatur des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. u.a. EGMR
2.9.2004, 68087/01 – Hofbauer/Österreich) bei Verfahren, in
welchen nur Rechtsfragen oder höchst technische Fragen zu
klären sind, gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung
einer mündlichen Verhandlung geboten ist, ist die erkennende
Behörde sohin mangels Vorliegens einer die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gebietenden Sonderkonstellation unter
Bedachtnahme auf das Gebot der Effizienz und der
Verfahrensökonomie zum Absehen von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung berechtigt.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT
ERWOGEN:
§ 6 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz lautet:
„Personen, die die Prostitution ausüben wollen, haben dies
persönlich bei der Behörde (§ 9 Abs 3) zu melden. Die Meldung hat
Vor- und Familiennamen, alle früheren Familiennamen,
Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und eine
allfällige Anschrift im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3
zu enthalten.“
§ 8a Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz lautet:
„Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
1. entgegen den Verbotsbestimmungen des § 3,
2. ohne dass eine Meldung gemäß § 6 Abs 1 vorliegt,
3. während eine Unterbrechung gemeldet ist oder nachdem die
Beendigung gemeldet wurde (§ 7 Abs 1),
4. für oder in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die
Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs 1, 4 oder 5 verboten ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis 1 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu acht Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis
2 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
zwölf Tagen zu bestrafen.“
Aufgrund der unbestrittenen Angaben der Berufungswerberin und
von Herrn Ludwig P. wird festgestellt, dass die Berufungswerberin
am 20.1.2005 um 19.00 Uhr in Wien, O-straße/Ecke I-platz, die
Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt hat, ohne dies
persönlich der Behörde gemeldet zu haben, und weiters am
20.1.2005 um 19.15 Uhr in Wien, K-gasse, Hotel W., im
Zimmer 7 einen Oralverkehr mit Schutzgummi durchgeführt hatte.
Zu Spruchpunkt 1)
Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen
wurde sohin das dem ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen
Straferkenntnisses zugrundeliegende Tatbild des 1) § 6 Abs 1
Ziffer 2 Wiener Prostitutionsgesetz i.V.m. § 8a Abs 1 Wiener
Prostitutionsgesetz erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine
verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts
anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur
Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin
Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten
die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen
Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das
Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist
und das mangelnde Verschulden durch den Berufungswerber nicht
glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot
oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum
Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der
Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für
die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt
zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs 1 VStG dem
Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die
Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares
Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte
initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht,
z.B.
durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung
entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998,
96/11/0175).
Seitens der Berufungswerberin wurde nicht vorgebracht, dass im
konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm
nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte die
Berufungswerberin nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs 1
VStG glaubhaft machen, dass sie hinsichtlich der tatbildlichen
Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht
als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der
Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder
Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung
dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen
nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die
nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter
Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes
sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß
anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders
Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung
von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als
sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der
öffentlichen Gesundheitssicherung, weshalb der objektive
Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen zu werten.
Als mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in
Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im
gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der
Berufungswerberin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig
bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der
Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten
Rechtsvorschrift durch die Berufungswerberin im konkreten Fall
eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die
Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur
schwer hätte vermieden werden können.
Die Berufungswerberin hat im Zuge des Verfahrens keine Angaben
zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt
gegeben. Mangels gegenteiliger Hinweise waren der
Strafbemessung daher durchschnittliche Einkommensverhältnisse
zugrunde zu legen.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme von
Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte
Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe
ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der
Strafbemessung festzusetzen.
Trotz des Umstandes, dass die Berufungswerberin nunmehr
regelmäßig sich Gesundheitskontrollen unterzieht und ihre
Prostitutionstätigkeit gemeldet hat, und der aus diesem Umstand zu
erschließenden relativ geringen spezialpräventiven Notwendigkeit
der Verhängung einer hohen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, kam
eine Strafherabsetzung insbesondere aufgrund der beiden
einschlägigen Vorstrafen und des Umstandes, dass die
Berufungswerberin auch nach ihrem eigenen Vorbringen über
einen recht langen Zeitraum ihrer Untersuchungs- und Meldepflicht
nicht nachgekommen ist, sowie aufgrund der generalpräventiven
Funktion der Verwaltungsstrafe und des Strafsatzes nicht in
Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des
Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des
§ 64 Abs 1 und 2 VStG.
Zu Spruchpunkt 2)
§ 1 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von
Personen, die der Prostitution nachgehen i.d.F. BGBl. Nr. 591/1993
lautet wie folgt:
„Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen
Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen,
haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im
Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf
das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.“
§ 12 Abs 2 GKG lautet:
„Übertretungen der in § 9, Abs (1), dieses Gesetzes
ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen
Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als
Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in
Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit
Geld bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Monaten
bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und
Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.“
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere
aus den Angaben der Berufungswerberin, des Herrn P. anlässlich
der Anhaltung und auch aus den Angaben des Meldungslegers
anlässlich der Anzeige unstrittig, dass die Berufungswerberin einen
Oralverkehr mit einem Schutzgummi durchgeführt hat. Im Fall der
Vornahme eines Oralverkehrs mit einem Schutzgummi allein kann
nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit
Gewissheit die Übertragung einer Geschlechtskrankheit durch die
Prostituierte ausgeschlossen werden. Da von solch einer Handlung
offenkundig keinerlei Gefahren ausgehen, kann dem Gesetzgeber
auch nicht zugesonnen werden, dass er auch für Personen, welche
nur einen Oralverkehr mit Schutzgummi vornehmen, eine
regelmäßige Geschlechtskrankheitenuntersuchung vorschreiben
wollte. Derartige Handlungen sind daher im Sinne einer
teleologischen Reduktion nicht als sexuelle Handlungen im Sinne
des § 1 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von
Personen, die der Prostitution nachgehen, anzusehen. Durch die
Berufungswerberin ist daher im gegenständlichen Fall keine
Handlung, welche nur im Falle einer vorherigen Durchführung einer
Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten im Sinne dieser
Verordnung zulässig ist, gesetzt worden. Es ist daher das
angelastete Tatbild nicht verwirklicht worden, sodass spruchgemäß
zu entscheiden war.
Dokumentnummer
JUT/WI/20060728/06425830/2006/00
liebe Grüsse
ETMC
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Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
Benjamin Franklin (1706-90),
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