Achtung winken darf Frau aber nicht *fg*

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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ETMC
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Achtung winken darf Frau aber nicht *fg*

Beitrag von ETMC »

siehe anderer Beitrag, Blasen mit Gummi, ist erlaubt - winken auf der Strasse und auf das/die Geschlechtsteil/e zeigen ist verboten ---- KENNT IHR EUCH EH NOCH ALLE AUS....

Das sind Höchstinstanzurteile aus Wien....


Typ
UVS Wien Bescheid



Geschäftszahl
06/46/9882/2003



Datum
20041221

Land
Wien

Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm
ProstG Wr §2 Abs2; ProstG Wr §6 Abs1; ProstG Wr §8 Abs2 Z1;

Rechtssatz
Das Verhalten der Berufungswerberin, die an einer Örtlichkeit, die
allgemein für die Ausübung der Prostitution, ganz besonders der
Geheimprostitution bekannt ist, über drei Minuten hindurch
vorbeifahrenden Autofahrern zugewunken und dabei auf ihr
Geschlechtsteil gedeutet hat, war ohne jeden Zweifel ein solches,
das nicht nur für „eingeweihte Kreise", sondern für die
Allgemeinheit
erkennen ließ, dass die Berufungswerberin die Prostitution ausüben
wollte. Die Berufungswerberin hat daher die Prostitution angebahnt,
ohne dass von ihr eine Meldung gemäß § 6 Abs 1 Wiener
Prostitutionsgesetz vorgelegen wäre. Der objektive Tatbestand der
ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war deshalb als
verwirklicht anzusehen.

Dokumentnummer
JUR/WI/20041221/06469882/2003/01
liebe Grüsse
ETMC
------------------------------
Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
Benjamin Franklin (1706-90),
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und hier wieder daer ganze Fall..... schmunzel

Beitrag von ETMC »

und hier wieder daer ganze Fall..... schmunzel



Typ
UVS Wien Bescheid



Geschäftszahl
06/46/9882/2003



Datum
20041221

Land
Wien

Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm
ProstG Wr §2 Abs2; ProstG Wr §6 Abs1; ProstG Wr §8 Abs2 Z1;

Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied
Mag. Schmied über die Berufung der Frau Karin L gegen das
Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien,
Polizeikommissariat B, vom 1.10.2003, Zl. S 24204/B/03hal,
betreffend eine Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes,
nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
durch Verkündung am 14.12.2004 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben
und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt,
dass die Tatumschreibung im Spruch wie folgt lautet:
„Sie (Frau Karin L) haben am 5.2.2003 um 20.20 Uhr in Wien,
V-Au / Kreuzung Y-straße, durch eindeutige Gesten (Winken,
Deuten auf das Geschlechtsteil) vorbeifahrende Autofahrer zu
entgeltlichen sexuellen Handlungen aufgefordert und dadurch die
Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt, ohne dies
persönlich der Behörde gemeldet zu haben."
Die Übertretungsnorm lautet:
„§ 6 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Wiener Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr.
7/1984 idF LGBl. Nr. 120/2001."
Die Strafsanktionsnorm lautet:
„§ 8 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 7/1984 idF LGBl.
Nr. 120/2001"
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Berufungswerberin ein
Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Euro
70,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der
Berufungswerberin, Frau Karin L, folgende Verwaltungsübertretung
zur Last gelegt:
„Sie haben am 5.2.2003 um 20.20 Uhr in Wien, V-Au Kreuzung
Y-straße durch eindeutige Gesten (Winken, Deuten auf das
Geschlechtsteil) vorbeifahrende Autofahrer zu entgeltlichen
sexuellen Handlung aufgefordert die Prostitution im Gebiet der
Stadt Wien angebahnt, ohne dies persönlich der Behörde gemeldet
zu haben (gem. § 8/1 Ziff. 2 Wr. Prostitutionsgesetz vom 7.12.1983
i.V.m. § 8/1 Wr. Prostitutionsgesetz)"
Deswegen wurde über die Berufungswerberin gemäß § 8 Abs 1
Wiener Prostitutionsgesetz eine Geldstrafe von 350,-- Euro (5 Tage
Ersatzarrest) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von
35,-- Euro vorgeschrieben.
Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf der Anzeige von RvI
J vom 11.2.2003. Darin wird festgehalten, dass der Meldungsleger
in Begleitung des RvI K am 5.2.2003 um 20.20 Uhr im Zuge des
motorisierten Streifendienstes an der Kreuzung V-Au/Y-straße die
im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung amtsbekannte
Berufungswerberin, bekleidet mit Jeanshose und enger, heller
Jacke wahrnehmen habe können, wie diese durch eindeutige
Gesten (Winken, Deuten auf das Geschlechtsteil und dergleichen)
vorbeifahrende Autofahrer zur Ausübung der Prostitution
aufgefordert habe. Dieses Verhalten habe die Berufungswerberin
über einen Zeitraum von ca. drei Minuten gesetzt, ohne die
Örtlichkeit zu wechseln. Zum Sachverhalt befragt, habe sie
angegeben, an dieser Örtlichkeit die Prostitution auszuüben. Eine
Kontrollkarte besitze sie nicht.
Nach Einholung eines Vormerkungsauszuges der eine ganze Reihe
rechtskräftiger Strafen wegen Übertretungen des Wiener
Prostitutionsgesetzes ausweist, erließ die erstinstanzliche Behörde
eine Strafverfügung, welche den gleichen Tatvorwurf enthält wie
das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis. Aufgrund des
dagegen fristgerecht erhobenen Einspruches wurde eine
schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt, wonach
selbiger wegen der herrschenden Licht- und Witterungsverhältnisse
keine noch detailgetreuere Beschreibung des
Anbahnungsverhaltens der Berufungswerberin abgeben habe
können. Nachdem eine in der Folge an die Berufungswerberin
gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung unbeantwortet
geblieben war, erließ die erstinstanzliche Behörde das nunmehr
bekämpfte Straferkenntnis.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die
Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestritten und
begründend ausgeführt, der Wachebeamte selbst habe darauf
hingewiesen, dass die Licht- und Witterungsverhältnisse zur Tatzeit
nicht ausreichend gewesen wären, um eine genauere
Beschreibung der Tat vorzunehmen.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 14.12.2004 eine öffentliche,
mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat
Wien durchgeführt, zu der die Berufungswerberin sowie der
Meldungsleger ladungsgemäß erschienen sind.
Die Berufungswerberin gab in der Verhandlung folgende
Rechtfertigung zu Protokoll:
„Ich war von 1998 bis 2001 als registrierte Prostituierte mit
„Deckel"
(= polizeiliche Registrierung) unterwegs. 2001 habe ich den
„Deckel" zurückgelegt, weil ich einen Sorgerechtsstreit mit dem
Kindesvater hatte und befürchten musste, das Sorgerecht zu
verlieren, wenn ich weiterhin offiziell als Prostituierte
registriert bin.
Ich habe aber in meinem Beruf weitergemacht, bin allerdings
wöchentlich zur Gesundheitsuntersuchung gegangen, sodass
durch meine Tätigkeit kein gesundheitliches Risiko gegeben ist. Ich
gebe zu, noch immer als Prostituierte meinen Lebensunterhalt zu
bestreiten, bestreite jedoch am 5.2.2003 an der Kreuzung
V-Au/Y-straße die Prostitution angebahnt zu haben. Ich war damals
bloß zu einem Tattoo-Geschäft in der La-straße unterwegs. Auf
dem Weg dorthin habe ich die im Straferkenntnis genannte
Örtlichkeit passiert, bin aber dort nicht stehen geblieben und habe
auch nicht Autofahrern zugewunken und schon gar nicht auf mein
Geschlechtsteil gezeigt. Im Übrigen ist dies nicht meine Art, die
Prostitution anzubahnen. Ich war damals allein unterwegs. Der
Beamte war nicht allein, sondern als Beifahrer eines
Streifenwagens unterwegs. Ich kann mir die Anzeige nur so
erklären, dass der Meldungsleger von anderen Beamten ermutigt
wurde, die L anzuzeigen, wenn er sie sieht. Es gibt am
Wachzimmer D Beamte, die mir grundsätzlich feindselig gesinnt
sind."
Der Meldungsleger, RvI J, erstattete – zeugenschaftlich befragt –
folgende Aussage:
„Ich habe schon häufig Frauen wegen des Verdachtes der
Geheimprostitution angezeigt, sodass es sich gegenständlich um
eine Routineamtshandlung gehandelt hat. Der Name Karin L ist mir
ein Begriff, ich verbinde diesen Namen mit meiner dienstlichen
Tätigkeit und mit Übertretungen des Prostitutionsgesetzes. Ich halte
meine Angaben aus der Anzeige (Blatt 2 des Aktes) aufrecht. In der
Anzeige habe ich mit Sicherheit nichts festgehalten, was ich nicht
beobachtet habe und habe auch meinen Wahrnehmungen nichts
hinzugefügt. Der Sachverhalt hat sich sicher so zugetragen, wie in
der Anzeige vermerkt. Wenn ich in der Stellungnahme vom
12.5.2003, die mir vom Verhandlungsleiter vorgehalten wurde,
geschrieben habe, eine detailgetreue Beschreibung wäre aufgrund
der Lichtverhältnisse nicht möglich gewesen, so habe ich nicht
gemeint, dass ich die Berufungswerberin gar nicht gesehen hätte,
sondern dass ich Details wie die Farbe ihrer Kleidung oder
ähnliches nicht sehen konnte."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Sachverhaltsfeststellungen:
Aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Anzeige, deren
inhaltliche Richtigkeit vom Meldungsleger zeugenschaftlich
bestätigt wurde, wird als erwiesen festgestellt, dass die
Berufungswerberin, die nach eigenen Angaben schon seit Jahren
ihren Lebensunterhalt als Prostituierte bestreitet, am 5.2.2003 um
20.20 Uhr in Wien, an der Kreuzung V-Au/Y-straße ca. drei
Minuten lang gestanden ist und an dieser für die Ausübung der
Prostitution bekannten Örtlichkeit vorbeifahrenden Autofahrern
durch Winken und Deuten auf den Genitalbereich ihre Bereitschaft
zur Ausübung der Prostitution signalisiert hat.
Die diesbezüglich vom Meldungsleger zeugenschaftlich bestätigten
Angaben aus der Anzeige erweisen sich in allen wesentlichen
Punkten als klar, schlüssig und widerspruchsfrei. Des weiteren ist
kein Grund ersichtlich, weshalb der Meldungsleger als völlig
unbeteiligter Zeuge wahrheitswidrige Angaben machen hätte
sollen, wobei auch zu betonen ist, dass sich aus dem Akt kein
Hinweis darauf ergibt, dass der Meldungsleger irgendeinen Anlass
gehabt hätte, durch seine Angaben in der Anzeige die
Berufungswerberin wahrheitswidrig zu belasten. Auch konnte ihm
als qualifiziertem und geschultem Exekutivorgan zugebilligt werden,
derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend
Bericht zu erstatten (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Die
Berufungsbehörde folgt daher den in der Anzeige vermerkten
Angaben des Meldungslegers. Die erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgte Tatbestreitung durch die Berufungswerberin -
diese hatte anlässlich ihrer Betretung auf frischer Tat noch
zugestanden, gerade der Prostitution nachzugehen - wird dagegen
als bloße Schutzbehauptung angesichts der drohenden Bestrafung
qualifiziert.
Unbestritten blieb im gesamten Verfahren der Umstand, dass die
Berufungswerberin die Ausübung der Prostitution nicht gemäß § 6
Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz persönlich bei der Behörde
gemeldet hatte, somit also nicht über den im Fachjargon so
bezeichneten „Deckel" verfügte. Als erwiesen wird des Weiteren
festgestellt, dass die Berufungswerberin sich in erster Linie wegen
eines Sorgerechtsstreits um ihr Kind nicht im Zuge einer Meldung
bei der Behörde als Prostituierte hat registrieren lassen, sehr wohl
aber regelmäßig zur amtsärztlichen Untersuchung auf
Geschlechtskrankheiten und auf Aids gegangen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz haben Personen, die
die Prostitution ausüben wollen, dies persönlich bei der Behörde zu
melden. Die Mledung hat Vor- und Familiennamen, alle früheren
Familiennamen, das Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,
Wohnadresse und eine allfällige Anschrift im Sinne des § 5 Abs 1
zweiter Satz und Abs 3 zu enthalten.
Gemäß § 8 Abs 2 Z 1 Wiener Prostitutionsgesetz in der zur Tatzeit
sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Straferkenntnisses geltenden Fassung begeht, wer die Prostitution
anbahnt oder ausübt, ohne dass eine Meldung gemäß § 6 Abs 1
vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
3.500,-- Euro (Ersatzarrest bis zu vier Wochen), im Falle der
Wiederholung mit einer Geldstrafe von 350,-- Euro bis 7.000,--
Euro zu bestrafen.
Gemäß § 2 Abs 2 Wiener Prostitutionsgesetz liegt Anbahnung der
Prostitution vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der
Öffentlichkeit erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen.
Das Verhalten der Berufungswerberin, die an einer Örtlichkeit, die
allgemein für die Ausübung der Prostitution, ganz besonders der
Geheimprostitution bekannt ist, über drei Minuten hindurch
vorbeifahrenden Autofahrern zugewunken und dabei auf ihr
Geschlechtsteil gedeutet hat, war ohne jeden Zweifel ein solches,
das nicht nur für „eingeweihte Kreise", sondern für die
Allgemeinheit erkennen ließ, dass die Berufungswerberin die
Prostitution ausüben wollte. Die Berufungswerberin hat daher die
Prostitution angebahnt, ohne dass von ihr eine Meldung gemäß § 6
Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz vorgelegen wäre. Der objektive
Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war
deshalb als verwirklicht anzusehen.
Zumal die Berufungswerberin gegenüber dem einschreitenden
Beamten selbst darauf hingewiesen hat, keinen „Deckel" zu haben
sowie im Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin schon vor
dem Tatzeitpunkt öfters mit Strafverfahren nach dem Wiener
Prostitutionsgesetz konfrontiert war und daher über die nach
diesem Gesetz für die Anbahnung der Prostitution geltenden
Rechtsvorschriften Bescheid wissen musste, besteht im Hinblick
auf die subjektive Tatseite kein Zweifel daran, dass die Tat von ihr
schuldhaft, ja sogar vorsätzlich begangen wurde.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht
als erwiesen anzusehen und war das angefochtene Straferkenntnis
dem Grunde nach zu bestätigen.
Strafbemessung:
Zumal die Berufungswerberin bereits wegen Übertretung des § 8
Abs 1 Z 2 Wiener Prostitutionsgesetz rechtskräftig bestraft worden
ist – zuletzt mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien
zur
GZ S 0067132/SB/02 – war gegenständlich von einem
Wiederholungsfall und daher von einem Strafrahmen von 350,-- bis
7.000,-- Euro auszugehen. Die über die Berufungswerberin
erstinstanzlich verhängte Strafe von 350,-- Euro war daher zugleich
die gesetzliche Mindeststrafe.
Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe in Anwendung des § 20
VStG (außerordentliche Strafmilderung) oder gar ein gänzliches
Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam aus
folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als
schutzwürdig erkannte öffentliche Interesse an einer behördlich
kontrollierten Prostitutionsausübung erheblich, weshalb der
objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen
sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als bloß geringfügig zu
bewerten war.
Der von der Berufungswerberin für die Unterlassung einer Meldung
gemäß § 6 Abs 1 Wiener Prostitutionsgesetz ins Treffen geführte
Grund - nämlich durch ihre behördliche Registrierung als
Prostituierte Gefahr zu laufen, das Sorgerecht für ihr Kind zu
verlieren - ist zwar menschlich verständlich, doch kann das
solcherart von der Berufungswerberin gegenüber Behörden und
Gerichten intendierte Geheimhalten des Umstandes, dass sie ihren
Lebensunterhalt als Prostituierte bestreitet, rechtlich weder als
Entschuldigungsgrund noch als Umstand, der einem
Entschuldigungsgrund nahekommt, anerkannt werden.
Da somit weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das
Verschulden der Berufungswerberin als atypisch geringfügig
einzustufen waren, kam die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht
in Betracht. Eine außerordentliche Strafmilderung war nicht in
Erwägung zu ziehen, da im gesamten Verfahren keine besonderen
Milderungsgründe hervorgekommen sind, wohingegen –
abgesehen von der bereits angesprochenen
strafsatzbestimmenden einschlägigen Vormerkung - noch weitere,
zur Tatzeit bereits rechtskräftige und bis dato noch nicht getilgte
Vormerkungen als Erschwerungsgrund zu Buche stehen. Vor
diesem Hintergrund konnte auch die Berücksichtigung der von der
Berufungswerberin in der Verhandlung erklärten und als ungünstig
einzustufenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einer
Milderung der ohnedies nur im Bereich des gesetzlichen
Mindestmasses festgesetzten Strafe führen.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des
Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des
§ 64 Abs 1 und 2 VStG.

Dokumentnummer
JUT/WI/20041221/06469882/2003/00
liebe Grüsse
ETMC
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