Anbahnung verb. Prostitution über Internet

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ETMC
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Anbahnung verb. Prostitution über Internet

Beitrag von ETMC »

http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/a ... p?type=wai



Der österreichische Verwaltungsgerichtshof

Zl. 2005/09/0181 vom 27. November 2007
(Landespolizeirecht) - Dezember
Anbahnung der Prostitution über Internet

Eine Frau wurde bestraft, weil sie in einer Website unter der Rubrik "Callgirls Tirol“ das Inserat "A, wieder in Innsbruck, Full Service! Zeigefreudige Dicke liebt alles Extreme, ich bin naturgeil, für Vieles offen und habe wirklich Spaß dabei!!! Tel.: …" geschaltet und anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme unter der im Internet angeführten Mobiltelefonnummer angegeben hat, der Anrufer könne um 00.30 Uhr in eine näher bezeichnete Wohnung in Innsbruck kommen. Dort wurde sie in weiterer Folge auch angetroffen. Nach Auffassung der Tiroler Behörden hat sie damit die Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle angebahnt, was nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz strafbar ist.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Frage zu klären, wo bei einem derartigen Internet-Inserat der Tatort liegt, weil für die Strafbarkeit nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz Voraussetzung ist, dass sich das Tatort im Land Tirol befindet. Der UVS Tirol hat den Tatort in Tirol mit der Begründung angenommen, dass die betreffende Internetseite in Tirol habe aufgerufen werden können. Die Frau hielt dem entgegen, dass sich weder der Server, auf dem diese Internet-Seite abgerufen werden konnte, in Tirol befinde, noch der Provider, der das Inserat freigeschaltet hat, in Tirol seinen Sitz habe.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar beiden Auffassungen nicht gefolgt, hat aber dessen ungeachtet den Bescheid mit anderer Begründung aufgehoben.

Nach § 2 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Dass Text und Aufmachung dieses Inserates geeignet waren, auch Uneingeweihten und damit einer Öffentlichkeit verständlich zu machen, dass unter der bekannt gegebenen Telefonnummer Prostitutionshandlungen angeboten würden, steht im konkreten Fall außer Zweifel. Es ist zur Strafbarkeit (wegen Anbahnung) zusätzlich erforderlich, dass das Inserat einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zum Tatbild der Anbahnung gehört jede Tathandlung, welche auf die Veröffentlichung des inkriminierten Textes im Internet abzielt. Der Tatort des Deliktes ist daher dann in Tirol gelegen, wenn in der Reihe der gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist.

Daher wäre im vorliegenden Fall zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen wo gesetzt wurden, um das Internet Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, die der Freischaltung ihres Textes voranging, erfolgte, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall war.

Es ist somit weder maßgebend, ob eine Internetseite in Tirol abgerufen werden kann, noch, wo Provider (also der EDV-Dienstleister) oder der Server stationiert sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Frau eine Tathandlung in Tirol gesetzt hat. Ob solche Tathandlungen von ihr in Tirol gesetzt wurden, hatte die Behörde aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung nicht ermittelt. Der Bescheid wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.


Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, www.vwgh.gv.at
liebe Grüsse
ETMC
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Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
Benjamin Franklin (1706-90),
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