Hallo Community,
Ich habe folgendes Anliegen! Eine Freundin von mir, eine Domina, möchte sich Selbständig machen und will ein eigenes Studio in Graz eröffnen! Sie hat mich nun gebeten rauszufinden welche Genehmigungen wo zu beantragen sind! Kann mir jemand dazu helfen!?
Vielen DAnk im Voraus!
lg
koordinator
Bitte um Hilfe bzw. Auskunft
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Re: Bitte um Hilfe bzw. Auskunft
Hi Koordinator!koordinator hat geschrieben:Ich habe folgendes Anliegen! Eine Freundin von mir, eine Domina, möchte sich Selbständig machen und will ein eigenes Studio in Graz eröffnen! Sie hat mich nun gebeten rauszufinden welche Genehmigungen wo zu beantragen sind! Kann mir jemand dazu helfen!?
Hier bestehen 3 wesentliche Faktoren, die eine direkte Auskunft nahezu verhindern (leider).
1. es ist in Österreich so gut wie unmöglich eine Prognose abzugeben wie eine Behörde sich in Sachen Sexarbeit bzw. bzgl. der Genehmigung derselben verhält, weil die Rechtslage nicht abgeklärt ist und es deshalb durchaus vorkommen kann das die Behörden unterschiedlichste Weisungen erteilen (böse Zungen sprechen von Willkür - ich spreche von nicht zufriedenstellender Gesetzeslage)
2. Sind wir natürlich nicht in der Lage Rechtstipps abzugeben (auch das wäre nicht gestattet)
3. Entsteht natürlich die "Streitfrage" in wie weit man die Tätigkeit einer Domina als Sexarbeit sehen kann. Wobei hier die Behörden zweifelsohne mit "ist Sexarbeit, da sexuelle Handlung" urteilen werden. Wobei es auch da die absurdesten Entscheidungen gibt (eine letztendscheidende Behörde sieht zum Beispiel Oralverkehr mit Kondom nicht als.... es gab hier einen wunderschönen Beitrag von ETMC).
Welchen Tipp kann man geben: Rufe einfach bei der Bezirkshauptmannschaft an und erkundige Dich (besser ist freilich, wenn Deine FreundIn diesen Anruf erledigt - ich selbst bin ja auch männlich und kenne daher bereits die Reaktionen mancher Behörde auf Anragen von "Freunden" oder "Admins von Foren". Halte die Anfrage relativ ungenau und anonym, um ein erstes "Stimmungsbild" zu erfahren.
Abschließend möchte ich sagen: Es gibt in Österreich garantiert keine Möglichkeit Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Dies liegt aber oftmals nicht an der exekutierenden Behörde, sondern an der fehlenden gesetzlichen Regelung - leider scheint es, wie wenn da noch ein langer Weg vor uns liegt, bis es eine zufriedenstellende Gesetzgebung geben wird.
Hier noch ein paar Auszüge bzgl. Situation von SexarbeiterInnen in Steiermark (Sophie-Webseite) - Auch dort könnte sich Deine Freundin telefonisch nach der rechtlichen Lage erkundigen. So weit ich weiß, haben die MitarbeiterInnen von zumindest Kontaktadressen, wenn nicht sogar den einen oder anderen Tipp parat: http://www.sophie.or.at/faqs/recht/2006 ... nsgesetze/
Auch bei einem Anruf bei Sophie würde ich dringend empfehlen, dass Deine FreundIn selbst diesen durchführt! Kommt eindeutig besser rüber und wird deshalb ein wenig freundlicher abgehandelt werden.
SOPHIE
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Hallo Koordinator!
Habe mich mal schlau gemacht und folgendes gefunden:
Das Prostitutionswesen ist in der Steiermark durch das Steiermärkische Prostitutionsgesetz vom 25. November 1997 geregelt. Den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise, wobei unter Prostitution die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen ist.
Entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundlagen fällt das Prostitutionswesen in die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, Bewilligungsbehörde erster Instanz ist folglich der Bürgermeister, zweite Instanz für die Entscheidung von eventuellen Berufungen ist der Gemeinderat. Der Steiermärkischen Landesregierung kommt im Rahmen des Prostitutionswesens die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, an welche sich eventuelle Vorstellungen gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeindeinstanzen zu richten haben.
Wesentliches zur Bewilligungserteilung
Eine Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen (d.h. keine GmbH oder andere Gesellschaftsformen) erteilt werden, sofern die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind detailliert in den §§ 6 und 7 des Stmk. Prostitutionsgesetzes geregelt.
Antrag:
Anträge auf Bordellbewilligungen sind schriftlich beim Bürgermeister jener Gemeinde einzubringen, in welcher das Bordell betrieben werden soll. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Vor und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und Wohnort des Antragstellers und gegebenfalls eines verantwortlichen Vertreters (§ 9),
2. Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondre im Bad und in den Dusch- und Sozialräumen,
3. Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude bertieben werden soll (§ 7 Z.4),
4. die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,
5. Name und Adresse des Verfügungsbrechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll,
weiters sind dem Antrag anzuschließen:
1. Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und
gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,
2. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,
3. ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des
Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,
4. ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Z. 3), wenn der Antragsteller
nicht selbst Eigentümer ist,
5. allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der jeweils geltenden
Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,
6. die Hausordnung für das Bordell,
7. eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte
Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen
Vertreter.
Diese Informationen stammen von der Landesregierung Steiermark!
mfg
Tom
Habe mich mal schlau gemacht und folgendes gefunden:
Das Prostitutionswesen ist in der Steiermark durch das Steiermärkische Prostitutionsgesetz vom 25. November 1997 geregelt. Den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise, wobei unter Prostitution die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen ist.
Entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundlagen fällt das Prostitutionswesen in die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, Bewilligungsbehörde erster Instanz ist folglich der Bürgermeister, zweite Instanz für die Entscheidung von eventuellen Berufungen ist der Gemeinderat. Der Steiermärkischen Landesregierung kommt im Rahmen des Prostitutionswesens die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, an welche sich eventuelle Vorstellungen gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeindeinstanzen zu richten haben.
Wesentliches zur Bewilligungserteilung
Eine Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen (d.h. keine GmbH oder andere Gesellschaftsformen) erteilt werden, sofern die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind detailliert in den §§ 6 und 7 des Stmk. Prostitutionsgesetzes geregelt.
Antrag:
Anträge auf Bordellbewilligungen sind schriftlich beim Bürgermeister jener Gemeinde einzubringen, in welcher das Bordell betrieben werden soll. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Vor und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und Wohnort des Antragstellers und gegebenfalls eines verantwortlichen Vertreters (§ 9),
2. Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondre im Bad und in den Dusch- und Sozialräumen,
3. Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude bertieben werden soll (§ 7 Z.4),
4. die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,
5. Name und Adresse des Verfügungsbrechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll,
weiters sind dem Antrag anzuschließen:
1. Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und
gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,
2. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,
3. ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des
Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,
4. ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Z. 3), wenn der Antragsteller
nicht selbst Eigentümer ist,
5. allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der jeweils geltenden
Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,
6. die Hausordnung für das Bordell,
7. eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte
Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen
Vertreter.
Diese Informationen stammen von der Landesregierung Steiermark!
mfg
Tom