Rechtliche Fragen einer Betreiberin

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
Seelenstreichlerin
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Rechtliche Fragen einer Betreiberin

Beitrag von Seelenstreichlerin »

Viele Fragen auf einmal und mir wachsen immer mehr graue Haare, grins !?
Eine Mitarbeiterin möchte gerne einen erweiterten Service anbieten. Da ich das in meiner Tantrapraxis nicht anbieten kann und will, würde ich sie ausgliedern wollen und müßen. Da ich noch eine zweite Praxis habe, welche eher mehr rumsteht als das sie was einbringt, könnte sie dort arbeiten. Meine Idee ist es, für sie eine gesonderte HP zu erstellen, so dass nicht erkenntlich ist, dass sie auch in meiner Tantrapraxis arbeitet. Weil...wenn das die Kunden rauskriegen, das sie mehr anbietet, dann komm ich echt in Erklärungsnöte.
Ich stelle mir folgendes vor ( was von ihr gewünscht wird )
Ich mache das Marketing und die Werbung, nehme die Telefonate an, halte die Räume in Ordnung, zahle sämtliche anfallenden Kosten wie Miete, Strom, NK, Werbung, Telefon u.s.w. Sie kann in Ruhe arbeiten und bietet mir dafür die Hälfte ihrer Einnahmen an. Hmmm...jetzt frage ich mich, ob das legal ist. Zwar ist Prostitution in Deutschland erlaubt, aber würde ich dann quasi als Zuhälterin gelten ?? Diese Frage stelle ich mir auch oft in meiner Tantrapraxis.Ich weiß nicht, wie das da mit den Gesetzen ist. Und wie melde ich sie am besten an ? Was ist dieses Düsseldorfer Modell ? Ich möchte auch keinen Schmuh machen, sondern alles schön brav und ordendlich geregelt wissen. Gibt es die Möglichkeit, die 50:50 Regelung legal anzumelden, möglichst ohne imense Nebenkosten ? Momentan ist alles ein großes Fragezeichen für mich und ich hoffe, ihr könnt ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Ach ja, vielleicht wichtig: sie möchte sich dann einen Gewerbeschein holen und auf Selbständigenbasis arbeiten. Ich find das irre kompliziert.Könnt ihr mir weiterhelfen ?

Bis dahin,
Seelenstreichlerin

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Zwerg
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Beitrag von Zwerg »

www.hydra-ev.org

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D-10997 Berlin
+49 30 6110023

Die wissen ziemlich sicher über die genaue Situation in Berlin Bescheid - Zuhälterei würde dann vorliegen, wenn Jemand "ausbeuterische" Einnahmen durch Prostitution Anderer hat. So weit ich weiß ist es in D relativ genau definiert ab wann "Ausbeutung" vorkommt.

Rufe am Besten bei Hydra an - da bekommst Du sicherlich berlinspezifische Auskünfte :-)

Christian

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Marc of Frankfurt
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Steuern

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Düsseldorfer Modell

ist eine Steuer-Einzugs-Vorab-Methode aus den 60er Jahren, die jetzt versucht weit bundesweit 'gegen' Sexarbeit anzuwenden.


Doch es fehlt ihr die gesetzliche Basis.

Siehe bei Steuern und Steuerpolitik:
18 Argumente gegen das Düsseldorfer Modell
viewtopic.php?p=36080#36080
Achtung langer Text.

Und auch weiter oben im selben Thema
Steuern und Steuerpolitik:
viewtopic.php?t=808




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mandala87
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Beitrag von mandala87 »

Hallo Seelenstreichlerin,

bitte nagel' mich nicht darauf fest :001 aber ich bin der Meinung, dass die 50:50-Basis generell nicht legitim ist.Leider kann ich Dir aber keinen Link dazu geben, der dies belegen würde.Aber bestimmt kann wirklich Hydra da weiterhelfen.

Es wurde vor einigen Jahren bereits viel darüber gesprochen, dass der/die Schaffende (Hostess, Dressman, Trans) mehr als 50% haben muss, ergo mindestens 51%, worauf viele Betreiber(innen) dann letztendlich die 60:40-Basis eingeführt haben, die es ja vor Jahren nicht gab.

Nur wie gesagt, habe da leider nix "Belegbares" zur Hand...
Liebe Grüsse,
mandala87

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Marc of Frankfurt
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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Solche Zahlen findet man in Urteilen, die dann in Gesetzes-Kommentaren verarbeitet und gesammelt sind.
Das Arbeitsfeld der Profis (Anwälte wollen auch verdienen;-).

z.B. Palandt, Tröndle e.a.
www.amazon.de/dp/3406554776/

Grundlegendes:
www.sexworker.at/prostg

Wenn der politische Gesetzgeber Regelungsfragen offen läßt, wird das Recht erst durch die Gerichtsbarkeit gemacht (geschöpft anhand der speziallen konkreten Fälle).

Das ist bei Sexarbeit ein nicht zu unterschätzender großer Bereich, weil hier das Strafrecht teilweise primär moralische Funktionen wie z.B. Abschreckung hat (sog. Feindstrafrecht).

Ein Arbeitsrecht der Sexarbeit gibt es noch gar nicht. Das muß die Sexarbeit-&-Paysexkonsum-Bewegung erst noch politisch-juristisch erstreiten.





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