zuhälterei

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
mimmi
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zuhälterei

Beitrag von mimmi »

laut wikipedia suchbegriff "zuhälterei" liegt diese rechtslage vor:

Recht

Zuhälterei ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz dann eine Straftat, wenn der Tatbestand der Ausbeutung und der Ausnutzung einer Person, welche der Prostitution nachgeht, feststeht.
Der Straftatbestand der Zuhälterei ist in Deutschland in § 181a Strafgesetzbuch wie folgt geregelt:
„§ 181a Zuhälterei.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.“
Mit dem 2002 in Kraft getretenem Prostitutionsgesetz wurde die Rechtssicherheit von Prostituierten in Deutschland verbessert und Absatz 2 des Strafgesetzes in die jetzige Form geändert. Zuvor hieß es
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.“
Die Vorschrift über Zuhälterei im österreichischen Strafgesetzbuch :
§ 216 Zuhälterei (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.



Siehe auch Urteile und Presse
Zuhälterei und Menschenhandel:
viewtopic.php?t=1476
[Nachgetragen Marc]

mimmi
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RE: zuhälterei

Beitrag von mimmi »

und für österreich diese:

Die Vorschrift über Zuhälterei im österreichischen Strafgesetzbuch :
§ 216 Zuhälterei (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.

Melanie
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Beitrag von Melanie »

Hm - habe ich hier im Forum schon mal gelesen.

Leider ist es meistens so, wenn Jemand ein Apartment / Wohnung anbietet - dann liegt meistens alles vor - wie ganz oben in Punkt 2 beschrieben.

Da heißt es nur rette sich wer kann !

Wir suchen eine Wohnung oder eben Apartment, aber die Konditionen laufen alle auf Zuhälterei hinaus.

Ich habe DAS 1 mal ausgedruckt und den Anbietern von einer Wohnung gegeben. Jetzt läßt er uns endlich in Ruhe - vorher war alles recht : Telefonterror, Erpressungsversuche, Hausbesuche anmelden ( wo der Name gar nicht stimmte ) , auflauern vor dem Auto.

So etwas ist schlimm ........

LG Melly
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Johann Wolfgang von Goethe

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Beitrag von ehemaliger_User »

Ist nicht ganz so einfach, auch ein Strafgesetzbuch lässt Interprätationen zu.

Bordellchefs müssen nicht vor Gericht
Augsburger Allgemeine 30.08.2006 Seite 36

Schwere Enttäuschung für Ermittler: Landgericht lehnt Prozess gegen FKK-Club-Betreiber ab ¬ "Kein hinreichender Verdacht"
Von unserem Redakteur Sascha Borowski
Freudentag im Freudenhaus, Katerstimmung bei der Kripo: Die Betreiber des FKK-Clubs "Colosseum" in Oberhausen werden sich nicht vor Gericht verantworten müssen. Die 8. Kammer des Landgerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Männer ab. Das bestätigte der Vorsitzende Richter Wolfgang Rothermel gestern gegenüber unserer Zeitung. Für Kripo und Staatsanwaltschaft bedeutet die Entscheidung eine herbe Enttäuschung. Sie hatten seit Jahren gegen das Großbordell ermittelt.
Zuhälterei, Menschenhandel, Organisierte Kriminalität: Schwere Vorwürfe standen im Raum, als Mitte 2005 rund 140 Beamte das "Colosseum" in Oberhausen durchsuchten. Das Etablissement ist ein neuer Typ von Bordell: Palmen statt Plüsch, Schwimmbäder statt dicker Teppiche. Alkohol gibt es nicht, Videokameras und Ordnungsdienst sorgen dafür, dass die Damen des Gewerbes sicher vor gewalttätigen Freiern arbeiten können. Clubs vergleichbaren Musters gibt es seit einigen Jahren in Deutschland.
Doch hinter der schönen Kulisse des "FKK-Clubs", in dem auch gerne mal komplette Fußballmannschaften verkehren, vermuteten die Fahnder Schlimmes. Sie gingen davon aus, dass die Prostituierten in ihrem Handeln nicht ganz frei waren. Im Gegenteil: Unter der Führung der drei Gesellschafter, einem Kölner und zwei Männern aus dem Landkreis Augsburg, hätten strengste Regeln geherrscht: Stricktes Nacktgebot, keine Handys, Videoüberwachung, Kontrollen der Arbeitszeit und sogar Strafgelder bei Verstößen.
Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen. Den Verdacht der organisierten Kriminalität ¬ die Damen würden unter Führung Kölner Drahtzieher von einem Club zum anderen geschleust ¬ konnten die Fahnder zwar nicht erhärten. Die Ermittlungen mündeten aber in eine Anklage gegen die drei Gesellschafter und zwei mutmaßliche Komplizen. Der Vorwurf: Dirigistische Zuhälterei in elf Fällen.
Zu einem Prozess wird es aber vermutlich nicht kommen. Die zuständige 8. Strafkammer des Landgerichts lehnte es gestern ab, die Anklage zum Hauptverfahren zuzulassen. So etwas kommt nur äußerst selten vor. Aber: "Die Damen hatten unisono bekundet, dass sie die Arbeitsbedingungen kannten, mit diesen einverstanden waren und freiwillig tätig waren", sagte Wolfgang Rothermel, Vorsitzender der 8. Kammer. "Daher sahen wir keinen hinreichenden Tatverdacht."
"Wir prüfen Beschwerde"
Ob die Anklagebehörde gegen den Beschluss Beschwerde einlegt, war gestern noch offen. "Das werden wir aber prüfen", sagte Leitender Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz. Anwalt Walter Rubach, der den Kölner Gesellschafter vertritt, zeigte sich dagegen zufrieden: "Wir hatten diese Entscheidung erwartet." Verteidiger Nikolaus Fackler äußerte sich ähnlich: "Hier hat die Staatsanwaltschaft versucht, Rechtspolitik zu betreiben und das Prostitutionsgesetz zu unterlaufen. Das ist ihr nicht gelungen." Augsburgs Kripochef Klaus Bayerl war gestern nicht erreichbar.
Schon mehrfach hat die Polizei das Oberhauser Großbordell Colosseum durchsucht. Die bislang letzte große Razzia war im Mai. Doch für eine Anklage waren die Ergebnisse zu dünn, sagen die Richter.
FKK-Club: Ankläger geben klein bei
31.08.2006 Seite 44

(bo). Jetzt ist es amtlich: Die Betreiber des FKK-Clubs "Colosseum" in Oberhausen werden sich nicht vor Gericht verantworten müssen. Wie gestern exklusiv berichtet, hatte das Landgericht es abgelehnt, gegen die insgesamt fünf Beschuldigten das Hauptverfahren wegen dirigistischer Zuhälterei zu eröffnen. Gegen den Beschluss hätte die Staatsanwaltschaft noch Beschwerde einlegen können. Das wird sie aber nicht tun: "Wir gehen davon aus, dass unsere Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte", sagte gestern Leitender Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz.
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Beitrag von ehemaliger_User »

Stuttgarter Zeitung vom 21.11.2003 ein paar Tage alt.

Zuhälter sind auch nur Arbeitgeber

Der Bundesgerichtshof schränkt die Strafbarkeit ein - Illegalität begründet noch keine Zwangslage. Was bei anderen Arbeitgebern Recht ist, kann bei Zuhältern kein Unrecht sein. Sagt der Bundesgerichtshof.

Von Stefan Geiger

Der Angeklagte betrieb einen "Hausbesuchsservice" mit Prostituierten. Er mietete die Wohnungen für die Huren, er schaltete Anzeigen, er nahm die telefonischen Aufträge entgegen, er teilte die Frauen ein, er ließ sie zu den Kunden fahren.

Er legte die Preise fest: 200 bis 300 DM für die erste Stunde. Davon konnten die Frauen 70 bis 100 DM behalten, ebenso die "Trinkgelder und Entgelte für Sonderleistungen". Das Landgericht Gera verurteilte ihn deshalb zu fünf Jahren Haft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs kassierte jetzt dieses Urteil. Und er beruft sich dabei ausdrücklich auf das rotgrüne Prostitutionsgesetz, mit dem diese Art der Berufstätigkeit "jedenfalls teilweise einem normalen Arbeitsverhältnis" angeglichen worden sei. Die Richter haben sich die Verhältnisse angeschaut und sind zu bemerkenswerten Erkenntnissen gekommen, beispielsweise, dass auch in allen anderen Arbeitsverhältnissen "das Selbstbestimmungsrecht" des Arbeitnehmers durch "Weisungen" des Arbeitgebers eingeschränkt ist, dass auch jedes ganz normale Arbeitsverhältnis ein "Abhängigkeits"-Verhältnis ist. Das hat man in dieser Klarheit schon lange nicht mehr gelesen.

In einem gewissen Spannungsverhältnis zu dieser Einsicht sprechen die Bundesrichter freilich nur drei Zeilen zuvor von "gleichberechtigten Vertragspartnern", bei denen es, egal ob sie die Prostitution oder ein anderes Handwerk gelernt haben, üblich sei, "dass bei Nichterfüllung eines Auftrags" der Verdienstausfall nicht etwa ein Folge wirtschaftlichen Zwangs, sondern die Konsequenz aus den Vertragsbeziehungen sei.

Ganz genau scheinen sich die Richter in der Arbeitswelt aber noch nicht auszukennen. Unzulässig wäre ihrer Ansicht nach, wenn der Prostituierten "die Art und das Ausmaß" der Berufsausübung vorgegeben würde, wenn das "Direktionsrecht" des Arbeitgebers so weit reichen würde, dass sie "bestimmte Kunden annehmen muss", wenn sie nicht mehr die Freiheit hätte, bestimmte berufliche Tätigkeiten, eben "sexuelle Handlungen", abzulehnen. Von so viel Selbstbestimmung können andere nur träumen.

Auf der anderen Seite halten es die Richter für noch zulässig, wenn der Zuhälter über seine Arbeitnehmerinnen zwei Wochen "Stubenarrest" verhängt - freilich nur, wenn er sie mit dieser erzieherischen Maßnahme dazu anhalten will, nicht mehr in besoffenem Zustand die Nachbarn zu stören. So war es hier. Das immerhin ist, mit Ausnahme der Seeschifffahrt vielleicht, in anderen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gängige Praxis. Strafbar wäre es nur gewesen, so die Bundesrichter, wenn er die Frauen zu "nachhaltigerer Prostitution" hätte veranlassen wollen.

Die Frauen waren freiwillig nach Deutschland gekommen und gingen freiwillig der Prostitution nach. Sie konnten sich frei bewegen, einige pendelten zwischen verschiedenen Bordellen. Aber sie waren illegal in Deutschland, einige hatten Touristenvisa. Für sie wurden keine Sozialabgaben gezahlt und keine Steuern abgeführt. Sie waren frei, "die Arbeit bei dem Angeklagten aufzugeben", so das Gericht: "Dass diese Wahl für sie mit besonderen Härten verbunden war, weil sie dann mittellos, ohne Unterkunft und ohne Sprachkenntnisse auf der Straße gestanden hätten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen", schreibt der Bundesgerichtshof.

Will sagen: es wäre ihnen nicht anders ergangen als vielen anderen Arbeitnehmern auch, die es in der aktuellen Situation nicht mehr auszuhalten glauben und deshalb kündigen. Vor dem Gesetz sind eben alle gleich. (Aktenzeichen: 2 StR 186/03)
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