Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4103
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Der genaue Wortlaut der 9. Corona-Bekämpfungsverordnung lautet gemäß § 6 :
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Bitte beachten Kasharius grüßt
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Bitte beachten Kasharius grüßt
-
- Vertrauensperson
- Beiträge: 1152
- Registriert: 12.01.2007, 20:05
- Ich bin: Angehörige(r) von SexarbeiterIn
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Hygienekonzept für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk ... mdEgeJWjb0
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk ... mdEgeJWjb0
* bleibt gesund und übersteht die Zeit der Einschränkungen *
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4103
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Danke. @certik. Wäre mal interessant zu erfahren, welches konkrete Konzept der im Saarland unterlegene Betreiber vorgelegt hat; denn das wurde ja bekanntlich nicht akzeptiert...
Kasharius grüßt
Kasharius grüßt
-
- verifizierte UserIn
- Beiträge: 385
- Registriert: 15.09.2013, 19:28
- Wohnort: 85716 Unterschleissheim
- Ich bin: KundIn
Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Der Link in Beitrag 42 hat bei mir nur drei Seiten.
Auf der Website vom UEGD findet man aber eine
ganze Latte an Dokumenten:
Hygienekonzepte mit 36 Seiten (4 MB)
Hinweisschild Verhaltensregeln
Schulungsunterlagen Infektionsschutz
Bestätigung Unterweisung in Verhaltensregeln
Erfassung von Personendaten
Gefährdungsbeurteilung
Betrieblicher Pandemie Plan
Reiniguns- und Desinfektionsplan
Hinweistext für die Homepage
https://uegd.de/infektionsschutzkonzept-erotikgewerbe/
Wow! 'ne FFP2 Maske hat bei mir noch immer 10 €
gekostet. Aber ich muß zugeben, zum Friseur und zum
Waxing bin ich auch nur mit FFP2 Maske gegangen.
Aber FFP2 soll nur besserer Fremdschutz sein. Erst FFP3 soll
für Eigenschutz tauglich sein, sind aber nicht erhältlich (?).
Ach so, FFP2 für SW wenn Kunde keinen MNS tragen kann.
Sogar das Ausatemventil haben sie geregelt und untersagt.
Jetzt kommt's:
Schulungsunterlagen Infektionsschutz
Allgemeine Regeln im Betrieb Punkt 2:
Kein Sex (GV/OV) nur Massage.
KEIN SEX?
Auf der Website vom UEGD findet man aber eine
ganze Latte an Dokumenten:
Hygienekonzepte mit 36 Seiten (4 MB)
Hinweisschild Verhaltensregeln
Schulungsunterlagen Infektionsschutz
Bestätigung Unterweisung in Verhaltensregeln
Erfassung von Personendaten
Gefährdungsbeurteilung
Betrieblicher Pandemie Plan
Reiniguns- und Desinfektionsplan
Hinweistext für die Homepage
https://uegd.de/infektionsschutzkonzept-erotikgewerbe/
Wow! 'ne FFP2 Maske hat bei mir noch immer 10 €
gekostet. Aber ich muß zugeben, zum Friseur und zum
Waxing bin ich auch nur mit FFP2 Maske gegangen.
Aber FFP2 soll nur besserer Fremdschutz sein. Erst FFP3 soll
für Eigenschutz tauglich sein, sind aber nicht erhältlich (?).
Ach so, FFP2 für SW wenn Kunde keinen MNS tragen kann.
Sogar das Ausatemventil haben sie geregelt und untersagt.
Jetzt kommt's:
Schulungsunterlagen Infektionsschutz
Allgemeine Regeln im Betrieb Punkt 2:
Kein Sex (GV/OV) nur Massage.
KEIN SEX?
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1656
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
30. September 2020 um 12:35 Uhr
Mainz/Trier
Land will Verordnung ändern: Bordelle dürfen wieder öffnen
Der Betreiber der Villa Venezia in Trierweiler (Kreis Trier-Saarburg) hatte gegen das Bordellverbot beim Mainzer Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Wie das Gericht entschieden hat, ist noch nicht bekannt. Foto: TV/Christiane Wolff
Mainz/Trier
Nach Informationen des Trierischen Volksfreunds will das Land am heutigen Mittwoch eine Änderung zur aktuellen Corona-Verordnung bekannt geben. Demnach sollen Bordelle, deren Betrieb bislang im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch verboten ist, ab dem morgigen Donnerstag wieder öffnen dürfen – unter strengen Infektionsschutzauflagen.
„Zu einer möglichen Änderungsverordnung, die das Prostitutionsgewerbe betrifft, werden aktuell Gespräche geführt“, hatte Stephanie Schneider, Pressesprecherin des Mainzer Gesundheitsministeriums auf eine entsprechende Anfrage des Trierischen Volksfreunds vor einigen Tagen erklärt.
Am Mittwochvormittag twitterte Sven Teuber, SPD-Landtagsabgeordneter aus Trier, dass er zum Thema Bordellöffnungen in den vergangenen Wochen einige Gespräche in Mainz geführt habe, um eine Öffnungserlaubnis für Bordelle zu erreichen. Alle Branchen hätten mittlerweile wieder ihre – wenn auch kleinen – Nischen bekommen, um trotz Corona ihrer Arbeit nachzugehen. „Nur bei der Prostitution tun wir uns immer noch schwer und zwingen damit noch mehr Frauen in die Illegalität, obwohl wir sie schützen sollten“, schrieb Teuber. Nach TV-Informationen soll die Änderung der elften Corona-Verordnung, die das SPD-geführte Mainzer Gesundheitsministerium am 16. September erlassen hatte, am heutigen Mittwoch veröffentlicht werden.
Die Trierer Sexarbeiterin Nicole Schulze, die seit Längerem öffentlich für die Rechte ihrer Branche und Kolleginnen kämpft, hatte vorige Woche einen Gesprächstermin bei der rheinland-pfälzischen Frauenministerin Anne Spiegel (Grüne). „Es ist toll, dass die Bordelle wieder öffnen dürfen und Sexarbeiterinnen endlich wieder im geschützten, legalen, hygienischen Rahmen arbeiten können. Die Infektionsschutzauflagen werden selbstverständlich strikt umsetzen“, erklärte die 40-Jährige gegenüber dem TV.
Warum Trierer Bordelle reihenweise dicht machen
Ein Trierer Bordellbetreiber hatte Mitte September beim Mainzer Verwaltungsgericht Klage gegen die elfte rheinland-pfälzische Corona-Verordnung eingereicht, nach der Bordelle weiterhin geschlossen bleiben mussten. Eine Entscheidung über den Eilantrag hat das Gericht bislang nicht veröffentlicht.
In den vergangenen Monaten hatten bereits elf andere Bundesländer ihre Prostitutions- und Bordellverbote wieder aufgehoben. Unter anderem, weil Gerichte die Verbote nach Klagen gekippt hatten (der TV berichtete). „Es gibt in diesen Bundesländern sehr strenge und branchenangepasste Hygienekonzepte, die eingehalten werden. Auch gibt es keinen Hinweis auf steigende Coronazahlen ausgelöst durch Prostitutionsstätten“, erklärte Johanna Weber, Sprecherin des Berufsverbands Sexarbeit, dazu.
In Trier ist die Zahl der Bordelle in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Von ursprünglich 30 Etablissements haben derzeit rund eine Handvoll noch eine Betriebserlaubnis nach den Vorgaben des 2017 inkraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz. 19 Anträge auf eine solche neue Betriebserlaubnis hatte die Stadt in den vergangenen Monaten abgelehnt, weil die Laufhäuser die deutlich gestiegenen Auflagen durch das neue Prostituiertenschutzgesetz nicht erfüllten (der TV berichtete). Rund fünf weitere Anträge sind werden derzeit noch auf Betriebszulässigkeit geprüft.
https://www.volksfreund.de/region/trier ... d-53660833
Mainz/Trier
Land will Verordnung ändern: Bordelle dürfen wieder öffnen
Der Betreiber der Villa Venezia in Trierweiler (Kreis Trier-Saarburg) hatte gegen das Bordellverbot beim Mainzer Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Wie das Gericht entschieden hat, ist noch nicht bekannt. Foto: TV/Christiane Wolff
Mainz/Trier
Nach Informationen des Trierischen Volksfreunds will das Land am heutigen Mittwoch eine Änderung zur aktuellen Corona-Verordnung bekannt geben. Demnach sollen Bordelle, deren Betrieb bislang im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie noch verboten ist, ab dem morgigen Donnerstag wieder öffnen dürfen – unter strengen Infektionsschutzauflagen.
„Zu einer möglichen Änderungsverordnung, die das Prostitutionsgewerbe betrifft, werden aktuell Gespräche geführt“, hatte Stephanie Schneider, Pressesprecherin des Mainzer Gesundheitsministeriums auf eine entsprechende Anfrage des Trierischen Volksfreunds vor einigen Tagen erklärt.
Am Mittwochvormittag twitterte Sven Teuber, SPD-Landtagsabgeordneter aus Trier, dass er zum Thema Bordellöffnungen in den vergangenen Wochen einige Gespräche in Mainz geführt habe, um eine Öffnungserlaubnis für Bordelle zu erreichen. Alle Branchen hätten mittlerweile wieder ihre – wenn auch kleinen – Nischen bekommen, um trotz Corona ihrer Arbeit nachzugehen. „Nur bei der Prostitution tun wir uns immer noch schwer und zwingen damit noch mehr Frauen in die Illegalität, obwohl wir sie schützen sollten“, schrieb Teuber. Nach TV-Informationen soll die Änderung der elften Corona-Verordnung, die das SPD-geführte Mainzer Gesundheitsministerium am 16. September erlassen hatte, am heutigen Mittwoch veröffentlicht werden.
Die Trierer Sexarbeiterin Nicole Schulze, die seit Längerem öffentlich für die Rechte ihrer Branche und Kolleginnen kämpft, hatte vorige Woche einen Gesprächstermin bei der rheinland-pfälzischen Frauenministerin Anne Spiegel (Grüne). „Es ist toll, dass die Bordelle wieder öffnen dürfen und Sexarbeiterinnen endlich wieder im geschützten, legalen, hygienischen Rahmen arbeiten können. Die Infektionsschutzauflagen werden selbstverständlich strikt umsetzen“, erklärte die 40-Jährige gegenüber dem TV.
Warum Trierer Bordelle reihenweise dicht machen
Ein Trierer Bordellbetreiber hatte Mitte September beim Mainzer Verwaltungsgericht Klage gegen die elfte rheinland-pfälzische Corona-Verordnung eingereicht, nach der Bordelle weiterhin geschlossen bleiben mussten. Eine Entscheidung über den Eilantrag hat das Gericht bislang nicht veröffentlicht.
In den vergangenen Monaten hatten bereits elf andere Bundesländer ihre Prostitutions- und Bordellverbote wieder aufgehoben. Unter anderem, weil Gerichte die Verbote nach Klagen gekippt hatten (der TV berichtete). „Es gibt in diesen Bundesländern sehr strenge und branchenangepasste Hygienekonzepte, die eingehalten werden. Auch gibt es keinen Hinweis auf steigende Coronazahlen ausgelöst durch Prostitutionsstätten“, erklärte Johanna Weber, Sprecherin des Berufsverbands Sexarbeit, dazu.
In Trier ist die Zahl der Bordelle in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Von ursprünglich 30 Etablissements haben derzeit rund eine Handvoll noch eine Betriebserlaubnis nach den Vorgaben des 2017 inkraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz. 19 Anträge auf eine solche neue Betriebserlaubnis hatte die Stadt in den vergangenen Monaten abgelehnt, weil die Laufhäuser die deutlich gestiegenen Auflagen durch das neue Prostituiertenschutzgesetz nicht erfüllten (der TV berichtete). Rund fünf weitere Anträge sind werden derzeit noch auf Betriebszulässigkeit geprüft.
https://www.volksfreund.de/region/trier ... d-53660833
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1656
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Zwei Hausstände dürfen Sexkino ohne Mindestabstand gemeinsam besuchen
Der Betreiber eines Sexkinos ist nicht daran gehindert, in seinen Kinosälen Personen aus zwei Hausständen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zuzulassen. Dies hält das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Eilverfahren fest. Es betont, dass ein Sexkino keine Prostitutionsstätte im Sinne der einschlägigen "Corona-Vorschriften" sei. Vielmehr kämen die für Kinos geltenden Vorschriften zur Anwendung.
Stadt weist Kinobetreiber zurecht
Der Antragsteller betreibt in Ludwigshafen ein sogenanntes Erlebniskino, in dem es während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen auch zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommen kann. Bei einer Kontrolle des Betriebs wiesen Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen den Antragsteller darauf hin, es dürften nur Personen aus dem gleichen Haushalt oder Einzelpersonen jeweils einen Raum belegen. Bei sexueller Betätigung komme es zu einem erhöhten Aerosolausstoß, sodass die Vorgaben des Hygienekonzeptes nur bei Einzelbelegung der Zimmer oder mit Paaren aus einem Haushalt eingehalten werden könnten.
Eilantrag des Kinobetreibers erfolgreich
Der Kinobetreiber meint, nach den einschlägigen Vorschriften der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11.09.2020 (11. CoBeLVO) könnten die einzelnen Kinosäle gleichzeitig auch von Personen aus zwei Hausständen besucht werden. Sein Eilantrag hatte vor dem VG Neustadt Erfolg.
Feststellungsinteresse gegeben
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Kinosäle in seinem Erlebniskino gleichzeitig auch von Personen aus zwei Hausständen besucht werden können. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Denn der Antragsteller würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er Personen aus verschiedenen Haushalten gleichzeitig den Zutritt zu den Kinosälen gestatten würde, obwohl ihm dies nach der 11. CoBeLVO untersagt wäre. Ein von einem möglichen Bußgeldverfahren Betroffener habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage "nicht auf der Anklagebank" zu erleben, sondern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeizuführen.
Vorschriften für Kinos streiten zugunsten des Antragstellers
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. CoBeLVO seien unter anderem Kinos unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelte nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der 11. CoBeLVO unter anderem das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Dieser bestimme, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum, vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und 4, nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt sei. Satz 1 gelte gemäß Satz 3 Nr. 1 jedoch nicht für Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände.
Erlebniskino nicht mit Prostitutionsstätte gleichzusetzen
Auf diese Vorschriften könne sich der Antragsteller berufen. Sein Erlebniskino sei keine Prostitutionsstätte, da darin keine sexuellen Dienstleistungen angeboten würden. Ein Sexkino, welches überwiegend oder ausschließlich Filme pornografischen Inhalts zeige, sei vielmehr ein Kino im Sinne der 11. CoBeLVO.
Bei Zusammenkommen von lediglich zwei Hausständen kein Abstand einzuhalten
Zwar sei für den Aufenthalt im Kino beziehungsweise den einzelnen Kinosälen grundsätzlich das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gelte jedoch ausdrücklich nicht bei Zusammenkünften von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände. Dies bedeute, dass entweder zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Hausständen oder eine unbegrenzte Anzahl von Personen aus zwei verschiedenen Hausständen zusammenkommen dürften, ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten zu müssen.
VG verweist auf entsprechende Lockerungen
Mit der Lockerungsstufe, die der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber ab dem 10.06.2020 (Inkrafttreten der 9. CoBeLVO unter anderem mit der Erweiterung um einen "weiteren" Hausstand) betreten habe, habe er ersichtlich ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen wollen. Denselben Zweck dürfte nunmehr auch die seit dem 01.10.2020 geltende Regelung des § 6a der 11. CoBeLVO haben, wonach der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig sei, soweit an den angebotenen sexuellen Dienstleistungen nicht mehr als zwei Personen beteiligt seien. Die beiden Personen dürften bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenfalls verschiedenen Hausständen angehören.
Beschwerde ist möglich
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 07.10.2020 - 5 L 783/20.NW
Redaktion beck-aktuell, 8. Okt 2020.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldu ... m-besuchen
VG Neustadt
Kein Mindestabstand im Sexkino
08.10.2020
Ein Mann und eine Frau küssend in einem Kinosaal (Symbolbild)
Mathew Hayward - stock.adobe.com
Da in Sexkinos überwiegend Filme gezeigt würden, gelte für sie auch die Corona-Schutzvorgabe für Kinos. Das VG erkannte außerdem "lebensnah", dass auch in Prostitutionsstätten wohl nur Personen aus zwei Haushalten zusammentreffen.
Der Betreiber eines Sexkinos im rheinland-pfälzischen Ludwigshafen darf Menschen, die aus zwei Haushalten stammen, auch ohne Mindestabstand in seine Kinosäle lassen. Das Sexkino sei keine Prostitutionsstätte, da dort keine sexuellen Dienstleistungen angeboten werden würden, teilte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt am Donnerstag mit (Beschl. v. 07.10.2020, Az. 5 L 783/20.NW).
Das Gericht gab damit einem Eilantrag des Sexkino-Betreibers statt. Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen hatten bei einer Kontrolle beanstandet, dass die Besucher entweder aus dem gleichen Haushalt kommen müssen oder nur einzeln in die Säle gelassen werden dürften. In dem Kino könne es "während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen auch zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommen", beschrieb das Gericht.
Das Gericht folgte dieser Ansicht der Behörde allerdings nicht und gab stattdessen dem Antrag des Sexkinobetreibers statt. Der Begründung des VG zufolge ist ein Sexkino als Kino und nicht als Prostitutionsstätte anzusehen, wenn dort "überwiegend oder ausschließlich Filme" gezeigt werden. Zwar sei auch in Kinos grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, betonte das Gericht. Dies gelte aber der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Verordnung zufolge "ausdrücklich nicht", wenn bis zu zehn Personen oder beliebig viele Angehörige aus zwei Hausständen zusammentreffen.
Das VG zog zur Auslegung der Norm auch den Willen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers heran, der mit Inkrafttreten der 9. Corona-Schutzverordnung des Landes im Juni ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen wollte. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass auch bei Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen der Betrieb zulässig sei, wenn nicht mehr als zwei Personen beteiligt seien. Bei "lebensnaher Betrachtung" sei auch dann davon auszugehen, dass diese beiden Personen verschiedenen Haushalten angehören.
pdi/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... haushalte/
Der Betreiber eines Sexkinos ist nicht daran gehindert, in seinen Kinosälen Personen aus zwei Hausständen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zuzulassen. Dies hält das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Eilverfahren fest. Es betont, dass ein Sexkino keine Prostitutionsstätte im Sinne der einschlägigen "Corona-Vorschriften" sei. Vielmehr kämen die für Kinos geltenden Vorschriften zur Anwendung.
Stadt weist Kinobetreiber zurecht
Der Antragsteller betreibt in Ludwigshafen ein sogenanntes Erlebniskino, in dem es während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen auch zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommen kann. Bei einer Kontrolle des Betriebs wiesen Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen den Antragsteller darauf hin, es dürften nur Personen aus dem gleichen Haushalt oder Einzelpersonen jeweils einen Raum belegen. Bei sexueller Betätigung komme es zu einem erhöhten Aerosolausstoß, sodass die Vorgaben des Hygienekonzeptes nur bei Einzelbelegung der Zimmer oder mit Paaren aus einem Haushalt eingehalten werden könnten.
Eilantrag des Kinobetreibers erfolgreich
Der Kinobetreiber meint, nach den einschlägigen Vorschriften der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11.09.2020 (11. CoBeLVO) könnten die einzelnen Kinosäle gleichzeitig auch von Personen aus zwei Hausständen besucht werden. Sein Eilantrag hatte vor dem VG Neustadt Erfolg.
Feststellungsinteresse gegeben
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Kinosäle in seinem Erlebniskino gleichzeitig auch von Personen aus zwei Hausständen besucht werden können. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Denn der Antragsteller würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er Personen aus verschiedenen Haushalten gleichzeitig den Zutritt zu den Kinosälen gestatten würde, obwohl ihm dies nach der 11. CoBeLVO untersagt wäre. Ein von einem möglichen Bußgeldverfahren Betroffener habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage "nicht auf der Anklagebank" zu erleben, sondern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeizuführen.
Vorschriften für Kinos streiten zugunsten des Antragstellers
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. CoBeLVO seien unter anderem Kinos unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelte nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der 11. CoBeLVO unter anderem das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Dieser bestimme, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum, vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und 4, nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt sei. Satz 1 gelte gemäß Satz 3 Nr. 1 jedoch nicht für Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände.
Erlebniskino nicht mit Prostitutionsstätte gleichzusetzen
Auf diese Vorschriften könne sich der Antragsteller berufen. Sein Erlebniskino sei keine Prostitutionsstätte, da darin keine sexuellen Dienstleistungen angeboten würden. Ein Sexkino, welches überwiegend oder ausschließlich Filme pornografischen Inhalts zeige, sei vielmehr ein Kino im Sinne der 11. CoBeLVO.
Bei Zusammenkommen von lediglich zwei Hausständen kein Abstand einzuhalten
Zwar sei für den Aufenthalt im Kino beziehungsweise den einzelnen Kinosälen grundsätzlich das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gelte jedoch ausdrücklich nicht bei Zusammenkünften von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände. Dies bedeute, dass entweder zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Hausständen oder eine unbegrenzte Anzahl von Personen aus zwei verschiedenen Hausständen zusammenkommen dürften, ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten zu müssen.
VG verweist auf entsprechende Lockerungen
Mit der Lockerungsstufe, die der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber ab dem 10.06.2020 (Inkrafttreten der 9. CoBeLVO unter anderem mit der Erweiterung um einen "weiteren" Hausstand) betreten habe, habe er ersichtlich ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen wollen. Denselben Zweck dürfte nunmehr auch die seit dem 01.10.2020 geltende Regelung des § 6a der 11. CoBeLVO haben, wonach der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig sei, soweit an den angebotenen sexuellen Dienstleistungen nicht mehr als zwei Personen beteiligt seien. Die beiden Personen dürften bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenfalls verschiedenen Hausständen angehören.
Beschwerde ist möglich
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 07.10.2020 - 5 L 783/20.NW
Redaktion beck-aktuell, 8. Okt 2020.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldu ... m-besuchen
VG Neustadt
Kein Mindestabstand im Sexkino
08.10.2020
Ein Mann und eine Frau küssend in einem Kinosaal (Symbolbild)
Mathew Hayward - stock.adobe.com
Da in Sexkinos überwiegend Filme gezeigt würden, gelte für sie auch die Corona-Schutzvorgabe für Kinos. Das VG erkannte außerdem "lebensnah", dass auch in Prostitutionsstätten wohl nur Personen aus zwei Haushalten zusammentreffen.
Der Betreiber eines Sexkinos im rheinland-pfälzischen Ludwigshafen darf Menschen, die aus zwei Haushalten stammen, auch ohne Mindestabstand in seine Kinosäle lassen. Das Sexkino sei keine Prostitutionsstätte, da dort keine sexuellen Dienstleistungen angeboten werden würden, teilte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt am Donnerstag mit (Beschl. v. 07.10.2020, Az. 5 L 783/20.NW).
Das Gericht gab damit einem Eilantrag des Sexkino-Betreibers statt. Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen hatten bei einer Kontrolle beanstandet, dass die Besucher entweder aus dem gleichen Haushalt kommen müssen oder nur einzeln in die Säle gelassen werden dürften. In dem Kino könne es "während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen auch zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommen", beschrieb das Gericht.
Das Gericht folgte dieser Ansicht der Behörde allerdings nicht und gab stattdessen dem Antrag des Sexkinobetreibers statt. Der Begründung des VG zufolge ist ein Sexkino als Kino und nicht als Prostitutionsstätte anzusehen, wenn dort "überwiegend oder ausschließlich Filme" gezeigt werden. Zwar sei auch in Kinos grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, betonte das Gericht. Dies gelte aber der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Verordnung zufolge "ausdrücklich nicht", wenn bis zu zehn Personen oder beliebig viele Angehörige aus zwei Hausständen zusammentreffen.
Das VG zog zur Auslegung der Norm auch den Willen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers heran, der mit Inkrafttreten der 9. Corona-Schutzverordnung des Landes im Juni ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen wollte. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass auch bei Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen der Betrieb zulässig sei, wenn nicht mehr als zwei Personen beteiligt seien. Bei "lebensnaher Betrachtung" sei auch dann davon auszugehen, dass diese beiden Personen verschiedenen Haushalten angehören.
pdi/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... haushalte/
-
- verifizierte UserIn
- Beiträge: 7
- Registriert: 24.10.2019, 20:53
- Wohnort: Sehlem
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Eine Veranstaltung vom BesD/GSSG/pro Familia RLP im Oktober in Mainz wäre toll wenn ihr das verbreitet und vielleicht sogar teilnehmt.
Hier die links
https://www.stiftung-gssg.org/themen-pr ... -rlp-2022/
https://www.berufsverband-sexarbeit.de/ ... samba2022/
Danke euch Nicole
Hier die links
https://www.stiftung-gssg.org/themen-pr ... -rlp-2022/
https://www.berufsverband-sexarbeit.de/ ... samba2022/
Danke euch Nicole
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4103
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Rheinpfalz über illegale Sexarbeit in Ludwigshafen
https://www.rheinpfalz.de/lokal/ludwigs ... 23000.html
Kasharius grüßt
https://www.rheinpfalz.de/lokal/ludwigs ... 23000.html
Kasharius grüßt
-
- Admina
- Beiträge: 7440
- Registriert: 07.09.2009, 04:52
- Wohnort: Frankfurt a. Main Hessen
- Ich bin: Keine Angabe
Re: Lokalnachrichten: MAINZ & RHEINLAND-PFALZ
Bordell-Sterben in Mainz: Immer mehr illegale Prostitution?
Vor gar nicht allzu langer Zeit noch offensichtlich in der Innenstadt, jetzt eher im Verborgenen: Wie hat sich die Prostitution in Mainz in den letzten Jahren entwickelt?
https://merkurist.de/mainz/sexarbeit-bo ... ution_1FeU
Vor gar nicht allzu langer Zeit noch offensichtlich in der Innenstadt, jetzt eher im Verborgenen: Wie hat sich die Prostitution in Mainz in den letzten Jahren entwickelt?
https://merkurist.de/mainz/sexarbeit-bo ... ution_1FeU
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
*****
Fakten und Infos über Prostitution
*****
Fakten und Infos über Prostitution