Rechtliche Fragen
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Impressumpflicht
Name, Firma und Wohnort oder Sitz müssen meiner Meinung nach vorhanden sein - in Deutschland noch schärfer wie in AT. Gilt glaube ich nur dann nicht, wenn die Webseite nur eine "Privatseite" ist, also keine Gewinnabsicht dahintersteht und wenn sie nicht ins Mediengesetz fällt (geeignet ist die Meinung des Lesers zu beeinflussen....).
Ich glaube nicht (bin aber kein Medienrechtsexperte) das das oben genannte Impressum hält.
auf AT bezogen:
http://www.internet4jurists.at/news/aktuell64.htm
auf DE bezogen:
http://www.mcgrip.de/Service/news/Impressumpflicht.htm
Wahrscheinlich gibt es bessere Links :-( - aber ich glaube im Großen und Ganzen kommt rüber, was der Gesetzgeber meint.
Christian
Ich glaube nicht (bin aber kein Medienrechtsexperte) das das oben genannte Impressum hält.
auf AT bezogen:
http://www.internet4jurists.at/news/aktuell64.htm
auf DE bezogen:
http://www.mcgrip.de/Service/news/Impressumpflicht.htm
Wahrscheinlich gibt es bessere Links :-( - aber ich glaube im Großen und Ganzen kommt rüber, was der Gesetzgeber meint.
Christian
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Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
Die WKO richtet für jeden Unternehmer eine Informationsseite ein. Mit eine Verknüpfung (z.B.: Von einer Kontakt/Impressum Unterseite zu der WKO-Seite) ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Hier einfach mal veruschen: http://firmena-z.wko.at/SucheStart5.asp
Die WKO richtet für jeden Unternehmer eine Informationsseite ein. Mit eine Verknüpfung (z.B.: Von einer Kontakt/Impressum Unterseite zu der WKO-Seite) ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Hier einfach mal veruschen: http://firmena-z.wko.at/SucheStart5.asp
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Eine sehr interessante Seite, mit deren Hilfe man sich sein (korrektes) Impressum erstellen lassen kann:
http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum
Herzliche Grüße
Christian
http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum
Herzliche Grüße
Christian
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Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen
OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen
Published by Rechtsanwalt Hoesmann at 13:09 under Allgemein, Berichterstattung, Urteil
Werbung ist eine, für manche sogar die einzige Mögichkeit, um mit einem Medienprodukt Geld zu verdienen.
Dabei stellt sich mitunter auch die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang für sexuelle Dienstleistungen geworben werden darf.
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Zweibrücken auseinanderzusetzen und über die Werbung für eine sexuelle Dienstleistung auf einer Webseite zu entscheiden. Auf dieser Webseite wurde eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet.
In dieser detaillierten Beschreibung sah das OLG einen Verstoß gegen den § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Gemäß dieser Vorschrift handelt ordnungswridig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
Nach Ansicht des Gerichts gilt die unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.
Zwar ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr festzuhalten.
Doch ist das Verbot auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt.
Dies ist insbesondere immer dann gegeben, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, anzunehmen sei, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolgt oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden.
Dies setzt eine konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen (BGH Urteile vom 13.07.2006, 1 ZR 241/03 und 1 ZR 231/03, jeweils zitiert nach Juris und BGH Urteil vom 13.07.2006, 1 ZR 65/05 in NStZ 2008, 87).
Das OLG sah in der Internetwerbung eine konkrete Beeinträchtigung. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. …. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.
Entscheidung im Volltext: http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=384
Quelle: http://www.presserecht-aktuell.de/?p=386
Published by Rechtsanwalt Hoesmann at 13:09 under Allgemein, Berichterstattung, Urteil
Werbung ist eine, für manche sogar die einzige Mögichkeit, um mit einem Medienprodukt Geld zu verdienen.
Dabei stellt sich mitunter auch die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang für sexuelle Dienstleistungen geworben werden darf.
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Zweibrücken auseinanderzusetzen und über die Werbung für eine sexuelle Dienstleistung auf einer Webseite zu entscheiden. Auf dieser Webseite wurde eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet.
In dieser detaillierten Beschreibung sah das OLG einen Verstoß gegen den § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Gemäß dieser Vorschrift handelt ordnungswridig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
Nach Ansicht des Gerichts gilt die unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.
Zwar ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr festzuhalten.
Doch ist das Verbot auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt.
Dies ist insbesondere immer dann gegeben, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, anzunehmen sei, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolgt oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden.
Dies setzt eine konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen (BGH Urteile vom 13.07.2006, 1 ZR 241/03 und 1 ZR 231/03, jeweils zitiert nach Juris und BGH Urteil vom 13.07.2006, 1 ZR 65/05 in NStZ 2008, 87).
Das OLG sah in der Internetwerbung eine konkrete Beeinträchtigung. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. …. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.
Entscheidung im Volltext: http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=384
Quelle: http://www.presserecht-aktuell.de/?p=386
> ich lernte Frauen zu lieben und zu hassen, aber nie sie zu verstehen <
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Re: Impressum

..... und wird es zumindest noch solange bleiben wie der Gesetzgeber fast im Jahresintervall die Gesetzeslage ändert.annainga hat geschrieben: Fazit: Die Rechtsprechung zur Abmahnfähigkeit eines fehlerhaften Impressums bleibt uneinheitlich.
Stimmt - Infolge der Komplexität des Problems dann aber nicht von dem "Rechtsanwalt der gerade meine Scheidung so toll hinbekommen hat".Jedem Seitenbetreiber kann deshalb nur geraten werden, die Angaben auf seiner Website überprüfen zu lassen, bevor es zu Rechtstreitigkeiten kommt.
IT-Recht ist ein Spezialgebiet und man braucht einen Spezialisten!
Gruß Günter
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Re: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfa

Man kann es aber auch genau anders sehen.Jason hat geschrieben:Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung.
Preisangabenverordnung § 1
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). .....
Die Preisangabenverordnung ist ein Schutzgesetz für Endverbraucher (

Bisher ist meines Wissens nach noch niemand an dieses heiße Thema herangegangen. Aber die Preisangabenverordnung liest sich auch auf die Dienstleistungen von SW. Ausnahmeregelung von der Preisangabenverordnung gibt es z.B. für Schnupftaback aber nicht für SW.
Gruß Günter
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Re: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfa

Das ist eine ganz andere Geschichte.Guenter hat geschrieben:Man kann es aber auch genau anders sehen.Jason hat geschrieben:Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung.
Preisangabenverordnung § 1
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). .....
Wenn man in der Werbung Preise angibt, müssen das die gültigen Preise für Letztverbraucher sein.
Das heißt aber nicht, dass man Preise angeben muss, und es bedeutet nicht, dass jede Werbung zulässig ist, wenn man die Preise richtig angibt.
Das OLG sieht den Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht in der Richtigkeit der angegebenen Preise, sondern in der Ausführlichkeit der Leistungsbeschreibung.
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Hallo, wenn ich mich beim Hp-Bau für einen Provider entscheiden möchte, der in seinen AGB festgelegt hat, dass er Daten mit pornographischen oder jugendgefährdenden Inhalten nicht akzeptiert, und ich folgendes beherzige


und eine Hp bauen möchte für einen erotischen Massagesalon, der generell keine sexuellen Dienstleistungen anbietet, und ich dies auch zum Ausdruck bringe auf der Hp, bin ich dann auf der "sicheren Seite" oder laufe ich ggfs. dennoch Gefahr, dass die Hp gelöscht wird?Platinium hat geschrieben:Pornographisch sind z.b. Mumubilder, ein errigierter Penis, in manchen Fällen wurden auch schon weibliche Brustwarzen beanstandet.
Liebe Grüsse,
mandala87
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Ich würde im Vorfeld einfach mal den Provider kontaktieren. Bei manchen sind es pornographischen oder jugendgefährdende Inhalte wo es zu Problemen kommen kann, bei manchen reichen schon erotische Inhalte.
Eine Nachfrage kann ja bis dahin sogar anonym erfolgen und ist besser als eine Streiterei hinterher.
LG Jason
Eine Nachfrage kann ja bis dahin sogar anonym erfolgen und ist besser als eine Streiterei hinterher.
LG Jason
> ich lernte Frauen zu lieben und zu hassen, aber nie sie zu verstehen <
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RE: Rechtliche Fragen
Ja, da hast Du recht; das werde ich auch machen ;) bevor man sich die ganze Mühe macht und sie nehmen nachher womöglich noch die HP aus dem Netz 

Liebe Grüsse,
mandala87
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Nur zur Info Marc, falls hier nochmal jemand so wie ich drüber stolpert,
dieser Vorschlag wird keinen Bestand haben (weiß nicht wie das vor 5 Jahren war).
Im Telemediengesetzt steht, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 TMG (das Impressum) eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält eine Ordnungswidrigkeit begeht und mit einer Geldbuße von 50.000 Euro belegt werden (§16 TMG).
dieser Vorschlag wird keinen Bestand haben (weiß nicht wie das vor 5 Jahren war).
Im Telemediengesetzt steht, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 TMG (das Impressum) eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält eine Ordnungswidrigkeit begeht und mit einer Geldbuße von 50.000 Euro belegt werden (§16 TMG).
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RE: Rechtliche Fragen
Ja es stimmt.... viele Dinge die hier geschrieben wurden sind nicht mehr aktuell.
Ich bilde mir aber ein... dass ich mal an anderer Stelle (hier im Forum) etwas grundsätzliches und allgemeines zum Thema geschrieben habe. Die Suchfunktion könnte helfen.
Gruss Adultus -IT Micha
Ich bilde mir aber ein... dass ich mal an anderer Stelle (hier im Forum) etwas grundsätzliches und allgemeines zum Thema geschrieben habe. Die Suchfunktion könnte helfen.
Gruss Adultus -IT Micha