Rechtliche Fragen
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Rechtliche Fragen
Tolle Idee vom Admin gleich ein Unterforum zu schaffen. Find ich super!
Hier könnte man sich vielleicht über rechtliche Fragen, die beim HP - Bau eine Rolle spielen austauschen. Ich denke da z.B. an Urheberrechte, Domainrechte, Fragen zu Impressum und Links usw.. Sicher spielt in dieser Branche auch der Jugendschutz eine Rolle.
Hier könnte man sich vielleicht über rechtliche Fragen, die beim HP - Bau eine Rolle spielen austauschen. Ich denke da z.B. an Urheberrechte, Domainrechte, Fragen zu Impressum und Links usw.. Sicher spielt in dieser Branche auch der Jugendschutz eine Rolle.
> ich lernte Frauen zu lieben und zu hassen, aber nie sie zu verstehen <
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Jugendschutz ist ein Thema, welches ich vorsichtig angehen möchte. Ich bin zutiefst überzeugt, dass hier sehr viel Halbwissen verbreitet ist und letztendlich (zumindest auf Österreich bezogen) die Wenigsten wirklich wissen bzw. die Stelle nennen können, wo der genaue Gesetzestext nachzulesen ist.
In Deutschland gab es meines Wissens den Versuch hier die Altersfreigabe gesetzlich in Zusammenarbeit mit einer Firma zu regeln. So weit ich gehört habe ist dieses Projekt gescheitert...
In Österreich würde ich sagen (private Meinung), dass hier mehr oder weniger Nichts geregelt ist, außer man verstößt gegen die einschlägigen Paragraphen (Aufnahmen von Jugendlichen, Gewaltverherrlichung, Sodomie usw.)
Ich sehe als Webmaster von österreichischen Seiten keine zwingende Verordnung einen Eingangsbereich einer Webseite mit einem "ja - ich bin alt genug" bzw. "nein - ich bin noch zu klein" Knopf zu "schützen". Ich finde diese Geschichte auch sowas von idiotisch, dass ich mich einfach weigere darüber ernsthaft nachzudenken. Ich schreibe zumeist irgendein Satzerl wie zum Beispiel: Mit dem Verbleib auf diesen Webseiten bestätige ich, dass ich nach den in meinem Land geltenden Gesetzen nicht gegen Jugendschutzbestimmungen oder Ähnliches verstoße, auf der Startseite als normalen Text ohne Knopfauswahl rein.
Sollte Jemand unserer UserInnen genaueres Wissen, bitte posten... - wie Eingangs schon erwähnt bin ich hier nicht sattelfest :-(
Christian
In Deutschland gab es meines Wissens den Versuch hier die Altersfreigabe gesetzlich in Zusammenarbeit mit einer Firma zu regeln. So weit ich gehört habe ist dieses Projekt gescheitert...
In Österreich würde ich sagen (private Meinung), dass hier mehr oder weniger Nichts geregelt ist, außer man verstößt gegen die einschlägigen Paragraphen (Aufnahmen von Jugendlichen, Gewaltverherrlichung, Sodomie usw.)
Ich sehe als Webmaster von österreichischen Seiten keine zwingende Verordnung einen Eingangsbereich einer Webseite mit einem "ja - ich bin alt genug" bzw. "nein - ich bin noch zu klein" Knopf zu "schützen". Ich finde diese Geschichte auch sowas von idiotisch, dass ich mich einfach weigere darüber ernsthaft nachzudenken. Ich schreibe zumeist irgendein Satzerl wie zum Beispiel: Mit dem Verbleib auf diesen Webseiten bestätige ich, dass ich nach den in meinem Land geltenden Gesetzen nicht gegen Jugendschutzbestimmungen oder Ähnliches verstoße, auf der Startseite als normalen Text ohne Knopfauswahl rein.
Sollte Jemand unserer UserInnen genaueres Wissen, bitte posten... - wie Eingangs schon erwähnt bin ich hier nicht sattelfest :-(
Christian
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Österreich:
Impressumspflicht für alle Webseiten
Jugendschutz: Ja ich bin 18 blablabla / Nein
Deutschland:
Impressumspflicht
Jugendschutzbeauftragter
Pornographische Darstellungen (Bilder, Videos) müssen per AVS geschützt werden
zum Impressum:
Betreiber: Name Vorname (ohne Abkürzungen)
Adresse: Strasse,Nr, Plz, Ort
email: adresse angeben
Telefon: 0664 -123457
(deutschland)
Jugendschutzbeauftragter: Name + emailadresse
Der Jugendschutzbeauftragte in Deutschland muss eine Person sein, die man dafür als geeignet erachtet. Also ein Freund, Bekannter....
Avs für pornographische Bilder wäre z.B. www.ueber18.de
Pornographisch sind z.b. Mumubilder, ein errigierter Penis, in manchen Fällen wurden auch schon weibliche Brustwarzen beanstandet.
Haftungsaussschluss / Disclaimer: unnötig und schadet juristisch mehr als er bringt. (lt Aussagen deutscher Anwälte)
Grüssle
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Der Jugendschutzbeauftragte in Deutschland muss eine Person sein, die man dafür als geeignet erachtet. Also ein Freund, Bekannter....
Avs für pornographische Bilder wäre z.B. www.ueber18.de
Pornographisch sind z.b. Mumubilder, ein errigierter Penis, in manchen Fällen wurden auch schon weibliche Brustwarzen beanstandet.
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Kangaroos don`t live in Austria
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Ich habe nur ein Gesetz "Honoluluspezifisch" gefunden...
Man darf dort keine Vögel ärgern (sinngemäß gilt dies auch für Zwergerln :-))
http://www.sinnlose-gesetze.de/hawaii.htm
Man darf dort keine Vögel ärgern (sinngemäß gilt dies auch für Zwergerln :-))
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hallo,wollte mal nachfragen wegen Impressum,meine Rechtsanwaltin,könnte mir nicht viel zu diese Thema geben,nur das es muss sein.Und dafür wollte sie 64 euro
Ich habe aber noch gelesen,das man kann auch fehlerhafte Impressum haben,wo ist das noch gerechtlicht akzeptiert.
Es geht darum,das ich brauche nicht das jeder Freier weist,wie ich heisse mit richtigen namen.Ich habe die Homepage alleine gemacht,zwar hatte es sehr lange gedauert,aber eben Selbs gemacht,von daher musste ich in Impressum meine Kontakt geben und sollte auch mein Name u.s.w.
Könnte mir da jemand weiter helfen?Auf mein Impressum nachschauen und mir sagen ob das akzeptabel ist und wenn nicht ob da andere weg ist,Hauptsache ohne meine Name?
Meine Homepage ist zu sehen unter mein Profil
Vielen dank

Ich habe aber noch gelesen,das man kann auch fehlerhafte Impressum haben,wo ist das noch gerechtlicht akzeptiert.
Es geht darum,das ich brauche nicht das jeder Freier weist,wie ich heisse mit richtigen namen.Ich habe die Homepage alleine gemacht,zwar hatte es sehr lange gedauert,aber eben Selbs gemacht,von daher musste ich in Impressum meine Kontakt geben und sollte auch mein Name u.s.w.
Könnte mir da jemand weiter helfen?Auf mein Impressum nachschauen und mir sagen ob das akzeptabel ist und wenn nicht ob da andere weg ist,Hauptsache ohne meine Name?
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Hast du keine gute Freundin die eine ähnliche HP hat und damit kein Problem ?
Theoretisch könnte ich eine HP von Michel Jackson machen, muß natürlich sein Einverständnis haben und irgendwelche Gebühren zahlen usw.. Im Impressum dieser Seite stehen aber mein Name und meine Kontaktadresse.
Was spricht denn dagegen wenn deine Freundin eine HP von dir betreibt ? Natürlich mit Einverständnis usw..
Theoretisch könnte ich eine HP von Michel Jackson machen, muß natürlich sein Einverständnis haben und irgendwelche Gebühren zahlen usw.. Im Impressum dieser Seite stehen aber mein Name und meine Kontaktadresse.
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Impressum
ich habe keine selbst gemachten erfahrungen mit "Impressum", die ich hier weitergebe, aber ich habe mal in google gesucht ("fehlerhaftes impressum rechtssprechung") und kam auf folgenden link:
eRecht24
Fehlerhaftes Impressum ist nicht abmahnfähig
22.05.2006 » Tags: fehlerhaftes Impressum, wettbewerbsrechtliche Abmahnung, TDG, Mitbewerber, OLG Koblenz, Wettbewerbswidrigkeit, Aufsichtsbehörde, Unterlassungsanspruch, UEG, Wettbewerbsvorteil
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum war in der Vergangenheit oftmals Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Frage, ob ein fehlerhaftes Impressum stets Grund für eine Abmahnung sein kann, wurde und wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Entscheidend ist dabe in rechtlicher Hinsicht, ob es sich bei der maßgeblichen Norm des § 6 TDG lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt oder ob diese Norm auch wettbewerbsbezogenen Charakter hat. Nur im zweiten Fall hätte eine Abmahnung durch Mitbewerber aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Erfolg.
Nun hat sich das OLG Koblenz (Az.: 4 U 1587/05) mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines unvollständigen Impressums befasst. Ein Makler aus der Versicherungs- und Immobilienbranche hatte auf seiner Website die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben und wurde daraufhin abgemahnt. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass unvollständige Angaben im Impressum zwar grundsätzlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Einen Unterlassungsanspruch, der im beispielsweise im Wege einer Abmahnung durchgesetzt werden kann, erkannte das Gericht aber trotzdem nicht an. Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in einem Impressum überschreitet nach Ansicht des Gerichts nicht die Erheblichkeitsschwelle in § 3 UWG. Danach ist ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten nur dann als unzulässig einzustufen, wenn hierdurch der Wettbewerb „nicht nur unerheblich“ beeinträchtigt wird. Die Klausel soll sicherstellen, dass Rechtsverstöße von geringem Gewicht nicht massenhaft verfolgt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse an dieser Rechtsverfolgung besteht.
Der Kläger konnte im Verfahren nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, dass der abgemahnte Seitenbetreiber durch die unvollständigen Impressums-Angaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern erlangt haben soll. Dies wäre jedoch Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gewesen.
Fazit: Die Rechtsprechung zur Abmahnfähigkeit eines fehlerhaften Impressums bleibt uneinheitlich. Eine ausdrücklich Bezugnahme des Gerichts auf die fehlende Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG bei „einfachen“ Verstößen ist jedoch zu begrüßen.
Keinesfalls ist es aber so, dass fehlerhafte Impressums-Angaben nun grundsätzlich nicht mehr abmahnfähig wären. Werden etwa im Rahmen eines Online-Shops unvollständige Angaben im Impressum gemacht und die Nutzer so an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert, wird die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Jedem Seitenbetreiber kann deshalb nur geraten werden, die Angaben auf seiner Website überprüfen zu lassen, bevor es zu Rechtstreitigkeiten kommt.
für mein rechtsempfinden ist es nachvollziehbar.
liebe grüße von annainga
eRecht24
Fehlerhaftes Impressum ist nicht abmahnfähig
22.05.2006 » Tags: fehlerhaftes Impressum, wettbewerbsrechtliche Abmahnung, TDG, Mitbewerber, OLG Koblenz, Wettbewerbswidrigkeit, Aufsichtsbehörde, Unterlassungsanspruch, UEG, Wettbewerbsvorteil
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum war in der Vergangenheit oftmals Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Frage, ob ein fehlerhaftes Impressum stets Grund für eine Abmahnung sein kann, wurde und wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Entscheidend ist dabe in rechtlicher Hinsicht, ob es sich bei der maßgeblichen Norm des § 6 TDG lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt oder ob diese Norm auch wettbewerbsbezogenen Charakter hat. Nur im zweiten Fall hätte eine Abmahnung durch Mitbewerber aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Erfolg.
Nun hat sich das OLG Koblenz (Az.: 4 U 1587/05) mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines unvollständigen Impressums befasst. Ein Makler aus der Versicherungs- und Immobilienbranche hatte auf seiner Website die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben und wurde daraufhin abgemahnt. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass unvollständige Angaben im Impressum zwar grundsätzlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Einen Unterlassungsanspruch, der im beispielsweise im Wege einer Abmahnung durchgesetzt werden kann, erkannte das Gericht aber trotzdem nicht an. Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in einem Impressum überschreitet nach Ansicht des Gerichts nicht die Erheblichkeitsschwelle in § 3 UWG. Danach ist ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten nur dann als unzulässig einzustufen, wenn hierdurch der Wettbewerb „nicht nur unerheblich“ beeinträchtigt wird. Die Klausel soll sicherstellen, dass Rechtsverstöße von geringem Gewicht nicht massenhaft verfolgt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse an dieser Rechtsverfolgung besteht.
Der Kläger konnte im Verfahren nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen, dass der abgemahnte Seitenbetreiber durch die unvollständigen Impressums-Angaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern erlangt haben soll. Dies wäre jedoch Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gewesen.
Fazit: Die Rechtsprechung zur Abmahnfähigkeit eines fehlerhaften Impressums bleibt uneinheitlich. Eine ausdrücklich Bezugnahme des Gerichts auf die fehlende Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG bei „einfachen“ Verstößen ist jedoch zu begrüßen.
Keinesfalls ist es aber so, dass fehlerhafte Impressums-Angaben nun grundsätzlich nicht mehr abmahnfähig wären. Werden etwa im Rahmen eines Online-Shops unvollständige Angaben im Impressum gemacht und die Nutzer so an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert, wird die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Jedem Seitenbetreiber kann deshalb nur geraten werden, die Angaben auf seiner Website überprüfen zu lassen, bevor es zu Rechtstreitigkeiten kommt.
für mein rechtsempfinden ist es nachvollziehbar.
liebe grüße von annainga
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Verordnung Impressum
ich habe noch eine weitere seite gefunden, die sich mit dem thema beschäftigt. für mich ist es schwer zu sehen, ob das thema seriös behandelt wird. bei meiner suche stieß ich auf "gefakte gerichtsurteile", die panik machen wollen, die daran verdienen wollen.
hier mal der link:
Impressumspflicht
dieser link behandelt die gesetzeslage in deutschland, für österreich gelten andere bestimmungen!
liebe grüße von annainga
hier mal der link:
Impressumspflicht
dieser link behandelt die gesetzeslage in deutschland, für österreich gelten andere bestimmungen!
liebe grüße von annainga
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Es gibt auch Unternehmen die das als Service anbieten. Die übernehmen für den Sitebetreiber das Impressum und stellen auch den Jugendschutzbeauftragten. Kostet aber natürlich.Jason hat geschrieben: Was spricht denn dagegen wenn deine Freundin eine HP von dir betreibt ? Natürlich mit Einverständnis usw..
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Das Problem ist halt die Vertrauensfrage - es muss Jedem bewusst sein das der, der bei der whois-Abfrage aufscheint der Eigentümer der Domain ist - Diese also auch verkaufen, löschen und was auch immer kann! Auch Firmen gehen in Konkurs und eine Domain kann vom "Masseverwalter" (keine Ahnung wie der in D heißt) verwertet werden....
Ich weiß, dass dies eher negativ besetzt ist, aber trotzdem - ich kenne genug Fälle, wo auf Grund von Trennungen (die Domain war auf den Partner angemeldet) Webseiten den Bach runter gegangen sind.
Wählt unbedingt eine Person Eures Vertrauens, wenn Ihr die Webseite auf Jemand Anderen anmeldet!
Ich weiß, dass dies eher negativ besetzt ist, aber trotzdem - ich kenne genug Fälle, wo auf Grund von Trennungen (die Domain war auf den Partner angemeldet) Webseiten den Bach runter gegangen sind.
Wählt unbedingt eine Person Eures Vertrauens, wenn Ihr die Webseite auf Jemand Anderen anmeldet!
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Im Notfall kann man ja auch seine eigene Internetfirma gründen und über diese das Impressum laufen lassen. Es verlangt ja niemand dass jede Firma Gewinn erwirtschaftet. Solange die Geschäftsleitung damit klar kommt sollte es kaum Probleme geben. Es ist halt ein extremer Aufwand, da muss man halt abwägen.
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Wobei auch die neue Firma wieder eine Adresse braucht - und falls sie eine Webseite hat auch ein Impressum...Jason hat geschrieben:Im Notfall kann man ja auch seine eigene Internetfirma gründen und über diese das Impressum laufen lassen. Es verlangt ja niemand dass jede Firma Gewinn erwirtschaftet. Solange die Geschäftsleitung damit klar kommt sollte es kaum Probleme geben. Es ist halt ein extremer Aufwand, da muss man halt abwägen.
Ich denke, dass sich diese Problematik erst durch die Akzeptanz des Berufes (Gewerbes) Prostitution beseitigen lässt. Zur Zeit ist ja in Deutschland eher ein rauherer Wind bzgl. Webseiten zu verspüren. Es werden immer mehr Auflagen verlangt, bzw. es gibt immer mehr Dinge die "als verboten" (Altersfreigabe = negativ für Besucher UND für Suchmaschinen (!) diese Seiten können nicht indexiert werden, da der Suchmaschinenrobot keine Altersfreigabe besitzt) gelten. In Österreich ist man da (noch?) etwas gemäßigter unterwegs - nur bei den Impressi gibt es zur Zeit auch keine Lösung.
Christian
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Grüß Euch,
die Frage kam auf, was passiert, wenn man seine Website auf einem ausländischen Server hostet. Nach welchem Gesetz wird das dann behandelt.
Einmal natürlich nach dem Gesetz, welches in dem Land gültig ist, wo die Page liegt.
Sprich, wenn dort was verboten ist - trifft es auch auf die Page zu.
Es nützt aber nicht, seine Page z.B. in einem liberaleren Land zu posten, wenn der Firmensitz (wo arbeitet die SW z.B:, wo ist die Firma, welche Adresse steht im Impressum) z.B: in Österreich oder Deutschland ist.
Lieben Gruß,
Katarina
die Frage kam auf, was passiert, wenn man seine Website auf einem ausländischen Server hostet. Nach welchem Gesetz wird das dann behandelt.
Einmal natürlich nach dem Gesetz, welches in dem Land gültig ist, wo die Page liegt.
Sprich, wenn dort was verboten ist - trifft es auch auf die Page zu.
Es nützt aber nicht, seine Page z.B. in einem liberaleren Land zu posten, wenn der Firmensitz (wo arbeitet die SW z.B:, wo ist die Firma, welche Adresse steht im Impressum) z.B: in Österreich oder Deutschland ist.
Lieben Gruß,
Katarina
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