Zulässiges Abfotographieren des Ausweises?

Abgesehen vom Fehlen der nötigen Hilfsinstitutionen für Sexworker findet hier auch alles Platz, was ihr an bestehenden Einrichtungen auszusetzen habt oder loben wollt
poetrylove
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Zulässiges Abfotographieren des Ausweises?

Beitrag von poetrylove »

Ein liebes Grüss Gott aus München,

ich hätte zwei kleine Fragen ..

1. Ist es wirklich zulässig dass ich gefragt werde wo sich an

meinem Körper Narben und Tätowierungen befinden..?

Argument ..Damit ich besser identifiziert werde wenn mir etwa zustösst ? Ich finde dass geht zuweit oder ?

2. Darf die Sitte meinen Ausweiss fotografieren ? Da sie mich selbst nicht fotografieren dürfen ?

Wer weiss darüber Bescheid ?

Vorallem Punkt zwei wäre mir wichtig ... wir haben doch auch in Bayern eine Menschenwürde oder ?

einen ganz lieben Dank

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Kasharius
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Beitrag von Kasharius »

@poetrylove

zum Anfang mal bescheidene Hilfestellungsversuche eines Preussen...

Auszug aus dem Bayrischen Polizeiaufgabengesetz

Art. 13
Identitätsfeststellung und Prüfung
von Berechtigungsscheinen

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

1.
zur Abwehr einer Gefahr,
2.
wenn die Person sich an einem Ort aufhält,

a)
von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort

aa)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
cc)
sich Straftäter verbergen, oder

b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,

3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) oder Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5 oder Ordnungswidrigkeiten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zu verhindern,
5.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
6.
zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2).

(2) 1 Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

Grundsätzlich einschlägig erscheinen mir die Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Sätze 1. und 2. Allerdings sehe ich darin weder eine Rechtsgrundlage für das Abfotografieren, noch für die Frage nach besonderen körperlichen Merkmalen.

Man könnte die Maßnahmen aber eventuell auf

Art. 14
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1.
eine nach Art. 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4.
Messungen.
stützen; s. insbesondere Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m Abs. 3 Nr. 3 und 4. Aber man hat auch Rechte wie aus Art 14 Abs. 2 zu ersehen ist. Grundsätzlich gilt hier auch immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sicherheitshalber bitte auch bei SW-Beratungsstellen nachfragen.

Soweit von mir.

Kasharius sagt GRÜß GOTT