Strafbar als Webcamgirl in Bayern
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- Goldstück
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RE: Strafbar als Webcamgirl in Bayern
Eine interessante Fragestellung - hier ist ein "Definitionsversuch" aus der juristischen Dissertation von R. Gugel:
"Prostitution wird heute allgemein als Form einer geschlechtsbezogenen Erwerbstätigkeit im Sinne einer sexuellen Dienstleistung verstanden, bei der die Prostituierte ihre Körperlichkeit und Sexualität gegen eine monetäre Gegenleistung des Freiers anbietet. Dabei prägt die Spezifik der Körperlichkeit und Sexualität der Dienstleistung, die Wahllosigkeit der Freierauswahl sowie die emotionale Gleichgültigkeit prostitutiver Sexualkontakte den Vertrag zwischen Prostituierter und Freier."
(Rachel Gugel, "Das Spannungsverhältnis zwischen Prostitutionsgesetz und Art. 3 II Grundgesetz - eine rechtspolitische Untersuchung", Diss., Universität Bremen 2010)
Als Definition in einer rechtswissenschaftlichen Arbeit ist dieser Anlauf sprachlich und gedanklich gewiss einfach nur traurig. Es zeigt aber, dass Gesetzgeber, ausführende Behörden und Rechtsprechung sich über Prostitution verhalten mit der Vorstellung, dass man irgendwie schon weiß, was das ist.
Nimmt man einmal an, dass Dr. Gugel mit "Spezifik der Körperlichkeit (..) der Dienstleistung" meint, dass es sich um einen körperlichen Kontakt handelt, dann wäre WebCam keine Prostitution. "Anbahnung" etwa wie bei einer Escortagentur läge auch nicht vor, weil es ja an der Absicht fehlt, jemals einen körperlichen Kontakt herzustellen.
Wollte man nun unbedingt WebCam als Prostitution im Sinne einer Sperrbezirksverordnung einordnen, stellte sich aber die Frage, wo die Prostitution dann stattfindet - dort, wo die Kamera steht, oder dort, wo sich der Konsument befindet?
"Prostitution wird heute allgemein als Form einer geschlechtsbezogenen Erwerbstätigkeit im Sinne einer sexuellen Dienstleistung verstanden, bei der die Prostituierte ihre Körperlichkeit und Sexualität gegen eine monetäre Gegenleistung des Freiers anbietet. Dabei prägt die Spezifik der Körperlichkeit und Sexualität der Dienstleistung, die Wahllosigkeit der Freierauswahl sowie die emotionale Gleichgültigkeit prostitutiver Sexualkontakte den Vertrag zwischen Prostituierter und Freier."
(Rachel Gugel, "Das Spannungsverhältnis zwischen Prostitutionsgesetz und Art. 3 II Grundgesetz - eine rechtspolitische Untersuchung", Diss., Universität Bremen 2010)
Als Definition in einer rechtswissenschaftlichen Arbeit ist dieser Anlauf sprachlich und gedanklich gewiss einfach nur traurig. Es zeigt aber, dass Gesetzgeber, ausführende Behörden und Rechtsprechung sich über Prostitution verhalten mit der Vorstellung, dass man irgendwie schon weiß, was das ist.
Nimmt man einmal an, dass Dr. Gugel mit "Spezifik der Körperlichkeit (..) der Dienstleistung" meint, dass es sich um einen körperlichen Kontakt handelt, dann wäre WebCam keine Prostitution. "Anbahnung" etwa wie bei einer Escortagentur läge auch nicht vor, weil es ja an der Absicht fehlt, jemals einen körperlichen Kontakt herzustellen.
Wollte man nun unbedingt WebCam als Prostitution im Sinne einer Sperrbezirksverordnung einordnen, stellte sich aber die Frage, wo die Prostitution dann stattfindet - dort, wo die Kamera steht, oder dort, wo sich der Konsument befindet?
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Wenn die Sache letztlich nicht doch so ernst wäre, würde ich sagen: wir befinden uns bei dieser Frage auf dem Gebiet der Komik.
Friederikes Frage kann m.E. auf dreierlei Weise beantwortet werden: Steht die Sperrgebietsverordnung im Fokus des Geschehens, dann ist der Sendeort die Stelle, an der Prostitution stattfindet und die Polizei ggf. eingreifen kann. Nach den im Anmarsch befindlichen "schwedischen Verhältnissen" müssen die Ordnungshüter indes den Konsumenten zur Rechenschaft ziehen, denn das Angebot einer sexuellen Dienstleistung bleibt grundsätzlich straffrei, im Gegensatz zum Abruf. Diejenigen, die den Sexarbeiterinnen grundsätzlich an den Kragen wollen, werden aber wohl argumentieren, dass beide Partner zu belangen seien, denn das Prostitutionsgeschäft sei lediglich "elektronisch entzerrt".
Man nehme mir bitte meine humoristische Sicht der Dinge nicht übel; glücklich derjenige, der trotzdem lacht.
LG rainman
Friederikes Frage kann m.E. auf dreierlei Weise beantwortet werden: Steht die Sperrgebietsverordnung im Fokus des Geschehens, dann ist der Sendeort die Stelle, an der Prostitution stattfindet und die Polizei ggf. eingreifen kann. Nach den im Anmarsch befindlichen "schwedischen Verhältnissen" müssen die Ordnungshüter indes den Konsumenten zur Rechenschaft ziehen, denn das Angebot einer sexuellen Dienstleistung bleibt grundsätzlich straffrei, im Gegensatz zum Abruf. Diejenigen, die den Sexarbeiterinnen grundsätzlich an den Kragen wollen, werden aber wohl argumentieren, dass beide Partner zu belangen seien, denn das Prostitutionsgeschäft sei lediglich "elektronisch entzerrt".
Man nehme mir bitte meine humoristische Sicht der Dinge nicht übel; glücklich derjenige, der trotzdem lacht.
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RE: Strafbar als Webcamgirl in Bayern
Lieber @rainman,
schön, mal wieder von Dir zu lesen!
Wie Du selbst sagst, ist die Angelegenheit leider für die Betroffenen keineswegs komisch.
Der Schwarze Humor entsteht aus der Diskrepanz zwischen dem menschlichen Thema der Sexualität und der kleinteiligen Regelungswut der Bürokratie. Ein Beispiel ist die Legaldefinition des US-Staates New Mexico:
"Prostitution consists of knowingly engaging in or offering to engage in a sexual act for hire. As used in this section 'sexual act' means sexual intercourse, cunnilingus, fellatio, masturbation of another, anal intercourse or the causing of penetration to any extent and with any object of the genital or anal opening of another, whether or not there is any emission. Whoever commits prostitution is guilty of a petty misdemeanor, unless such crime is a second or subsequent conviction, in which case such person is guilty of a misdemeanor."
Dieser Gesetzgeber hat fast an alles gedacht, Fick, Analfick, Blow job, Hand job, Dildospiele .. .. Nicht erfasst sind Bukake und ähnliches, auch nicht, was ebenfalls vorkommt, dass ein Kunde die Prostituierte bezahlt, dass sie sich vor ihm selbstbefriedigt.
Webcam ist aber schon einmal in New Mexico klar keine Prostitution.
Deine Vorschläge zur Beantwortung meiner Frage machen es sich aber zu einfach. Der Zweck der Sperrbezirksverordnungen ist nicht die Kontrolle durch die Polizei, sondern der Schutz der Öffentlichkeit vor Beeinträchtigungen. Deshalb ist die Kontrollmöglichkeit durch die Polizei nicht das Kriterium dafür, wo ggf. die Prostitution stattfindet (nicht in New Mexico, siehe oben). Ob sich Prostitution elektronisch entzerren lässt, hängt maßgeblich von der Definition ab ..
In New Mexico wäre solches in der Tat möglich, wenn der Kunde ferngesteuert über einen Dildoroboter die Penetration ausführt .. .. aber jetzt höre ich auf.
Das alles zeigt nur, wie pervers die Anti-Prostitutionsgesetzgebung wirklich ist. Man stelle sich vor, man müsse sich als Richter mit solchen Fragen auseinandersetzen! Das ist entwürdigend!
Noch eine Kleinigkeit: in einem Buch über die Präsidentschaft von Bill Clinton habe ich gelesen, dass Clinton im frühen Stadium der Lewinski-Affäre sein Ehrenwort gegeben hat, niemals sexuelle Beziehungen ("sexual intercourse") mit "dieser Frau" gehabt zu haben. Im Weiteren hat er dann behauptet, ein Blow job sei keine sexuelle Beziehung! Die Legaldefinition von New Mexico unterstützt ihn sogar in diesem Punkt!
schön, mal wieder von Dir zu lesen!
Wie Du selbst sagst, ist die Angelegenheit leider für die Betroffenen keineswegs komisch.
Der Schwarze Humor entsteht aus der Diskrepanz zwischen dem menschlichen Thema der Sexualität und der kleinteiligen Regelungswut der Bürokratie. Ein Beispiel ist die Legaldefinition des US-Staates New Mexico:
"Prostitution consists of knowingly engaging in or offering to engage in a sexual act for hire. As used in this section 'sexual act' means sexual intercourse, cunnilingus, fellatio, masturbation of another, anal intercourse or the causing of penetration to any extent and with any object of the genital or anal opening of another, whether or not there is any emission. Whoever commits prostitution is guilty of a petty misdemeanor, unless such crime is a second or subsequent conviction, in which case such person is guilty of a misdemeanor."
Dieser Gesetzgeber hat fast an alles gedacht, Fick, Analfick, Blow job, Hand job, Dildospiele .. .. Nicht erfasst sind Bukake und ähnliches, auch nicht, was ebenfalls vorkommt, dass ein Kunde die Prostituierte bezahlt, dass sie sich vor ihm selbstbefriedigt.
Webcam ist aber schon einmal in New Mexico klar keine Prostitution.
Deine Vorschläge zur Beantwortung meiner Frage machen es sich aber zu einfach. Der Zweck der Sperrbezirksverordnungen ist nicht die Kontrolle durch die Polizei, sondern der Schutz der Öffentlichkeit vor Beeinträchtigungen. Deshalb ist die Kontrollmöglichkeit durch die Polizei nicht das Kriterium dafür, wo ggf. die Prostitution stattfindet (nicht in New Mexico, siehe oben). Ob sich Prostitution elektronisch entzerren lässt, hängt maßgeblich von der Definition ab ..
In New Mexico wäre solches in der Tat möglich, wenn der Kunde ferngesteuert über einen Dildoroboter die Penetration ausführt .. .. aber jetzt höre ich auf.
Das alles zeigt nur, wie pervers die Anti-Prostitutionsgesetzgebung wirklich ist. Man stelle sich vor, man müsse sich als Richter mit solchen Fragen auseinandersetzen! Das ist entwürdigend!
Noch eine Kleinigkeit: in einem Buch über die Präsidentschaft von Bill Clinton habe ich gelesen, dass Clinton im frühen Stadium der Lewinski-Affäre sein Ehrenwort gegeben hat, niemals sexuelle Beziehungen ("sexual intercourse") mit "dieser Frau" gehabt zu haben. Im Weiteren hat er dann behauptet, ein Blow job sei keine sexuelle Beziehung! Die Legaldefinition von New Mexico unterstützt ihn sogar in diesem Punkt!
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RE: Strafbar als Webcamgirl in Bayern
Hallo Friederike,
schön, dass Du mich vermisst hast. Ich darf das Kompliment aber zurückgeben: Du hast mal wieder einen reizvollen Gedanken in die Diskussion gebracht!
Dass der Schutz der Öffentlichkeit (angeblich) Sinn einer Sperrgebietsverordnung ist, ist mir natürlich bekannt. Man sagt: wo kein Kläger, da kein Richter. Nun bietet ja Webcam wohl gute Möglichkeiten einer besonders diskreten Handhabung des Geschäfts. Wenn aber, aus welchem Grund auch immer, irgend jemand Anstoß an diesem Geschäft nimmt, dann dürfte doch wohl die Polizei als Ausführungsorgan der Staatsanwaltschaft als erste auf den Plan treten, und sei es nur wegen ruhestörenden Lärms, oder sehe ich das falsch?
Ursprünglich war ich der Ansicht von Zwerg, nach der Webcam gar nicht in den Bereich Prostitution gehört. Ich freue mich, dass die Neumexikaner das genau so sehen. Und dann kam Kasharius, unser Hausjurist, und sagte: Moment mal, so ganz stimmt das nicht. Soll ich mal sagen, was ich (rainman) denke? Ich sehe das in einer Linie mit dem guten alten Pin-up-Girl, was im Spind so manches Soldaten oder Seemanns klebte bzw. heute noch klebt. Daran hat niemand Anstoß genommen. Dann kam der Telefonsex; den hat so mancher von uns getrieben, ohne dass es irgendeine öffentliche Aufregung darüber gab. Darüber steht indes schon ein Artikel in dem von mir hier öfters zitierten Buch von Elisabeth von Dücker "Sexarbeit..." (S. 51ff: "Ich wollte schon immer mit meiner Stimme etwas machen"). Die Hinzunahme des Bildes ist selbstredend die konsequente Fortsetzung dieser Entwicklungslinie. Und was ruft die Moralapostel dabei auf den Plan? Doch wohl nur die Tatsache, dass dabei Geld fließt. Es dreht sich eben alles in unserer Welt um das liebe Geld.
Mich interessiert, wie Frau Gugel das Spannungsverhältnis zwischen dem ProstG und dem Art. 3 II GG sieht. Zu welchen Ergebnissen kommt sie? Das wäre vielleicht interessant, wenn demnächst der Bundestag sich an das ProstG heranmacht. Lässt sich das in aller Kürze andeuten?
LG rainman
schön, dass Du mich vermisst hast. Ich darf das Kompliment aber zurückgeben: Du hast mal wieder einen reizvollen Gedanken in die Diskussion gebracht!
Dass der Schutz der Öffentlichkeit (angeblich) Sinn einer Sperrgebietsverordnung ist, ist mir natürlich bekannt. Man sagt: wo kein Kläger, da kein Richter. Nun bietet ja Webcam wohl gute Möglichkeiten einer besonders diskreten Handhabung des Geschäfts. Wenn aber, aus welchem Grund auch immer, irgend jemand Anstoß an diesem Geschäft nimmt, dann dürfte doch wohl die Polizei als Ausführungsorgan der Staatsanwaltschaft als erste auf den Plan treten, und sei es nur wegen ruhestörenden Lärms, oder sehe ich das falsch?
Ursprünglich war ich der Ansicht von Zwerg, nach der Webcam gar nicht in den Bereich Prostitution gehört. Ich freue mich, dass die Neumexikaner das genau so sehen. Und dann kam Kasharius, unser Hausjurist, und sagte: Moment mal, so ganz stimmt das nicht. Soll ich mal sagen, was ich (rainman) denke? Ich sehe das in einer Linie mit dem guten alten Pin-up-Girl, was im Spind so manches Soldaten oder Seemanns klebte bzw. heute noch klebt. Daran hat niemand Anstoß genommen. Dann kam der Telefonsex; den hat so mancher von uns getrieben, ohne dass es irgendeine öffentliche Aufregung darüber gab. Darüber steht indes schon ein Artikel in dem von mir hier öfters zitierten Buch von Elisabeth von Dücker "Sexarbeit..." (S. 51ff: "Ich wollte schon immer mit meiner Stimme etwas machen"). Die Hinzunahme des Bildes ist selbstredend die konsequente Fortsetzung dieser Entwicklungslinie. Und was ruft die Moralapostel dabei auf den Plan? Doch wohl nur die Tatsache, dass dabei Geld fließt. Es dreht sich eben alles in unserer Welt um das liebe Geld.
Mich interessiert, wie Frau Gugel das Spannungsverhältnis zwischen dem ProstG und dem Art. 3 II GG sieht. Zu welchen Ergebnissen kommt sie? Das wäre vielleicht interessant, wenn demnächst der Bundestag sich an das ProstG heranmacht. Lässt sich das in aller Kürze andeuten?
LG rainman
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Re: RE: Strafbar als Webcamgirl in Bayern
Lieber @rainman,
es macht natürlich schon einen Unterschied:

Die Arbeit geht genauso kraus weiter wie es der von mir zitierte Definitionsversuch erwarten lässt. Für die Universität Bremen ist diese Promotion kein Ruhmesblatt, wirklich peinlich.
Liebe @Terrormietze,
mit Deiner Interpretation hast Du wahrscheinlich recht, und in dem Punkt möchte ich dem hochgeschätzten Gelehrten kasharius widersprechen. Die mir bekannte Literatur geht bei dem Begriff "Prostitution" von einem physischen Kontakt aus oder der Vermittlung/Anbahnung eines solchen Kontakts. Die Webcam-Arbeit ist demnach keine Prostitution. Offensichtlich ist Sexarbeit nicht immer auch Prostitution, Sexarbeit ist der weitere Begriff.
LG,
Friederike
es macht natürlich schon einen Unterschied:

Die Polizei käme dann wegen einer eventuellen Ruhestörung (die dann ja vorliegen müsste) - aber nicht wegen Verstoßes gegen die Sperrbezirksverordnung.rainman hat geschrieben:Wenn aber, aus welchem Grund auch immer, irgend jemand Anstoß an diesem Geschäft nimmt, dann dürfte doch wohl die Polizei als Ausführungsorgan der Staatsanwaltschaft als erste auf den Plan treten, und sei es nur wegen ruhestörenden Lärms, oder sehe ich das falsch?
Die Frau Dr. Gugel ist eine Neo-Feministin und versucht in ihrer Dissertation, aus dem Gebot des Art. 3 II GG (der dem Gesetzgeber auferlegt, sich für die Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen) das Gebot abzuleiten, die Prostitution durch die Freierbestrafung zu unterdrücken, weil sie "faktisch" (?) die "Würde" des weiblichen Geschlechts als Über-Ich schädigt und damit der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegensteht.rainman hat geschrieben:Mich interessiert, wie Frau Gugel das Spannungsverhältnis zwischen dem ProstG und dem Art. 3 II GG sieht. Zu welchen Ergebnissen kommt sie? Das wäre vielleicht interessant, wenn demnächst der Bundestag sich an das ProstG heranmacht. Lässt sich das in aller Kürze andeuten?
Die Arbeit geht genauso kraus weiter wie es der von mir zitierte Definitionsversuch erwarten lässt. Für die Universität Bremen ist diese Promotion kein Ruhmesblatt, wirklich peinlich.
Liebe @Terrormietze,
mit Deiner Interpretation hast Du wahrscheinlich recht, und in dem Punkt möchte ich dem hochgeschätzten Gelehrten kasharius widersprechen. Die mir bekannte Literatur geht bei dem Begriff "Prostitution" von einem physischen Kontakt aus oder der Vermittlung/Anbahnung eines solchen Kontakts. Die Webcam-Arbeit ist demnach keine Prostitution. Offensichtlich ist Sexarbeit nicht immer auch Prostitution, Sexarbeit ist der weitere Begriff.
LG,
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Liebe Friederike,
herzlichen Dank für Deine Einschätzung der Arbeit von Dr. R. Gugel. Obgleich ich sie nicht kenne, habe ich doch etwas Ähnliches erwartet. Es steht zu befürchten, dass die Parlamentarier bei der Neufassung des ProstG den uralten schwammigen Begriff der Sittenwidrigkeit durch den ebenso schwammigen Ausdruck Würdewidrigkeit oder so ähnlich ersetzen. Ich bin mal gespannt, wie das ausgeht.
Die Definitionen, die Du oben zitiert hast, gefallen mir übrigens beide nicht. Bei mir können Definitionen gar nicht kurz und knapp genug sein, wenn sie etwas Wesentliches aussagen und gleichwohl z. B. einem Richter den notwendigen Interpretationsspielraum einräumen. Mit der Aussage 'Prostitution ist die Verrichtung sexueller Handlungen gegen Entgelt' könnte ich beispielsweise gut leben, wenn ich Jurist wäre, aber das bin ich ja leider nicht.
LG rainman
herzlichen Dank für Deine Einschätzung der Arbeit von Dr. R. Gugel. Obgleich ich sie nicht kenne, habe ich doch etwas Ähnliches erwartet. Es steht zu befürchten, dass die Parlamentarier bei der Neufassung des ProstG den uralten schwammigen Begriff der Sittenwidrigkeit durch den ebenso schwammigen Ausdruck Würdewidrigkeit oder so ähnlich ersetzen. Ich bin mal gespannt, wie das ausgeht.
Die Definitionen, die Du oben zitiert hast, gefallen mir übrigens beide nicht. Bei mir können Definitionen gar nicht kurz und knapp genug sein, wenn sie etwas Wesentliches aussagen und gleichwohl z. B. einem Richter den notwendigen Interpretationsspielraum einräumen. Mit der Aussage 'Prostitution ist die Verrichtung sexueller Handlungen gegen Entgelt' könnte ich beispielsweise gut leben, wenn ich Jurist wäre, aber das bin ich ja leider nicht.
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Die frage ist doch die, dass wenn prostitution den physischen kontakt vorraussetzt oder die anbahnung an diesen kontakt, aber camarbeit keinen körper kontakt zulässt, ob dies dann noch unter das ProstG fällt. Oder ob nicht etwa es doch unter das audiovisiunelle oder telekommunikationsdiestleistung sowie künstlerische freiheit fällt.
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Liebe Terrormietze,
Deine Frage verstehe ich schon gut. Mit meinem völlig unverbindlichen Definitionsvorschlag würde ich die Beantwortung dieser Frage im Falle eines Falles einem Richter überlassen. Du siehst, unsere beiden Fachjuristen sind sich in diesem Punkt auch nicht einig. Möglicherweise gibt es auch keine Präzedenzfälle, auf die man sich berufen könnte. Wenn ich Richter wäre, würde ich Deine Frage mit "nein" beantworten, aber das bin ich - wie gesagt - leider nicht.
LG rainman
Deine Frage verstehe ich schon gut. Mit meinem völlig unverbindlichen Definitionsvorschlag würde ich die Beantwortung dieser Frage im Falle eines Falles einem Richter überlassen. Du siehst, unsere beiden Fachjuristen sind sich in diesem Punkt auch nicht einig. Möglicherweise gibt es auch keine Präzedenzfälle, auf die man sich berufen könnte. Wenn ich Richter wäre, würde ich Deine Frage mit "nein" beantworten, aber das bin ich - wie gesagt - leider nicht.
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Hier geht es doch möglicherweise um Ordnungsrecht oder sogar Strafrecht - da sind genaue Definitionen wichtig eben ohne Interpretationsspielraum des Richters. Die Betroffenen müssen vor ihren Entscheidungen wissen, welche Konsequenzen auf sie zukommen können. Es ist doch gerade das Problem im Recht der Prostitution, dass es so viel "Interpretationsspielraum" irgendwelcher Behörden gibt.rainman hat geschrieben:Bei mir können Definitionen gar nicht kurz und knapp genug sein, wenn sie etwas Wesentliches aussagen und gleichwohl z. B. einem Richter den notwendigen Interpretationsspielraum einräumen. Mit der Aussage 'Prostitution ist die Verrichtung sexueller Handlungen gegen Entgelt' könnte ich beispielsweise gut leben
Was sind "sexuelle Handlungen"? Ist eine Filmschauspielerin, die ihren Filmpartner küsst, eine Prostituierte? Sind es Handlungen, die man an oder mit einem anderen ausführt? Spielt es eine Rolle, wer das Entgelt bezahlt (z. B. im Webcam-Geschäft ist es i.d.R. ein Betreiber, der das Model bezahlt)?
Oder, um Terrormietzes Anmerkung aufzugreifen: ist zum Beispiel der aktuelle Fim "Nymphomaniac" des bekannten Kunstfilmers Lars von Trier Kunst, Pornografie oder Prostitution? Oder mehreres aus alldem?
Fazit: die Gesetzgeber von New Mexico haben rechtstechnisch keine schlechte Arbeit geleistet. Sie ist halt ein bisserl pervers. Und komisch.
Schöner und klarer wäre es, wenn man Prostitution als Rechtsbegriff komplett aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht streichen könnte.
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Um eines klar zu stellen, die Sperrgebietsverordnung finde ich so nicht schlecht um das ansehen und die öffentliche sicherheit in innenstädte oder sonstiges zu wahren.... allerdings würde ich als gesetzgeber die form von Salzburg aufgreifen. Diese haben das weitaus schärfere P-Gesetz, sagen dass Prostituierte zu Gesundheitstests müssen usw... allerdings sagt salzburg auch aus, dass webcamarbeit nicht der Prostitution gleichzusetzen ist, da es keinen physischen kontakt gibt und somit durch die arbeit in 4 Wänden keine öffentliche Sicherheitsfrage ist, da es nicht nach aussen ersichtlich ist. Dass man virtuelle dinge nicht unterscheidet ist komplett in meinen augen paranoid......
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Liebe @frederike
danke daß Du mich zum Gelehrten machst und schön von einer gleichermaßen engagierten wie kompetenten Kollegin Widerspruch zu erfahren..
Zur Sache selbst: Nach meiner Erinnerung hatte ich mich in meiner Arbeit an § 1 S.1 ProstG orientiert, indem von "Sexuellen Handlungen gegen....Entgelt" die Rede ist und mich für einen weiten sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich ausgesprochen. Es ging ja um die positiven, zumindest intendierten Aspekte und möglichst viele sollten daran partizipieren, so die Idee. Es mag damals - zumindest aus heutiger Sicht - vielleicht zu kurz gesprungen sein. In meinem Posting hier habe ich auf die Besonderheit des Einzelfalls hingewiesen. Für anwaltliches Handeln gilt das ohnehin. Aber ach dem ProstG ist nach meiner Ansicht eine körperliche Berührung nicht vorgesehen um von Prostitution reden zu können. Aber ich konzidiere erneut: Ich bin kein WEBCAM-Experte ...
Noch kurz zu Clinton, der von 1993-2001 zwischen George Bush (1989-1993) und Geoge W. Bush (2001-2009) Präsident der Vereinigten Staaten gewesen ist. Er sah sich diversen Anschuldigungen, er habe seine früheren Geliebten zur Lüge angestiftet ausgesetzt und musste sich einem Amtsenthebungsverfahren stellen; es endete in einer Abstimmung im dazu berufenen Senat knapp zu seinen Gunsten im Februar 1999. Die erste von Dir zitierte Äusserung viel am 26. Januar 1998 anlässlich der Vorstellung eines Kinderschutzprogramms im Weißen Haus auf die Frage eines Reporters; er lieferte dabei zugleich seine juristische, Clinton ist Anwalt, Definition von "sexueller Beziehung". Später dann, am 17. August 1998 gestand er in einer Rede im Karten-Raum des Weißen Hauses eine unangemessene Beziehung zu Monica Lewinsky ein; kurz zuvor hatte er sich seiner Familie offenbart mit der er sich einen Tag später zur "Familienklausur" nach Martha´s Vineyard aufmachte. Sehr lesenswert der Bericht des in dieser Affäre ernannten Sonderermittlers Kenneth Star benannten STAR-Report - der reinste Softporno.....
aber ich schweife ab....
Kasharius grüßt Dich
danke daß Du mich zum Gelehrten machst und schön von einer gleichermaßen engagierten wie kompetenten Kollegin Widerspruch zu erfahren..
Zur Sache selbst: Nach meiner Erinnerung hatte ich mich in meiner Arbeit an § 1 S.1 ProstG orientiert, indem von "Sexuellen Handlungen gegen....Entgelt" die Rede ist und mich für einen weiten sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich ausgesprochen. Es ging ja um die positiven, zumindest intendierten Aspekte und möglichst viele sollten daran partizipieren, so die Idee. Es mag damals - zumindest aus heutiger Sicht - vielleicht zu kurz gesprungen sein. In meinem Posting hier habe ich auf die Besonderheit des Einzelfalls hingewiesen. Für anwaltliches Handeln gilt das ohnehin. Aber ach dem ProstG ist nach meiner Ansicht eine körperliche Berührung nicht vorgesehen um von Prostitution reden zu können. Aber ich konzidiere erneut: Ich bin kein WEBCAM-Experte ...
Noch kurz zu Clinton, der von 1993-2001 zwischen George Bush (1989-1993) und Geoge W. Bush (2001-2009) Präsident der Vereinigten Staaten gewesen ist. Er sah sich diversen Anschuldigungen, er habe seine früheren Geliebten zur Lüge angestiftet ausgesetzt und musste sich einem Amtsenthebungsverfahren stellen; es endete in einer Abstimmung im dazu berufenen Senat knapp zu seinen Gunsten im Februar 1999. Die erste von Dir zitierte Äusserung viel am 26. Januar 1998 anlässlich der Vorstellung eines Kinderschutzprogramms im Weißen Haus auf die Frage eines Reporters; er lieferte dabei zugleich seine juristische, Clinton ist Anwalt, Definition von "sexueller Beziehung". Später dann, am 17. August 1998 gestand er in einer Rede im Karten-Raum des Weißen Hauses eine unangemessene Beziehung zu Monica Lewinsky ein; kurz zuvor hatte er sich seiner Familie offenbart mit der er sich einen Tag später zur "Familienklausur" nach Martha´s Vineyard aufmachte. Sehr lesenswert der Bericht des in dieser Affäre ernannten Sonderermittlers Kenneth Star benannten STAR-Report - der reinste Softporno.....
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Ich denke das wäre nicht nur schöner und klarer, sondern das ist in einem Staat der behauptet die Europäische Konvention über die Menschenrechte einzuhalten gar nicht anders möglich:friederike hat geschrieben:Schöner und klarer wäre es, wenn man Prostitution als Rechtsbegriff komplett aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht streichen könnte.
Keine der Definitionen/Definitionsversuche von "Prostitution" kommt ohne den Hinweis auf ein sexuelles Geschehen aus.
Sexualität ist nicht nur einfach ein Teil der Privatsphäre, sondern sogar ein besonders schützenswerter Teil.
EMRK Art. 8 verbietet hier jede staatliche Einmischung.
Die in den Definitionsversuchen herangezogenen weiteren Eigenschaften von "Prostitution", um hier staatlich eingreifen zu können ohne den Eindruck zu erwecken gegen Art. 8 zu verstoßen, wie Geldfluß oder fehlende emotionale Bindung zwischen den Beteiligten, sind durch EMRK Art. 14 ausdrücklich als unzulässige Argumente im Hinblick auf diesen Zweck definiert, der Schutz der Privatsphäre kann mit solchen Argumenten nicht ausgehebelt werden, somit können sie ausschließlich dazu dienen gegenüber der Öffentlichkeit das prinzipielle Menschenrechtsvergehen jedweder sogenennter "Prostitutionsolitik zu verschleiern.
Jeder Versuch sogenannte Prostitution auf welcher staatlichen oder verwaltungsbezogenen Ebene zu regeln oder zu verbieten ist somit ein Vergehen gegen die Menschenrechte im Sinne der Europäischen Konvention.
Ich habe diese Argumentation schon öfters dargestellt und nie einen logisch nachvollziehbaren juristischen Widerspruch gesehen - deshalb die Frage an die Juristen hier:
Gibt es einen klaren juristischen Grund bezüglich Prostitution die EMRK außer Kraft setzen zu dürfen, oder handelt es sich bei der konsequenten Mißachtung des vorgebrachten Arguments eher um die Besorgnis als radikal angesehen zu werden wenn man die EMRK auch dann als wie geschrieben versteht wenn politische und wirtschaftliche Interessen einiger Beteiligten dem entgegenstehen?
Liebe Grüße, Aoife
It's not those who inflict the most, but those who endure the most, who will conquer. MP.Vol.Bobby Sands
'I know kung fu, karate, and 37 other dangerous words'
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RE: Strafbar als Webcamgirl in Bayern
Lieber @kasharius,
ist Deine Arbeit eigentlich im Web verfügbar? Die Diskussion ist schon interessant! Danke übrigens für die Blumen .. ..
Meiner Meinung nach unternimmt das ProstG nicht den Versuch einer Legaldefinition von "Prostitution". Überhaupt ist das Gesetz eine interessante Konstruktion vom juristischen Handwerk her gesehen.
Im Absatz 1 Satz 1 "Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden …" geht es um den zivilrechtlichen Sachverhalt, dass eine rechtsverbindliche Forderung begründet wird (im Gegensatz zum früheren Zustand, wo die Forderung wegen Sittenwidrigkeit eben nicht rechtsverbindlich war). Das gilt nun für alle solche sexuellen Handlungen (also auch für solche, die möglicherweise schon vorher nicht sittenwidrig waren, wie z. B. der Kuss der Schauspieler). Deshalb ist eine solche breite Formulierung auch angebracht.
Eine für straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Sachverhalte heranzuziehende Definition von "Prostitution" wird im ProstG mit donnerndem Schweigen vermieden!
Da ist New Mexico weitergegangen.
ist Deine Arbeit eigentlich im Web verfügbar? Die Diskussion ist schon interessant! Danke übrigens für die Blumen .. ..
Meiner Meinung nach unternimmt das ProstG nicht den Versuch einer Legaldefinition von "Prostitution". Überhaupt ist das Gesetz eine interessante Konstruktion vom juristischen Handwerk her gesehen.
Im Absatz 1 Satz 1 "Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden …" geht es um den zivilrechtlichen Sachverhalt, dass eine rechtsverbindliche Forderung begründet wird (im Gegensatz zum früheren Zustand, wo die Forderung wegen Sittenwidrigkeit eben nicht rechtsverbindlich war). Das gilt nun für alle solche sexuellen Handlungen (also auch für solche, die möglicherweise schon vorher nicht sittenwidrig waren, wie z. B. der Kuss der Schauspieler). Deshalb ist eine solche breite Formulierung auch angebracht.
Eine für straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Sachverhalte heranzuziehende Definition von "Prostitution" wird im ProstG mit donnerndem Schweigen vermieden!
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Danke lieber rainman,
dass du das verstehen kannst habe ich mir schon gedacht ... die Frage ist aber wieso Juristen und Politiker das anscheinend einfach nicht verstehen können?
Gegen dieses Vorhaben Menschenhandel einzuschränken spricht ja kein systemimmanentes Argument ... nach den eingegangenen Verträgen darf die Regierung das, und auch die Zielrichtung (Sklavenbefreiung) finde ich durchaus richtig, auch wenn ich glaube dass das Mittel staatlicher Regulation hierbei eher kontraproduktiv ist.
In dem Moment aber, in dem das Gesetz sexuelles Verhalten zur Beurteilungsgrundlage macht, also auch wenn es "Prostitution" nur als Kriterium erwähnt, ist es menschenrechtswidrig, denn Artikel 14 der EMRK verbietet ja ausdrücklich, dass irgendeine Ausflucht (und Geld, als Unterbegriff zu "property", ist als eine dieser denkbaren Ausflüchte sogar ausdrücklich erwähnt) als Argument zur Außerkraftsetzung vom Schutz der Privatspäre benutzt wird.
Was also bringt auch anscheinend uns freundlich gesinnte Politiker und Juristen dazu mit den Prostitutionsgegnern diesen grundlegenden Schulterschluß einzugehen und von der Vorannahme auszugehen die Regierung hätte überhaupt irgendein Recht Gesetze bezüglich sexuellen Verhaltens zu erlassen, sobald sie die Anwendbarkeit dieser Gesetze auf Fälle mit Geldfluß beschränkt?
Das bisherige Prostitutionsgesetz vermeidet diese Menschenrechtsverletzung indem es wie von Friederike erwähnt erst nach vollbrachter sexueller Handlung einsetzt und ausschließlich die zivilrechtlichen Konsequenzen daraus regelt. Ein künftiges Gesetz zur Eindämmung des Menschenhandels kann diese Rechtsverletzung nur vermeiden indem es entweder Prostitution weder wörtlich noch in umschriebener Form erwähnt, oder eine Prostitutionsdefinition findet die keinen Bezug auf Sexuelles nimmt.
Liebe Grüße, Aoife
dass du das verstehen kannst habe ich mir schon gedacht ... die Frage ist aber wieso Juristen und Politiker das anscheinend einfach nicht verstehen können?
Gegen dieses Vorhaben Menschenhandel einzuschränken spricht ja kein systemimmanentes Argument ... nach den eingegangenen Verträgen darf die Regierung das, und auch die Zielrichtung (Sklavenbefreiung) finde ich durchaus richtig, auch wenn ich glaube dass das Mittel staatlicher Regulation hierbei eher kontraproduktiv ist.
In dem Moment aber, in dem das Gesetz sexuelles Verhalten zur Beurteilungsgrundlage macht, also auch wenn es "Prostitution" nur als Kriterium erwähnt, ist es menschenrechtswidrig, denn Artikel 14 der EMRK verbietet ja ausdrücklich, dass irgendeine Ausflucht (und Geld, als Unterbegriff zu "property", ist als eine dieser denkbaren Ausflüchte sogar ausdrücklich erwähnt) als Argument zur Außerkraftsetzung vom Schutz der Privatspäre benutzt wird.
Was also bringt auch anscheinend uns freundlich gesinnte Politiker und Juristen dazu mit den Prostitutionsgegnern diesen grundlegenden Schulterschluß einzugehen und von der Vorannahme auszugehen die Regierung hätte überhaupt irgendein Recht Gesetze bezüglich sexuellen Verhaltens zu erlassen, sobald sie die Anwendbarkeit dieser Gesetze auf Fälle mit Geldfluß beschränkt?
Das bisherige Prostitutionsgesetz vermeidet diese Menschenrechtsverletzung indem es wie von Friederike erwähnt erst nach vollbrachter sexueller Handlung einsetzt und ausschließlich die zivilrechtlichen Konsequenzen daraus regelt. Ein künftiges Gesetz zur Eindämmung des Menschenhandels kann diese Rechtsverletzung nur vermeiden indem es entweder Prostitution weder wörtlich noch in umschriebener Form erwähnt, oder eine Prostitutionsdefinition findet die keinen Bezug auf Sexuelles nimmt.
Liebe Grüße, Aoife
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Da du hier dasselbe geschrieben hast wie in der PN an mich, antworte ich hier.Terrormietze hat geschrieben:Hallo,
mein anwalt hat mir heute geschrieben, dass er der auffassung ist, dass auf mein vorhaben der §184d zutrifft und es somit keine Prostitution ist und somit auch nicht diese sperrbezirksverordnung zutrifft.
inwieweit kann ich nun mit der info weiter verfahren?
Ich gehe mal davon aus, dass Du immer noch in DE arbeiten willst. Um nicht gegen den § 184 zu verstoßen, sind in Deinem Falle keine besonderen Vorkehrungen notwendig.
Auch in Deinem privaten Umfeld dürfen keine minderjährigen Personen mit diesem Job in Berührung kommen bzw. Mitbewohner dürfen sich nicht belästigt fühlen. Auch auf s.g. "Gruppenaction" oder gar "GangBang" vor der Kamera, musst Du natürlich ebenfalls Verzichten.

Das sind aber einfachste Grundregeln.
Die Portale, auf denen Du sendest, haben in den meisten Fällen den technischen Schutz umgesetzt. Das bedeutet, sie habe einen Zugang für s.g. *geschlossene Benutzergruppen* eingerichtet um den deutschen Gesetzen genüge zu tun. User aus anderen Ländern haben es da meist einfach aber auch der deutsche User weiß, wie er diesen gesetzlichen Schwachsinn umgehen kann, wenn er ihn nicht nutzen möchte.
Letztlich kannst Du es eh nicht überprüfen über welchen Kanal der Zuschauer kommt und das ist auch nicht deine Aufgabe. Solltest Du in der Zukunft eine eigene Webseite betreiben, oder Werbung außerhalb von Sendeportalen platzieren wollen, dann wären die Anforderungen schon intensiver.
Mein Tipp:
- Fange an zu arbeiten und verdiene Geld, denn noch länger zu lamentieren ist einfach verschenkte Zeit und somit verschenktes Geld
- komme mit anderen SenderInnen in Kontakt oder versuche es zumindest, um das Geschäft zukunftsorientiert gestalten zu können. (gute Kontakt finden, das ist nicht einfach)
- informiere Dich bei Interesse im Internet, auch um u. a. den §184 auszuwerten... zu verstehen... ihm ggf. entgegenzuwirken
Such - Phrasen in Suchmaschinen wären:
-entwicklungsbeienträchtigung und Jugendgefährdung in Medien
-Altersverifizierungs Systeme (AVS)
-Gesetzliche Vorgaben zum Jugendmedienschutz
-Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Gruss Adultus - IT Micha
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Habe in dem amt angerufen von der sperrbezirksvordnung und der leiter der abteilung hat mir eben mitgeteilt, dass der § 184d wohl auch auf mich zutrifft, dass dies wohl geprüft wurde und das ergebnis ist, dass ich nicht in den § 120 owig falle und somit keiner sperrbezirksverordnung unterliege..... ich kann mich auch auf ihn beruhen und bekomme es noch schriftlich für meine unterlagen. Für Werbung usw muss ich mich nur ausserhalb der verordnung aufhalten...... somit danke ich jeden hier der mir wertvolle tips gegeben hat und es steht jetz nur noch ein gründungsgespräch bei 1-2 stellen an und büro suche ansonsten kann ich STARTEN!!!!!!!!!!!
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