PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Aoife
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Beitrag von Aoife »

Faszinierend!

Allerdings befürchte ich, wenn wir versuchen, einen Präzedenzfall zu erzwingen,
werden die östereichischen Behörden ganz hart weggucken und von "Geheimprostitution" nichts gemerkt haben wollen,
weil sie einen solchen Präzedenzfall ganz bestimmt nicht brauchen können.

Ließe sich da mit einer Selbstanzeige eine juristische Behandlung des Falls erzwingen?
Oder ist diese Möglichkeit in Östereich nicht gegeben?

Liebe Grüße, Eva
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hedonism
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Beitrag von hedonism »

@ ETMC

Deine Idee klingt sehr gut. Man bräuchte einen Anlaßfall........
BEVOR DU ÜBER JEMANDEN URTEILST, ZIEH DIR SEINE SCHUHE AN UND GEH DEN SELBEN WEG......

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Lycisca
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Zum Centros Urteil

Beitrag von Lycisca »

EMTC hat geschrieben:Habt ihr schon mal überlegt was passiert, wenn ein(e) Deutsche Staatsbürgerin in Österreich die EU Richtlinie einklagt [Niederlassungsfreiheit]
Das Konzept klingt genial, allerdings kenne ich mich bei Europarecht zu wenig aus, um die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Unten sind die relevanten Passagen vom Centros Urteil ... bis zur Anwendung auf SW scheint es da noch ein weiter Weg zu sein (siehe Hervorhebungen von mir).
EuGH hat geschrieben:In der Rechtssache C-212/ 97 [...] erläßt der Gerichtshof [...] folgendes Urteil

1. Das Højesteret hat [...] eine Frage nach der Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Centros Ltd (nachstehend: Centros), einer am 18. Mai 1992 in England und Wales eingetragenen private limited company, und der dem dänischen Handelsministerium unterstehenden Erhvervs- og Selskabsstyrelse (Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften) wegen deren Weigerungen, eine Zweigniederlassung von Centros in Dänemark einzutragen.

[...]

7. Die Zentralverwaltung lehnte die Eintragung u.a. mit der Begründung ab, die Centros, die seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich entfaltet habe, beabsichtige unter Umgehung der nationalen Vorschriften insbesondere über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals von 200 000 DKR gemäß dem Gesetz Nr. 886 vom 21. Dezember 1991 in Wirklichkeit, in Dänemark nicht eine Zweigniederlassung, sondern einen Hauptsitz zu errichten.

[...]

24. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet

[...]

26. Im Ausgangsfall sind die nationalen Vorschriften, denen sich die Betroffenen entziehen wollten, Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. [...]

27. Damit kann es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.

[...]

31. Es stellt sich noch die Frage, ob das nationale Vorgehen aus den von den dänischen Behörden angeführten Gründen gerechtfertigt sein könnte.

[vom EuGH im konkreten Fall verneint]
Aoife hat geschrieben: Allerdings befürchte ich, wenn wir versuchen, einen Präzedenzfall zu erzwingen, werden die östereichischen Behörden ganz hart weggucken und von "Geheimprostitution" nichts gemerkt haben wollen, weil sie einen solchen Präzedenzfall ganz bestimmt nicht brauchen können.
Wegschauen wird nicht so einfach sein, weil ja von vorne herein nicht ersichtlich ist, dass eine SW aus D einen Anlaßfall provozieren will, wenn sie z.B. in Tirol eine Wohnung mietet und aufdringlich wirbt, um ihrer Erwerbsfreiheit nachzugehen, obwohl in Tirol Prostitution nur in Bordellen gestattet ist.

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ETMC
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Re: Zum Centros Urteil

Beitrag von ETMC »

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Lycisca hat geschrieben:
EMTC hat geschrieben:Habt ihr schon mal überlegt was passiert, wenn ein(e) Deutsche Staatsbürgerin in Österreich die EU Richtlinie einklagt [Niederlassungsfreiheit]
Das Konzept klingt genial, allerdings kenne ich mich bei Europarecht zu wenig aus, um die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Unten sind die relevanten Passagen vom Centros Urteil ... bis zur Anwendung auf SW scheint es da noch ein weiter Weg zu sein (siehe Hervorhebungen von mir).
EuGH hat geschrieben:In der Rechtssache C-212/ 97 [...] erläßt der Gerichtshof [...] folgendes Urteil

1. Das Højesteret hat [...] eine Frage nach der Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Centros Ltd (nachstehend: Centros), einer am 18. Mai 1992 in England und Wales eingetragenen private limited company, und der dem dänischen Handelsministerium unterstehenden Erhvervs- og Selskabsstyrelse (Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften) wegen deren Weigerungen, eine Zweigniederlassung von Centros in Dänemark einzutragen.

[...]

7. Die Zentralverwaltung lehnte die Eintragung u.a. mit der Begründung ab, die Centros, die seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich entfaltet habe, beabsichtige unter Umgehung der nationalen Vorschriften insbesondere über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals von 200 000 DKR gemäß dem Gesetz Nr. 886 vom 21. Dezember 1991 in Wirklichkeit, in Dänemark nicht eine Zweigniederlassung, sondern einen Hauptsitz zu errichten.

[...]

24. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet

[...]

26. Im Ausgangsfall sind die nationalen Vorschriften, denen sich die Betroffenen entziehen wollten, Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. [...]

27. Damit kann es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.

[...]

31. Es stellt sich noch die Frage, ob das nationale Vorgehen aus den von den dänischen Behörden angeführten Gründen gerechtfertigt sein könnte.

[vom EuGH im konkreten Fall verneint]
Aoife hat geschrieben: Allerdings befürchte ich, wenn wir versuchen, einen Präzedenzfall zu erzwingen, werden die östereichischen Behörden ganz hart weggucken und von "Geheimprostitution" nichts gemerkt haben wollen, weil sie einen solchen Präzedenzfall ganz bestimmt nicht brauchen können.
Wegschauen wird nicht so einfach sein, weil ja von vorne herein nicht ersichtlich ist, dass eine SW aus D einen Anlaßfall provozieren will, wenn sie z.B. in Tirol eine Wohnung mietet und aufdringlich wirbt, um ihrer Erwerbsfreiheit nachzugehen, obwohl in Tirol Prostitution nur in Bordellen gestattet ist.
Der Anlaßfall wäre zB eine Deutsche Sexworkerin die in zB Wien arbeiten will und zwar als selbständige Prostitutierte, die dann die Behördengänge mit dem Zusatz dass Sie in Ihrer Niederlassungsfreiheit und Erwerbsfreiheit, sowie durch den Zustand der Sittenwidrigkeit behindert ist sich nun in einem anderen EU Land (Österreich) niederzulassen und der in ihrem Ursprungsland nicht sittenwidrigen und legalen Tätigkeit nachzugehen. Als erstes müßte Sie dann eine Beschwerde beim Magistrat und dann beim UVS anstrengen - gegen die Zwangsregistrierung und gegen die Zwangsuntersuchung - dieser Instanzenweg wäre schon sehr interessant - weil ich auf die Begründungen des UVS gespannt wäre... - weil es eigentlich keine sinnvolle Begründug gibt ausser das Wiener PorsG - das aber im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit steht, ebenso wie die Klage wegen Diskriminierung weil Sittenwidrigkeit auch die EU Richtlinie für Gleichbehandlung geradezu aushebelt - Dieses nationale Gesetz bzw die Verodnungen müssten eigentlöich schon in den ersten Instanzen fallen - wenn nicht spätestens wenn sich die EU Kommision damit beschäftigen muss - Man schlägt Bürokratie NUR mit ihren eigenen Waffen - mit dem Ausnutzen der bürokratischen Wege gegen die Bürokratie....

Lasst uns das Ganze ein wenig weiterspinnen....
liebe Grüsse
ETMC
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Re: Zum Centros Urteil

Beitrag von Lycisca »

ETMC hat geschrieben: Lasst uns das Ganze ein wenig weiterspinnen....
Zum Weiterspinnen habe ich folgendes Dokument des Europaparlaments gegoogelt:

http://www.europarl.europa.eu/ftu/pdf/de/FTU_3.2.3.pdf

Dort steht:

"Das Niederlassungsrecht umfasst das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen, die dieser für seine eigenen Angehörigen festgelegt hat, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen zu gründen und zu leiten. [...] Diese Bestimmungen haben [...] seit dem 1. Januar 1970, unmittelbare Wirkung [...] Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften ändern müssen, die Einschränkungen dieser beiden Freiheiten enthalten. Gleiches gilt für nationale Rechtsvorschriften, die zwar unterschiedslos auf inländische und ausländische Wirtschaftteilnehmer anwendbar sind, diese jedoch in ihrer Tätigkeit behindern oder diese unattraktiv machen, zu Verzögerungen führen oder zusätzliche Kosten verursachen."

Einer SW aus dem EU-Ausland, die sich registriert, darf also grundsätzlich nicht die Erwerbstätigkeit in A verboten werden (vgl. auch EuGH im Urteil Jany et al, C-268/99 vom 20. November 2001).

Die Sittenwidrigkeit könnte man nun bekämpfen, weil dadurch die wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen SW in A im Vergleich zu Inländern unattraktiv wird. Z.B. trägt SW als Escort ein höheres Kostenrisiko (längere Fahrt von D aus zum Kunden), ohne Entgeltanspruch zu haben. Hinzu käme, dass die Sittenwidrigkeit eine mehrfache Diskriminierung ist: SW werden wegen ihres Berufs gegenüber anderen Unternehmern benachteiligt (die SW kann ihrerseits nicht zum Taxifahrer sagen, er bekommt nichts, weil die Fahrt einen sittenwidrigen Zweck hatte), die das Entgelt für ihre Leistungen einklagen können. Und die vornehmlich weiblichen SW werden als Frauen diskriminiert, weil sie dadurch strukturell gegenüber Männern im Verhältnis Anbieter zu Kunde benachteiligt sind (wenn der Kunde Vorleistungen in Anspruch nimmt, schaut die SW durch die Finger). Bei einer Vorabentscheidung müsste der EuGH diese Verletzungen der Menschenrechte berücksichtigen (Art 6 EU Vertrag).

Die Registrierung zu bekämpfen, wäre der zweite Schritt, z.B. ebenfalls mit dem Hinweis, dass dies die Tätigkeit unattraktiv macht und zu einer faktischen Behinderung der Tätigkeit von D aus führt, weil dann bei einer Tätigkeit von 1 Tag in A 70% der Zeit ohne Einkommen in der Untersuchungsstelle zu verbringen sind. Dass diese Untersuchungspflicht unter die Ausnahmen gem Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 55 EG-Vertrag fällt (öffentliches Interesse an Gesundheit) kann man mit dem Hinweis auf Safer Sex bekämpfen.

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RE: PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Beitrag von Zwerg »

Gespräche über Gesetzesnovelle
28. August 2009, 14:56
Laut Medienberichten verhandelt Regierung derzeit über Sittenwidrigkeit und Pflichtuntersuchungen

Wien - In Sachen Rechte für Sexarbeiterinnen kommt nun doch Bewegung in die Sache, glaubt man einem Bericht des Wochenmagazins "News". In der aktuellen Ausgabe wird berichtet, dass sich die Regierung derzeit in Verhandlungen über die Neuregelung von Prostitution in Österreich befindet.

In dem Artikel äußerten sich sowohl Frauenministerin Heinisch-Hosek (SPÖ) als auch Familienstaatsekretärin Marek (ÖVP) positiv dem Vorhaben gegenüber die umstrittene Sittenwidrigkeit aufzuheben. Auch bei den wöchentlichen Gesundheitsuntersuchungen, zu denen gemeldete Prostituierte verpflichtet sind, soll es Änderungen geben.

Laut dem Bericht spießt es sich zwischen den Verhandlungspartnerinnen allerdings bei der Frage der Arbeitsverhältnisse. Sexarbeiterinnen fordern bereits seit langem, dass sie nicht nur als Selbstständige legal der Prostitution nachgehen können, sondern auch von Bordellbetreibern angestellt werden könnten (siehe "Dienstleistung ohne Rechte". Derzeit ist dies aufgrund der ausgeschriebenen Sittenwidrigkeit nicht möglich. Gegen solche Angestelltenverhältnisse stellt sich nach Angaben des Berichtes vor allem die ÖVP mit dem Argument, Sexarbeiterinnen davor schützen zu wollen, allen Anweisungen ihres Arbeitgebers folgen zu müssen. Als Alternative ist deshalb ein eingeschränktes Weisungsrecht für ArbeitgeberInnen in der Sexarbeit im Gespräch, wie es aus dem ebenfalls mit der Materie befassten Gesundheitsministerium heißt.

Beratungseinrichtung begrüßt Stärkung von SexarbeiterInnen

Die Beratungsstelle Sophie begrüßt die Initiative der Regierung, im Bereich Prostitution aktiv zu werden. Die kommerzielle Ausbeutung von SexarbeiterInnen werde durch die jetzige Rechtslage erleichtert, heißt es dort. "Durch sie kommen keine Verträge zustande und somit besteht auch keine Rechtssicherheit," betont Eva van Rahden, Leiterin der von der Volkshilfe Wien getragenen Beratungseinrichtung. Das Fallen der Sittenwidrigkeit sei daher der erste wichtige Schritt in Richtung Rechtssicherheit.

Angelinadream, Mitarbeiterin von Sophie und selbst seit über 20 Jahren in der Sexarbeit tätig, betonte in der Aussendung: "Ich freue mich, dass über die Rechte von Sexarbeiterinnen diskutiert wird und dass auch die Meinung von Betroffenen berücksichtigt werden soll. Ich denke, dass viele Frauen, die der Sexarbeit nachgehen, eine feste Anstellung mit guten und korrekten Arbeitsbedingungen begrüßen werden."

Einsatz der Exekutive in Wien

Indess kam es von Seiten der Exekutive in der Nacht auf Freitag zu einem konzertierten Einsatz gegen Bordelle im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Dabei standen Lärmkontrollen und die Einhaltung der Gewerbeordnung im Zentrum der Aktion. Insgesamt wurden 13 Anzeigen wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Schutzzonen und fünf Anzeigen aufgrund von "Geheimprostitution" ausgestellt, hieß es am Freitag in einer Aussendung der Stadt Wien. Mit der Aktion reagierten die Behörden auf Beschwerden von AnrainerInnen bzw. gingen Hinweisen des Bezirks und der Polizei nach. (red)

http://diestandard.at/fs/1250691470746/ ... zesnovelle

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"Sittenwidrige" Prostitution - rechtlose Prostitui

Beitrag von Zwerg »

"Sittenwidrige" Prostitution - rechtlose Prostituierte

Jeder zweite Mann geht angeblich mehr oder weniger regelmäßig zu Prostitutierten. Diese arbeiten in Österreich sozial meist unabgesichert - eine Folge juristisch durchargumentierter Scheinheiligkeit

Angeblich geht in Österreich jeder zweite Mann mehr oder weniger regelmäßig zu Prostituierten, kauft sich dort Sex und Befriedigung. Mancher Frau kommt dieser Anteil recht hoch vor – und wenn sie sich die Sache dann genauer durch den Kopf gehen lässt, wieder doch nicht -, aber so ergibt es sich eben aus Umfragen, deren Resultate natürlich dadurch geprägt sein könnten, dass Mann sich gern als " wilder Kerl " darstellt.
Aber wie dem auch sei, fest steht, dass sich all diese prostituiertenaffinen Männer laut heimischer Juristenmeinung fragwürdig verhalten. "Da im Zusammenhang mit der Prostitution häufig Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen ausgenützt werden, sind Verträge über die geschlechtliche Hingabe sittenwidrig“, hat der Oberste Gerichtshof im Jahr 1989 festgestellt - und seither diese Ansicht nicht widerrufen. Im Unterschied etwa zu Deutschland, wo die Sittenwidrigkeit durch immer mehr Urteile - etwa im Jahr 2000 vom Berliner Verwaltungsgericht - in Frage gestellt wird.


In Österreich hat der bisher unwidersprochene OGH-Entscheid für die betroffenen Frauen (die sich heute vielfach "Sexarbeiterin" statt "Prostituierte" nennen) vor allem einen großflächigen Ausschluss aus dem Sozialversicherungssystem zur Folge . Prostituierte dürfen nicht angestellt werden , sondern dieses Gewerbe nur "frei" ausüben - mit dem vor allem in der ÖVP großteils geteilten scheinbaren Schutzargument, dass sie als Angestellte den Weisungen des Arbeitgebers folgen müssten, die – eben – sittenwidrig wären. Dadurch geht ihnen aber jede Vertragssicherheit verloren: Sexueller Ausbeutung sind Tür und Tor geöffnet. Das gilt vor allem für die vielen ausländischen Frauen, die sich als Sexarabeiterinnen verdingen.

Jetzt schlagen Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek und ÖVP-Staatssekretärin Christine Marek gemeinsam vor, die "Sittenwidrigkeit" zu überdenken. Das wäre ein erster Schritt zu einem faireren Umgang mit Sexarbeiterinnen in Österreich - der hoffentlich nicht. wie so vieles anderes, reiner Scheinheiligkeit zum Opfer fällt.

http://de.sophie.or.at/
http://derstandard.at/fs/1220458301744/ ... en-rettete

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Beitrag von ex-oberelfe »

na ja, es scheint sich ja was zu tun hier ;-)
welch freudige Mitteilungen liest man hier nach meinem
Urlaub ;-)
Ich hoffe, dass es nicht bei Zetungsartikeln bleibt und nur dabei die "Sittenwidrigkeit" zu überdenken, aber ich habe mittlerweile ein recht gutes gefühl bei der Sache.
Auch wenn es lange gedauert hat, dreht sich der Wind nun endlich mal in die richtige Richtung! Freu!
Lg Oberelfe
<i>::: Jasmin war SexarbeiterIn, später BetreiberIn und bis Ende 2010 für das Sexworker Forum mit besonderen Engagement in der Öffentlichkeitsarbeit tätig :::</i>

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Beitrag von Zwerg »

Gespräche über Gesetzesnovelle

Laut Medienberichten verhandelt Regierung derzeit über Sittenwidrigkeit und Pflichtuntersuchungen

Wien - In Sachen Rechte für Sexarbeiterinnen kommt nun doch Bewegung in die Sache, glaubt man einem Bericht des Wochenmagazins "News". In der aktuellen Ausgabe wird berichtet, dass sich die Regierung derzeit in Verhandlungen über die Neuregelung von Prostitution in Österreich befindet.

In dem Artikel äußerten sich sowohl Frauenministerin Heinisch-Hosek (SPÖ) als auch Familienstaatsekretärin Marek (ÖVP) positiv dem Vorhaben gegenüber die umstrittene Sittenwidrigkeit aufzuheben. Auch bei den wöchentlichen Gesundheitsuntersuchungen, zu denen gemeldete Prostituierte verpflichtet sind, soll es Änderungen geben.

Laut dem Bericht spießt es sich zwischen den Verhandlungspartnerinnen allerdings bei der Frage der Arbeitsverhältnisse. Sexarbeiterinnen fordern bereits seit langem, dass sie nicht nur als Selbstständige legal der Prostitution nachgehen können, sondern auch von Bordellbetreibern angestellt werden könnten (siehe "Dienstleistung ohne Rechte". Derzeit ist dies aufgrund der ausgeschriebenen Sittenwidrigkeit nicht möglich. Gegen solche Angestelltenverhältnisse stellt sich nach Angaben des Berichtes vor allem die ÖVP mit dem Argument, Sexarbeiterinnen davor schützen zu wollen, allen Anweisungen ihres Arbeitgebers folgen zu müssen. Als Alternative ist deshalb ein eingeschränktes Weisungsrecht für ArbeitgeberInnen in der Sexarbeit im Gespräch, wie es aus dem ebenfalls mit der Materie befassten Gesundheitsministerium heißt.

Beratungseinrichtung begrüßt Stärkung von SexarbeiterInnen

Die Beratungsstelle Sophie begrüßt die Initiative der Regierung, im Bereich Prostitution aktiv zu werden. Die kommerzielle Ausbeutung von SexarbeiterInnen werde durch die jetzige Rechtslage erleichtert, heißt es dort. "Durch sie kommen keine Verträge zustande und somit besteht auch keine Rechtssicherheit," betont Eva van Rahden, Leiterin der von der Volkshilfe Wien getragenen Beratungseinrichtung. Das Fallen der Sittenwidrigkeit sei daher der erste wichtige Schritt in Richtung Rechtssicherheit.

Angelinadream, Mitarbeiterin von Sophie und selbst seit über 20 Jahren in der Sexarbeit tätig, betonte in der Aussendung: "Ich freue mich, dass über die Rechte von Sexarbeiterinnen diskutiert wird und dass auch die Meinung von Betroffenen berücksichtigt werden soll. Ich denke, dass viele Frauen, die der Sexarbeit nachgehen, eine feste Anstellung mit guten und korrekten Arbeitsbedingungen begrüßen werden."

Einsatz der Exekutive in Wien

Indess kam es von Seiten der Exekutive in der Nacht auf Freitag zu einem konzertierten Einsatz gegen Bordelle im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Dabei standen Lärmkontrollen und die Einhaltung der Gewerbeordnung im Zentrum der Aktion. Insgesamt wurden 13 Anzeigen wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Schutzzonen und fünf Anzeigen aufgrund von "Geheimprostitution" ausgestellt, hieß es am Freitag in einer Aussendung der Stadt Wien. Mit der Aktion reagierten die Behörden auf Beschwerden von AnrainerInnen bzw. gingen Hinweisen des Bezirks und der Polizei nach. (red)

http://diestandard.at/fs/1250691470746/ ... zesnovelle
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BITTER natürlich in dem Zusammenhang, dass mich vor wenigen Stunden die Nachricht erreicht hat, dass gerade im 16. Bezirk eine Großrazzia in Clubs stattfindet....

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Lycisca
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Andere Branchen ebenso sittenwidrig?

Beitrag von Lycisca »

Kürzlich ist eine Pressemitteilung um die Welt gegangen, die dem Sachverhalt beim Sittenwidrigkeitsurteil OGH 3 Ob 516/89 vom 28. Juni 1989, wo es um die Zahlung von ca. 15.500 € gegangen ist, sehr ähnelt:

Eric Gernez aus Petite-Forêt in Nordfrankreich soll an France Telecom für einen Monat Internetnutzung rund 46.000 € zahlen, obwohl er der Meinung war, einen Flatrate Tarif um 90 €/Monat abonniert zu haben. Eine Mahnung ist bereits eingelangt und bis jetzt ist der Telekom-Betreiber nur bereit, eine Ratenzahlung über 40 Jahre zu akzeptieren.

Es stellt sich mit der Argumentation des OGH sofort die Frage, ob nun auch die Telekommunikationsbranche sittenwidrig ist, weil offenbar selbst seriöse Anbieter die Leichtgläubigkeit der Kunden ausnutzen.

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Marc of Frankfurt
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Sittenwidrige Ausbeutung spielerisch erlernen

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Das ist ein tolles Beispiel (du gibst leider nie die Links an) für m.E. viele typischen Finanzgeschäfte oder Verträge, die wie sog. Zwangsprostitution konstruiert sind.


Sittenwidrigkeit ist bekanntlich ein Sammeltatbestandsmerkmal und erst in der modernen Zeit scheint es nur im sexuellen Bereich diskutiert zu werden.


Aber hier z.B. von Christen in Bezug auf Geld:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=68990#68990


Eine der ältesten Formen von Ausbeutung kann man spielerisch erlernen beim Mühlespiel, wenn man eine sog. Zwickmühle baut, wo der Gegner dann keine Chancen mehr hat und das Spiel entschieden ist:

Bild

Rot gewinnt
Blau ist in die Ausbeutungsfalle gerannt





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 29.10.2012, 15:02, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Sittenwidrige Ausbeutung spielerisch erlernen

Beitrag von Lycisca »

Marc of Frankfurt hat geschrieben: (du gibst leider nie die Links an)
Das hole ich hiermit nach ;-)

FreiePresse.de

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Beitrag von Lycisca »

Im Hinblick auf die Rsp des OGH ist ein Urteil des Obersten Gerichtshofs Italiens vom 17. Dezember 2009 sehr bedeutsam.

Sexworker Länderberichte Italien

Pia Cavore hat mir auch den Link zum Urteil übermittelt (thanks!),
nämlich

Oberster Kassationsgerichtshof Rom

Der Leitsatz des Urteils lautet: Bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit einer Prostituierten kann das Verbrechen der sexuellen Gewalt vorliegen, wenn das vereinbarte Honorar nicht gezahlt wird.

Wie im Italien Thread erklärt, folgt diese Rsp der aus den Menschenrechten abgeleiteten internationalen Rsp, dass sexuelle Gewalt anzunehmen ist, sobald der freie Wille eines Sexualpartners z.B. durch Täuschung überwunden wird. Auch das Handeln von Scheinfreiern der Polizei müsste unter diesem Aspekt beurteilt werden.

Der OGH hätte somit zwar zivilrechtlich "Sittenwidrigkeit" aussprechen können, doch aus den Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte strafrechtlich dafür sorgen müssen, dass die nicht zahlenden Freier wegen sexueller Gewalt verfolgt werden. Auch in D ist das Delikt des Leistungsbetrugs zu schwach, um der Menschenrechtsverletzung durch sexuelle Gewalt gerecht zu werden. (Aber die Rechtslage ist noch immer besser, als in A, wo der OGH gegenüber Sexworkern offenbar keinen Handlungsbedarf zum Schutz der Grundrechte sieht.)

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Beitrag von Aoife »

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Lycisca hat geschrieben:Der OGH hätte somit zwar zivilrechtlich "Sittenwidrigkeit" aussprechen können, doch aus den Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte strafrechtlich dafür sorgen müssen, dass die nicht zahlenden Freier wegen sexueller Gewalt verfolgt werden.
Wie ist denn die Verjährungsfrist für Vergewaltigung?

Da müßten doch einige Fälle offen sein, in denen Scheinfreier noch wegen Vergewaltigung anzeigbar wären?

Wobei es ja in Fällen von Grund- und Menschenrechtsverletzungen nicht so ist, dass ein Präzedenzfall wie aktuell in Italien
eine neue Rechtslage schafft. Er klärt nur die prinzipiell vorher schon bestehende Anwendbarkeit grundsätzlicher
und unveränderlicher Rechte.
Die als Scheinfreier tätigen Beamten hätten also auch schon vor diesem Urteil die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens
erkennen und die Ausführung entsprechender Dienstanweisungen verweigern müssen, ansonsten haben sie sich der
Vergewaltigung oder zumindest des sexuellen Mißbrauchs schuldig gemacht.

Wie in diesem Fall http://www.sueddeutsche.de/panorama/362/432112/text/ der Chirurg auch wegen Körperverletzung
zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt wurde, obwohl er die damals geltenden "wissenschaftlichen" Empfehlungen eingehalten hat.

Liebe Grüße, Aoife
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Beitrag von Lycisca »

Im Fall der Scheinfreier wäre die Verjährungsfrist für Amtsmissbrauch nahe liegend, in A 5 Jahre. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt festgestellt, dass das Folterverbot die Staaten verpflichtet, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Folter ohne Verjährungsfristen strafrechtlich zu verfolgen und dass auch keine Amnestie für Straftäter erlaubt ist (Cakir gg Belgien vom 10. März 2009 oder Abdülsamet Yaman gg Türkei vom 2. November 2004).

Es wäre also interessant, wenn eine Frau, die vor sechs oder mehr Jahren Opfer erniedrigender Behandlung durch einen Scheinfreier wurde, diesen heute (angeregt durch diesen Thread) wegen Amtsmissbrauchs anzeigt. Die Anzeige wird rasch zurückgelegt, ihr auf Art 3 EMRK basierender Einspruch ebenso rasch abgelehnt. Nun ist der innerstaatliche Rechtsweg in Rekordzeit abgeschlossen und sie hat die Legitimation, sich beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschweren: Trotz des Verjährungsverbots wurde ihre Beschwerde über die Verletzung von Art 3 EMRK nicht untersucht.

Möglicherweise kommt es zu einer Gegenanzeige des Polizisten wegen übler Nachrede/Verleumdung. Doch hier wäre die Frau durch die Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK) geschützt (siehe Bezymyannyy gg Russland vom 8. April 2010). Sie müsste nur darauf achten, dass die Anzeige wohl begründet ist; z.B. wäre bei Scheinfreiern zur Auslotung der Wohnungsprostitution erniedrigende Behandlung durch erzwungene Nacktheit geradezu systemimmanent und daher leicht zu argumentieren.

Sentenza
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RE: PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Beitrag von Sentenza »

Mich wundert, dass diese Entscheidung kaum Aufmerksamkeit erregt.

OGH 3Ob45/12g vom 18.04.2012

"4.6 Aus folgenden Überlegungen sieht sich der Senat veranlasst, von der in 3 Ob 516/89 vertretenen Auffassung abzugehen:

4.6.1 Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte. Dabei sind die Wertentscheidung und Grundprinzipien der Rechtsordnung für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebend (1 Ob 562/92 SZ 65/76; RIS-Justiz RS0022864). Der Maßstab zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit muss daher aus der Rechtsordnung selbst gewonnen werden; dem entspricht die Aussage, die guten Sitten seien mit dem ungeschriebenen Recht gleichzusetzen (RIS-Justiz RS0022866). Zwar wird auch vertreten, dass beim Verständnis der guten Sitten allgemein anerkannte Moralvorstellungen zu berücksichtigen seien (Apathy/Riedler in Schwimann³ IV § 879 Rz 8; RIS-Justiz RS0022866). Das gilt allerdings mit der Einschränkung, dass Moralvorstellungen nur insoweit relevant sind, als sie in der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben (Graf in Klete&#269;ka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 879 Rz 62; vgl auch Krejci in Rummel³ § 879 Rz 56 und 2 Ob 23/03a).

4.6.2 Bedenklich an allen Verträgen, die eine Vereinbarung der Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung gegen Entgelt vorsehen, ist die Überlegung, dass eine klagbare schuldrechtliche Verpflichtung zu sexuellen Handlungen mit dem durch Art 8 EMRK garantiertem Recht auf Achtung der sexuellen Selbstbestimmung (vgl dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 [2012] 230) in Widerspruch stünde (K. Weitzenböck, JAP 1990, 18). Die im Kern unverzichtbare Menschenwürde der Prostituierten wird allerdings auch dadurch gewahrt, dass ihre Bereitschaft zu sexuellen Handlungen widerruflich bleibt. Dem entspricht die Ausgestaltung des Vertrags in § 1 dProstG als einseitig verpflichtender Vertrag: Dem Kunden steht kein Anspruch auf Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung zu; wurde die Handlung mit vorheriger (zumindest schlüssiger) Entgeltabrede jedoch vorgenommen, besteht ein Entgeltanspruch der Prostituierten (Ambrüster in Münchener Kommentar6 [2012] § 1 ProstG Rz 7).

4.6.3 Eines weitergehenden Schutzes bedarf die Prostituierte in diesem Zusammenhang nicht: Ganz im Gegenteil würde die Nichtigkeitssanktion in Bezug auf den gesamten Vertrag die Position der Prostituierten schwächen und ihre Ausbeutung ermöglichen (Graf in Klete&#269;ka/Schauer, ABGB ON 1.00 § 879 Rz 87; vgl auch der Hinweis auf die „unsittliche Ausbeutung“ bei Gschnitzer in Klang IV/1² 191 f).

4.6.4 Schließlich ist aber auch ein über § 879 Abs 2 Z 4 ABGB hinausgehendes Schutzbedürfnis des Kunden nicht erkennbar: Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, ist der Vertrag ohnedies nichtig. Es mag zutreffen, wie die Revisionsbeantwortung hervorhebt, dass Kunden von Prostituierten häufiger als andere Vertragsschließende leichtsinnig handeln oder unter Alkoholeinfluss stehen. Das lässt aber noch nicht den generalisierenden Schluss zu, dass jeder Kunde eines über § 879 Abs 2 Z 4 ABGB hinausgehenden Schutzes bedürfte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein entsprechender Vertrag nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (teil-)nichtig sein könnte, etwa weil ein Gesamteindruck der konkreten Vertragsgestaltung eine grobe Verletzung von Interessen des Kunden - zB im Zusammenhang mit der Entgeltabrede - erkennen lässt (RIS-Justiz RS0113653). Hier hat sich der Beklagte jedoch nur auf die generelle Sittenwidrigkeit, nicht aber auf besondere, seine Situation betreffende Umstände berufen.

4.6.5 Die Sittenwidrigkeit könnte daher im Anlassfall nur wegen allgemeiner Moralvorstellungen, die im geltenden Recht Niederschlag gefunden haben (vgl 4.6.1), bejaht werden. Berücksichtigt man allerdings, dass die Prostitution in Österreich nicht nur nicht verboten ist, sondern landesgesetzliche Vorschriften eingehend die Rahmenbedingungen für die Ausübung der Prostitution und des Bordellbetriebs regeln, lassen sich aus dem geltenden Recht keine Rückschlüsse auf für das Sittenwidrigkeitsurteil gemäß § 879 Abs 1 ABGB maßgebliche Moralvorstellungen ziehen. Nicht alles, was als potentielle Gefahr für familienrechtliche Institutionen (vgl dazu K. Weitzenböck, JAP 1990, 16) oder als unmoralisch empfunden wird, ist deshalb schon iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und damit nichtig (2 Ob 23/03a).

4.6.6 Diese Überlegungen gelten auch für das Vertragsverhältnis zwischen dem Nachtclub-(bordell-)be-treiber und dem Beklagten: Kann für die Ausübung der „klassischen“ Prostitution wirksam ein Entgeltanspruch begründet werden, gilt das auch für den Vertrag zwischen Bordellbetreiber und Kunden, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung erfordern (vgl dazu Armbrüster in Münchener Kommentar6 § 1 ProstG Rz 23, der davon ausgeht, dass Verträge mit Dritten zwar nicht unter das ProstG fielen, die Wertentscheidung, dass der Prostitutionsvertrag selbst nicht nichtig sei, aber auch diese Vertragsverhältnisse erfasse; ebenso BGH III ZR 102/07 zu Telefonsexdienstleitungen).

4.6.7 Daraus folgt zusammengefasst:

Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.
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Beitrag von Zwerg »

Das Urteil ist mir bisher unbekannt - Vielen Dank für den Hinweis!

christian

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Lycisca
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Re: RE: PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 198

Beitrag von Lycisca »

Sentenza hat geschrieben:Mich wundert, dass diese Entscheidung kaum Aufmerksamkeit erregt [...]

Daraus folgt zusammengefasst:

Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden
Auch von mir danke für diesen Hinweis: Die vom OGH eingeführte generelle Sittenwidrigkeit der Prostitution ist also nunmehr auch vom OGH wieder abgeschafft worden, wenngleich im Einzelfall die Möglichkeit weiterbesteht, dass ein Gericht die Sittenwidrigkeit bestätigt.

Die Reaktionen auf das OGH Urteil sind deshalb so verhalten, weil das Urteil erstens erst vor kurzem im Netz ist (auf der OGH Homepage als "NEU" hervorgehoben) und weil zweitens die Realität der Sittenwidrigkeit damit nicht beseitigt ist: Das Urteil lässt weiterhin die Möglichkeit zu, dass Prostitution als "latent sittenwidrig" (iSv Quambusch) gilt. Ein Indiz dafür ist die polizeiliche Registrierungspflicht und die Untersuchungspflicht. Denn damit wird vom Gesetzgeber die unausgesprochene Vermutung in den Raum gestellt, dass Prostituierte Verbindung zum Verbrechen haben (wozu sonst die Polizei?) und dass sie als Vektoren für Krankheiten die Volksgesundheit gefährden (wozu sonst die Untersuchungen?) ... und diese Unwerturteile könnte nur der Gesetzgeber selbst beseitigen, oder der Verfassungsgerichtshof, etwa unter Bezug auf den Gleichheitssatz, weil tatsächlich nur Frauendiskriminierung hinter diesen (der Realität widersprechenden) Vorstellungen steckt.

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Red Rooms Laufhaus
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RE: PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Beitrag von Red Rooms Laufhaus »

Da es nun selbst nach dem Fall der "Sittenwidrigkeit" um ein zu "heißes" Thema für die Anwaltszeitungen ist, bat mich ein befreundeter Anwalt es hier zu veröffentlichen..:-)

SCHANDLOHN NICHT MEHR NICHTIG?
Das Urteil SZ 62/123 verbot die Einklagbarkeit des Schandlohns. Seitdem ist viel Wasser die Donau herabgeflossen, die Moralvorstellungen haben sich geändert, Im April 2012 hat der OGH eine Kehrtwende in der Rechtsprechung eingeleitet1.

Das Zivilrecht ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Angelegenheit des Bundes. Nach Art 92 Abs 1 B-VG ist der OGH oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Die Justiz hat auch die Landesgesetze zu vollziehen und zu beachten. Nach den Bestimmungen des B-VG ist die Kompetenz betreffend der Regelung der Prostitution Angelegenheit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung2. Der EuGH hat in seiner Entscheidung Jany die Ansicht vertreten, dass die Prostitution eine entgeltliche Dienstleistung darstellt, die, wie aus Randnummer 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unter den Begriff „Erwerbstätigkeiten“ fällt3. Diese Beurteilung ist von erheblicher gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung, da damit festgelegt wird, dass die Prostitution eine selbständige Erwerbstätigkeit im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des AEUV ist. Damit ist unabhängig von moralischen und sittlichen Bedenken im Gemeinschaftsrecht festgestellt worden, dass solche erbrachten Dienstleistungen entgeltlich sind, und somit grundsätzlich diese Tätigkeit in der Union zu den erlaubten Entgeltlichen gehört4.

Die Einkünfte aus der Prostitution sind nach der Rechtsprechung des VwGH ebenfalls einkommenssteuerpflichtig5.
Die ältere deutsche Judikatur jedoch sah eine Sittenwidrigkeit als gegeben an. Das BSG hat in seinem Urteil vom 10.8.2000 ausgeführt6, dass die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften sich daraus ergeben kann, dass es auf Betätigungen mit sexuellem Bezug gerichtet ist. Diese wird je nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere des Sittenverstoßes sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Prostitution, Geschlechtsverkehr auf der Bühne7 sowie Peepshows8 gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als sittenwidrig.

In der Entscheidung SZ 62/123 sprach der OGH aus, dass die Entgeltleistung an Prostituierte nach § 879 Abs 3 ABGB absolut nichtig sei. Er begründete dies damit, dass beim Prostitutionsvertrag Leichtsinn, Unerfahrenheit und Triebhaftigkeit des Kunden ausgenutzt werde, und aus Gründen des Kundenschutzes und den aus der Rechtsordnung ablesbaren Wertungsgesichtspunkten eine Klagbarkeit nicht gegeben sein kann. Er verwies analog auf die Glücksverträge als Naturalobligationen. Indizien für die Sittenwidrigkeit sind ferner die zu missbilligende Kommerzialisierung, die Gefahr des Persönlichkeitsschutzes als auch die Gefahr für die Ehe, da dabei Ehebruch vollzogen wird. Weiters argumentierte der OGH, dass aus dem nicht bestehenden Verbot der Prostitution nicht geschlossen werden kann, dass die Verträge gültig seien. Die Maßstäbe der der Moral sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Verweis auf SZ 54/70, dass auch eine Prostituierte Anspruch auf Verdienstentgang hätte, greift nach Ansicht des OGH ins Leere.
Der OGH hat im oben genannte Erkenntnis ausgeführt, dass die Prostitution einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt. Die sexuelle Ausbeutung des menschlichen Körpers gegen Geld ist in der heutigen Gesellschaft grundsätzlich noch immer verpönt. Schweden hat als Mitgliedstaat der EU gesetzliche Regelungen eingeführt, nach denen für den Freier die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Prostituierten strafbar sei9. Der Schutz der Menschenwürde und der freien Entscheidung ist eines der Eckpfeiler unserer Rechtsordnung. „Normale“ sexuelle Praktiken, die auch nicht präzise im Fernsehen zu sehen sind, können nicht sittenwidrig sein. Anders hingegen sind sexuelle Praktiken zu beurteilen, die die Menschenwürde der handelnden Personen verletzen, oder gar diese selbst am Körper. In einem solchen Fall ist meines Erachtens die alte Judikatur des OGH aufrechtzuerhalten.

Die Gesamtbetrachtung der Rechtsordnung unter Berücksichtigung aller Normen und aller Wertungen ist ein wichtiges Instrument zur Rechtsfindung. Bydlinski schreibt diesbezüglich in seiner Methodenlehre, dass eine Gesamtabwägung der Auslegungsargumente im Sinne eines beweglichen Systems häufig nicht vermieden werden kann10. Larenz vertritt hiezu die Ansicht, dass die Gewinnung eines allgemeinen Grundsatzes im Wege einer Gesamtanalogie auf der Erkenntnis beruht, die gemeinsame Ratio legis aller herangezogenen Einzelbestimmungen nicht nur in den geregelten Einzelfällen, sondern immer schon dann zutrifft, wenn bestimmte in allgemeiner Weise angebbare Voraussetzungen vorliegen11. Dies umfasst primär nicht nur die Berücksichtigung des geltenden Gemeinschafts-, Bundes- sondern auch des Landesrechts und den dahinterstehenden Wertungen. Diese sind jedoch nicht nur von einer Norm bei Beurteilung von mehreren Normen heranzuziehen, sondern aus einer Gesamtbetrachtung aller und Beachtung des Regelungszwecks. Hierbei ist einerseits anzuerkennen, dass in Österreich die Prostitution durch Prostitutionsgesetze geregelt und in einem strengen Rahmen erlaubt ist. Die Einnahmen aus der Prostitution sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ebenfalls einkommenssteuerpflichtig, dagegen spricht, dass die Einkünfte eines Diebes12 nach dieser Rechtsprechung ebenfalls steuerbar sind. Die Ansicht des EuGH im Urteil Jany lassen die Anerkennung der Tätigkeit einer Prostituierten als Dienstleisterin im Gemeinschaftsrecht zu.

Die grundlegende Frage, ob der Verkauf des eigenen Körpers für sexuelle Dienste einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt, kann nicht ohne Treffen einer Wertung gelöst werden. Es spricht vieles dafür, dass im Sinne der Rechtsprechung des OGH Sittenwidrigkeit gegeben ist, da mit diesem Geschäft die Triebhaftigkeit, Unerfahrenheit der Kunden ausgenutzt werden, andererseits die Ehe und Moral untergraben wird. Auf der anderen Seite ist zu vermerken, dass der Ehebruch als eigener Scheidungsgrund aufgehoben worden ist- dies bedeutet nicht, dass Ehebruch als Verschuldenshandlung abgeschafft worden ist-, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Beruf „Prostituierte“ und die Ausübung des Gewerbes geregelt hat. Dass dies nicht in der GewO erfolgte, hat kompetenzrechtliche Gründe, das Betreiben einer Schischule ist ebenfalls Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Schlussendlich ist die Frage der Moral die entscheidende Frage. In der heutigen sexualisierten Zeit kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Verkauf des menschlichen Körpers zu sexuellen Zwecken in vollen und freien Einverständnis der handelnden Personen gegen die Moralvorstellungen verstößt. Zu beachten ist jedoch, dass es sexuelle Handlungsformen gibt und praktiziert werden, die abstoßend und einen Verletzung der Menschenwürde darstellen. Solche Praktiken sollen sittenwidrig bleiben.

In der oben genannten neuesten Entscheidung des OGH vertrat dieser die Ansicht, dass ein generelles gesetzliches Verbot der Prostitution in Österreich nicht bestünde, ebenso wenig ein Verbot des Bordellbetriebes. Die einschlägigen Landesgesetze regeln, unter welchen Bedingungen nach verwaltungsbehördlichen Gesichtspunkten ein Bordell betrieben werden darf. Unter ausdrücklicher Abkehr der Entscheidung SZ 62/123 vertrat der OGH die Ansicht, dass die guten Sitten der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte seien. Dabei seien die Wertentscheidung und Grundprinzipien der Rechtsordnung für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebend13. Der Maßstab zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit muss daher aus der Rechtsordnung selbst gewonnen werden; dem entspricht die Aussage, die guten Sitten seien mit dem ungeschriebenen Recht gleichzusetzen. Bedenklich an allen Verträgen, die eine Vereinbarung durch Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung gegen Entgelt vorsehen, ist die Überlegung, dass eine klagbare schuldrechtliche Verpflichtung zu sexuellen Handlungen mit dem durch Art 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung der sexuellen Selbstbestimmung im Widerspruch stünde. Die im Kern unverzichtbare Menschenwürde der Prostituierten wird allerdings auch dadurch gewahrt, dass ihre Bereitschaft zur sexuellen Handlungen widerruflich bleibt. Dem Kunden steht daher kein Anspruch auf Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung zu; wurde die Handlung mit (zumindest schlüssig) mit Geldabrede jedoch vorgenommen, entsteht ein Entgeltanspruch der Prostituierten. Eines weitergehenden Schutzes bedarf die Prostituierte in diesem Zusammenhang nicht. Ganz im Gegenteil würde die Nichtigkeitssanktion in Bezug auf den gesamten Vertrag die Position der Prostituierten schwächen und „ihre Ausbeutung ermöglichen“. Schließlich ist aber auch ein über § 879 Abs 2 Z 4 ABGB hinausgehendes Schutzbedürfnis des Kunden nicht erkennbar.
Schlussendlich kommt der OGH zum Schluss, dass die Sittenwidrigkeit könnte daher im Anlassfall nur wegen allgemeiner Moralvorstellungen, die im geltenden Recht Niederschlag gefunden haben, bejaht werden könnte. Berücksichtigt man allerdings, dass die Prostitution in Österreich nicht nur nicht verboten sei, sondern landesgesetzliche Vorschriften eingehend die Rahmenbedingungen für die Aisübung der Prostitution und des Bordellbetriebes regeln, lassen sich aus dem geltenden Recht keine Rückschlüsse auf die Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB maßgebliche Moralvorstellungen ziehen. Nicht alles, was als potentielle Gefahr für familienrechtliche Institutionen und als unmoralisch empfunden wird, ist deshalb im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und daher nichtig.

Damit ist der OGH den geänderten Maßstäben der Moral gefolgt. Insbesondere ist seine Begründung betreffend der Schutzwürdigkeit der Prostituierten beachtenswert. Der Verweis, dass sie durch die Nichtigkeit der Verträge ungeschützt seien, dient besonders hervorgehoben zu werden.

Rechtsanwalt
Dr. Wolf-Georg Schärf
1010 WIEN, TIEFER GRABEN 21/3
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malin
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Beitrag von malin »

und dieser artikel bzw. dieses thema ist zu heiss für die anwaltszeitung?
leben die hinterm mond? :002
liebe grüsse malin

eventuell fehlende buchstaben sind durch meine klemmende tastatur bedingt :-)