Inkasso für SW

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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annainga
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Beitrag von annainga »

danke für die infos

ich denke, das beste ist es, die sache auf sich beruhen zu lassen.

liebe grüße von annainga

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deernhh
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Re: Inkasso für SW

Beitrag von deernhh »

Ist zwar schon aus 2016, ist aber vielleicht trotzdem interessant.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2016
- 1 StR 435/15 -

BGH: Beauftragung einer Prostituierten unter Vortäuschung der Zahlungs­bereitschaft stellt strafbaren Betrug dar

Sexuelle Dienstleistungen gehören zum durch § 263 StGB geschützten Vermögen
Beauftragt ein Freier unter Vortäuschung seiner Zahlungs­bereitschaft eine Prostituierte, so stellt dies einen nach § 263 StGB strafbaren Betrug dar, wenn die Prostituierte sexuelle Handlungen vornimmt ohne das vereinbarte Entgelt zu erhalten. Sexuelle Dienstleistungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.


Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 sollte eine Prostituierte für einen Freier für mehrere Tage als "Domina" zu einem Preis von 4.000 EUR zur Verfügung stehen. Dazu mietete sie in einem "Institut" Räumlichkeiten an. Als Bezahlung erhielt die Prostituierte im Voraus einen Verrechnungscheck über 4.000 EUR. Da dieser aber nicht gedeckt war, erhielt die Prostituierte die vereinbarte Vergütung nicht. Der Freier wurde unter anderem deswegen wegen Betrugs angeklagt. Das Landgericht Mannheim folgte der Anklage und wertete das Verhalten des Angeklagten als Betrug. Dagegen richtete sich seine Revision.
Strafbarkeit wegen Betrugs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Er habe die Prostituierte durch das Begeben des vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und so über ihr Vermögen zu verfügen.
Sexuelle Dienstleistungen vom Vermögensschutz umfasst
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gehöre zum durch § 263 StGB geschützten Vermögen auch die von der Prostituierten erbrachten sexuellen Leistungen als sogenannte Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als unwirksam angesehen. Allerdings bestimme § 1 des Prostitutionsgesetzes, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt entstehe, wenn die verabredete Leistung von ihr erbracht wurde. Angesichts dessen müsse erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert beigemessen werden. Zahlt der Freier nicht, fehle es an einer Kompensation für die Leistungen.


© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_1 ... s23632.htm

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Ist zwar schon von Anfang 2019, aber trotzdem vielleicht interessant.

AGB-Verstoß – Domina verklagt vermeintlichen Kunden und provoziert Ehestreit
03. Januar 2019

Vor dem AG München wurde kürzlich ein durchaus ungewöhnlicher Fall verhandelt, der zeigt: Die Juristerei schafft es auch wirklich in jeden Lebensbereich. So hat auch eine erfahrene Domina mittlerweile selbstverständlich online einsehbare AGB, die regeln, wie der Kunde sich bei Terminabsagen zu verhalten hat: Es ist 24 Stunden vorher abzusagen. Weil ein Kunde sich nicht daran hielt und zum vereinbarten Termin nicht erschien, suchte die Dame ein Jahr lang nach ihm. Und verklagte am Ende den Falschen. Vor Gericht zeigte sie sich daraufhin reumütig.

Das Amtsgericht (AG) München hat diesen recht absurden Fall öffentlich gemacht. Eine Münchener Domina wollte ihren Kunden auf Zahlung ihres entgangenen Honorars verklagen. Ein rumänischer Mann hatte nämlich im Jahr 2017 bei der Dame telefonisch einen sofortigen Termin ausgemacht. Dabei hatte sie ihn nachdrücklich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen, die auch auf ihrer Internetseite stünden und wonach Termine 24 Stunden zuvor abzusagen seien. Andernfalls sei das gesamte Honorar inkl. Ermittlungs-, Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen. Solche AGB sind in der Branche wohl selten, aber bei Profis wie ihr durchaus möglich. Die Dame betreibt ihr Studio schließlich seit 20 Jahren. Entgegen dem, was die Frau berufsbedingt wohl gewohnt war, gehorchte der Mann ihr jedoch nicht, sondern ließ den Termin platzen. Besonders ärgerlich: Zwei anderen Kunden, die ebenfalls einen Termin in dieser Zeit angefragt hatten, musste sie absagen.

Domina suchte ein Jahr lang nach treulosem Kunden

Einen solchen Ungehorsam wollte die Frau offenbar nicht auf sich sitzen lassen. Ein Jahr lang suchte sie nach dem Mann. Hierzu scheute sie keine Kosten und Mühen: Der Mann hatte am Telefon einen vollen Namen genannt. Diesen recherchierte sie im Internet – und fand heraus, dass ein solcher Mann tatsächlich existiere. Es handele sich um einen Schafzüchter und –händler. Daher kontaktierte sie einen deutschen Schafzüchterverein sowie das rumänische Konsulat. So fand sie schließlich die Adresse des Mannes mit diesem Namen in Rumänien heraus und schickte ihm einen Mahnbescheid über 1.451,80 Euro.

Der Mann zeigte sich verwundert über die Zahlungsaufforderung – mehr aber noch dessen Ehefrau, die ihm nach eigenen Angaben recht viel Ärger bereitet habe. Er sah sich jedoch fälschlicherweise beschuldigt, war er doch niemals Kunde der Domina gewesen. Daher legte er Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.

Reumütige Domina vor Gericht

Die Lady wollte es dennoch darauf ankommen lassen und bestand auf einen Termin zur mündlichen Verhandlung (Az. 275 C 4388/18). Dafür musste der vermeintliche Kunde extra aus Rumänien anreisen. Vor Gericht wurde schnell klar: Der Mann konnte angesichts dessen vorgerückten Alters unmöglich der Kunde gewesen sein. Offenbar hatte sich ein flüchtig bekannter Geschäftspartner des Herrn seiner Personalien bedient. Die Domina erkannte den tatsächlichen Kunden auf einem WhatsApp-Foto. Auf Hinweis des Gerichts nahm sie dann ihre Klage zurück – und entschuldigte sich ganz anständig bei dem Beklagten. Die 300 Euro Gerichtskosten muss sie nun selbst zahlen, auch die Reisekosten für den alten Mann aus Rumänien. Der hat in seinem Heimatland bereits eine Strafanzeige gegen seinen Geschäftspartner gestellt.

https://www.wbs-law.de/allgemein/agb-ve ... eit-79079/