Der Eilantrag eines Betreibers auf Wiedereröffnung eines Bordells wurde vom OVG Saarland zurückgewiesen .
Hier die Presseerklärung des Gerichts
https://www.saarland.de/dokumente/diens ... 20-neu.pdf
Kasharius grüßt
Bordellöffnung - OVG Saarland weist Eilantrag zurück
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Re: Bordellöffnung - OVG Saarland weist Eilantrag zurück
"...Anders als hinsichtlich der für andere "körpernahe Dienstleistungen" geltenden weitreichenden Hygiene-, Vorsichts- und Reinigungsvorgaben sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstleistungen eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben und der Sicherstellung einer Nachverfolgung bei Auftreten von Infektionsfällen bei realistischer Betrachtung nicht zu gewährleisten..." (Auszug aus dem Text der Abweisung)
Würde es Sinn machen, von einem Gutachter bestätigt zu haben, dass das Hygiene- und Nachverfolgungskonzept geeignet ist? Könnte dann noch immer mit "realistischer Betrachtung" abgelehnt werden?
Würde es Sinn machen, von einem Gutachter bestätigt zu haben, dass das Hygiene- und Nachverfolgungskonzept geeignet ist? Könnte dann noch immer mit "realistischer Betrachtung" abgelehnt werden?
* bleibt gesund und übersteht die Zeit der Einschränkungen *
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Re: Bordellöffnung - OVG Saarland weist Eilantrag zurück
@certik
grundsätzlich schon. Ist aber im Eilverfahren schwierig, da kein Beweis erhoben und aufgrund von Glaubhaftmachung summarisch geprüft und entachieden wird...
Kasharius grüßt
grundsätzlich schon. Ist aber im Eilverfahren schwierig, da kein Beweis erhoben und aufgrund von Glaubhaftmachung summarisch geprüft und entachieden wird...
Kasharius grüßt
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Bordellöffnung - OVG Saarland weist Eilantrag zurück
Meines Erachtens offenbart sich jetzt das ganze Dilemma der
vorauseilenden Hygienekonzepte in staatsmännischer Manier.
Friseure haben ihren Branchenstandard von der BGW
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege verpaßt bekommen, und das hat dann auch
gepaßt.
Im Falle von Sexwork sehe ich hier, wie von Doña Carmen e.V
gefordert, die Gesundheitsämter in der Pflicht. Die aber sind ja
abgetaucht, und kümmern sich nicht mehr um Sex Workers,
wie berichtet wurde.
Fazit: Haare schneiden gehen. Am besten einen Politiker*innen
nach dem anderen kahl scheren, so daß sie sich bis zum Ende
der Corona Affaire nicht mehr beim Volk sehen lassen wollen.
vorauseilenden Hygienekonzepte in staatsmännischer Manier.
Friseure haben ihren Branchenstandard von der BGW
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege verpaßt bekommen, und das hat dann auch
gepaßt.
Im Falle von Sexwork sehe ich hier, wie von Doña Carmen e.V
gefordert, die Gesundheitsämter in der Pflicht. Die aber sind ja
abgetaucht, und kümmern sich nicht mehr um Sex Workers,
wie berichtet wurde.
Fazit: Haare schneiden gehen. Am besten einen Politiker*innen
nach dem anderen kahl scheren, so daß sie sich bis zum Ende
der Corona Affaire nicht mehr beim Volk sehen lassen wollen.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.
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Re: Bordellöffnung - OVG Saarland weist Eilantrag zurück
Heute finden aber zwei weitere wichtigere Gerichtstermine statt:
10.00 h 2 C 252/19 S.F. - PB: RAe. Karthal pp. ./. Landeshauptstadt Saarbrücken
Der Antragsteller, der seit 2014 in Saarbrücken ein Bordell betreibt, begehrt mit der Normenkontrollklage, die Verordnung der Landeshauptstadt Saarbrücken über das Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Saarbrücken vom 11.1.2019 für nichtig zu erklären. Gemäß dieser Verordnung ist in dem durch einzelne Straßen abgegrenzten Sperrgebiet die Prostitution u.a. auf Straßen, in Prostitutionsstätten und in Wohnungen verboten. Da das Etablissement des Antragstellers innerhalb des Sperrgebietes liegt, sieht er sich in den Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbeobjekts beeinträchtigt und dadurch in seinen Rechten verletzt.
11.00 h 2 C 360/19 O.D. - PB: RAe. Rapräger pp. ./. Kreisstadt Neunkirchen - PB: RAe. Dr. Bauer pp. und
2 11.30 h 2 C 70/20 S.D. - PB: RAe. Halm & Preßer ./. Kreisstadt Neunkirchen - PB: RAe. Dr. Bauer pp.
Mit diesen beiden Normenkontrollklagen wenden sich die Antragsteller, die eine Prostitutionsstätte betreiben möchten, gegen die Verordnung der Kreisstadt Neunkirchen über das Verbot der Prostitution in der Innenstadt von Neunkirchen vom 30.1.2019. Die Verordnung verbietet die Ausübung der Prostitution in einem durch einzelne Straßen umgrenzten Sperrbereich in der Innenstadt von Neunkirchen. Die Antragsteller sind der Auffassung, der generelle Ausschluss der Ausübung der Prostitution sei unverhältnismäßig und stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Eine Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes sei nicht zu befürchten, da die Ausübung der Prostitution in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten nicht nach außen sichtbar werde.
https://www.saarland.de/dokumente/diens ... V06-20.pdf
Kasharius grüßt und hält die Daumen
10.00 h 2 C 252/19 S.F. - PB: RAe. Karthal pp. ./. Landeshauptstadt Saarbrücken
Der Antragsteller, der seit 2014 in Saarbrücken ein Bordell betreibt, begehrt mit der Normenkontrollklage, die Verordnung der Landeshauptstadt Saarbrücken über das Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Saarbrücken vom 11.1.2019 für nichtig zu erklären. Gemäß dieser Verordnung ist in dem durch einzelne Straßen abgegrenzten Sperrgebiet die Prostitution u.a. auf Straßen, in Prostitutionsstätten und in Wohnungen verboten. Da das Etablissement des Antragstellers innerhalb des Sperrgebietes liegt, sieht er sich in den Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbeobjekts beeinträchtigt und dadurch in seinen Rechten verletzt.
11.00 h 2 C 360/19 O.D. - PB: RAe. Rapräger pp. ./. Kreisstadt Neunkirchen - PB: RAe. Dr. Bauer pp. und
2 11.30 h 2 C 70/20 S.D. - PB: RAe. Halm & Preßer ./. Kreisstadt Neunkirchen - PB: RAe. Dr. Bauer pp.
Mit diesen beiden Normenkontrollklagen wenden sich die Antragsteller, die eine Prostitutionsstätte betreiben möchten, gegen die Verordnung der Kreisstadt Neunkirchen über das Verbot der Prostitution in der Innenstadt von Neunkirchen vom 30.1.2019. Die Verordnung verbietet die Ausübung der Prostitution in einem durch einzelne Straßen umgrenzten Sperrbereich in der Innenstadt von Neunkirchen. Die Antragsteller sind der Auffassung, der generelle Ausschluss der Ausübung der Prostitution sei unverhältnismäßig und stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Eine Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes sei nicht zu befürchten, da die Ausübung der Prostitution in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten nicht nach außen sichtbar werde.
https://www.saarland.de/dokumente/diens ... V06-20.pdf
Kasharius grüßt und hält die Daumen