Eingangsformel
Auf Grund des § 301 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Berufe und Personengruppen
Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
1. Künstler, Artist,
2. Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3. Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
4. Berufssportler
dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
§ 2 Höhe der Vergütungen
(1) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen.
(2) Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse bis zu einer Dauer von sieben Tagen darf die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 18 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Höhe der Vergütung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn der Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen Vermittler zusammenarbeitet.
§ 3 Übergangsregelung
Vereinbarungen, die in der Zeit vom 27. März 2002 bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung abgeschlossen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist, bleiben auch dann wirksam, wenn die Vergütung die nach dieser Verordnung zulässige Höhe übersteigt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. März 2002 in Kraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/vermi ... 00002.html
In § 1 fehlt von Anfang an der Punkt
5. Sexarbeiter
Was meint ihr dazu?
Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002
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Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002
Auf Wunsch des Users umgenannter Account
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- PlatinStern
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RE: Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002
Was genau ist die Definition zu "Beschäftigungsverhältnissen" ?
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RE: Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002
@Melanie, ein "Beschäftigungsverhältnis" ist die abhängige Beschäftigung. Deswegen wird ja dann auch vom "Arbeitnehmer" gesprochen, welcher die Vergütung zu zahlen hat.
Diese Vergütungsregelung hängt damit zusammen, dass der o. a. Personenkreis während dieser selbstständigen Tätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Gruß Jupiter
Diese Vergütungsregelung hängt damit zusammen, dass der o. a. Personenkreis während dieser selbstständigen Tätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)
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- PlatinStern
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RE: Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002
Ah okay, so verstehe ich den Begriff auch.
Dann ist es ja nicht wirklich übertragbar.. *denk
Hätte mich jetzt auch gewundert, denn soweit ich weiß erhalten Agenturen für Models, Schauspieler etc auch höhere Provisionen als 14%
Dann ist es ja nicht wirklich übertragbar.. *denk
Hätte mich jetzt auch gewundert, denn soweit ich weiß erhalten Agenturen für Models, Schauspieler etc auch höhere Provisionen als 14%
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- Goldstück
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RE: Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002
Diese Verordnung steht im Zusammenhang mit der Liberalisierung des allgemein für alle Berufe geltenden Vermittlungsmonopols der Arbeitsämter, das es in der Steinzeit einmal gegeben hat.
Dadurch dass in §1 die betroffenen Tätigkeiten ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind trifft es auf unsere Tätigkeit nicht zu.
Die "Modelagenturen" übernehmen nicht nur die Vermittlung von Tätigkeiten, sondern auch weitergehende Betreuungsdienstleistungen, die nicht unter die Vermittler-Vergütungsverordnung fallen und mit höheren Vergütungen abgegolten werden können.
Derartige Bevormundungen gehören eigentlich abgeschafft.
Dadurch dass in §1 die betroffenen Tätigkeiten ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind trifft es auf unsere Tätigkeit nicht zu.
Die "Modelagenturen" übernehmen nicht nur die Vermittlung von Tätigkeiten, sondern auch weitergehende Betreuungsdienstleistungen, die nicht unter die Vermittler-Vergütungsverordnung fallen und mit höheren Vergütungen abgegolten werden können.
Derartige Bevormundungen gehören eigentlich abgeschafft.
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- verifizierte UserIn
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