Prostitutionsgesetz und dessen Durchsetzung
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Prostitutionsgesetz und dessen Durchsetzung
Ich bin heute wieder mal Zeuge geworden, wie eine Frau von einer Streife zur Ausweisleistung herangewunken wurde.
Nach meinem Rechtsverständnis kann ja nur bestraft werden, wenn das Recht nachweislich gebrochen wurde, d.h. Kunde und Sexworkerin erwischt wurden und zumindest einer zugegeben hat, daß es um Sex für Geld geht.
Irgendwie versteh' ich nicht daß Frau für's herumstehen an der falschen Ecke mal sicherheitshalber bestraft wird.
Ist das so, wie sieht die Praxis nach euren Erfahrungen aus?
Wie aussichtsreich ist es, dagegen Einspruch zu erheben, und was passiert dann?
Nach meinem Rechtsverständnis kann ja nur bestraft werden, wenn das Recht nachweislich gebrochen wurde, d.h. Kunde und Sexworkerin erwischt wurden und zumindest einer zugegeben hat, daß es um Sex für Geld geht.
Irgendwie versteh' ich nicht daß Frau für's herumstehen an der falschen Ecke mal sicherheitshalber bestraft wird.
Ist das so, wie sieht die Praxis nach euren Erfahrungen aus?
Wie aussichtsreich ist es, dagegen Einspruch zu erheben, und was passiert dann?
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du hast deinen bericht ja sehr kurz gefasst doch stehen für mich ein paar " daten " offen.
die polizei hat das recht jede person egal ob mann / frau ( gegebenen fall auch kinder- jugendliche ) - wo an welchem ort auch immer diejenige person zu kontrollieren-
solltest du mal spazieren gehen und ein polizist verlangt einen ausweis so bist auch du verpflichtet diesen vorzuweisen.
einspruch kannst du natürlich erheben doch wird es dir nichts nützen denn im schlimmsten fall kannst du sogar mit auf das wachzimmer genommen werden und dann werden eben dort deine daten erhoben.
auch kommt es natürlich darauf an wie sich eine person verhält- ich nehme an die dame trug auch eine entsprechende kleidung und hat sich auch dementsprechend verhalten- sprich also auf und ab gehen ...........
hypothesen zu erstellen zu deinem fall wäre nicht angebracht da du wie erwähnt genauere details dazu fehlen.
lg.hubertus
die polizei hat das recht jede person egal ob mann / frau ( gegebenen fall auch kinder- jugendliche ) - wo an welchem ort auch immer diejenige person zu kontrollieren-
solltest du mal spazieren gehen und ein polizist verlangt einen ausweis so bist auch du verpflichtet diesen vorzuweisen.
einspruch kannst du natürlich erheben doch wird es dir nichts nützen denn im schlimmsten fall kannst du sogar mit auf das wachzimmer genommen werden und dann werden eben dort deine daten erhoben.
auch kommt es natürlich darauf an wie sich eine person verhält- ich nehme an die dame trug auch eine entsprechende kleidung und hat sich auch dementsprechend verhalten- sprich also auf und ab gehen ...........
hypothesen zu erstellen zu deinem fall wäre nicht angebracht da du wie erwähnt genauere details dazu fehlen.
lg.hubertus
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Servus luemmel,
Zunächst mal: Willkommen bei uns!
Wie Franc schon bemerkte, sind Deine Ausführungen etwas knapp.
Gemäß Ausweispflicht ist die Aufforderung zur Ausweisleistung ja keine Bestrafung, sondern geschieht lediglich im Rahmen routinemässiger Kontrolle.
Und die routinemässige Kontrolle von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung und "Deckel" gehört nun einmal zu den polizeilichen Obliegenheiten. Das ist kein "Pflanz", die Herren sind dazu verpflichtet!
Hätte mit den Papieren der "herumstehenden" Dame etwas nicht gestimmt, hätte man sie sowieso gleich hops genommen, denn Strafzettel gibt's dafür keinen..
Dass immer wieder mal "Franke" auf Verdacht kontrolliert werden, ist fast unvermeidlich, geschieht aber selten. Die Beamten haben i.d.R. einen geschulten Blick für ihre Pappenheimer, insbesondere illegale Stricherinnen. Flaniert aber ein flott gekleidetes Girlie nächtens ausgerechnet auf einem Sündenboulevard, dann sollte es eigentlich nicht wundern...
LG, Tommy
Zunächst mal: Willkommen bei uns!

Wie Franc schon bemerkte, sind Deine Ausführungen etwas knapp.
Gemäß Ausweispflicht ist die Aufforderung zur Ausweisleistung ja keine Bestrafung, sondern geschieht lediglich im Rahmen routinemässiger Kontrolle.
Und die routinemässige Kontrolle von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung und "Deckel" gehört nun einmal zu den polizeilichen Obliegenheiten. Das ist kein "Pflanz", die Herren sind dazu verpflichtet!
Hätte mit den Papieren der "herumstehenden" Dame etwas nicht gestimmt, hätte man sie sowieso gleich hops genommen, denn Strafzettel gibt's dafür keinen..

Dass immer wieder mal "Franke" auf Verdacht kontrolliert werden, ist fast unvermeidlich, geschieht aber selten. Die Beamten haben i.d.R. einen geschulten Blick für ihre Pappenheimer, insbesondere illegale Stricherinnen. Flaniert aber ein flott gekleidetes Girlie nächtens ausgerechnet auf einem Sündenboulevard, dann sollte es eigentlich nicht wundern...
LG, Tommy
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Hi Franc,
hier gehts einerseits um den konkten Fall, von dem ich natürlich nicht weis wie er ausgegangen ist.
Andererseits, nach Erzählungen von Frauen am Straßenstrich (konkret: im Stuwerviertel) sollen die Anzeigen aber recht schnell erfolgen, d.h. es gibt bei der Polizei Namenslisten, und wenn Frau da drauf steht und in der Gegend gesehen wird, dann wird angezeigt. Bzw. werden halt Personalien festgestellt, wenn Frau sich nach "Beuteschema" verhält.
Nur, aus "auf und ab gehen und die Handtasche unter der Achsel zu haben" ein Vergehen nach dem Prostitutionsgesetz zu sehen halte ich mal für weit hergeholt.
Und darum wollte ich hier fragen ob wer mehr weis wie das denn in der Praxis gehandhabt wird.
Mir fällt dazu eigentlich nur die Geschichte mit dem Bankräber ein, der mit der Schimaske am Kopf im Auto vor der Bank eingeschlafen ist. Ging der Typ damals straffrei aus, weil ja ein Verbrechen erst mal begangen werden muß, um bestraft zu werden?
lg Lümmel
hier gehts einerseits um den konkten Fall, von dem ich natürlich nicht weis wie er ausgegangen ist.
Andererseits, nach Erzählungen von Frauen am Straßenstrich (konkret: im Stuwerviertel) sollen die Anzeigen aber recht schnell erfolgen, d.h. es gibt bei der Polizei Namenslisten, und wenn Frau da drauf steht und in der Gegend gesehen wird, dann wird angezeigt. Bzw. werden halt Personalien festgestellt, wenn Frau sich nach "Beuteschema" verhält.
Nur, aus "auf und ab gehen und die Handtasche unter der Achsel zu haben" ein Vergehen nach dem Prostitutionsgesetz zu sehen halte ich mal für weit hergeholt.
Und darum wollte ich hier fragen ob wer mehr weis wie das denn in der Praxis gehandhabt wird.
Mir fällt dazu eigentlich nur die Geschichte mit dem Bankräber ein, der mit der Schimaske am Kopf im Auto vor der Bank eingeschlafen ist. Ging der Typ damals straffrei aus, weil ja ein Verbrechen erst mal begangen werden muß, um bestraft zu werden?
lg Lümmel
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Hi luemmel,luemmel hat geschrieben:Ging der Typ damals straffrei aus, weil ja ein Verbrechen erst mal begangen werden muß, um bestraft zu werden?
Da "Minority Report" fern der Realität ist, ja!

Das Stuwerviertel ist (war) bekannt für eine gr0ße Zahl illegaler und minderjähriger Stricherinnen. Massive Polizeipräsenz hat die dortigen Umtriebe stark eingedämmt, sodass diese Ecke mittlerweile tot, oder zumindest scheintot ist.
Und nur in vergleichbaren Gegenden tritt die Exekutive einigermassen aggressiv auf, sprich, wird rigoros nach dem von Dir so bezeichneten "Beuteschema" vorgegangen.
Anderswo dürfen Ladies freilich unbehelligt handtäschchenschwingend promenieren.
Das Problem hat sich in den letzten Jahren ohnehin sukzessive weg von der Strasse und mehr in den Bereich der illegalen Wohnungen verlagert. Und da liegen der 2. und 20. Bezirk unangefochten auf den ersten Plätzen. Dementsprechend hat sich die Vorgehensweise der Beamten geändert. Weniger Patrouillenfahrten, dafür sind überfallsartige Hausdurchsuchungen an der Tagesordnung.
Ein ganzes Heer von als Kunden getarnte Spitzel sind im Dauereinsatz, die stichprobenweise die Adressen unter die Lupe nehmen, die sich hinter den Telefonnummern der Zeitungsinserate verbergen, aber auch sämtliche Puffs und Animierbetriebe.
Die andere Seite schläft aber gleichfalls nicht:
Schwarze Listen von einschlägig bekannten oder zumindest verdächtigen Telefonnummern kursieren in der Branche, sowohl im niedergelassenen Bereich, als auch bei den Agenturen.
Und es soll polizeiinterne Quellen geben, die solche Listen gegen Vitamin € verfügbar machen.
Wo der Strassenstrich heute noch blüht, hat ihn die Exekutive dank straffer Präsenz hinlänglich im Griff. Auf Mariahilfer-, Felber-, Linzerstr. und Gürtel kennen die Beamten jedes Gesicht.
Und kennen sie eines nicht, erfolgt zumeist das, wovon Du gestern Zeuge wurdest...
LG, Tommy
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@ luemmel: Grosser Irrtum, auch die Anbahnung der Prostitution ist gemäss Wiener Prostitutionsgesetz verboten.
Somit ist die Frage der Sinnhaftigkeit eines Einspruches gegen den Strafbescheid geklärt, das ist relativ sinnlos, verursacht nur Kosten, von der zukünftig sicher nicht besseren Behandlung durch die Exekutive abgesehen.
Somit ist die Frage der Sinnhaftigkeit eines Einspruches gegen den Strafbescheid geklärt, das ist relativ sinnlos, verursacht nur Kosten, von der zukünftig sicher nicht besseren Behandlung durch die Exekutive abgesehen.
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An der Stelle muss ich meinen Frust los werden. Die Wohnung meiner Nachbarin wurde ausgeräumt. Durch schieren Zufall fand man gestern heraus, dass es junge Rumänen waren. Nach dem 5. Einbruch in unserem Haus. Bis dahin hat die Polizei bei jeder Anzeige mehr oder weniger mit den Schultern gezuckt.
Aber wehe, eine "illegale Ausländerin" "bahnt Prostitution an" und wird "ohne Deckel" aufgegriffen. Damit macht sie sich gleich 3fach strafbar (was ja auch unser guter Tommy für total in Ordnung hält, oder unterstelle ich das etwas?). Also hinaus mit dieser schandbaren Dirne aus dem schönen, gesitteten Österreich, am besten gleich mit einem 5jährigen Aufenthaltsverbot (solche Fälle sind dutzendfach bekannt).
Eine Frau, die freiwillig ein schönes Service anbietet, auch wenn es nicht in allen Punkten der gesetzlichen Lage entspricht, wird wie eine Verbrecherin behandelt. Bei Leuten, die wirklich Schaden anrichten, kann man halt nix machen.
Klar ist es leichter, herumflanierende oder in Wohnungen aufhältige Damen zu kontrollieren als Diebe zu verfolgen und mal in diesem Bereich einen wirklichen Schwerpunkt der Polizeiarbeit zu setzen. Aber es wirft ein bezeichnendes Licht darauf, was unseren Gesetzeshütern wichtig ist und was nicht. (P.S.: ich weiß, dass ich insoferne polemisch war, als sicherlich schon mehr Diebe als illegale Prostutierte abgeschoben wurden, trotzdem stimmen die Relationen einfach nicht!)
Aber wehe, eine "illegale Ausländerin" "bahnt Prostitution an" und wird "ohne Deckel" aufgegriffen. Damit macht sie sich gleich 3fach strafbar (was ja auch unser guter Tommy für total in Ordnung hält, oder unterstelle ich das etwas?). Also hinaus mit dieser schandbaren Dirne aus dem schönen, gesitteten Österreich, am besten gleich mit einem 5jährigen Aufenthaltsverbot (solche Fälle sind dutzendfach bekannt).
Eine Frau, die freiwillig ein schönes Service anbietet, auch wenn es nicht in allen Punkten der gesetzlichen Lage entspricht, wird wie eine Verbrecherin behandelt. Bei Leuten, die wirklich Schaden anrichten, kann man halt nix machen.
Klar ist es leichter, herumflanierende oder in Wohnungen aufhältige Damen zu kontrollieren als Diebe zu verfolgen und mal in diesem Bereich einen wirklichen Schwerpunkt der Polizeiarbeit zu setzen. Aber es wirft ein bezeichnendes Licht darauf, was unseren Gesetzeshütern wichtig ist und was nicht. (P.S.: ich weiß, dass ich insoferne polemisch war, als sicherlich schon mehr Diebe als illegale Prostutierte abgeschoben wurden, trotzdem stimmen die Relationen einfach nicht!)
Die Welt ist umso freier, je weniger Religion und je mehr Sex praktiziert wird
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hallo,
a.) die anbahnung ist verboten, wenn diese dame keinen "deckel" hat.
b.) muß jeder der ausweispflicht in österreich nachkommen
c.) finds ich teils okay - denn somit werden die wirklich illegalen,
welche auch teilweise ein ansteckungsrisiko sind - ausgesondert!
--> es nur strafen gibt wenn sie den deckel nicht hat ...
a.) die anbahnung ist verboten, wenn diese dame keinen "deckel" hat.
b.) muß jeder der ausweispflicht in österreich nachkommen
c.) finds ich teils okay - denn somit werden die wirklich illegalen,
welche auch teilweise ein ansteckungsrisiko sind - ausgesondert!
--> es nur strafen gibt wenn sie den deckel nicht hat ...
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diskriminierung in der öffentlichkeit
Hallo!
Also, leider ist es nicht ganz so einfach, wie es aussieht.
Prinzipiell bin ich auch für Kontrollen, wenn ein Verdacht der illegalen Prostitution vorliegt.
Aber!
Eine Kollegin von mir (sie arbeitet normalerweise abends auf der Felberstrasse) hat mir letztens erzählt, dass sie unter Tags mit einer Freundin unterwegs war zum einkaufen auf der Mariahilferstrasse.
Sie waren vollbepackt mit Einkaufsackerl und Eistüte in der Hand, und meiner Meinung nach sollte sowas keinen Verdacht auf Prostitution auslösen, doch sie wurde trotzdem, von einem Polizisten wegegescheucht mit der Begründung, dass sie hier nichts unter tags verloren haben.
Ist das nicht eine unglaubliche Frechheit?
Natürlich beschwerte sie sich, da der Polizist noch zusätzlich meinte, dass sie mit einer Anzeige rechnen könnte, daher verlangte sie nach einer Dienstnummer.
Kurz darauf bekam sie einen Anruf von der Polizei mit einer Entschuldigung.
Aber diese Diskriminierungen sind leider kein Einzelfall und gegen so etwas wollen wir entschieden vorgehen.
Diesbezüglich ist natürlich schon etwas in Planung, aber dazu darf ich noch nicht zu viel verraten.
Liebe Grüße
Die Oberelfe
Also, leider ist es nicht ganz so einfach, wie es aussieht.
Prinzipiell bin ich auch für Kontrollen, wenn ein Verdacht der illegalen Prostitution vorliegt.
Aber!
Eine Kollegin von mir (sie arbeitet normalerweise abends auf der Felberstrasse) hat mir letztens erzählt, dass sie unter Tags mit einer Freundin unterwegs war zum einkaufen auf der Mariahilferstrasse.
Sie waren vollbepackt mit Einkaufsackerl und Eistüte in der Hand, und meiner Meinung nach sollte sowas keinen Verdacht auf Prostitution auslösen, doch sie wurde trotzdem, von einem Polizisten wegegescheucht mit der Begründung, dass sie hier nichts unter tags verloren haben.
Ist das nicht eine unglaubliche Frechheit?
Natürlich beschwerte sie sich, da der Polizist noch zusätzlich meinte, dass sie mit einer Anzeige rechnen könnte, daher verlangte sie nach einer Dienstnummer.
Kurz darauf bekam sie einen Anruf von der Polizei mit einer Entschuldigung.
Aber diese Diskriminierungen sind leider kein Einzelfall und gegen so etwas wollen wir entschieden vorgehen.
Diesbezüglich ist natürlich schon etwas in Planung, aber dazu darf ich noch nicht zu viel verraten.
Liebe Grüße
Die Oberelfe
<i>::: Jasmin war SexarbeiterIn, später BetreiberIn und bis Ende 2010 für das Sexworker Forum mit besonderen Engagement in der Öffentlichkeitsarbeit tätig :::</i>
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@looper:
Ja, da hast Du recht, wobei ich wieder dazufügen muss, jaja, ich weiß,. ihr könnt es nicht mehr hören, aber muß es trotzdem wieder loswerden:
Wo keine Nachfrage, da auch kein Angebot!
Sorry, Burschen, aber so ist es.
Das ist leider Realität, und es ist auch ein Vorurteil dass nur Mädels ohne KK ohne Gummi anbieten, es gibt leider auch genug, die eine Karte haben und es ohne Schutz anbieten.
So ist das leider, und warum, weil sie damit genug Geld verdienen, da es ja genug Kunden gibt, die anscheinend gerne "russisches Roulette" spielen....
Und wer sind die Leidtragenden, die Braven, die auf ihre Gesundheit und auf die des Kunden achten, die machen dann kein Geschäft mehr und werden wegen ihrer ach so hohen Preise beschimpft.
Leider net nur einmal erlebt.
Da gehört massiv dagegen gearbeitet!
Ja, da hast Du recht, wobei ich wieder dazufügen muss, jaja, ich weiß,. ihr könnt es nicht mehr hören, aber muß es trotzdem wieder loswerden:
Wo keine Nachfrage, da auch kein Angebot!
Sorry, Burschen, aber so ist es.

Das ist leider Realität, und es ist auch ein Vorurteil dass nur Mädels ohne KK ohne Gummi anbieten, es gibt leider auch genug, die eine Karte haben und es ohne Schutz anbieten.
So ist das leider, und warum, weil sie damit genug Geld verdienen, da es ja genug Kunden gibt, die anscheinend gerne "russisches Roulette" spielen....
Und wer sind die Leidtragenden, die Braven, die auf ihre Gesundheit und auf die des Kunden achten, die machen dann kein Geschäft mehr und werden wegen ihrer ach so hohen Preise beschimpft.
Leider net nur einmal erlebt.
Da gehört massiv dagegen gearbeitet!
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Puh, also hier fallen dann schon mal Worte, die man falsch verstehen könnte: "Massiv dagegen arbeiten", "Überwachen und einschreiten", "aussondern". Würde sich auf Plakaten in einer Wachstube (heissen die noch so?) gut machen.
Zurück zum Thema... was verstehen Ordnungshüter unter "Anbahnung der Prostitution"? Zur falschen Zeit am falschen Ort sein, und das als Frau? In ein Auto mit einem einzelnen Mann drin einsteigen? Ich meine, wenn ich eine Freundin in der Venediger Au in mein Auto einsteigen lasse, fällt sie sofort unter Generalverdacht?
lg
Lümmel
Zurück zum Thema... was verstehen Ordnungshüter unter "Anbahnung der Prostitution"? Zur falschen Zeit am falschen Ort sein, und das als Frau? In ein Auto mit einem einzelnen Mann drin einsteigen? Ich meine, wenn ich eine Freundin in der Venediger Au in mein Auto einsteigen lasse, fällt sie sofort unter Generalverdacht?
lg
Lümmel
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Begriffsbestimmungen:
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
(4) Aufdringlich ist die Anbahnung der Prostitution dann, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende, Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.
Wie ersichtlich, ist der Begriff "Anbahnung der Prostitution" äusserst nebulos definiert, wie bei fast allen Gesetzestexten bleibt den Juristen sehr viel Interpretationsspielraum.
Die gängie Praxis in der einschlägigen Rechtssprechung ist meist nicht an den Rechtsgrundsatz " in dubio pro reo" angelehnt, im Regelfall wird im Zweifelsfall auf eine Übertretung erkannt, die Chancen mittels der zulässigen Rechtsmittel dagegen erfolgreich vorzugehen sind - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - äusserst gering.
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
(4) Aufdringlich ist die Anbahnung der Prostitution dann, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende, Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.
Wie ersichtlich, ist der Begriff "Anbahnung der Prostitution" äusserst nebulos definiert, wie bei fast allen Gesetzestexten bleibt den Juristen sehr viel Interpretationsspielraum.
Die gängie Praxis in der einschlägigen Rechtssprechung ist meist nicht an den Rechtsgrundsatz " in dubio pro reo" angelehnt, im Regelfall wird im Zweifelsfall auf eine Übertretung erkannt, die Chancen mittels der zulässigen Rechtsmittel dagegen erfolgreich vorzugehen sind - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - äusserst gering.
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Ja, sixela, das betrachte ich schon als Unterstellung!sixela hat geschrieben:Damit macht sie sich gleich 3fach strafbar (was ja auch unser guter Tommy für total in Ordnung hält, oder unterstelle ich das etwas?).
Wo sollte ich mich in diesem Sinne geäussert haben?
Wo ich Überwachung/Einschreiten der Exekutive für nötig erachte, betrifft in erster Linie die Nötigung von Mädchen, ganz gleich, ob zu bestimmten Serviceleistungen ("ohne"), oder zur Prostitution schlechthin.
Die Kampfansage (etwa gegen den illegalen Wohnungsstrich) richtet sich ja nur in zweiter Linie gegen die SW selbst. Primäres Ziel ist, das Geschäft jener Organisationen im Hintergrund zu stören, die wir als Mädchenmafia bezeichnen (Schlepper- und Zuhälterringe).
Natürlich sind die Mädchen die doppelt Leidtragenden und ich finde das (au contraire) sehr traurig. Aber wie anders sollte man diesem Problem begegnen?
Keinesfalls einverstanden bin ich mit der Regelung, die SW vorschreibt, wo und wann sie ihre Dienste anbieten dürften.
Die tageszeitliche und örtliche Beschränkung des Strassenstrichs etwa halte ich überwiegend für Schwachsinn, bzw. maximal dort für sinnvoll, wo sie innerhalb ausgewiesener Verbotszonen leidlich gerechtfertigt scheint.
An welchen öffentlichen Schulen z.B. wird nach 21 Uhr unterrichtet???
Insbesondere da 250 m weiter ohnehin "gestanden" werden darf, entbehrt diese Verordnung nicht einer gewissen Lächerlichkeit
(davon unabhängig: Als wüßte auch nur ein einziger Schüler in diesem und den angrenzenden Bezirken nicht, was Sache ist!

Das Folgende betreffend ist Deine Unterstellung keine, aber ich sehe das nicht im speziellen Zusammenhang mit SW, sondern ganz allgemein:
Die Ausübung eines nicht angemeldeten Gewerbes ist strafbar.
Es ist nicht einzusehen, wieso dies im Falle der Prostitution anders gehandhabt werden sollte. Wenn also ein Mädel illegal arbeitet, sollte sie nach meinem Dafürhalten ebenso belangt werden dürfen, wie jeder andere Bürger auch. Ich sehe darin keine Schikane, sondern ein Erfordernis des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
Aber: Diese Gleichbehandlung müsste sich zweifelsohne auf sämtliche Bereiche erstrecken - und damit komme ich zum nächsten und letzten Punkt:
Die Vorgehensweise der Polizei in Ausübung der Kontrolle von Deckel/Gewerbeberechtigung/ Aufenthaltsgenehmigung ist in beinahe unerträglicher Weise unangemessen.
Deren verallgemeinernd präjudizierende, herablassende Haltung ist ein Affront JEDEM gegenüber, der sich nichts zu Schulden kommen hat lassen!
Auch das von Oberelfe genannte Beispiel ist leider symptomatisch und es erstaunt beinahe, dass auf besagte Beschwerde eine Entschuldigung folgte. Zugegeben schön, aber leider die Ausnahme von der Regel!
LG, Tommy
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wieder etwas neues zu diesem thema gefunden...
Eine Sexarbeiterin wurde angeklagt innerhalb der 150m Schutzbereich die Prostitution ausgeübt zu haben. In der Nähe ihrer Arbeitsstätte befindet sich eine Schule. Allerdings ist der Eingang zur Arbeitsstätte von der Schule aus nicht einzusehen und die Sexarbeiterin wirbt auch nicht vor Ort für ihre Dienstleistungen. Die Kunden finden durch Annoncen im Internet und in Zeitungen zu ihr. In erster Instanz wurde sie wegen Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes § 4 Abs. 2 schuldig gesprochen. Daraufhin reichte sie Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein. Dieser hat im Juli 2005 entschieden, dass die Verurteilung nicht zulässig ist.
Die Begründung lautete, dass die Werbung von Kunden im vorliegenden Fall ausschließlich per Internet oder Printmedien stattfand und nicht direkt vor der Arbeitsstätte. Dadurch handelte es sich um kein Vergehen gegen das Wiener Prostitutionsgesetz. Der Zweck des 150m Schutzbereichs, nämlich der Schutz von Kindern und Jugendlichen oder religiösen Einrichtungen, wird auch dann gewährt, wenn die Prostitution tatsächlich innerhalb des Schutzbereichs ausgeübt wird.
Wichtig ist aber, dass eine direkte Anbahnung der Prostitution im Schutzbereich klar zu unterlassen ist! Das Ansprechen von Kunden und Werbung ist somit innerhalb der 150m auf jeden Fall verboten.
Die Begründung des Urteils des UVS Wien vom Juli 2005 lautet im Wortlaut :
„Der Sachverhalt wird seitens der Berufungswerberin insofern außer Streit gestellt, als sie an der Anschrift Wien XXX die Prostitution ausübt und ihre Dienste sowohl in Printmedien als auch im Internet anbietet.
In rechtlicher Hinsicht, wird ausgeführt:
* Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Wiener Prostitutionsgesetz liegt Anbahnung der Prostitution vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen.
* Gemäß § 4, Abs. 2 Z 3 Wiener Prostitutionsgesetz ist die Anbahnung der Prostitution in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an Schulen und Schülerheimen (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem Schutzbereich von 150m Entfernung von diesen Örtlichkeiten verboten. Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.
* Gemäß § 45.Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
* Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss als erwiesen angesehen werden, dass die Berufungswerberin in der Schutzzone des § 4 Wiener Prostitutionsgesetz die Prostitution ausübt, es besteht jedoch kein Hinweis darauf, dass die Berufungswerberin innerhalb des Umkreises von 150 Meter (Schutzbereich)die Prostitution auch anbahnt.
* Fest steht, dass der Schutzzweck der Norm des § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz darin liegt, durch die Anbahnung der Prostitution in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 150 Metern besonders schützenswürdige Personen vom Einfluss der Prostitutionsausübung zu schützen. Damit gemeint sind wohl z.B. Schüler und Schülerinnen sowie Kinder welche angesichts auf der Straße anbahnender Prostituierter einem ungünstigen Einfluss unterworfen sind.
* Als Tatort kommt im Falle der Verletzung einer Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz ausschließlich jener Ort in Betracht, an dem seitens einer Prostituierten die Anbahnungshandlung gesetzt wird. Die bezughabende gesetzliche Bestimmung nimmt keinen Bezug auf jene Örtlichkeit, an der die Prostitution in weiterer Folge tatsächlich ausgeübt wird.
* Aus den genannten Gründen erweist sich die spruchgemäße Tatanlastung schon insofern als falsch, als darin die Verletzung der Schutzzone bereits dadurch angesehen wird, weil die Prostituierte innerhalb dieser Schutzzone die Prostitution tatörtlich ausübt.
* Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erkennende Behörde geht auch davon aus, dass durch ein einschlägiges Inserat in Printmedien bzw. durch eine entsprechende Internetseite die Schutzzone nicht verletzt werden kann. Abgesehen davon, dass gemäß § 2 Wiener Prostitutionsgesetz die Anbahnung der Prostitution auf ein Verhalten der Prostituierten abstellt, kann durch ein entsprechendes Anbieten in einem virtuellen Medium die Verletzung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz nicht gesehen werden.
* Mangels tatbestandsmäßigem Verhalten der Berufungswerberin war das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.“
Diesen Beitrag findet ihr auf
http://www.sila.or.at/modules.php?op=mo ... =0&thold=0
Die Begründung lautete, dass die Werbung von Kunden im vorliegenden Fall ausschließlich per Internet oder Printmedien stattfand und nicht direkt vor der Arbeitsstätte. Dadurch handelte es sich um kein Vergehen gegen das Wiener Prostitutionsgesetz. Der Zweck des 150m Schutzbereichs, nämlich der Schutz von Kindern und Jugendlichen oder religiösen Einrichtungen, wird auch dann gewährt, wenn die Prostitution tatsächlich innerhalb des Schutzbereichs ausgeübt wird.
Wichtig ist aber, dass eine direkte Anbahnung der Prostitution im Schutzbereich klar zu unterlassen ist! Das Ansprechen von Kunden und Werbung ist somit innerhalb der 150m auf jeden Fall verboten.
Die Begründung des Urteils des UVS Wien vom Juli 2005 lautet im Wortlaut :
„Der Sachverhalt wird seitens der Berufungswerberin insofern außer Streit gestellt, als sie an der Anschrift Wien XXX die Prostitution ausübt und ihre Dienste sowohl in Printmedien als auch im Internet anbietet.
In rechtlicher Hinsicht, wird ausgeführt:
* Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Wiener Prostitutionsgesetz liegt Anbahnung der Prostitution vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen.
* Gemäß § 4, Abs. 2 Z 3 Wiener Prostitutionsgesetz ist die Anbahnung der Prostitution in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an Schulen und Schülerheimen (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem Schutzbereich von 150m Entfernung von diesen Örtlichkeiten verboten. Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.
* Gemäß § 45.Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
* Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss als erwiesen angesehen werden, dass die Berufungswerberin in der Schutzzone des § 4 Wiener Prostitutionsgesetz die Prostitution ausübt, es besteht jedoch kein Hinweis darauf, dass die Berufungswerberin innerhalb des Umkreises von 150 Meter (Schutzbereich)die Prostitution auch anbahnt.
* Fest steht, dass der Schutzzweck der Norm des § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz darin liegt, durch die Anbahnung der Prostitution in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 150 Metern besonders schützenswürdige Personen vom Einfluss der Prostitutionsausübung zu schützen. Damit gemeint sind wohl z.B. Schüler und Schülerinnen sowie Kinder welche angesichts auf der Straße anbahnender Prostituierter einem ungünstigen Einfluss unterworfen sind.
* Als Tatort kommt im Falle der Verletzung einer Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz ausschließlich jener Ort in Betracht, an dem seitens einer Prostituierten die Anbahnungshandlung gesetzt wird. Die bezughabende gesetzliche Bestimmung nimmt keinen Bezug auf jene Örtlichkeit, an der die Prostitution in weiterer Folge tatsächlich ausgeübt wird.
* Aus den genannten Gründen erweist sich die spruchgemäße Tatanlastung schon insofern als falsch, als darin die Verletzung der Schutzzone bereits dadurch angesehen wird, weil die Prostituierte innerhalb dieser Schutzzone die Prostitution tatörtlich ausübt.
* Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erkennende Behörde geht auch davon aus, dass durch ein einschlägiges Inserat in Printmedien bzw. durch eine entsprechende Internetseite die Schutzzone nicht verletzt werden kann. Abgesehen davon, dass gemäß § 2 Wiener Prostitutionsgesetz die Anbahnung der Prostitution auf ein Verhalten der Prostituierten abstellt, kann durch ein entsprechendes Anbieten in einem virtuellen Medium die Verletzung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz nicht gesehen werden.
* Mangels tatbestandsmäßigem Verhalten der Berufungswerberin war das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.“
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<i>::: Jasmin war SexarbeiterIn, später BetreiberIn und bis Ende 2010 für das Sexworker Forum mit besonderen Engagement in der Öffentlichkeitsarbeit tätig :::</i>
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Soviel ich weiß, ist das nicht richtig :Franc hat geschrieben: die polizei hat das recht jede person egal ob mann / frau ( gegebenen fall auch kinder- jugendliche ) - wo an welchem ort auch immer diejenige person zu kontrollieren-
solltest du mal spazieren gehen und ein polizist verlangt einen ausweis so bist auch du verpflichtet diesen vorzuweisen.
SPG:
Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 22. (3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur
Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist.
Identitätsfeststellung
§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur
Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im
Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über
einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
2. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem
Aufenthaltsort
a) mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
b) flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige
verbergen;
3. wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet
und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung
erforderlich scheint;
4. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem
Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sind;
5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle
sich
a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 146b ABGB) oder
b) um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit
das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich
gefährdet oder
c) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich
der Haft entzogen hat.
6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im
Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze
überschritten oder werde sie überschreiten;
7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen
Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen
angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene
gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer
Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4)
notwendig ist.
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des
Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen
Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu
erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen,
deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu
setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner
Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der
Identitätsfeststellung zu dulden.[/u]
VStG:
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer
den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer
Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde
festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich
nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht
sofort feststellbar ist
Wenn wer mehr weiß, bitte um Aufklärung

lG Igor
PS:
§ 16. (2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer
gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht
bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um
einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB, ausgenommen
die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, oder
3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf
abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2)
vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
Zuletzt geändert von Igor am 23.11.2005, 10:51, insgesamt 7-mal geändert.
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... stellt sich die Frage, warum die Polizeimaßnahmen so evident ineffektiv sind ...Tommy hat geschrieben: Das Problem hat sich in den letzten Jahren ohnehin sukzessive weg von der Strasse und mehr in den Bereich der illegalen Wohnungen verlagert. Und da liegen der 2. und 20. Bezirk unangefochten auf den ersten Plätzen. Dementsprechend hat sich die Vorgehensweise der Beamten geändert. Weniger Patrouillenfahrten, dafür sind überfallsartige Hausdurchsuchungen an der Tagesordnung.
Ein ganzes Heer von als Kunden getarnte Spitzel sind im Dauereinsatz, die stichprobenweise die Adressen unter die Lupe nehmen, die sich hinter den Telefonnummern der Zeitungsinserate verbergen, aber auch sämtliche Puffs und Animierbetriebe.

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Nun ja, wenn man die Zahl der Festnahmen berücksichtigt, die alleine im Zuge der groß angelegten Razzien im heurigen Frühjahr erfolgten - und die in Folge erwirkten Verurteilungen, scheint die Effektivität dieser Massnahmen sooo gering auch wieder nicht.Igor hat geschrieben:... stellt sich die Frage, warum die Polizeimaßnahmen so evident ineffektiv sind
Richtig ist aber, dass weit weniger Oberflächenkosmetik betrieben und statt dessen tief gejätet werden müsste, um das Unkraut an der Wurzel zu fassen.
So bedürfte es u.a. der intensiven internationalen Kooperation von Polizeikräften, um z.B. Spitzel grenzüberschreitend einsetzen zu können. Wie's funktionieren sollte, weiß man im Groben ja, aber es fehlt sowohl an für die praktische Umsetzung dieser Maßnahmen nötigen Mitteln, als auch an personellen Ressourcen.
Allem voran die uneingeschränkte Permeabilität der östlichen Landesgrenzen, dieser zweifelhafte Stolz des unseligen Experiments namens EU

Es kam nur, was kommen musste!
LG, Tommy
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Also wenn ich mir überlege, daß es mittlerweile ganze Massageketten gibt, deren Filialen ausschließlich in Wohnungen sind und die ganz offen in Krone und Kurier inserieren, dann frag´ich mich schon, wie die das machen. Die Mädels dort zu kontrollieren, dafür brauchst keine internationale Zusammenarbeit und dafür mußt Du auch keine Grenzen dicht machen ...Tommy hat geschrieben: Nun ja, wenn man die Zahl der Festnahmen berücksichtigt, die alleine im Zuge der groß angelegten Razzien im heurigen Frühjahr erfolgten - und die in Folge erwirkten Verurteilungen, scheint die Effektivität dieser Massnahmen sooo gering auch wieder nicht.
Richtig ist aber, dass weit weniger Oberflächenkosmetik betrieben und statt dessen tief gejätet werden müsste, um das Unkraut an der Wurzel zu fassen.
So bedürfte es u.a. der intensiven internationalen Kooperation von Polizeikräften, um z.B. Spitzel grenzüberschreitend einsetzen zu können. Wie's funktionieren sollte, weiß man im Groben ja, aber es fehlt sowohl an für die praktische Umsetzung dieser Maßnahmen nötigen Mitteln, als auch an personellen Ressourcen.
Allem voran die uneingeschränkte Permeabilität der östlichen Landesgrenzen, dieser zweifelhafte Stolz des unseligen Experiments namens EU, hatte zur Folge, dass hüben wie drüben die Exekutive - wie der Hamster in seinem Rad - einem utopischen Ziel hinterher läuft!
Es kam nur, was kommen musste!
LG, Tommy
lG Igor
PS: "Aber er hat ja gar nichts an!"
( Grimm in "Des Kaisers neue Kleider")