Umher hat geschrieben: Darüber hinaus gilt Prostitution seit Entstehung zentraler staatlicher Verwaltung als kontrollierungsbedürftig, wobei sich die Einschätzung mitunter geändert hat, ob Prostitiution besser zu kontrollieren ist, wenn sie sichtbar auf der Straße stattfindet oder wenn sie in Bordellen zentralisiert stattfindet.
Nach meinem Dafürhalten verletzen die Prostitutionsgesetze in Österreich gerade wegen dieser Kontrollwut grundlegende Menschenrechte, teilweise direkt (A), teilweise als Folge der Exekution dieser Gesetze (B). Dabei wird die Würde von wesentlich mehr Menschen verletzt, als "nur" die der relativ kleinen Gruppe der SW.
ad A) Erinnert sei z.B. an die UN Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer. Siehe dazu
http://www.unric.org/index.php?option=c ... Itemid=232
und den Thread Menschenrechte und die Würde der Sexarbeiter:
A1.) Dass SW überhaupt einer staatlichen Registrierungspflicht unterliegen, die durch den Zwang zur Arbeit in Bordellen verschärft wird, ist eine Menschenrechtsverletzung, die dem Wortlaut von Art 6 dieser Konvention widerspricht. Wie im Thread Menschenrechte und die Würde der Sexarbeiter herausgearbeitet wurde, hat die Konvention bei Art 6 den Schutz von freiwilligen SW intendiert (Rijken, Trafficking in Persons, insbes. S 56).
A2.) Dass Sexwork auf Bordelle eingeschränkt wird, verletzt die zitierte internationale Konvention in ihrem Kernanliegen, der Bekämpfung des internationalen Menschenhandels. Denn der Sinn dieser Konvention ist es, SW bereits präventiv vor dem Kontakt mit der organisierten Kriminalität (OK) zu schützen und die finanziellen Quellen der OK, wie z.B. Bordelle, auszutrocknen. Stattdessen erhalten Bordellbetreiber ein gesetzliches Monopol als Arbeitgeber und können daher die Bedingungen diktieren, unter denen Prostitution ausgeübt wird. Es liegt also eine Situation vor, wo der Landesgesetzgeber dirigistische Zuhälterei nicht nur nicht bekämpft, sondern sie fordert und fördert. Diese Situation könnte man Staatszuhälterei nennen.
A3.) Es ist wohlbekannt, dass die OK sich unbescholtener Strohmänner bedient, um Bordelle zu betreiben, es ist bekannt, dass sich die OK korrupter Polizisten und Politiker bedient, um ihre Bordelle zu schützen, es ist bekannt, dass die OK die bei ihr tätigen SW zwischen ihren Bordellen "freiwillig" rotieren lässt, und es ist bekannt, dass dies auch grenzüberschreitend geschieht. Genau dies wollen die vielfältigen internationalen Konventionen gegen Menschenhandel unterbinden. Indem einzelne Bundesländer mit ihren Prostitutionsgesetzen Bordelle bevorzugen, handeln sie klar gegen die Intention dieser Konventionen, handeln sie auch gegen den Geist und den Wortlaut etablierten Völkergewohnheitsrechts und schwächen dadurch den Schutz durch diese Konventionen weltweit. Damit werden auch die Menschenrechte aller potenziellen Opfer von Menschenhandel verletzt, nicht nur die der SW in den jeweiligen Bundesländern. Die Politik dieser Bundesländer könnte man demnach als frauenverachtend qualifizieren.
A4.) Ein Nachwort zum rechtlichen Status der zitierten Konvention: Österreich ist zwar der Konvention nicht formell beigetreten, doch Österreich hat sich in Art 6 Abs 1 des Staatsvertrags von Wien zur Achtung der Menschenrechte als Voraussetzung zur Wiedererlangung der staatlichen Unabhängigkeit verpflichtet und hat die Normen des Völkerrechts nach Art 9 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in die innerstaatliche Rechtsordnung aufgenommen. Diese Normen sind dabei von den Behörden unmittelbar anzuwenden, ohne dass es eines eigenen Umsetzungsaktes bedarf (Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, Wien 2005, S 68). Innerstaatliche Akte im Widerspruch zu zwingendem Völkerrecht und Völkergewohnheitsrecht sind dabei nach internationaler Lehre in jedem Fall nichtig. (Bleckmann, Völkerrecht, Baden-Baden 2001, Rz 304). Manche Autoren anerkennen generell einen Primat des Völkerrechts (Balthasar: Die österreichische bundesverfassungsrechtliche Grundordnung, Wien 2007, S 187 unter Bezug auf Verdroß). Darüber hinaus haben nach herrschender Lehre auch völkerrechtliche Normen Gültigkeit, die Österreich nicht ausdrücklich anerkannt (ratifiziert) hat, weil ja sonst die ausdrückliche Rezeption der Regeln durch Art 9 B-VG überflüssig wäre (Kirchschläger, Mock und Schambeck: Verantwortung in unserer Zeit, Wien 1990, S 145). Eine Reihe wichtiger Autoren fordert den Verfassungsgerichtshof auf, seine grundrechtsdogmatisch unplausible Rechtsprechung zu Art 9 Abs 1 B-VG abzuändern und internationale Normen auch als unmittelbar anwendbares subjektives Recht anzuerkennen; dann wäre dessen Einhaltung iSv Art 144 B-VG vor dem Gericht einklagbar (Adamovich/Funk/Holzinger: Österreichisches Staatsrecht, Bd I, Wien 1997, S 193, Rz 16.015).
B) In der Exekution der Gesetze zur Kontrolle der Prostitution werden regelmäßig auch Grund- und Menschenrechte verletzt, die von der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert werden, die in Österreich in Verfassungsrang ist. Davon betroffen sind nicht nur SW.
B1.) Die von Landespolitikern angestrebte Beschränkung der Prostitution auf Bordelle greift in das Sexualleben von schwer behinderten Personen ein, die nur mit Mühe oder gar nicht Bordelle oder Laufhäuser besuchen können. Ein solcher Eingriff ist in im Hinblick auf internationale Normen (A oben) nicht zwingend notwendig zum Schutz der demokratischen Einrichtungen - und ist daher eine Verletzung des Rechts auf Privatleben der behinderten Personen nach Art 8 EMRK. Die Prostitutionsgesetze z.B. von Vorarlberg, Tirol, Salzburg führen somit zu einer Diskriminierung Behinderter, denen in menschenverachtender Weise die Möglichkeit genommen wird, ihr Sexualleben nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten.
B2.) Die Exekution der Prostitutionsgesetze führt immer wieder zur Anwendung polizeistaatlicher Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, wie zum Beispiel verdeckte Ermittlungen. Dieses Instrument unterliegt auf dem Papier strengsten Regelungen, z.B. im Sicherheitspolizeigesetz oder in der Strafprozessordnung. Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ist sein Einsatz zur sittenpolizeilichen Kontrolle der Prostitution gesetzlich nicht gedeckt. Dennoch haben Polizeibehörden solche Ermittlungen immer wieder durchgeführt. Dieses Handeln war nicht nur gesetzwidrig, sondern sogar gesetzlos. Leider versagen auch immer wieder die Rechtsschutzinstitutionen, indem sie entweder von der Polizei durch Nichtinformation völlig ausgehebelt werden, oder indem sie Beschwerden gegen das gesetzlose Handeln der Polizeibehörden nicht immer nachgeben - und somit den Rechtsschutzsuchenden auch das Grundrecht auf eine wirksame Beschwerde (Art 14 EMRK) samt dem Recht auf den gesetzlichen Richter versagen (Art 83 Abs 2 B-VG). Opfer dieses gesetzlosen Treibens von Polizeibehörden sind nicht nur SW, sondern z.B. auch sexuell aktive Frauen aus der Swingerszene, die leicht in den Verdacht der nicht registrierten Prostitution gelangen und somit - vielfach, ohne es selbst zu bemerken - von Polizeibehörden ausspioniert werden. Grundsätzlich sind aber alle Staatsbürger betroffen, wenn Polizeiorgane gesetzlos zu agieren beginnen: In einem demokratischen Rechtsstaat ist dies inakzeptabel. Die Landesgesetzgeber sind mit ihren Prostitutionsgesetzen für solche undemokratischen Umtriebe hauptverantwortlich.
B3.) Die Exekution der Prostitutionsgesetze hat schließlich dazu geführt, dass in weiten Landstrichen legale Prostitution unmöglich wird, weil es nicht einmal Bordelle gibt. Es ist mehr als fraglich, ob diese Praxis mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit der SW im Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar ist und ob diese Praxis nicht auch das Recht auf Erwerbsfreiheit der SW verletzt, also auch ihre Eigentumsfreiheit (Art 5 Staatsgrundgesetz, Art 1 Zusatzprotokoll 1 EMRK).