Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

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Aoife
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Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Aoife »

NAchdem ich letzte Woche unerwünscht von zwei Mitarbeitern der Stadtverwaltung besucht wurde, die mir mitteilten, dass aufgrund der neuen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigshafen (klickbares link weiter unten im Text) seit März dieses Jahres Sexsteuer zu zahlen sei, u.a. auch auf private Wohnungsprostitution, habe ich mich jetzt einmal mit den rechtlichen Hintergründen beschäftigt und (da ich noch keinen Steuerbescheid habe, gegen den ich Widerspruch einlegen könnte, zunächst) folgende Beanstandung gegen die Verordnung an sich geltend gemacht:

An die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein:

Zur Wahrung der einjährigen Frist nach Bekanntgabe der Vergnügungssteuerverordnung der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 9.3.2010 beanstande ich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz die Verletzung folgender Formvorschriften:

1.:

§ 32 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz:
Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, ...

Hiernach hätte § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigshafen nicht vom Gemeinderat beschlossen werden dürfen, da das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Intimsphäre unabhängig von einem etwaigen Geldfluß durch das Grundgesetz sowie internationale Verträge geschützt sind und somit keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde darstellen können. Insbesondere die Einbeziehung privater Wohnungen sowie der fehlende Ausschluß privat oder als regelmäßiger Arbeitsplatz genutzter Wohnwagen und Kraftfahrzeuge in die Regelung stellt einen Verstoß gegen Artikel 17 CCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) dar, dazu einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), der das Recht auf einvernehmliche Sexualität zwischen mündigen Erwachsenen ohne staatliche Einflußnahme garantiert (exemplarisch hierzu folgende Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: (Dudgeon gg Großbritannien vom 22. Oktober 1981, Norris gg Irland vom 26. Oktober 1988, Modinos gg Zypern vom 22. April 1993, Smith & Grady gg Großbritannien vom 27. September 1999, A.D.T. gg Großbritannien vom 31. Juli 2000, HG & GB gg Österreich vom 2.Juni 2005), sowie einen Verstoß gegen Artikel 15 CESCR (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights) zu dem auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gehört (General Comment 5 des Ausschusses der Vereinten Nationen unter CESCR vom 9. Dezember 1994, paras 37 ff); alles Mißachtungen von international eingegangenen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Erlaubnis über Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde zu entscheiden nicht gedeckt werden.

Die Formulierung der Vergnügungssteuersatzung “Der Stadtrat hat auf Grund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz ... folgende Satzung beschlossen ...” stellt daher einen schweren Formfehler dar, da die Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz den Gemeinderat an keiner Stelle ermächtigt, international eingegangene Verpflichtungen der Bundesrepublick Deutschland außer Kraft zu setzen, und somit der Beschluß der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigshafen in der vorliegenden Form auf der Basis der angegebenen Rechtsgrundlage formal gar nicht möglich war.

2.:

Ein weiterer Formfehler besteht darin, dass die Formvorschrift “Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.” (§ 24 Abs. 6, letzter Satz) bei der Bekanntmachung mißachtet wurde: Es findet sich sowohl in der mir von der Stadtverwaltung überreichten Ausfertigung der Vergnügungssteuersatzung als auch in ihrer offiziellen Netzversion http://www.ludwigshafen.de/fileadmin/us ... n/9-01.pdf weder ein Hinweis auf die Voraussetzungen für noch auf die Rechtsfolgen von Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften.

Auch wenn aufgrund des Formfehlers 1 andere Regelungen der Vergnügungssteuersatzung möglicherweise nicht hinfällig werden, § 1 Abs. 1 Nr. 6 sowie die darauf Bezug nehmenden § 11a und §§ 13 bis 18 basieren auf einer gesetzlich nicht gedeckten Kompetenzüberschreitung des Stadtrates (§ 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz “... können im Rahmen ihrer Aufgaben und Gesetze ...) und gelten somit nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung durch diese Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften als “von Anfang an nicht gültig zustandegekommen”.
Und Formfehler 2 betrifft die gesamte Vergnügungssteuersatzung.

Hiermit wurden nur zwei Formfehler gemäß der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz aufgeführt, da diese bereits den angestrebten Zweck erfüllen. Keineswegs wird hierdurch ausgeschlossen, dass die Vergnügungssteuersatzung oder auf ihr basierende Steuerbescheide möglicherweise auch noch in anderer Hinsicht unrechtmäßig sein können.

Ludwigshafen, den 30.10.2010 Aoife Nic Seáin O'Neill

Insbesondere der Passus "von Anfang an nicht gültig zustandegekommen" in der Gemeindeordnung könnte auch anderen, die bisher widerspruchslos gezahlt haben, helfen ihr Geld zurückzufordern. Grundsätzlich denke ich wir sollten uns gegen solche Begehrlichkeiten so massiv wie möglich wehren, denn eine Sexsteuer in der vorliegenden Form ist so eindeutig rechtswidrig, dass nur die Hoffnung wir würden aus Scham lieber zahlen als uns zu wehren, erklären kann, wie man überhaupt eine solch absurde Satzung erlassen konnte.

Liebe Grüße, Aoife
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Beitrag von nina777 »

Auf die Antwort der Stadtverwaltung Ludwigshafen bin ich gespannt..- :003

Liebe Grüße Nina
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Josef_K.
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RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Josef_K. »

Liebe Aiofe,

Dein Engagement in allen Ehren.
Aoife hat geschrieben:... Hiernach hätte § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigshafen nicht vom Gemeinderat beschlossen werden dürfen, da das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Intimsphäre unabhängig von einem etwaigen Geldfluß durch das Grundgesetz sowie internationale Verträge geschützt sind und somit keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde darstellen können. war.
...
Den Eingriff in die Sexuelle Selbstbestimmung verwendest Du als "Totschlag-Argument" in jeglicher Hinsicht. Du selbst schreibst schon wörtlich, dass "das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Intimsphäre unabhängig von einem etwaigen Geldfluß durch das Grundgesetz" ist. Ich verstehe nicht, wie die Sexsteuer geeignet sein soll, Einfluss auf Dein Sexualleben zu nehmen - so unfair dieses Instrument der Steuerung auch sein mag.

Für mich käme eher ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl in Betracht, wenn etwa die Höhe der Steuer dazu führt, dass die Einkünfte für eine geordnete Lebensführung des Werktätigen nicht mehr ausreichen sollten. Dann wird man nicht mehr von einem Beruf im engeren Sinne sprechen können.

Auch andere Argumente hielte ich für naheliegender - wenn auch mit gleichermaßen mangelnder Erfolgsaussicht auf dem von Dir konkret beschrittenen Weg.

Da viele Kommunen nachziehen werden, kann man in Zukunft in Erwägung ziehen, kollektiv (gemeinsam mit Betreibern) eine Kapazität im Bereich des Verfassungsrechts zu beauftragen, um diese Steuer vor dem EuGH zu kippen - nur dort kann ein solches Unterfangen im meinen Augen gegebenenfalls Aussicht auf Erfolg haben. Und hier stünden die Chancen m.E. nicht einmal schlecht - insbesondere dann, wenn Unternehmer anderer EU-Staaten beteiligt sind, die von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben. Hat etwa ein Unternehmen nur eine Zweigniederlassung in D, sind solche "Sondersteuern" aus Europäischer Sicht problematisch. Hier gibt es Entscheidungen, dass selbst behördliche Gebühren unzulässig sein können, soweit sie den konkreten Aufwand der Behörden übersteigen und insoweit den Charakter einer Steuer (der keine Gegenleistung gegenüberstehen muss) haben. Diesbezüglich erinnere mich noch dunkel an eine Entscheidung des EuGH zu den Gebühren für die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen im deutschen Handelsregister.

Was ich damit sagen will:
Ich sehe durchaus Angriffspunkte, denen ich eine gewisse Erfolgsaussicht beimesse. Die liegen aber in allgemeinen Bereichen - ohne konkreten Bezug zu Sexualität oder Prostitution.

Allerdings sehe ich es als unbedingt positiv, dass Betroffene sich auch außerhalb dieses Wegs beschweren. Glücklichstenfalls gehören ja auch Mitglieder des Stadtrates zur Kundschaft. Diese könnte man dann auch mal persönlich mit der Bitte um eine vertrauliches Gespräch in dieser Angelegenheit anschreiben - allerdings sollte man den Vermerk "PERSÖNLICH - keine Ersatzzustellung an Familienangehörige" nicht vergessen. :001


Aoife hat geschrieben:Ein weiterer Formfehler besteht darin, dass die Formvorschrift “Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.” (§ 24 Abs. 6, letzter Satz) bei der Bekanntmachung mißachtet wurde: Es findet sich sowohl in der mir von der Stadtverwaltung überreichten Ausfertigung der Vergnügungssteuersatzung als auch in ihrer offiziellen Netzversion [...] weder ein Hinweis auf die Voraussetzungen für noch auf die Rechtsfolgen von Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften.
Das wird schon seine Richtigkeit haben. Die offizielle Verkündung solcher Beschlüsse erfolgt in der Regel im Amtsblatt der Kommune, wo sich auch solche (den Bürger für gewöhnlich nicht interessierenden) Formalien finden.

Hier könnte ich Dir empfehlen, online nach dem betreffenden Amtsblatt der Stadt zu suchen, in dem die Verkündung offiziell bekannt gemacht wurde.


J.K.
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Aoife
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Re: RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Aoife »

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Josef_K. hat geschrieben:Den Eingriff in die Sexuelle Selbstbestimmung verwendest Du als "Totschlag-Argument" in jeglicher Hinsicht. Du selbst schreibst schon wörtlich, dass "das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Intimsphäre unabhängig von einem etwaigen Geldfluß durch das Grundgesetz" ist. Ich verstehe nicht, wie die Sexsteuer geeignet sein soll, Einfluss auf Dein Sexualleben zu nehmen - so unfair dieses Instrument der Steuerung auch sein mag.
Im APR umfasst die Intimsphäre die innere Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich. Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff grundsätzlich verschlossen.

Da die "Sexsteuer" ihre Begründung in meinem Sexualbereich hat, kann der Grund für die Steuererhebeung den Behörden prinzipiell nicht rechtmäßig bekannt sein. Anders als bei der Einkommenssteuer, die auf einem dem Finanzamt rechtmäßig bekanntem Geldfluß beruht, zieht § 1 Abs1 Nr.6 der Ludwigshafener Vergnügungssteuersatzung unter Verletzung meines Persönlichkeitsrechts gewonnene Begründungen für eine Steuerpflicht heran. Alleine dass ich zur Erhebung der Steuer der Behörde offenlegen muß an welchen Tagen ich Sex hatte (oder unrechtmäßige Schätzbeträge zahlen muß) stellt eine Verletzung der Intimsphäre dar.

Das ist durch die als Rechtsgrundlage für die Satzung herangezogene Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz nicht gedeckt, u.a. da sie das für eine Außerkraftsetzung des Artikel 1 Abs.1 GG und Artikel 2. Abs. 1 GG erforderliche Zitiergebot nicht erfüllt.

Liebe Grüße, Aoife
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Re: RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Aoife »

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Josef_K. hat geschrieben:Hier könnte ich Dir empfehlen, online nach dem betreffenden Amtsblatt der Stadt zu suchen, in dem die Verkündung offiziell bekannt gemacht wurde.
Danke für den Tip!

Hier findet sich ein entsprechender Zusatz, allerdings wird nur auf die Voraussetzungen, nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Liebe Grüße, Aoife
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Josef_K.
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Re: RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Josef_K. »

Aoife hat geschrieben:... Alleine dass ich zur Erhebung der Steuer der Behörde offenlegen muß an welchen Tagen ich Sex hatte (oder unrechtmäßige Schätzbeträge zahlen muß) stellt eine Verletzung der Intimsphäre dar. ...
Das ist so nicht ganz richtig. denn:

"Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 5,00 Euro pro Veranstaltungstag." (§11a der Verordnung)

Die Entstehung der Steuer ist also völlig unabhängig davon, ob es zu lntimitäten gekommen ist. Veranstaltung i.S. der Verordnung ist das bloße Angebot auf Durchführung sexueller Handlungen (§1 Abs.1 Nr.6). Im Gegenzug sind lediglich die Tage steuerfrei, an denen Du keine Leistung anbietest.

Schaltest Du etwa ein lnserat mit dem Zusatz "täglich", sind 25 Tage steuerpflichtig - und zwar unabhängig davon, ob Du auch nur einen einzigen Kunden hattest. Zudem müssen die Veranstaltungstage ohnehin im Voraus angemeldet werden (also die Tage, an denen Du zu arbeiten beabsichtigst ).

Das setzt der Unverschämtheit solcher Steuer noch der Krone auf und ist m.E. auch in anderen Kommunen so geregelt.

Und nein ... ich bin nicht der Böse, der das Ganze verbrochen hat - ich möchte nur die Realität aufzeigen. Dafür, dass sie bitter ist, kann ich persönlich rein gar nix. :002


J.K.
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Re: RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Aoife »

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Josef_K. hat geschrieben:Veranstaltung i.S. der Verordnung ist das bloße Angebot auf Durchführung sexueller Handlungen (§1 Abs.1 Nr.6). Im Gegenzug sind lediglich die Tage steuerfrei, an denen Du keine Leistung anbietest.

...

Zudem müssen die Veranstaltungstage ohnehin im Voraus angemeldet werden (also die Tage, an denen Du zu arbeiten beabsichtigst ).
Da mein Angebot auf Durchführung einer sexuellen Handlung erst dann besteht, wenn ich den Kunden vor mir sehe und ein solches Angebot mache, kann das Angebot der Leistung nicht auf vorher angemeldete Tage festgelegt werden. Jede andere Auslegung unterstellt, dass das Angebot ohne Ansehen der Person "für jeden" zu sein habe und greift somit wiederum in mein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Denn auch die (zur Einforderung der Steuer notwendige) implizite Behauptung ich sei zu vorhersehbaren Zeiten zu Sex gegen Geld mit jedem bereit (da ansonsten kein Angebot vorliegt) stellt eine Verletzung meines Persönlichkeitsrechts dar.

Hier zeigt sich eben wieder, dass der Versuch Sexualität effektiv legal zu besteuern zum Scheitern verurteilt ist. Entweder die Formulierung ist so intimsphärenfern, dass die Regelung im konkreten Fall nicht anwendbar ist, oder sie impliziert einen grundrechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre. Was leider nicht bedeutet, dass Sexsteuer nicht durchsetzbar wäre und nicht durchgesetzt würde - nur eben nicht legal.

Und ich sehe dich bestimmt nicht als "böse", Josef :001

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Re: RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Josef_K. »

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Aoife hat geschrieben:Da mein Angebot auf Durchführung einer sexuellen Handlung erst dann besteht, wenn ich den Kunden vor mir sehe und ein solches Angebot mache, ...
Ich gehe davon aus, dass §1 Abs.1 Nr.6 der Verordnung unter Angebot nicht die auf Abschluss eines konkretes Rechtsgeschäfts gerichtete rechtsgeschäftliche Willenerklärung versteht, sondern ganz allgemein bereits auch das Anpreisen erfasst - aus zivilrechtlicher Sicht wohl die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Bei einer Vergnügungssteuersatzung sind wir nämlich im Verwaltungsrecht; und in verschiedenen Rechtsgebieten kann ein und derselbe sprachliche Begriff ("Angebot") durchaus verschiedene Bedeutungen haben.

So sympathisch mir Deine Lösung auch ist, befürchte ich aber, dass sie am tatsächlichen Regelungsgehalt vorbeigeht. Ich denke eher, dass z.B. auf dem Straßenstrich schon das "sich prostituieren" im wörtlichen Sinne (also i.S. von "sich preisgeben/zur Schau stellen") die Steuerforderung entstehen lässt - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Fahrzeug anhält.

Was hatten denn die Herrschaften der Stadtverwaltung anlässlich ihres präventiven Besuchs bei Dir zu diesem Thema genau gesagt? Kannst Du Dich noch etwa an den Wortlaut der Aussagen zur Entstehung der Steuerforderung erinnern?

Ich gehe davon aus, dass sie das angesprochen haben.

J.K.
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Re: RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Aoife »

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Josef_K. hat geschrieben:Ich gehe davon aus, dass §1 Abs.1 Nr.6 der Verordnung unter Angebot nicht die auf Abschluss eines konkretes Rechtsgeschäfts gerichtete rechtsgeschäftliche Willenerklärung versteht, sondern ganz allgemein bereits auch das Anpreisen erfasst - aus zivilrechtlicher Sicht wohl die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Da ich das in Rheinland-Pfalz geltende Werbeverbot beachte und somit mich auf das vom OLG im Rahmen einer reinen Information Erlaubte beschränke (beispielsweise keine Preise im internet), kann man mir auch kaum ein Anpreisen unterstellen.
Josef_K. hat geschrieben:Was hatten denn die Herrschaften der Stadtverwaltung anlässlich ihres präventiven Besuchs bei Dir zu diesem Thema genau gesagt? Kannst Du Dich noch etwa an den Wortlaut der Aussagen zur Entstehung der Steuerforderung erinnern?
Gesprochen hat nur einer. der ander war nur als Zeuge dabei, weil das Milieu ja so gefährlich ist, damit ich nicht behaupte, man hätte mich sexuell belästigt :002

Wobei - dieser eine Sprechende hat sehr eindringlich nachgefragt, ob ich denn alle bediene ... auch das wäre ja in gewisser Weise schon eine sexuelle Belästigung. Und nachdem ich trotz seiner ungläubigen Mine darauf bestanden habe, dass ich mir unangenehme Kunden auch noch an der Tür wegschicken würde (was nur auf Grund meiner telefonischen Vorselektion noch niemals nötig war), hat man sich entschlossen, nur die anhand meines Kassenbuchs für die Einkommensteuer tatsächlich als Arbeitstage nachgewiesenenTage zu berechnen.

Als eigentliche Begründung wurde nur darauf hingewiesen, dass die Stadt das Geld eben braucht, und dass man sich gedacht habe das müsste gehen, weil es in Köln ja auch funktioniert.

Liebe Grüße, Aoife
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Beitrag von Aoife »

Inzwischen habe ich eine Antwort auf diesen Einspruch nach § 24 GemO erhalten. In ihm wird erklärt, dass dieser Einspruch nicht statthaft sei, da ich noch keinen Steuerbescheid erhalten habe.

Mir scheint das rechtlich unhaltbar zu sein, da
1. in der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz nicht festgelegt wird, dass nur Betroffene gegen das Zustandekommen einer Satzung den Einwand eines Formfehlers erheben können, und
2. selbst wenn das so wäre ich ja nicht erst durch einen Steuerbescheid zur Gruppe der Betroffenen gehören würde.

Zumindest ich bin der Meinung, dass ich bereits dadurch, dass ich zum Zweck der Durchsetzung der Vergnügungssteuersatzung unerwünschterweise in meiner Privatwohnung von 2 Mitarbeitern der Stadt aufgesucht und nach meiner Sexualität befragt wurde (beispielsweise ob ich dominant sei), betroffen bin.

Was meinen die juristisch Gebildeten hier dazu?

Liebe Grüße, Aoife
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annainga
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RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von annainga »

finde ich prima, dass du dich damit so auseinandersetzst @Aoife. habe ich es richtig gelesen, dass du bisher nur mündlich bescheid bekommen hast, dass du sexsteuer (nicht vergnügungssteuer?) zahlen sollst? und dagegen hast du dann widerspruch eingelegt und der wurde jetzt zurückgewiesen?

sorry, bin nicht juristisch gebildet, kann also nichts dazu beitragen, aber wollte den vorgang verstehen.

lieben gruß, annainga

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Beitrag von Ruhepol_OF »

Hallo, Aoife!
Ich kenn da jemanden, der sagt
Steuern können von einer GEmeinde nicht bestimmt werden.
Steuern werden wohl vom Bundesland beschlossen.

Gemeinden haben nur Einfluß, bzw. Bestimmrecht über "Gebühren".
Steuern gehen an den Staat; Gebühren an den Kreis.
Und für Gebühren gelten Gebührenordnungen, welche vom Senat beschlossen und genehmigt werden müssen. Diese kann man dann einsehen - sie sind sehr lang und für jeden wahrscheinlichen "Punkt" aufgedröselt. Vielleicht hilft dir das weiter.
Alternativ könntest Du mir eine Kopie/Scan von irgendetwas Schriftlichem, das Du hast, zukommen lassen
Liebe Grüße, Karin
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Josef_K.
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Beitrag von Josef_K. »

Ruhepol_OF hat geschrieben:... Gemeinden haben nur Einfluß, bzw. Bestimmrecht über "Gebühren". Steuern gehen an den Staat; Gebühren an den Kreis.
...
Das ist so (leider) nicht richtig.


Für Deutschland besagt Art.106 Abs.6 S.1 GG:

"... das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden [...] zu."

Zu diesen "Verbrauch- und Aufwandsteuern" gehört nach allgemeiner Meinung auch die Vergnügungssteuer, zu denen die neu erfundene "Sexsteuer" zählt. Sie ist keine gesonderte Steuer, sondern nur eine der Varianten innerhalb der Vergnügungssteuer.

Die Ermächtigung, Vorschriften zur Höhe und Festsetzung dieser Steuer zu erlassen (= Steuerverwaltungshoheit), können die Bundesländer den jeweiligen Gemeinden übertragen. Soweit ich informiert bin, ist diese Ermächtigung in der Regel Bestandteil der landesrechtlichen Kommunalabgabengesetze.


Als Folge knapper Kassen wird diese Regelung durch die Gemeinden in allen erdenklichen Möglichkeiten ausgenutzt. Ich persönlich erwarte, demnächst an den Ortseingangsschildern Abgesandte der Gemeindeverwaltung mit Bauchladen anzutreffen, die erst einmal kassieren, bevor man passieren darf. Im Mittelalter gab es das schon mal - der "Schritt nach vorn", den die Kommunen bei der Erhebung solcher Steuern sehen, geht m.E. eindeutig in die falsche Richtung.


J.K.
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RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Aoife »

@annainga:

Bisher habe ich nur mündlich darüber Bescheid, dass ich Vergnügungssteuer, die in diesem Zusammenhang umgangssprachlich Sexsteuer genannt wird, bezahlen soll.
Dass ich dagegen keinen Widerspruch einlegen kann solange ich noch keinen schriftlichen Bescheid habe ist mir auch klar, und ich habe das auch im Begleitschreiben zum im Eröffnungsposting veröffentlichten Einspruch gegen die Vergnügungssteuersatzung ganz klar zum Ausdruck gebracht.

Somit habe ich zunächst keinen Widerspruch gegen meinen noch nicht vorliegenden Steuerbescheid, sondern Einspruch gegen die zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung eingereicht. Dies im Sinne unserer Solidarität, mein Widerspruch gegen den Steuerbescheid wird ja auch nur auf mich zutreffende Argumentationen enthalten, eine Ungültigkeit der die Steuerforderung begründenden Satzung würde jedoch allen Betroffenen helfen.

@Karin:

Bisher habe ich an Schriftlichem nur einen Ausdruck der im Eröffnungsposting verlinkten Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigshafen vorliegen.

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RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Josef_K. »

Nun ja ... das Erhebungsverfahren ergibt sich in allen Einzelheiten aus Ajofes Link zur Verordnung:

"§11a Prostitution
...
(3) [...]Bei der Anmeldung der Steuer nach § 11a handelt es sich um eine Steueranmeldung. [...] Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 S. 3 AO und §§ 164, 167 und 168 AO). [...]
...
(5) Eines Bescheides bedarf es nur, soweit von der Steueranmeldung abgewichen wird oder weil der Unternehmer seiner Anmeldungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. [...]
..."

Im Regelfall (fristgemäße Steueranmeldung) wird es daher keinen förmlichen (schriftlichen) Bescheid geben.

Das Verfahren ist in etwa vergleichbar mit dem bei monatlichen/vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

J.K.
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RE: Sexsteuer in Ludwigshafen am Rhein

Beitrag von Aoife »

Ja klar, Josef.

Allerdings habe ich gleich beim "mündlichen Teil" um einen schriftlichen Steuerbescheid gebeten, da ich einen Widerspruch beabsichtige. Und diesen werde ich wohl auch bekommen, jedenfalls ist er mir jetzt auch schriftlich zugesichert worden.

Zunächst geht es aber einmal darum, ob ein Einspruch gegen die Vergnügungssteuersatzung an sich (also eben nicht gegen eine spezielle Steuerforderung) vom Vorliegen eines schriftlichen Steuerbescheids abhängig sein kann?

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Beitrag von Ruhepol_OF »

Hallo, Aoife!
Ich weiß, Du kommst inzwischen ja auch ins Joyclub.
Ich hab hier einen Thread gefunden über die Sexsteuer - hier in NRW - auf der gleichen Basis wie Ludwigshafen:

http://kaeufliche-lust.joyclub.de/forum ... teuer.html

In Clubs scheinbar pro 10qm Fläche 4€ pauschal/Tag vom Betreiber.
Karin
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Beitrag von annainga »

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Ruhepol_OF hat geschrieben:Joyclub
was ist das denn für ein interessantes forum? habt ihr gute erfahrungen, gute informationen dort gemacht?

lieben gruß, annainga

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Beitrag von Ruhepol_OF »

Ich bin im Joyclub schon seit 2006, glaub...
Mit ganz offiziellem, gewerblichen Profil.
Auch als "Profi" bekommt man als Frau kostenlos alle Funktionen, die nötig sind.
Männer müssen zahlen, je nachdem, wieviele Funktionen sie nutzen möchten.

Sie nennen sich aufgeschlossene Gruppe; nennen sich tolerant - man wird jedoch als SW eher auch mal angegriffen.
Andererseits - wenn man durchhält; sich ins Forum einbringt und nicht nur versucht, Kunden zu gewinnen, wird man irgendwann aufgenommen.

Viele Kunden kann man nicht über Joy generieren.
Aber man kann viel lernen; lesen und sich einfühlen; Eindrücke gewinnen oder auch Reportagen schreiben und Erotik-Artikel testen...
Möglichkeiten gibts unendlich.

Die paar Gäste aus dem joy, die ich hatte, waren seeeehr nett und herzlich.
Karin
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Beitrag von annainga »

hört sich prima an und eine "geistige erweiterung" kann mir nutzen. danke dir für den guten tipp.

lieben gruß, annainga