Bei dem Urteil ging es um Gitarrenunterricht für 12 Schüler_innen pro Woche.
Es könnte auch für Sexarbeiter_innen wichtig sein.
Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die Vermieter_innen in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.04.2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Im konkreten Fall hatte ein Mieter in der Wohnung an drei Werktagen Gitarrenunterricht für 12 Schüler_innen erteilt (Az.: VIII ZR 213/12).
BGH zu Aktivitäten in Mietwohnungen
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RE: BGH zu Aktivitäten in Mietwohnungen
Gab es einen Anlass anzunehmen, dass der BGH von dieser nach wie vor gültigen Rechtsansicht abgehen könnte?
La Marfa
La Marfa
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Na ja, wenn Leute in ein reines Wohnhaus ziehen, dann hat das seine Gründe und diese Leute wollen mit Sicherheit nicht, dass nebenan plötzlich Musikunterricht abgehalten oder ein Wohnungsbordell eröffnet wird. Es ist doch schon immer so gewesen, dass der Vermieter das untersagen und im Zweifelsfall auch vor Gericht durchsetzen konnte.
Liebe Grüße
Emma Gutversteckt
Emma Gutversteckt
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Ich darf bei dieser Gelegenheit noch mal bescheiden auf meine kleine Rechtssprechungsübersicht zu diesem Thema hinweisen. Und zwar hier:
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=10746
Kasharius grüßt
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Kasharius grüßt