Steuern und Steuerpolitik

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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fraences
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Mythos Prostitution – Sexarbeiter zahlen alle keine Steuern?

Fragen, Informationen und Probleme mit der Versteuerung der Einnahmen aus der Prostitution

http://voice4sexworkers.com/2014/04/18/ ... e-steuern/
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lust4fun
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von lust4fun »

Ich habe einige Fragen dazu - mit dem Hintergrund, dass sich eine mir bekannte SW Gedanken dazu macht:

Offensichtlich kann eine pauschale Vorausbesteuerung nach dem Düsseldorfer Verfahren über viele Jahre (im konkreten Fall über 10 Jahre) so laufen, ohne dass je eine Behörde eine individuelle Steuererklärung einfordert.

Wie ist das, wenn man das nun selbst ändern möchte? (Der Grund könnte z. B. sein, dass man einen Einkommensnachweis zur Einbürgerung braucht.)
- Wie weit zurück werden Steuererklärungen verlangt?
- Wenn es um Schätzungen geht - ist das ein Verfahren, das zwischen Finanzamt/Steuerfahndung und der betreffenden Person abgewickelt wird, oder wird der Betreiber, der die Steuer nach DV einzieht, miteinbezogen?
- Gibt es dafür Beratungsstellen?
- Wäre eine Beratungsstelle sinnvoll, die in der Nähe der Arbeitsstelle ansessig ist, oder eine Beratungsstelle in der Nähe des Wohnorts? (Arbeitsstelle ist der Stuttgarter Raum, Wohnort ein angrenzendes Bundesland.)
- Oder geht so eine Beratung nur über Anwalt bzw. Steuerberater?

Würde mich freuen, wenn jemand Tipps dazu hätte.

Lieben Gruß, l4f

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fraences
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Hallo lust4fun,
Ich versuche so gut ich kann dir auf die Schnelle zu antworten.
Kläre aber noch den ein oder andere Punkt 100 % ab, wenn wir wieder in der Beratungsstelle Dona Carmen Teambesprechung haben ab.Das wäre am 28.3.14

Wie ist das, wenn man das nun selbst ändern möchte? (Der Grund könnte z. B. sein, dass man einen Einkommensnachweis zur Einbürgerung braucht.)

- Wie weit zurück werden Steuererklärungen verlangt?
10 Jahre zurück, bzw. ab Datum, wo man angefangen hat in der Prostitution zu arbeiten.

- Wenn es um Schätzungen geht - ist das ein Verfahren, das zwischen Finanzamt/Steuerfahndung und der betreffenden Person abgewickelt wird, oder wird der Betreiber, der die Steuer nach DV einzieht, miteinbezogen?
Wenn keine Mietquittungen und Quittungen über die Einbehaltung der pauschalierte Steuerbetrag vorhanden sind, muss man sie sich nachträglich anfordern. (Was sehr mühselig ist und manchmal,wenn in verschiedenen Betrieben gearbeitet worden, sehr aufwendig ist. Zumal wenn es viele Jahre zurück liegt. Manchmal nicht mehr möglich ist.

- Gibt es dafür Beratungsstellen?
Ich kann jetzt nur sagen, wie wir es bei Dona Carmen e. V machen. Wir helfen den Frauen bei der Erstellung der Buchhaltung in Zusammenarbeit (Steuererklärungen dürfen wir nicht machen) dafür haben wir Steuerberaterbüros mit denen wir zusammen arbeiten.
Madonna e. V aus Bochum, Hydra e. V aus Berlin, Kassandra e. V. aus Nürnberg machen das , soweit ich da informiert bin, helfen auch bei steuerlichen Fragen und Buchhaltung.
Aber auch Mimikry aus München.
Mann muss bedenken, das Sozialabeiter sich oft in die Thematik einarbeiten müssen, denn das lernen sie nicht in der Uni.

- Wäre eine Beratungsstelle sinnvoll, die in der Nähe der Arbeitsstelle ansessig ist, oder eine Beratungsstelle in der Nähe des Wohnorts? (Arbeitsstelle ist der Stuttgarter Raum, Wohnort ein angrenzendes Bundesland.)
Stuttgart kenne ich keine Fachberatungsstelle, die ich empfehlen könnte. Was wäre die angrenzende Bundesland?

- Oder geht so eine Beratung nur über Anwalt bzw. Steuerberater?
Wenn es Probleme(bei laufenden Steuerermittlungsverfahren) gibt, da ist zu empfehlen sich einen Fachsteueranwalt/Steuerberater zu nehmen, der sich auch mit dem Prostitutionsgewerbe aus kennt. Vorsichtig bin ich bei den Steuerberaterbüros, die es explizit auf ihre Webseite anbieten.(Da sollte man sich am besten einen Empfehlen lassen, wo bereits gute Erfahrung mit gemacht worden ist.)

Liebe grüße, fraences
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

VG Freiburg Beschluß vom 12.6.2014, 4 K 1212/14

Leitsätze

Die Regelungen in einer Vergnügungsteuersatzung, nach denen das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten in Bordellen, bordellartigen Betrieben und ähnlichen Einrichtungen der Vergnügungsteuer unterliegt und für diesen Fall der Betreiber zum Steuerschuldner bestimmt wird, sprechen dafür, dass der Inhaber des betr. Etablissements Steuerschuldner ist und nicht die Frauen, die persönlich dort sexuelle Dienste anbieten.



Der Eigentümer/Vermieter der Wohnung, in der die zuvor genannte Einrichtung betrieben wird, ist in diesen Fällen in der Regel nicht Steuerschuldner.



Zu sonstigen Gründen, die für die Eigenschaft einer Person als Betreiber einer zuvor genannten Einrichtung sprechen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2011, VBlBW 2011, 400).



Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach den §§ 15 Abs. 1 LVwVG, 258 AO kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden innerhalb eines absehbaren Zeitraums zurückgeführt werden können.



Auf die §§ 3 Abs. 1 Nr. 6b KAG, 261 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niedergeschlagen werden dürfen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, kann ein Steuerpflichtiger sich nicht berufen. Bei der Niederschlagung handelt es sich um einen innerdienstlichen Rechtsakt, der kein subjektives Recht des Steuerpflichtigen begründet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.295,75 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin ist auslegungsbedürftig. Er kann, wie es die Antragsgegnerin getan hat, zum einen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 16.12.2013 erhobenen Klage der Antragstellerin - 4 K 2693/13 - gegen die (Vergnügung-)Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 24.07.2013 und vom 15.08.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 zu verstehen sein (1.). Er kann zum anderen aber auch, wie es dem Wortlaut der Antragsschrift eher entspricht, auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus den zuvor genannten Bescheiden gerichtet sein (2.). In beiden Fällen kann der Antrag im Ergebnis keinen Erfolg haben.
2

1. Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der oben gen. Klage ist der Antrag der Antragstellerin zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Abgabenbescheide handelt, bei denen kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt und Vollstreckung droht, so dass ein an sich gebotenes außergerichtliches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung hier entbehrlich ist (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Der Antrag ist aber nicht begründet.
3

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Auffassung bei Abgabenbescheiden - wie hier - auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuwenden (siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1830/07 -, juris; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 25.02.2014 - 2 S 49/13 -, juris, m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.08.2012 - 5 B 163/12 -, juris, m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 - 4 K 2193/11 - und vom 18.10.2011 - 4 K 1477/11 -; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Teil 2-VwGO, § 80 RdNr. 155, m.w.N.).
4

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des (öffentlichen) Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (so VG Neustadt, Beschluss vom 03.08.2011 - 4 L 597/11 -, juris, m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 und vom 18.10.2011, jew. a.a.O.; siehe auch Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 155 m.w.N.); insoweit gilt bei Abgabenbescheiden ein strengerer Maßstab als in sonstigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
5

Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen (persönliche) Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, z. B. bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung; auf sachliche Billigkeitsgründe kann eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gestützt werden (OVG NRW, Beschluss vom 07.07.1997, NVwZ-RR 1999, 210; VG Neustadt, Beschluss vom 03.08.2011, a.a.O., m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 und vom 18.10.2011, jew. a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 RdNr. 116).
6

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall nicht vor.
7

1.1 Die angegriffenen Steuerbescheide begegnen nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne. Diese Bescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom 20.11.2012, gegen die Bedenken wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht weder von der Antragstellerin vorgebracht worden noch sonst erkennbar sind (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2011, VBlBW 2011, 400). Mit diesen Vorschriften steht die mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachte Steuererhebung in Einklang.
8

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen nur insoweit Einwendungen gegen ihre Steuerpflicht geltend, als sie der Auffassung ist, sie sei nicht Betreiberin im Sinne von § 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung und damit nicht Steuerschuldnerin. Dem dürfte jedoch nicht zu folgen sein. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Vergnügungsteuersatzung unterliegt das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten in Bordellen, bordellartigen Betrieben und ähnlichen Einrichtungen der Vergnügungsteuer. Danach knüpft der Steuertatbestand nicht an der Leistung bzw. dem Anbieten sexueller Dienste an, sondern an dem (gezielten) Einräumen dieser Dienste. Das belegt auch ein Vergleich mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Vergnügungsteuersatzung, wonach der Steuertatbestand in dem Angebot sexueller Dienste besteht. Schon das spricht dafür, dass die Antragstellerin als Inhaberin des Etablissements („...“) und nicht die Frauen, die persönlich dort sexuelle Dienste anbieten, nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung Steuerschuldnerin ist.
9

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem oben gen. Urteil vom 23.02.2011 zum Begriff des Unternehmers der steuerpflichtigen Veranstaltung als Steuerpflichtigen ausgeführt: Die Klägerin (in jenem Verfahren) - und nicht die einzelne Prostituierte - sei Unternehmerin der Veranstaltung des „Laufhauses“/Bordells, da sie nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung stelle. Vielmehr liege die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Sie sei verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehöre nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des so gen. Kontakthofs. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trage sie die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen sei der Bestand des betreffenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig. Auch nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin sehr wahrscheinlich Unternehmerin, wobei der Begriff des Unternehmers hier gleichbedeutend ist mit dem des Betreibers; der unterschiedliche Gebrauch dieser den jeweiligen Steuerschuldner bezeichnenden Begriffe erklärt sich allein aus der jeweils unterschiedlichen Wortwahl in den einschlägigen kommunalen Satzungen (zum synonymen Gebrauch beider Begriffe siehe Nieders. OVG, Urteil vom 26.11.2012, NVwZ-RR 2013, 531). Das Etablissement „...“, deren Inhaberin die Antragstellerin ist und dessen Konzeption in der Hand der Antragstellerin liegt, wirbt, ähnlich einer Firma im Handelsverkehr, unter diesem Namen im Internet und auch die Prostituierten selbst, die in der Wohnung der Antragstellerin tätig sind, werben nach einem in den Akten befindlichen Internetausdruck für ihre Leistungen nicht nur unter ihrem eigenen Namen bzw. Pseudonym und ihrer Anschrift, sondern unter Angabe des „Firmen“-Namens „...“. Nach ihren eigenen Angaben ist die Antragstellerin in diesem Etablissement u. a. zuständig für die Ertragsberechnung (Gewinnermittlung) und die Steuerzahlung, für Versicherungen, Arbeitsschutzkontrolle und Einhaltung der Hausordnung, die nach Lage der Dinge allesamt nur das gesamte Etablissement und damit u. a. alle dort tätigen Personen betreffen können. Diese Aufgaben kann sie nur durch eine gewisse Präsenz in diesem Etablissement gewährleisten, für die sie auch ein eigenes Zimmer bereit hält; sie übt auf diese Weise ihre Organisationsgewalt für dieses Etablissement aus. Dass die Antragstellerin dieses Etablissement auch tatsächlich wie ein Gewerbe betreibt, zeigt sich zum einen an dem für eine Drei-Zimmer-Wohnung unüblich hohen Mietzins von 3.350 EUR pro Monat, den sie an die Eigentümerin zahlt und der in gewinnbringender Weise nur durch Weitervermietung an mehrere (hier zwei regelmäßig wechselnde) Prostituierte amortisiert werden kann. Wohl zu Recht führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung dazu aus, dass die Antragstellerin auf diese Weise an der Leistung der Prostituierten partizipiere. Dementsprechend bezeichnet die Antragstellerin im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2014 ihre Funktion selbst insoweit zutreffend als selbständig Erwerbstätige (deren Tätigkeit allerdings nicht rentabel sei).
10

Demgegenüber kommt die Eigentümerin/Vermieterin der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung nicht (anstelle der Antragstellerin) als Betreiberin im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung in Betracht. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie durch organisatorische Mitwirkung maßgeblichen Einfluss auf das Angebot sexueller Dienstleistungen oder das Einräumen der Gelegenheit hierzu hätte (siehe Nieders. OVG, Urteil vom 26.11.2012, a.a.O., m.w.N.).
11

Ob die Antragstellerin außer nach § 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung zusätzlich auch nach § 4 Abs. 5 der Vergnügungsteuersatzung Steuerschuldnerin ist, weil sie die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in denen die steuerpflichtigen Dienste angeboten werden, und sie in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet, wofür einiges sprechen dürfte, kann danach hier dahingestellt bleiben.
12

1.2 Die Vollziehung der Steuerbescheide hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Die von der Antragstellerin beschriebene schwierige wirtschaftliche Situation, die sie bereits in der Vergangenheit veranlasst habe, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, ist zum einen nicht Folge der auf den angegriffenen Bescheiden beruhenden Steuerschuld und zum anderen nicht mit überzeugenden aktuellen Angaben belegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Zimmervermietung, das heißt das Etablissement „...“, sei nicht rentabel, insbesondere habe sie sich zur Verhinderung der Kündigung durch die Wohnungseigentümerin hoch verschuldet, ist ihr Verhalten wenig nachvollziehbar und unglaubhaft, wenn sie gleichzeitig bekundet, sie wolle dieses Etablissement dennoch weiterbetreiben, weil sie ihre Selbständigkeit behalten wolle. Denn bei dauerhafter Unrentabilität, das heißt bei dauerhaftem Übersteigen der Ausgaben gegenüber den Einnahmen, lässt sich auch eine unternehmerische Selbständigkeit nicht aufrecht erhalten, es sei denn, es bestünden andere Einnahmequellen, die wiederum gegen die Annahme einer unbilligen Härte sprächen. Es ist für die Kammer letztlich nicht erkennbar, wovon die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Auf öffentliche Sozialleistungen ist sie jedenfalls offensichtlich nicht angewiesen. Für eine Insolvenz der Antragstellerin fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten; einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat sie ebenfalls offensichtlich nicht gestellt. Vor allem aber hat die Antragstellerin den Bescheid vom 13.11.2013, mit dem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der mit Bescheid vom 24.07.2013 festgesetzten Vergnügungsteuer (wegen Unbilligkeit ihrer Einziehung gemäß § 227 AO) abgelehnt hat, nicht mit Widerspruch angegriffenen, ihn vielmehr bestandskräftig werden lassen (zur praktisch geringen Bedeutung des Aussetzungsgrunds der „unbilligen Härte“ in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO neben der Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses nach § 227 AO vgl. Bostedt, a.a.O, § 80 RdNr. 155; vgl. hierzu auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, Bd. 1, § 80 RdNrn. 298 f., m.w.N.). Den Abschluss einer die Schuldenlast streckenden Ratenvereinbarung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Bescheid vom 13.11.2013 ausdrücklich angeboten, ohne dass die Antragstellerin darauf eingegangen wäre.
13

2. Auch soweit man den Antrag der Antragstellerin als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus den angegriffenen Abgabenbescheiden auslegt, ist er nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, sind hierbei glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
14

Die Vollstreckung von Abgabenbescheiden - wie hier - bestimmt sich nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KAG und 13 ff. LVwVG. Für das Begehren der Antragstellerin kommen insoweit allein die Vorschriften der §§ 15 Abs. 1 LVwVG, 258 AO (2.1) und der §§ 3 Abs. 1 Nr. 6b KAG, 261 AO (2.2) in Betracht.
15

2.1 Nach § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Eine Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift, die zur einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung führen kann, liegt nur dann vor, wenn die Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch ein kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könnte. Eine Unbilligkeit ist daher nicht schon dann gegeben, wenn die Vollstreckung möglicherweise unangemessene nachteilige Folgen hat, z. B. auch dann nicht, wenn durch die Vollstreckung die Gefahr der Insolvenz erhöht wird oder sogar die Insolvenz nach sich zieht (BFH, Urteil vom 31.05.2005 - VII R 62/04 -, juris; Brockmeyer, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 258 RdNr. 7). Vielmehr müssen die Folgen grundsätzlich durch kurzfristiges Abwarten oder ein anderes Vorgehen vermieden werden können. Mit anderen Worten kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden innerhalb eines absehbaren Zeitraums zurückgeführt werden können; ist der Steuerschuldner nicht in der Lage, dem Finanzamt einen konkreten Tilgungszeitraum zu nennen, kann das Finanzamt ohne Ermessensfehler einen solchen Aufschub ablehnen (FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2014 - 2 K 1290/12 -, juris; vgl. auch FG München, Urteil vom 22.02.2010 - 14 K 3659/09 -, juris).
16

Hiernach liegen die Voraussetzungen des § 258 AO nicht vor. Es ist nicht absehbar, dass und in welchen Zeiträumen die Antragstellerin bereit und imstande ist, die Steuerschulden gegenüber der Antragsgegnerin zu begleichen. Im Zeitpunkt der Antragstellung (beim Gericht) betrugen sie 2.591,50 EUR und lagen danach höher als bei Erhebung der Klage gegen die Steuerbescheide vom 24.07.2013 und vom 15.08.2013. Eine Tilgungsvereinbarung existiert ersichtlich nicht. Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.10.2013 mitgeteilt hat, sie sei bemüht, 100 EUR wöchentlich zu zahlen, was angesichts einer festgesetzten monatlichen Steuerlast von 300 EUR ohnehin wenig ergiebig gewesen wäre, ist diese Ankündigung offenbar weitestgehend folgenlos geblieben, wie das Ansteigen der Steuerschuld seither belegt. Auch der (vorliegende) Antrag bei Gericht ist nicht mit einem Angebot auf Tilgung der Steuerschuld verbunden.
17

2.2 Auf § 261 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niedergeschlagen werden dürfen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, kann ein Steuerpflichtiger und somit auch die Antragstellerin sich nicht berufen. Bei der Niederschlagung handelt es sich (lediglich) um einen innerdienstlichen Rechtsakt, der kein subjektives Recht des Steuerpflichtigen begründet (Brockmeyer, a.a.O., § 261 RdNr. 2, m.w.N.). Darüber hinaus darf eine Niederschlagung erst erfolgen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Steuerschuld stehen, was in der Regel erst dann angenommen werden kann, wenn ein Vollstreckungsversuch keinen Erfolg gehabt hat und die Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Steuerschuldners ergeben hat, dass die Vollstreckung auch in der Zukunft erfolglos bleiben wird (Brockmeyer, a.a.O., § 261 RdNr. 5).
18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... os=0&anz=1
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Stuttgarter Massagesalon Tantra, Erotik und die Sexsteuer
Wenke Böhm,

Monika Kochs will sich nicht damit abfinden, dass sie Vergnügungssteuer zahlen soll.

Stuttgart/Mannheim - Wenn eine nackte Masseurin einen nackten Kunden sinnlich berührt und es dabei zum Orgasmus kommt, muss diese Dienstleistung noch lange kein steuerpflichtiges sexuelles Vergnügen sein. Das findet zumindest eine Anbieterin von Tantra-Massagen – und ist am Donnerstag gegen die von der Stadt Stuttgart geforderte Vergnügungssteuer vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gezogen. Dessen Entscheidung wird eine wegweisende Bedeutung beigemessen.

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hatte die Klage der Betreiberin in erster Instanz abgewiesen. Der Betrieb der Frau erfülle die Voraussetzungen der städtischen Vergnügungssteuer-Satzung, hieß es im Urteil vom November 2013. Die monatlich 420 Euro – zehn pro Quadratmeter der Massagesalons – müssten bezahlt werden.

13 Städte im Land erheben die Sexsteuer

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht die Berufung zu. Nach Auskunft einer Stuttgarter Gerichtssprecherin ist dieser Fall der erste seiner Art. Die sogenannte „Sexsteuer“ wird in mehreren deutschen Kommunen erhoben, Darunter sind 13 Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg, aber auch zum Beispiel Köln. Hamburg und Berlin haben dagegen keine solche Steuer.

Eine Kernfrage ist, ob in dem Massagesalon gezielt Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird. Die Klägerin Monika Kochs machte am Donnerstag klar, dass bei den Massagen nach der indischen Tantralehre nicht der Sex im Vordergrund stehe. „Die Kunden sollen sich ganzheitlich erfahren können“, sagte die 56-Jährige. Dabei werde kein Körperbereich ausgespart.

Kunden können auch abgewiesen werden

Eine Tantramassage kostet zwischen 180 und 230 Euro, hieß es im ersten Verfahren. Ein Orgasmus könne, müsse aber nicht stattfinden, betonten die Klägerin und ihr Anwalt auch in Mannheim. Kunden, die nur die sexuelle Befriedigung im Blick hätten, würden zum Teil sogar abgewiesen.

Es gehe bei der Anwendung auch um Therapie – etwa nach schweren Krankheiten wie Krebs oder nach sexuellem Missbrauch, sagte Kochs, die vor ihrer Tantramassagen-Ausbildung 20 Jahre Beamtin im Öffentlichen Dienst war. Nicht selten würden bei den Behandlungen Tränen fließen, weil schmerzhafte Erinnerungen an die Oberfläche kämen.

Gericht will die Kunden belasten

Der Zweite Senat des Verwaltungsgerichtshofs machte deutlich, dass mit der Steuer nicht die Einrichtung belastet werden solle, sondern der Kunde, der sich teures sexuelles Vergnügen leisten könne. Insofern müsse auch die Motivation der Kunden betrachtet werden. Einige würden das besondere erotische Gefühl suchen. Es sei aber klar, dass Anbieter von Tantramassagen nicht in eine Ecke mit Bordellbetreibern gestellt werden könnten.

Kochs’ Anwalt erwiderte, wenn man die Motivation der Nutzer betrachte, müssten manchmal auch Hotelübernachtungen und Diskobesuche mit Sexsteuer belegt werden. Die Formulierung „und ähnliche Einrichtungen“ in der Vergnügungssteuersatzung sei zudem zu unbestimmt.

Das Kunstwerk am Gerichtsgebäude löst Freude aus

Laut dem Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts stehe es außer Frage, dass „diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch sexuelles Vergnügen hervorrufen können“. Dass sie nicht hauptsächlich darauf abzielten, sei nicht erheblich.

Zu den Chancen, die Klage in zweiter Instanz zu gewinnen, wollten sich weder Kochs noch ihr Anwalt äußern. Das Urteil soll innerhalb der kommenden drei Wochen bekannt gegeben werden. Michaela Riedl, Vorsitzende des Tantramassagen-Verbands (TMV), sagte: „Es ist schon ein Erfolg, dass von öffentlicher Seite gesagt wurde, dass Tantramassage keine Prostitution ist.“ Sie hob den „kulturellen Beitrag“ hervor. Freude löste bei den Mitgliedern des Verbands das große Kunstwerk vor dem Mannheimer Gerichtssaal aus. Es trägt den Titel: „Hommage au grand Tantra.“

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal ... 9df08.html
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Beitrag von Doris67 »

Wenn sie die Sexsteuer von den Kunden haben wollen, möchten sie sie doch bitte auch bei den Kunden kassieren...

Natürlich ist das alles verlogenes Geschwafel, es geht in Wirklichkeit nur um Sexarbeitsverhinderung (und vielen wohl auch um glatte Sexverhinderung).
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Beitrag von fraences »

Genau darum geht es. Ein direktes Prostitutionsverbot wäre in Deutschland nicht sofort durch setzbar. Aber alle Sonderbesteuerung und Sonderparagrafen für das Prostitutionsgewerbe, die wir in Deutschland haben und die in der Zukunft geplant sind, liegen kurz unter der Schwelle eines Verbotes und dienen der Abstreckung und Eindämmerung der freie Ausübung von Sexarbeit.
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Duisburg könnte in diesem Jahr Rekord-Einnahmen aus der Sex-Steuer vorweisen.

Duisburg könnte in diesem Jahr Rekord-Einnahmen aus der Sex-Steuer vorweisen. Im Jahr 2013 hatte noch Dortmund mit Abstand die höchsten Sex-Steuer-Einnahmen mit 530 000 Euro. Duisburg hat im letzten Jahr wegen verschiedener Klage-Verfahren nur 71 000 Euro eingenommen. Doch nach der Einigung vor Gericht rechnet die Stadt für 2014 sogar mit 688 000 Euro von Bordellen, Sexclubs und Prostituierten. Außerdem kann sich die Stadt noch auf über 400 000 Euro an Nachzahlungen aus den letzten Jahren freuen.

http://www.radioduisburg.de/duisburg/lo ... 05574.html
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Mathematische Formel für Sex-Club

Ein Bordell zahlte zu wenig Steuern. Da fingen die Steuerkommissäre zu rechnen an – und nutzten auch Kommentare auf der Website.

Auch in einem Bordell müssen die Steuern exakt abgerechnet werden
Ein Sauna-Club hat nicht Buch über die Honorare von den dort arbeitenden Prostituierten geführt. Deshalb hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einnahmen schätzen müssen. Die angewendete mathematische Formel ist gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht zu bemängeln.

So hat die Steuerverwaltung die in der Buchhaltung verzeichneten Eintrittseinnahmen durch den Eintrittspreis dividiert und dieses Ergebnis nochmals durch die Anzahl der gemäss Internet anwesenden Sexdienstleisterinnen.

Die Anzahl der für die Dienstleistungen zur Verfügung stehenden Zimmer teilte sie durch den oben erhaltenen Betrag, womit die Zahl der Männer feststand, die nicht nur Eintritt bezahlt hatten, sondern auch eine erotische Dienstleistung in Anspruch genommen hatten.

Womit der Preis pro erbrachte Dienstleistung noch festzulegen war. Dafür stützte sich die Verwaltung auf Kommentare von Besuchern auf der Website und errechnete einen Durchschnitt von 130 Franken.

Der Rest der Rechnung war dann schnell gemacht. Alles in allem muss der Sauna-Club für die Jahre 2009 bis 2011 über 300'000 Franken Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins zahlen.

Gesamtdienstleistung

Das Argument, dass die Prostituierten nicht vom Club angestellt seien, und auf eigene Rechnung arbeiteten, lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Der Grund: Auf der Website und damit gegen aussen, wird dem Besucher der Eindruck vermittelt, dass Club und Dienstleistungen eine Einheit sind.

Zudem handelten die Sexarbeiterinnen nicht in «völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit», wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. So bezahlten Club-Besucher für den «hit du dimanche» 170 Franken direkt an der Kasse, der neben dem Eintrittspreis, eine halbe Stunde mit einer der Prostituierten und einen Snack nach eigener Wahl beinhaltete.

Auch der Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis der Sexarbeiterinnen verfängt nicht beim Bundesverwaltungsgericht. Muss ein solches Geheimnis doch Tatsachen beinhalten «die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Arbeit- resp. Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat und die dieser tatsächlich geheim halten will».

Urteile A-589/2014 und A-565/2014 vom 27.08.2014
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Beitrag von nina777 »

13.9.2014

PAUSCHALE FÜR KÖLN GEPLANT

Neue Regelung für die Sexsteuer

Derzeit wird die Sexsteuer in Köln nach Bordellzimmer und Nutzungszeit berechnet. Da diese Regelung aber schwer überprüfbar ist, will die Stadt künftig Bordellbetreiber und Club-Besitzer pauschal zur Kasse bitten. Ende September muss der Rat zustimmen.


Köln.Eine Änderung der Paragrafen zur Sexsteuer soll der Stadtkasse zusätzliche Einnahmen bringen. Künftig will die Verwaltung Bordellbetreiber und Club-Besitzer je nach Größe ihres Gebäudes pauschal zur Kasse bitten. Die Zahl der tatsächlich genutzten Räume braucht dann nicht mehr geprüft zu werden. Zu der Fläche, nach der die Steuer berechnet wird, zählen nicht nur die Zimmer der Prostituierten, sondern auch Flure, Treppenaufgänge und andere Örtlichkeiten. Einzig Toiletten und Garderoben spielen für die Höhe der Abgabe keine Rolle.

Die Sexsteuer, deren Einführung Köln im Jahr 2003 als erste deutsche Kommune beschlossen hatte, zählt zu den kommunalen Vergnügungssteuern, ebenso wie die Steuer für Spielautomaten und Tanzveranstaltungen. Die geplante pauschale Berechnung soll der Verwaltung Aufwand ersparen. Zurzeit ist die Steuerbehörde auf die Angaben der Bordellbetreiber angewiesen, welche einzelnen Zimmer zu welcher Zeit belegt waren; ein Verfahren, dass nur "schwer überprüfbar" sowie "wenig praktikabel und zuverlässig" sei, wie es in einem städtischen Papier heißt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe jetzt die pauschale Berechnung für zulässig erklärt. Bevor die Änderungen wirksam werden, muss der Stadtrat zustimmen. Dass soll am 30. September geschehen.

Für die Finanzbeamten wäre es eine Erleichterung inmitten eines bereits laufenden Umstellungsprozesses, der in diesem Jahr vollzogen sein soll. "Früher hat jede Prostituierte, die in einem geschlossen Raum arbeitet, eine Tagespauschale von sechs Euro gezahlt. Inzwischen erheben wir Quadratmeterpreise für die tatsächlich genutzten Räume von den Bordellbetreibern", sagt Josef-Rainer Frantzen, Leiter des Kölner Kassen- und Steueramts. Und die sollen künftig ebenso pauschal entrichtet werden wie etwa die Flächen im Flur und Treppenaufgang.

Die Stadt hat im 2013 rund 560000 Euro durch die Sexsteuer eingenommen. Damit war Köln als nordrhein-westfälischer Spitzenverdiener an der "Steuer für sexuelle Vergnügungen", wie die Abgabe offiziell heißt. An zweiter Stelle folgt Dortmund, das 2013 auf diesem Weg 530000 Euro erwirtschaftet hat. Bonn verbuchte 271000 Euro, Oberhausen immerhin noch 182000 Euro, wie einer Liste der Landesregierung zu entnehmen ist, mit der sie eine Anfrage der CDU beantwortet hat.

In den vorausgegangenen Jahren habe die Abgabe sogar durchschnittlich rund 800000 Euro in den Stadthaushalt gespült, sagt Frantzen. Durch die zwischenzeitliche Regelung, nur die tatsächlich genutzten Räume nach Quadratmetern zu berechnen, seien die Zahlungen ins Stocken geraten. Denn die entsprechenden Informationen seien von der Betreibern der Etablissements gekommen.

Um sicher zu sein, dass alles stimmt, hätten städtische Mitarbeiter die Angaben überprüfen müssen. Das alles sei sehr aufwendig gewesen, weshalb manche Sex-steuereinnahmen erst im Nachhinein verbucht werden könnten, sagt Frantzen. Im kommenden Jahr, mit der pauschalen Besteuerung fast aller Flächen eines Bordells, erwarte er wieder rund 800000 Euro.

http://www.ksta.de/koeln/pauschale-fuer ... 94530.html
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Beitrag von nina777 »

15.9.2014

Neue Sexsteuer soll ab 2015 das Hagener Haushaltsloch füllen

Hagen. Milliarden-Minus, weiter steigende Schulden und dann brechen auch noch die Gewerbesteuern weg. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses machte sich am Donnerstag bei den Beteiligten ein wenig Resignation breit. Einen kleinen Beitrag zur Konsolidierung soll ab 2015 eine Sexsteuer leisten.


Neue Legislaturperiode, alte Sorgenfalten: Wenn der Kämmerer im Haupt- und Finanzausschuss seinen Bericht zur Haushaltslage vorlegt, gilt es für die Politik traditionell, reichlich Kröten runterzuwürgen. Doch mit der von Christoph Gerbersmann erstmals verhängten Haushaltssperre taten sich die Mandatsträger gestern besonders schwer. Und zwar vor allem deshalb, weil die hausgemachten Konsolidierungsbemühungen weitgehend greifen.

Aber der Einbruch der Gewerbesteuern -also ein externer Effekt - macht die eigenen Einsparerfolge mehr als zunichte. Statt erhofften 89 Millionen Euro fließen bis zum Jahresende lediglich 65 Millionen Euro in die Stadtkasse. Unter dem Strich bleibt ein Minus von 18 Millionen Euro. Und der gleichzeitige Rückgang der Körperschaftssteuer lässt in ersten Modellrechnungen des Landes erwarten, dass der Topf der Gemeindefinanzierung in Zukunft weniger solide gefüllt ist als kalkuliert.

Vor diesem Hintergrund will die Hagener Politik über alle Fraktionsgrenzen hinweg einen Appell an das Land richten, dass von der Kommune nicht berechenbare Faktoren wie der gerade erst erfolgte Gewerbesteuereinbruch im Rahmen der Haushaltssanierung über einen längerfristigen Zeitraum ausgeglichen werden dürfen. Nach heutigem Stand müsste die Stadt gegen derartige Schwankungen bereits im Jahr des Entstehens ansparen.

FDP votiert gegen Sexsteuer

Ein neuer Mosaikstein auf dem Weg zur Haushaltssanierung wird ab 2015 eine Sexsteuer sein. 30.000 Euro pro Jahr sollen über die so genannte "Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen" in die Kasse der Kämmerei gespült werden. Die einzige Gegenstimme kam gestern aus dem Lager der FDP.

Die Nachbarstädte Dortmund, Menden und Iserlohn, aber auch Bonn, Oberhausen und Gelsenkirchen arbeiten bereits mit dieser Finanzquelle. In Hagen sollen damit vorzugsweise ein Sauna-Club sowie drei Bordellbetriebe zur Kasse gebeten werden. Also Einrichtungen, so die Formulierung der Rathaus-Bürokraten, "die gezielt die entgeltliche Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs und Bordellen" einräumen. In Anlehnungen an den Steuersatz anderer Kommunen werden je angefangene zehn Quadratmeter Etablissement-Fläche drei Euro pro Öffnungstag erhoben.

Natürlich betont die Verwaltung -neben dem pekuniären Aspekt -, dass der Sexsteuer auch eine lenkende Funktion zugedacht sei. Schließlich gingen mit dem Betrieb von Bordellen auch Verunreinigungen sowie Straftaten bis hin zu Zwangsprostitution und Menschenhandel einher. Außen vor bleiben sexuelle Dienstleistungen, die in Privatwohnungen angeboten werden. Seitdem Gesundheitsuntersuchungen bei gewerbetreibenden Prostituierten keine Pflichtaufgabe mehr sind, haben die Behörden den Überblick über diese kaum zu fassende gesellschaftliche Grauzone verloren.

http://www.derwesten.de/staedte/hagen/n ... 82589.html
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Beitrag von nina777 »

16.12.2014

Vergnügungsteuer fürs Bordell - die Flure als Besteuerungsmaßstab

Der Gesetzgeber ist im Vergnügungsteuerrecht von Verfassungs wegen nicht auf einen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Wählt er stattdessen einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen (hier: Flächenmaßstab für einen Bordellbetrieb).

Die Grundsätze der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird1.

Der Gemeinde steht bei Erlass ihrer Vergnügungsteuersatzung grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Steuermaßstäbe zu. Dass der auf die einrichtungsgebundene Prostitution (§ 1 Nr. 6 VStS) bezogene Flächenmaßstab für die Gemeinde zur Verwaltungsvereinfachung führt, ist nicht zu bestreiten. Ob ein anderer Maßstab, insbesondere der für die Besteuerung der Einzelprostitution nach § 1 Nr. 7 VStS vorgesehene, auch für Bordelle geeignet wäre und ob er möglicherweise im Sinne der Rechtsprechung sachnäher wäre, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Dasselbe gilt für die Frage, ob die gewählten unterschiedlichen Maßstäbe zu Ungleichheiten führen, die durch die Verwaltungsvereinfachung nicht mehr zu rechtfertigen sind, also ein einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre2. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einem Bordell auf der einen Seite, das für den Kunden zu festgelegten Öffnungszeiten ein Angebot an verschiedenen Prostituierten bereit hält und der Einzelprostitution, bei der keine zusätzliche "Infrastruktur" geboten wird, auf der anderen Seite anhand der oben dargestellten Maßstäbe zu beurteilen; ein darüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf ist nicht erkennbar.

Die Frage, ob auch die Besteuerung der Flure mit dem Aufwandsbegriff nach Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Denn auch der Aufwandsbegriff im Zusammenhang mit einer Vergnügungsteuer ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Eigentliches Steuergut ist der Vergnügungsaufwand des Einzelnen, weil die Vergnügungsteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer. Der Gesetzgeber ist indessen von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Wählt er im Vergnügungsteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen3Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen4.
Diesen zumindest lockeren Bezug stellt der Flächenmaßstab bei der Vergnügungsteuer grundsätzlich her, da bei pauschalierender und typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebes wächst5. Aus denselben Erwägungen der Pauschalierung und Typisierung dürfen auch für das Publikum zugängliche Flächen grundsätzlich als zu besteuernde Veranstaltungsfläche angesehen werden, wie es hier § 4 Abs. 1 Satz 2 VStS vorsieht, ohne dass es einer satzungsrechtlichen Unterscheidung zwischen solchen Flächen mit und ohne Aufenthaltsfunktion bedarf.

Die Beschwerde zeigt auch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, soweit sie den "erforderlichen lockeren Bezug zu dem Benutzungsaufwand der Konsumenten" mit dem Argument in Frage stellt, zwischen Steuerschuldner (Bordellbetreiber) und Konsument (Freier) bestehe keinerlei Vertragsbeziehung und die Ausgestaltung der Veranstaltung obliege allein einer dritten Person (hier: der Prostituierten).

Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es hierbei nicht um das dargestellte Erfordernis des zumindest lockeren Bezugs zwischen dem gewählten Steuermaßstab – hier Flächenmaßstab - zu dem Vergnügungsaufwand geht, sondern um ein hiervon zu unterscheidendes weiteres Erfordernis der Vergnügungsteuer, deren Abwälzbarkeit vom Steuerschuldner auf den Steuerträger, sofern die Steuer - wie hier - indirekt, also beim Veranstalter der Vergnügung erhoben wird. Auch die hiermit verbundenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Danach genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt6.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. November 2014 - 9 B 20.2014

stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09, NVwZ 2014, 1084 Rn. 53 ff.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99, BVerwGE 110, 265, 272
vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, 20
Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits
vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 a.a.O. S. 16 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.12 2009 – 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367 Rn. 22 jeweils zur Spielgerätesteuer
vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03, BVerwGE 120, 175, 185 f.; vgl. außerdem Beschluss vom 25.04.2012 - 9 B 10.12, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 55 Rn. 7, zur Vorführung pornografischer Filme in einer Sauna sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 -2 S 196/10 57 ff., zu einem "Laufhaus" nachgehend BVerwG, Beschluss vom 01.03.2012 - 9 B 57.11
vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 a.a.O. S. 22 f.; BVerwG, Urteil vom 10.12 2009 a.a.O. Rn. 28; Beschluss vom 24.02.2012 - 9 B 80.11, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 Rn. 7

http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve ... tab-387731
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Beitrag von nina777 »

26.1.2015

CH

Pauschalbesteuerte Erotik

FRAUENFELD. Nicht nur reiche Ausländer profitieren von einer Pauschalbesteuerung. Das Thurgauer Steueramt kassiert auch von ausländischen Prostituierten eine Pauschalsteuer. Sie bringt jährlich mehrere hunderttausend Franken ein. Die meisten Frauen stammen aus Rumänien und Bulgarien.


Das Thurgauer Steueramt verlangt einen Pauschalbetrag von 400 Franken pro Monat, wenn sich eine ausländische Prostituierte hier anmeldet. Laut Jakob Rütsche, Chef der Steuerverwaltung, kommen so pro Jahr mehrere hunderttausend Franken zusammen.

Im Kanton Schwyz beneidet man ihn dafür, meldete der «Bote der Urschweiz» kürzlich. «Anders als im Kanton Schwyz ermöglicht der Kanton Thurgau den Sexarbeiterinnen aus dem EU-Raum längere Aufenthaltsbewilligungen», schrieb die Zeitung unter dem Titel «Tote Hose in den Schwyzer Kontaktbars». Dank der Vorkasse nähme der Kanton bei hundert Frauen jährlich 600 000 Franken ein, und die Frauen würden nicht in die Illegalität abrutschen, rechnet ein Barbetreiber vor.

Die Vorkasse erspart es der Steuerverwaltung, nachträglich Steuern einzutreiben. Laut dem Chef der Thurgauer Steuerverwaltung hat Schwyz ein Problem, «weil sie nicht an die Leute kommen». Eigentlich müssten im Erotikgewerbe wie in andern Branchen alle Einnahmen verbucht werden. «Wie wollen Sie das prüfen?», fragt Rütsche. «Da wird viel bar auf die Hand bezahlt.»

Migrationsamt staunt

Laut dem «Boten der Urschweiz» stellt der Thurgau die für ein Jahr gültige L-Bewilligung für rund 500 Franken im Monat aus. Schwyz lehne ein solches System aber ab. «Wir haben das in Bern abgeklärt», wird eine Sprecherin des Schwyzer Amts für Migration zitiert. Was der Kanton Thurgau praktiziere, sei laut dem Bundesamt für Migration rechtlich nicht tragbar.

«Fälle in anderen Kantonen kann ich nicht kommentieren», sagt Camillus Guhl, Chef des Thurgauer Amts für Migration, auf Anfrage. «Ich staune jedoch, dass der Kanton Thurgau etwas machen sollte, das rechtlich nicht tragbar ist.» Der Thurgau habe seit Jahren eine ständige Praxis; diese entspreche der bundesrechtlichen Rechtsprechung, den Weisungen des Bundesamts für Migration und dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU. Um legal hier zu arbeiten, haben Prostituierte aus EU-Ländern zwei Möglichkeiten:

- Meldeverfahren: Bis zu 90 Tage dürfen sie in der Schweiz ohne Bewilligung des Migrationsamts aktiv sein. Sie müssen sich nur beim Thurgauer Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) melden – wie beispielsweise ein Konstanzer Küchenbauer, der im Thurgau einen Auftrag ausführt. Bis Mai 2016 sind allerdings Bürgerinnen von Rumänien und Bulgarien nicht zum Meldeverfahren zugelassen. Laut AWA-Chef Edgar Georg Sidamgrotzki stammen die meisten Prostituierten im Thurgau aus diesen Ländern. Die Prostituierten aus andern EU-Ländern werden allerdings statistisch nicht erfasst.

- L-Bewilligung: Angehörige von EU-Ländern, die länger als 90 Tage bleiben wollen, brauchen eine L-Bewilligung – ebenso Rumäninnen und Bulgarinnen vom ersten Tag an. Ihr Arbeitgeber muss diese beim Amt für Migration für sie beantragen. Sie kann für maximal 364 Tage ausgestellt werden und kostet 65 Franken plus einen Franken Porto.

Im Dezember erhielt das Thurgauer Migrationsamt aus der Erotikbranche 113 Gesuche um L-Bewilligungen. Bis Mitte Januar waren es wieder 54. Nicht alle werden bewilligt. In Thurgauer Salons arbeiten ständig schätzungsweise 100 bis 200 Frauen mit einer L-Bewilligung.

Üblicherweise kommen ausländische Prostituierte für etwa vier Monate in die Schweiz. Nach den 90 Tagen, die sie via Meldeverfahren hier sein können, beantragen viele eine L-Bewilligung für lediglich 30 Tage.

Keine Zuweisung vom RAV

Gemäss «Weltwoche» von letzter Woche hat das Thurgauer Migrationsamt im Herbst die Spielregeln geändert. Betreiber von Kontaktbars müssten für die Erteilung einer L-Bewilligung mit «teuren Marktstudien und unsinnigen Inseraten» nachweisen, dass keine «Inländerinnen» anstelle der Rumäninnen bei ihnen anschaffen wollten.

Tatsächlich setzt das Thurgauer Migrationsamt nur ein Bundesgerichtsurteil um. Nun wird ein Vorentscheid des AWA verlangt: dabei wird geprüft, ob für die offene Stelle keine Arbeitskräfte im Inland vorhanden sind.

«Die Arbeitgeber müssen beispielsweise ein Inserat geschaltet haben», erklärt AWA-Chef Sidamgrotzki. Gemäss Bundesgericht sei die Erotikbranche wie jede andere Branche zu behandeln. Allerdings verweisen die Regionalen Arbeitsämter laut Sidamgrotzki niemanden «an solche Arbeitgeber».

http://www.appenzellerzeitung.ch/ostsch ... 41,4108083
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Vergnügungssteuer in Buseck: Wird Bordell jetzt unrentabel?

Buseck (rüg). Vergnügen wird in Buseck zum 1. Juli wohl teurer, zumindest dasjenige, das sich im Bereich von Prostitution und Pornografie abspielt. Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl einstimmig einen Antrag von SPD und Freien Wählern, wonach zur Jahresmitte die Satzung zur Erhebung einer Vergnügungssteuer in Kraft treten soll.

Derzeit gibt es nur einen Bordellbetrieb im Gemeindegebiet, und zwar den »Club 69« am Rinnerborn in Alten-Buseck. Zum einen ergebe sich aus der Steuer eine Einnahme für die Gemeinde, zum anderen sei aber nicht auszuschließen, dass dem Betreiber dann der Betrieb seines »Clubs« zu teuer werde und man damit die Schließung erreiche. Auch darüber müsse man nicht traurig sein.

Ob es denn einen bestimmten Anlass für den Antrag zum jetzigen Zeitpunkt gebe und von welchen Beträgen man spreche, wollte CDU-Fraktionsvorsitzender Oliver Steinbach wissen. Über die Einnahmen durch diese Steuer könne man derzeit noch keine Angaben machen, und den Anlass könne man fast jeden Tag in der Zeitung lesen, meinte Willy Jost (SPD) Jost und verwies auf die aktuelle Verhandlung vor dem Gießener Landgericht: Den Betreibern des Clubs, einem 44-Jährigen sowie zwei Frauen im Alter von 37 und 45 Jahren, werden für den Zeitraum von Januar bis September 2012 Menschenhandel und Zwangsprostitution vorgeworfen. Sogar zwei minderjährige Frauen sollen Opfer der Machenschaften des Trios gewesen sein.

Luise Böttcher (Grüne) fragte, ob man nicht auch über das Baurecht erreichen könne, dass der Betrieb eingestellt werden muss. »Wenn das möglich wäre, dann wäre das schon längst geschehen«, meinte Roland Kauer (SPD). Daher wolle man die Satzung als »Steuerungselement«.

Kernpunkt ist: »Der Steuer unterliegen Striptease-Vorführungen und sonstige in Nachtlokalen oder vergleichbaren Betrieben übliche Darbietungen wie Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art. Hierzu zählt auch die Animation der Gäste durch sogenannte Unterhalterinnen und das Vorführen von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, Kinos und Filmkabinen sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.«

Gemeint sind damit auch sogenannte Swinger-Clubs, Bars, Bordelle und sonstige Einrichtungen, die der Prostitution dienen. Die Steuer wird für jeden »Veranstaltungstag« gesondert als Pauschalsteuer erhoben. Sie richtet sich nach der Größe des benutzten Raumes und beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter 15 Euro, höchstens jedoch 400 Euro pro »Veranstaltungstag«.

SPD und Freie Wähler im Ausschuss stimmten der Beschlussvorlage zu, CDU und Grüne enthielten sich der Stimme.

http://www.giessener-allgemeine.de/Home ... id,35.html
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Beitrag von nina777 »

11.03.2015

Stadt nahm im vergangenen Jahr rund 57000 Euro ein-

Sexsteuer: Gronau NRW-weit auf Platz 3

Gronau -
Das älteste Gewerbe der Welt ist auch für Kommunen in NRW ein durchaus einträgliches Geschäft: Immerhin 42 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erheben diese Steuer, wie jetzt der Bund der Steuerzahler in der neuesten Ausgabe seiner Zeitschrift "Der Steuerzahler" berichtet.

Gronau schafft es - was die Höhe der Steuer angeht - zusammen mit Bonn, Dortmund, Kaarst und Waldbröl auf Platz 3 des Sexsteuer-Rankings. Alle genannten Kommunen erheben vier Euro je zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag.

Beschlossen wurde die neue Steuer - wie seinerzeit berichtet - in Gronau im Herbst 2013. Seitdem müssen Veranstalter, "die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" bieten, die sogenannte Sex-Steuer entrichten. Bemessen wird die Steuerschuld nach der Fläche des Veranstaltungsraumes und den Veranstaltungstagen. In der Stadt gab es zu diesem Zeitpunkt rund 30 Rotlicht-Betriebe. Bei rund 1000 Quadratmeter zu besteuernder Fläche und 360 Veranstaltungstagen hätte sich daraus theoretisch eine Steuereinnahme in Höhe von rund 140000 Euro ergeben können.

In der Folge der Einführung dieser neuen Steuer seien zwar noch einige Betriebe abgemeldet worden, aber: "Im Jahr 2014 betrugen die Einnahmen aus der Steuer 57748 Euro", so Stadtkämmerer Jörg Eising am Dienstag auf Anfrage der WN. Vorsichtig veranschlagt hatte die Stadt nur Einnahmen von 40000 Euro und auch mit Rechtsstreitigkeiten gerechnet, die aber ausblieben. Für 2015 geht Eising übrigens wieder von Einnahmen in Höhe von rund 50000 Euro aus.

Schon bei der Einführung der Sexsteuer wurde allerdings betont, dass nicht die Einnahme im Vordergrund stehe. Vielmehr gehe es darum, potenziellen Betreibern von Sexbetrieben das Leben in der Stadt schwer zu machen. Verwaltung und Politik sahen daher den Vorstoß primär als Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit und Ordnung in der Stadt - eine Rechnung, die durchaus auch aufging.

Noch drastischer als Gronau bitten übrigens andere Städte die Betreiber von Rotlicht-Etablissements zur Kasse: Laut "Steuerzahler" wird die Abstand höchste Sexsteuer in Gelsenkirchen erhoben, dort sind je zehn Quadratmeter 5,60 Euro fällig, in Emmerich am Niederrhein immerhin 4,50 Euro pro zehn Quadratmeter.

Die Einführung war in Gronau nicht unumstritten. Kritisiert wurde, dass die Abgabe möglicherweise ausgerechnet auf die Frauen in der Branche abgewälzt werden könnte, die ohnehin bereits im Mindestlohnsektor arbeiteten, teilweise drogenabhängig und/oder mit Gewalt zur Prostitution gezwungen worden seien, wie es in einer Ratsdebatte hieß.

http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Bor ... uf-Platz-3
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Beitrag von translena »

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nina777 hat geschrieben:11.03.2015

Stadt nahm im vergangenen Jahr rund 57000 Euro ein-

Sexsteuer: Gronau NRW-weit auf Platz 3

Gronau -
Das älteste Gewerbe der Welt ist auch für Kommunen in NRW ein durchaus einträgliches Geschäft: Immerhin 42 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erheben diese Steuer, wie jetzt der Bund der Steuerzahler in der neuesten Ausgabe seiner Zeitschrift "Der Steuerzahler" berichtet.

Gronau schafft es - was die Höhe der Steuer angeht - zusammen mit Bonn, Dortmund, Kaarst und Waldbröl auf Platz 3 des Sexsteuer-Rankings. Alle genannten Kommunen erheben vier Euro je zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag.

Beschlossen wurde die neue Steuer - wie seinerzeit berichtet - in Gronau im Herbst 2013. Seitdem müssen Veranstalter, "die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" bieten, die sogenannte Sex-Steuer entrichten. Bemessen wird die Steuerschuld nach der Fläche des Veranstaltungsraumes und den Veranstaltungstagen. In der Stadt gab es zu diesem Zeitpunkt rund 30 Rotlicht-Betriebe. Bei rund 1000 Quadratmeter zu besteuernder Fläche und 360 Veranstaltungstagen hätte sich daraus theoretisch eine Steuereinnahme in Höhe von rund 140000 Euro ergeben können.

In der Folge der Einführung dieser neuen Steuer seien zwar noch einige Betriebe abgemeldet worden, aber: "Im Jahr 2014 betrugen die Einnahmen aus der Steuer 57748 Euro", so Stadtkämmerer Jörg Eising am Dienstag auf Anfrage der WN. Vorsichtig veranschlagt hatte die Stadt nur Einnahmen von 40000 Euro und auch mit Rechtsstreitigkeiten gerechnet, die aber ausblieben. Für 2015 geht Eising übrigens wieder von Einnahmen in Höhe von rund 50000 Euro aus.

Schon bei der Einführung der Sexsteuer wurde allerdings betont, dass nicht die Einnahme im Vordergrund stehe. Vielmehr gehe es darum, potenziellen Betreibern von Sexbetrieben das Leben in der Stadt schwer zu machen. Verwaltung und Politik sahen daher den Vorstoß primär als Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit und Ordnung in der Stadt - eine Rechnung, die durchaus auch aufging.

Noch drastischer als Gronau bitten übrigens andere Städte die Betreiber von Rotlicht-Etablissements zur Kasse: Laut "Steuerzahler" wird die Abstand höchste Sexsteuer in Gelsenkirchen erhoben, dort sind je zehn Quadratmeter 5,60 Euro fällig, in Emmerich am Niederrhein immerhin 4,50 Euro pro zehn Quadratmeter.

Die Einführung war in Gronau nicht unumstritten. Kritisiert wurde, dass die Abgabe möglicherweise ausgerechnet auf die Frauen in der Branche abgewälzt werden könnte, die ohnehin bereits im Mindestlohnsektor arbeiteten, teilweise drogenabhängig und/oder mit Gewalt zur Prostitution gezwungen worden seien, wie es in einer Ratsdebatte hieß.

http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Bor ... uf-Platz-3
Gronau galt schon zu meiner Jugendzeit in einer Nachbarstadt als St.Pauli des Münsterlandes , deswegen wundert mich das jetzt garnicht das die Stadt Gronau da zugreift zumal die Stadt immer noch als Armenhaus des Kreises Borken gilt.

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Beitrag von nina777 »

12.3.2015

Zimmervermietung an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig

München (jur). Werden an Prostituierte möblierte Zimmer inklusive Zusatzleistungen wie Alarmknopf, Reinigungsleistungen und der Nutzung von Gemeinschaftsräumen angeboten, kann die Vermietung umsatzsteuerpflichtig sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die zusätzlichen Leistungen "der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als ein reines Mietverhältnis", entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 11. März 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 16/11).

Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin im Streitjahr 1998 in zwei Häusern möblierte Zimmer an einzelne Prostituierte vermietet. Die Frauen zahlten eine Tagesmiete von 70 beziehungsweise 40 Mark (35,79 beziehungsweise 20,45 Euro). Waren sie krank, wurde eine monatliche Mindestmiete von 360 Mark (184,06 Euro) fällig.

Die Zimmer waren mit einem Alarmknopf versehen, es gab Gemeinschaftsräume wie eine Küche mit Esstisch, Fernseher und EC-Karten-Lesegerät. In einem Haus stand eine Wirtschafterin zur Verfügung, die für die Frauen auch kochte. Alle Prostituierten konnten zudem sogenannte "Kober" nutzen, eine Art Schaufenster zur Straßenseite, um mit potenziellen Freiern Kontakt aufnehmen zu können.

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

42 Kommunen in NRW erheben die Sexsteuer

Geldern. Auch das älteste Gewerbe der Welt wird vom kommunalen Steuererfindungsrecht nicht ausgenommen. 42 Kommunen in NRW erheben mit der Sexsteuer eine spezielle Form der Vergnügungsteuer auf die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" - so die juristische Umschreibung.

In Gelsenkirchen sind sexuelle Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs mit 5,60 Euro pro zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag am teuersten, gefolgt von Emmerich mit 4,50 Euro. In die Top drei haben es noch Bonn, Dortmund, Gronau, Kaarst und Waldbröl mit vier Euro je zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag geschafft. Die Mehrzahl der Kommunen, die eine Sexsteuer erheben, nimmt drei Euro je zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag: Arnsberg, Dorsten, Eitorf, Elsdorf, Frechen, Goch, Greven, Hattingen, Hennef, Köln, Lohmar, Menden, Merzenich, Oberhausen, Recklinghausen, Rheinbach, Sprockhövel, Wülfrath, Würselen und Xanten.

Manche Kommunen unterscheiden, ob es Sex drinnen oder draußen gibt. So verlangt Niederkrüchten zwei Euro je zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag drinnen und 60 Cent im Freien. Solingen und Tönisvorst erheben drei Euro je zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag drinnen und haben ermäßigte Steuersätze auf die im Freien gelegene Fläche des Etablissements.

Bieten die Prostituierten in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen oder so genannten Liebesmobilen ihre Dienste an, zahlen sie meist eine Tagespauschale von sechs Euro. Eitorf, Hennef und Lohmar verlangen fünf Euro. Gehen die Damen mit ihren Kunden in "Verrichtungsboxen", so wird in Elsdorf, Köln, Solingen und Sprockhövel die Sexsteuer nicht fällig. Damit wollen die Kommunen die Prostitution auf einen bestimmten Ort begrenzen und die Nutzung der "Verrichtungsboxen" fördern, in denen die Prostituierten besser geschützt sind.

Die meisten Städte nehmen an, dass eine Prostituierte 25 Tage im Monat arbeitet, und besteuern diese 25 Tage. Arbeitet eine Prostituierte weniger, bieten manche Kommunen an, dies nachzuweisen und nur die gearbeiteten Tage zugrunde zu legen. In Bonn vereinfacht ein "Sexscheinautomat" den Steuervollzug: Die Prostituierten müssen an ihrem Arbeitstag einen "Sexsteuerschein" für sechs Euro an einem Automaten ziehen.

Die Steuereinnahmen aus diesem florierenden Gewerbe können keinen Haushalt retten. Im Jahr 2013 nahm Köln zwar 560 000 Euro durch die Liebessteuer ein. Damit kann die Stadt aber gerade mal 0,012 Prozent ihrer etwa 4,5 Milliarden Euro Schulden tilgen. Ähnlich sieht es in Dorsten aus. Die Verschuldung beträgt 330 Millionen Euro, die Einnahmen aus der Sexsteuer betragen 46 000 Euro. Damit ergibt sich eine mögliche Tilgung der Schulden durch die Sexsteuer in Höhe von 0,014 Prozent.

Eine Übersicht über die 42 Kommunen, die in NRW die Sexsteuer erheben, und die jeweils gültigen Steuersätze finden Interessierte unter www.steuerzahler-nrw.de.

http://www.rp-online.de/nrw/staedte/gel ... -1.5014959
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Beitrag von nina777 »

17.4.2014

KEIN BORDELL IN DER STADT

Sexsteuer lohnt sich nicht für Hürth

Hürth wird mangels Masse auf die Einführung von Sex- und Wettbürosteuern verzichten. Trotz intensiver Recherche konnte die Verwaltung im ganzen Stadtgebiet kein Bordell und nur drei Wettbüros ausfindig machen


Hürth.
Auf der Suche nach neuen Steuerquellen setzte das schwarz-grüne Ratsbündnis vergeblich auf Freier und Zocker: Auch nach intensiver Recherche fand die Verwaltung kein Bordell und nur drei Wettbüros im Stadtgebiet, so dass sich die Einführung von Steuern auf sexuelle Vergnügungen und Glücksspiel nicht rechne.

Zwei Kommunen im Kreis haben vorgemacht, dass eine Sexsteuer etwas Geld in die Kassen bringen kann - wenn es denn Bordellbetriebe in der Stadt gibt. In Elsdorf soll es sich um einen fünfstelligen Betrag handeln, den der Betreiber eines Saunaclubs jährlich abführen muss, genaue Zahlen gibt es mit Hinweis auf der Steuergeheimnis nicht. In Frechen werden mehrere Etablissements besteuert, die Einnahmen lagen im vergangenen Jahr bei 48000 Euro.

Prostitution ist nicht meldepflichtig

Allerdings erheben beide Kommunen die Sexsteuer nur auf Bordellflächen. Sexarbeiterinnen, die dem horizontalen Gewerbe in Privatwohnungen nachgehen, werden nicht zur Kasse gebeten, weil die Eintreibung der Steuer nach Verwaltungsangaben zu aufwendig wäre. Prostitution sei kein meldepflichtiges Gewerbe, deshalb müssten die Prostituierten zunächst ermittelt werden. Dazu reiche eine Handynummer aus einer Zeitungsanzeige nicht aus, betont der für die öffentliche Ordnung zuständige Hürther Beigeordnete Jens Menzel, denn die lasse keinen Rückschluss auf den Ort zu. Darüber hinaus müsste ein Vollziehungsbeamter die Steuer in der Regel direkt vor Ort kassieren.

Fazit der Verwaltung: In Hürth lohne sich die Einführung einer Sexsteuer unterm Strich nicht, solange es keine größeren Bordells oder Swingerclubs gebe.

Wettbüro-Betreiber könnten klagen

Auch die potenziellen Einnahme aus einer Wettbürosteuer machen sich eher bescheiden aus. In Hürth gibt es, so die Verwaltung, derzeit zwei Zockerbuden, in denen Sport- und Pferdewetten abgeschlossen werden können. Würde die Satzung nach dem Vorbild der Stadt Bergheim ausgestaltet, die eine solche Steuer zum Jahresbeginn eingeführt hat, wären Einnahmen in Höhe von 9600 Euro zu erwarten. Die Steuereinnahmen wären zudem mit einem Prozessrisiko erkauft, denn die Rechtslage sei noch unklar, und Betreiber könnten gegen die Steuer klagen.

Womöglich müssen die verbliebenen Wettbüros demnächst ohnehin dicht machen. Gegen beide Betriebe geht das städtische Bauordnungsamt vor, ein drittes Wettbüro wurde Ende Februar geschlossen.

http://www.rundschau-online.de/rhein-er ... 36304.html
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Zwangs-Abgabe verpufft Zahlen zeigen: Kölner Sex-Steuer ist ein Rohrkrepierer

Von CHRIS MERTING


In Bordellen wie hier im „Pascha“ wird nach Fläche abgerechnet. Köln verlangt pro Tag drei Euro für jede angefangene zehn Quadratmeter „Veranstaltungsfläche“. Das ist der Raum, der fürs Publikum bestimmt ist – außer Toiletten und Garderoben.


Die Kölner Sex-Steuer ist ein Rohrkrepierer! Die Einnahmen der Stadt durch die Zwangsabgabe für „Vergnügungen sexueller Art“ sinken von Jahr zu Jahr. Ein neuer Tiefstand wird jetzt erwartet.

Als die Sex-Steuer im Rat 2004 auf den Weg gebracht wurde, versprachen sich viele eine Art Viagra fürs Stadtsäckel. Städtische Finanzbeamte gingen für ’ne schnelle Steuernummer in den Puff und kassierten beim käuflichen Sex mit ab: 2006 hat Köln so 1,17 Millionen Euro eingenommen. In diesem Jahr werden es mit hochgerechneten 680.000 Euro deutlich weniger sein.
Die Einnahmen durch die Sex-Steuer sinken seit 2006. Das ergab eine EXPRESS-Anfrage. Derzeit werden 53 Bordelle, Saunaclubs und Striptease-Bars zur Zahlung herangezogen. Bei der Prostitution außerhalb von „Einrichtungen“ – also auf dem Straßenstrich, in Hotels und Privatwohnungen – sind aktuell 246 Steuerzahlerinnen erfasst.
Die Einnahmen durch die Sex-Steuer sinken seit 2006. Das ergab eine EXPRESS-Anfrage. Derzeit werden 53 Bordelle, Saunaclubs und Striptease-Bars zur Zahlung herangezogen. Bei der Prostitution außerhalb von „Einrichtungen“ – also auf dem Straßenstrich, in Hotels und Privatwohnungen – sind aktuell 246 Steuerzahlerinnen erfasst.

Wie sind die fiskalischen Erektionsstörungen zu erklären?

„Die Einnahmen aus der Sex-Steuer werden beeinflusst durch Events, Wetterlagen oder Personalausstattung im Veranlagungsbereich“, so Josef-Rainer Frantzen, Chef im Steueramt. So sei die Rekordeinnahme 2006 zu erklären, dass Köln Austragungsort der WM war.

Das Sommermärchen ist vorbei. Erst recht im Pornokino: Die Stadt strich dort vor zehn Jahren 374.000 Euro ein, vergangenes Jahr nur 65.000 Euro. Dies sei die Folge von geänderten Lebensgewohnheiten, so Frantzen. Wegen Internet-Angeboten schließen Pornokinos und Sexshops. An Erotik-Messen hat die Stadt zuletzt im Jahr 2009 verdient: 882 Euro. Seitdem gab’s keine mehr.

Bei der Sex-Steuer war Köln Vorreiter: Anfangs kassierte die Stadt direkt bei den Prostituierten ab: sechs Euro pro Arbeitstag. Das gilt nur noch für den Straßenstrich oder in Privatwohnungen.

In Bordellen muss die Stadt nach zig Urteilen quadratmeterweise abrechnen: Steuerschuldner ist der Bordell-Chef, der sich das Geld meist durch „Zimmermieten“ von den Prostituierten zurückholt.

http://www.express.de/koeln/zwangs-abga ... 97986.html
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