Frage zum Ausländerecht und Sozialrecht

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
translena
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Frage zum Ausländerecht und Sozialrecht

Beitrag von translena »

Ich habe eine transsexuelle Freundin,Sie ist gebürtige Brasilianerin und seit August 2011 mit einem Deutschen verheiratet und lebt und arbeitet seitdem als Sexworkerin in Deutschland und bezahlt auch ordnungsgemäss Ihre Steuern.Damals musste Ihr Mann für Ihr Visum unterschreiben das er für sie sorgt also das sie keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt.Das Visum gilt zunächst bis August 2016.Sie ist nun mit folgendem Problem an mich herangetreten: Ihr Mann ist seit einem Jahr arbeitslos und hat jetzt Post vom Arbeitsamt bekommen das sein Bewilligungszeitraum ändert und er eventuell ALG2 beantragen müsste was er auch tun will. Sie hat nun Angst das Sie Deutschland dann verlassen müsste wenn er ALG2 beantragt und möchte deswegen nicht dass er ALG2 beantragt.
Ich bin zwar der Meinung das der Antrag eh aufgrund Ihres Einkommens das den Behörden ja bekannt ist abgelehnt wird kann Ihr damit Ihre Ängste das Ihr Visum abgelehnt wird aber auch nicht ausreden.
Er hat Ihr erzählt dass er ALG2 beantragen müsste da er sonst keinen Job mehr bekommen könnte,was Ich aber für totalen Quatsch halte. Anscheinend kriselt es aber auch in der Beziehung und sie hat Angst das er sich eh trennen will und dann Unterhalt von Ihr einfordern will und deswegen garnicht arbeiten will.
Ich habe Ihr schon den Tipp gegeben sich an Ihren Steuerberater zu wenden der kann Ihr bezüglich des ALG2Anspruches Ihres Mannes sicherlich weiterhelfen.
Aber bezüglich des Aufenthalts habe ich zwar folgenden Gesetzestext gefunden :
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/31.html
§ 31
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht vorliegen.
Leider werde Ich da abern icht ganz schlau drauss inwieweit das für Ihren Fall zutrifft.

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certik
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RE: Frage zum Ausländerecht und Sozialrecht

Beitrag von certik »

Hallo Translena,

es ist sicher kein Visum, dass deine Freundin erhalten hat, sondern ein sogenannter "Aufenthaltstitel", von denen es leider verschiedene gibt. Frage sie bitte, welcher es ist (ist im Pass eingetragen), und ob sie 2011 gleich für fünf Jahre bekommen hat, oder mehrere nacheinander.
Für den ALG2 Anspruch sind die gesamten Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft (zu der zählt wahrscheinlich deine Freundin, ihr Mann und evtl. Kinder) entscheidend, sowie evtl. vorhandenes Vermögen.
Es gibt da einige Faktoren, die eine Rolle spielen - evtl. kann ich telefonisch einiges erklären, allerdings nur auf deutsch, englisch und italienisch. Falls gewünscht, bitte PM an mich.

VG certik
* bleibt gesund und übersteht die Zeit der Einschränkungen *

translena
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Re: RE: Frage zum Ausländerecht und Sozialrecht

Beitrag von translena »

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certik hat geschrieben:Hallo Translena,

es ist sicher kein Visum, dass deine Freundin erhalten hat, sondern ein sogenannter "Aufenthaltstitel", von denen es leider verschiedene gibt. Frage sie bitte, welcher es ist (ist im Pass eingetragen), und ob sie 2011 gleich für fünf Jahre bekommen hat, oder mehrere nacheinander.

VG certik
Hallo Certik
Ich hab mir auch schon gedacht das sie kein Visum meint,
Das Problem ist, Ihr Deutsch ist alles andere wie perfekt so das die Verständigung oft nicht ganz einfach ist.Deswegen schreibt sie auch nicht selbst hier.
LG Lena