Kein Künstlername für Prostituierte

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nina777
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Kein Künstlername für Prostituierte

Beitrag von nina777 »

26.01.2015

VG Berlin lehnt Eintragung in Ausweis ab

Kein Künstlername für Prostituierte

Prostitution hat nichts mit Kunst zu tun. Entsprechend können Frauen, die unter Pseudonym arbeiten, dieses nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen. Das musste kürzlich das VG Berlin entscheiden.


Einen Anspruch auf Eintragung eines Künstlernamens hat nur, wer unter dem Namen tatsächlich als Künstler auftritt. Für Prostituierte gilt das nicht, stellte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin nun klar (Urt. v. 23.01.2015, Az. VG 23 K 180.14).

Damit scheiterte die Betreiberin eines Escortservices mit ihrem Wunsch, dass ihr Pseudonym auch in ihrem Personalausweis auftauchen sollte. Das zuständige Bezirksamt hatte dies abgelehnt, da es an einer künstlerischen Tätigkeit zweifelte. Dem habe die Frau entgegen gehalten, dass sie als Kultur- und Erotikbegleiterin mit ihrem Körper schließlich ebenso arbeite wie eine Tänzerin und zudem wie eine Schauspielerin ständig in Rollen schlüpfe. Dadurch beeinflusse sie die Wahrnehmung des Betrachters und löse Affekte in ihm aus.

Sie berief sich allerdings nicht ausschließlich auf ihre Arbeit als Prostituierte, sondern machte zudem geltend, dass sie sich außerdem öffentlich für die Rechte von Prostituierten stark mache. Auch dies unter ihrem Pseudonym.

Die Berliner Verwaltungsrichter wollten den Wunsch der Escortdame ebenfalls nicht erfüllen. Sie zweifelten daran, dass die Frau mit ihrer Tätigkeit eine freie schöpferische Gestaltung zum Ausdruck bringe. Im Mittelpunkt stehe die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse der Kunden. Beim künstlerischen Schaffen aber wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen. Es gehe nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Das sahen die Richter im Falle der Frau nicht.

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v ... alausweis/
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nina777
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Beitrag von nina777 »

26.1.2015

Freie schöpferische Gestaltung

Künstlername für Prostituierte?

"Kunst liegt im Auge des Betrachters". Was für die meisten zutreffend ist, muss dennoch vor Gericht geklärt werden. Nämlich im Falle einer Prostituierten, die ihren Berufsnamen als Künstlernamen in ihrem Personalausweis eintragen lassen möchte.


Prostituierte, die ihrer Tätigkeit unter einem Pseudonym nachgehen, können diesen Namen nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: 23 K 180.14).

In dem verhandelten Fall betreibt eine Frau, die als Prostituierte arbeitet, einen Escortservice. Zugleich engagiert sie sich öffentlich für die Rechte von Prostituierten. In der Öffentlichkeit tritt sie jeweils unter einem Pseudonym auf. Ihren an das Bezirksamt Pankow von Berlin gerichteten Antrag auf Eintragung dieses Namens als Künstlernamen in ihren Personalausweis lehnte die Behörde mit der Begründung ab, dass die Frau keine künstlerische Tätigkeit ausübt und unter diesem Namen auch nicht öffentlich bekannt ist.

Hiergegen wandte sich die Prostituierte mit dem Argument, als Kultur- und Erotikbegleiterin arbeite sie mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin und beeinflusse dadurch die Wahrnehmung des Betrachters. So löse sie Affekte in ihm aus, wie dies auch andere Künstler täten. Als Advokatin für die politischen und sozialen Rechte von "Sexarbeitern" sei sie auch bekannt.

Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verwehrte ihr den begehrten Eintrag. Demnach wird als Künstlername der Name bezeichnet, unter dem ein Betroffener als Künstler auftritt. Dies trifft laut Gericht im konkreten Fall nicht zu. Denn beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen. Dabei geht es primär nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Auch wenn die Frau einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgeht, handelt es sich hierbei nicht um freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck bringt.

Im Mittelpunkt ihrer Dienstleistung steht die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden. Ungeachtet dessen habe die Frau auch keinen allgemeinen Bekanntheitsgrad erreicht, der für die Eintragung eines Künstlernamens zwingend erforderlich sei. Tatsächlich wolle die sie einen Berufsnamen bzw. ein Pseudonym führen, dessen Eintragung nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist, urteilte das Gericht.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Kuenstlerna ... 91981.html
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Beitrag von Doris67 »

Korinthenkacker- und Erbsenzählerstaat Deutschland mal wieder. Nicht zu reden von der reaktionären politischen Repression und der Überwachungsstaatmentalität, die da mitschwingen.
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RE: Kein Künstlername für Prostituierte

Beitrag von Adultus-IT »

Was das jetzt mit "Überwachungsstaatmentalität" zu tun hat, erschließt sich mir auf den ersten Blick nicht. Das kann in anderen Ländern zum Teil noch schwieriger einen Eintrag zu bekommen, zum Beispiel in Spanien.
Das es viele unsinnige Verordnungen und Gesetze gibt sei aber trotzdem unbestritten.

Wer einen eingetragenen (nur um den Eintrag ging es ja) Künstlernamen führen möchte, der muss nun einmal verschiedene Dinge beachten. Dazu gab es ja auch schon einige ältere Urteile aus anderen Branchen, eines der bekannteren vom BGH mit Datum 26.6.2003 - I ZR 296/00.

Das Pseudonym, was der Künstlername letztlich ist, ist ja nur dann möglich, wenn der künftige Mamensverwender, bereits unter diesem Namen überregional bekannt ist, also mit diesem Namen auch eine ganz bestimmte Person in Verbindung gebracht wird. Das zu erreichen, bedeutet ein hohes Maß an Vorarbeit, Geduld und letztlich auch Cleverness. Über diese Vorbereitungen machen sich wahrscheinlich die wenigsten ihre Gedanken.

Anerkannte Vorarbeiten, die man vorlegen könnte wären z.B.Domainregistrierungen, Mitgliedschaften in einem Verein und/oder in Institutionen, Flyer, Zeitungsberichte und Berichte in anderen Medien, Auftritte in s.g. sozialen Netzwerken wie Facebook und/oder ähnliche, Bescheinigungen von Messen, Messeagenturen oder Fachtagungen, Artikel in Veranstaltungs- oder Brachenzeitschriften und oder Fachmagazine, sowie auch eigene Publikationen in solchen usw.. Eine Markenanmeldung, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM), wäre natürlich ein Argument und eigentlich das erste was man machen sollte.

Das größte Argument, jedenfalls in Deutschland, ist wohl aber immer noch die Künstlersozialkasse mit den Abrechnungen unter einem Künstlernamen. Bei all diesen Dingen kann man eben auch ein wenig trickreich vorgehen ohne zu betrügen. Es gibt sie, die Damen vom Escort, mit eingetragenen Künstlernamen. Zumindest zwei davon sind mir persönlich bekannt und von einer kenne ich den Weg, den sie im übrigen von Anfang an mit rechtlichem Beistand gegangen ist.

Gegen das Urteil im vorliegendem Fall, ist ja auch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Von daher ist ja auch dort noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Gruss Micha
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Beitrag von Doris67 »

Adultus-IT: Überwachungsstaat deswegen, weil das deutsche Melde(un)wesen mit Sicherheit mitschuldig an diesem Urteil ist. Ich lebe in einem Land ohne Meldewesen, und hier wäre ein solcher Prozess nicht denkbar, und ein solches Urteil erst recht nicht. Kein Gericht würde sich hier anmaßen, zu beurteilen ob eine bestimmte berufliche Tätigkeit die Annahme eines Pseudonyms durch den/die Ausübende/n "erlaubt". Hierzulande läßt man unter Vorlage einiger Belege (z.B. Postsendungen) und zweier Zeugen notariell bestätigen, daß man unter einem Pseudonym bekannt ist (egal, wie weit bekannt), und damit kann der Name eingetragen werden, fertig. Ganz pragmatisch, ohne typisch deutschen Gerichtsbohei und Moralanspruch.

Ein Pseudonym steht hierzulande in keinerlei nötiger Verbindung zu irgendeiner bestimmten Art von Tätigkeit (und das beherzigt auch die hiesige Künstlersozialkasse). Und ich finde das auch gut so.
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