Baugenehmigung wurde abgelehnt, was kann ich noch tun?
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Baugenehmigung wurde abgelehnt, was kann ich noch tun?
Hallo Sexworker,
Ich benötige Hilfe bei der Zulassung einer Baugenehmigung für ein Laufhaus, ich hoffe es gibt hier Kenner in der Richtung. Es wird immer wieder abgelehnt.
Meine Geschichte zieht sich schon seit einem Jahr hin und her.
Mein Vorhaben; ein Reihenendhaus mit eigenem Grundstück / Eingang fast in der Mitte der Stadt (Bevölkerung 100.000 in Bayern) zu kaufen und fünf darin befindlichen Wohnungen an Prostituierten vermieten.
Das Haus befindet sich in einem Mischgebiet, im Süden direkt über die Strasse befindet sich ein größeres Autohaus mit Werkstatt, von der anderen Seite im Norden über ein Flüss ca.100 Meter entfernt ein Jugendzentrum in geschlossene Anstalt, im Westen im Nachbarhaus hinter der Wand wohnen zwei Familien, im Osten über den Eigengrundstück und Straße noch ein Einfamilienhaus ca.50 Meter entfernt.
Das Vorhabenhaus ist mit viel Grüngewächs / Bäumen gut von dem Jugendzentrum und Nachbarhaus im Osten abgedeckt. Keine Durchsicht.
Mein Bauantrag auf eine Genehmigung wurde immer wieder abgelehnt, mit immer wieder anderen Ausreden wie;
in dem Gebiet dürfen Sie nicht das Vorhaben betreiben.
Eine Wohnungsprostitution ist nur dann gegeben wenn nicht alle fünf Wohnungen in dem Haus für Prostitution genutzt werden.
In meinem nächsten Widerspruch habe ich die Wohnungszahl auf vier reduziert, es hieß dann auch vier Wohnungen sind zu viel, dann auch drei, dann auch zwei und auch eine.
Dann hieß noch die Mädels werden in den Wohnungen nicht übernachten deswegen gibt es keine Genehmigung, darauf habe ich geantwortet; doch die werden da auch übernachten.
Ausrede; die werden „milieubedingten Unruhe verbreiten“, Antwort; das Haus bleibt von Außen auch drin unverändert, keine rote Fenster oder Zeichen…. Es wird auch für die Ordnung und Ortsbild gesorgt. Vom Geschehen drin werden die Nachbarn nichts mit bekommen…..
Letzt endlich haben mir die Behörden gesagt; wir akzeptieren Bauanträge die nur von einem Architekt angefertigt sind, wir geben Ihnen eine letzte Frist den Antrag bis 11.11.2014 nachzureichen.
Ich habe einen Architekten beauftragt mir einen Antrag richtig und komplett anzufertigen (extra hat der Architekt zusätzlich benötigte Stellplätze in die Baupläne eingezeichnet und bezeichnet = Stellplatznachweis).
Am 10.11.2014 war ich persönlich im Rathhaus und extra mich bemüht dass die Posteingangsstelle auf den Briefumschlag Eingansstempel drauf machte.
Nach zwei Wochen erhielt ich Schreiben dass der Stellplatznachweis fehlt.
Gleich am nächsten Tag hat der Architekt den Nachweis noch ein mal per Fax und Post nachgeschickt.
Nach vier Wochen habe ich angerufen nachgefragt; wo bleib mein Antrag.
Antwort;
Mit Schreiben vom 03.10.2014 haben wir Ihnen eine Frist bis zum 11.11.2014 eingeräumt, Ihren Antrag zu vervollständigen, ansonsten gelte der Bauantrag als zurückgenommen.
Nachdem die eingereichten Unterlagen erneut unvollständig waren und nicht den Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung – BauVorlV entsprachen sowie die erneute bauplanungsrechtliche Prüfung zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens führte, wird der Bauantrag mit Bescheid als zurückgenommen erklärt.
Eine wiederholte Nachbesserung der Bauantragsunterlagen wurde nicht angestrebt, da es dadurch nur zu weiteren zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Kosten kommen würde.
Wie Ihnen durch mehrere Anhörungsschreiben der Stadt …. bekannt ist, besteht für Ihr Bauvorhaben keine Aussicht auf Erteilung einer Baugenehmigung, da die beantragte Nutzungsänderung des Wohnhauses in fünf Wohnungen für Prostituierte bauplanungsrechtlich im vorhandenen fiktiven Mischgebiet nicht zulässig ist.
PS: Es stehen bereits bei uns mehrere solche Häuser direkt in Sperrgebieten, auch große Kinderspielplätze direkt neben dran wo das Haus voll mit rote Reklame überseht ist.
Soll ich einen Anwalt nehmen? Bringt es was?
Danke im Voraus.
Ich benötige Hilfe bei der Zulassung einer Baugenehmigung für ein Laufhaus, ich hoffe es gibt hier Kenner in der Richtung. Es wird immer wieder abgelehnt.
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Mein Vorhaben; ein Reihenendhaus mit eigenem Grundstück / Eingang fast in der Mitte der Stadt (Bevölkerung 100.000 in Bayern) zu kaufen und fünf darin befindlichen Wohnungen an Prostituierten vermieten.
Das Haus befindet sich in einem Mischgebiet, im Süden direkt über die Strasse befindet sich ein größeres Autohaus mit Werkstatt, von der anderen Seite im Norden über ein Flüss ca.100 Meter entfernt ein Jugendzentrum in geschlossene Anstalt, im Westen im Nachbarhaus hinter der Wand wohnen zwei Familien, im Osten über den Eigengrundstück und Straße noch ein Einfamilienhaus ca.50 Meter entfernt.
Das Vorhabenhaus ist mit viel Grüngewächs / Bäumen gut von dem Jugendzentrum und Nachbarhaus im Osten abgedeckt. Keine Durchsicht.
Mein Bauantrag auf eine Genehmigung wurde immer wieder abgelehnt, mit immer wieder anderen Ausreden wie;
in dem Gebiet dürfen Sie nicht das Vorhaben betreiben.
Eine Wohnungsprostitution ist nur dann gegeben wenn nicht alle fünf Wohnungen in dem Haus für Prostitution genutzt werden.
In meinem nächsten Widerspruch habe ich die Wohnungszahl auf vier reduziert, es hieß dann auch vier Wohnungen sind zu viel, dann auch drei, dann auch zwei und auch eine.
Dann hieß noch die Mädels werden in den Wohnungen nicht übernachten deswegen gibt es keine Genehmigung, darauf habe ich geantwortet; doch die werden da auch übernachten.
Ausrede; die werden „milieubedingten Unruhe verbreiten“, Antwort; das Haus bleibt von Außen auch drin unverändert, keine rote Fenster oder Zeichen…. Es wird auch für die Ordnung und Ortsbild gesorgt. Vom Geschehen drin werden die Nachbarn nichts mit bekommen…..
Letzt endlich haben mir die Behörden gesagt; wir akzeptieren Bauanträge die nur von einem Architekt angefertigt sind, wir geben Ihnen eine letzte Frist den Antrag bis 11.11.2014 nachzureichen.
Ich habe einen Architekten beauftragt mir einen Antrag richtig und komplett anzufertigen (extra hat der Architekt zusätzlich benötigte Stellplätze in die Baupläne eingezeichnet und bezeichnet = Stellplatznachweis).
Am 10.11.2014 war ich persönlich im Rathhaus und extra mich bemüht dass die Posteingangsstelle auf den Briefumschlag Eingansstempel drauf machte.
Nach zwei Wochen erhielt ich Schreiben dass der Stellplatznachweis fehlt.
Gleich am nächsten Tag hat der Architekt den Nachweis noch ein mal per Fax und Post nachgeschickt.
Nach vier Wochen habe ich angerufen nachgefragt; wo bleib mein Antrag.
Antwort;
Mit Schreiben vom 03.10.2014 haben wir Ihnen eine Frist bis zum 11.11.2014 eingeräumt, Ihren Antrag zu vervollständigen, ansonsten gelte der Bauantrag als zurückgenommen.
Nachdem die eingereichten Unterlagen erneut unvollständig waren und nicht den Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung – BauVorlV entsprachen sowie die erneute bauplanungsrechtliche Prüfung zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens führte, wird der Bauantrag mit Bescheid als zurückgenommen erklärt.
Eine wiederholte Nachbesserung der Bauantragsunterlagen wurde nicht angestrebt, da es dadurch nur zu weiteren zeitlichen Verzögerungen und vermeidbaren Kosten kommen würde.
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Re: Baugenehmigung wurde abgelehnt, was kann ich noch tun?

Wäre vielleicht das Sinnvollsteleupold hat geschrieben: Soll ich einen Anwalt nehmen? Bringt es was?
Liebe Grüße Nina
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RE: Baugenehmigung wurde abgelehnt, was kann ich noch tun?
Hallo Leupold,
ich kann eine Rechtsberatung natürlich mit dem, was ich hier sage, nicht ersetzen.
Meine kurze Antwort:
Ich glaube nicht, dass eine einfache Klage Deinerseits erfolgreich sein wird.
Und die etwas längere Begründung
In der Sache wird man Deinen Bauantrag ablehnen. Formale Fehler der Baubehörde im Verfahren mögen vorliegen. Kann sein, dass Dein Antrag daher weiter bearbeitet werden muss. Das hilft Dir aber nicht, wenn die Entscheidung in der Sache, also Unzulässigkeit der Sexarbeit an diesem Ort, bleibt.
Hauptgrund dafür, dass diese Entscheidung in der Sache bestand haben wird, sind die als typisch unterstellten millieubedingten Störungen, die abstrakt angenommen werden dürfen, ohne dass es faktisch zu Ihnen gekommen sein müsste oder kommen wird. Dazu gibt es einiges an Rechtssprechung und dass ist im Prinzip bis zum Bundesverwaltungsricht ausgeurteilt. Bezüglich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gegen den Betrieb von einem Studio in einem Hinterhaus in Frankfurt, dass in einem Sperrgebiet für Sexarbeit lag, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Rechtsgrundsatz bestätigt und wohl noch aufgewertet. Das BverwltG spricht davon, dass ein abstraktes Störpotential ausreichend ist, um den Betrieb eines eigentlich nicht störenden Sexarbeitsbetriebes in einem Sperrgebiet zu untersagen.
In der Bremer Rechtspraxis des Verwaltungsgerichtes wurde in einem Verfahren uns gegenüber ebenfalls millieutypische Störungen als gegeben angenommen, da die Nachbarschaft entsprechende Beschwerden geltend gemacht hatte. Interessant ist, dass diese Beschwerden der Behörde quasi am ersten Tag des Betriebes der Location durch Rechtsanwalt der Nachbarschaft mitgeteilt wurden und die Beschwerden die angeblich typischen Störungen auflisteten, obwohl der Betrieb des Hauses noch kaum begonnen hatte. Die Beschwerden wurden als glaubwürdig gewertet, unsere Einlassungen zum Betrieb des Hauses aber als unglaubwürdig. Unsere Dokumentation zu durch den Betrieb des Hauses sich ergebende Bewegungen und Handlungen von Gästen ausserhalb des Hauses (Anweg, Parken, Zugang zum Haus) wurde nicht als Beweismittel gewürdigt. Abstraktes Störungspotential wurde als gegeben angesehen. Selbst nachweisliche Falschaussagen der Nachbarschaft zu den Eigentumsverhältnissen an der Location und die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung der Nachbarschaft, dass die Location zuhälterisch mit Zwangsprostituierten geführt werden würde (Polizei Bremen: das ist nicht der Fall), führten bei der Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der nachbarsschaftlichen Aussagen nicht zu Zweifeln an diesen.
Ob eine Klage, die das Konstrukt des millieutypischen (abstrakten) Störungspotentials hinterfragt, Erfolg haben könnte, müsste durchgefochten werden (wenn es dazu nicht höchstrichterliche neue Urteile gibt).
Ob eine Klage, die auf die diskriminierungsfreie freiberuflich Tätigkeit als Sexarbeitende abstellt, Erfolg haben könnte, wäre ebenfalls zu überlegen. Denn die Tatsache, dass größere (Arzpraxen, Ärztehäuser, Medzinische Massagen) Rechtsanwaltsbüros in einem Mischgebiet zulässig sind und das deren Klientel, sofern Strafrecht das wesentliche Handlungsfeld der Kanzlei wäre, ebenfalls potentiell und real störend ist/war, Sexarbeitsorte sich aber nicht etablieren dürfen, könnte hinterfragt werden.
Ausgang sehr Ungewiss und wahrscheinlich eine Sache die wie auch die Klärung der millieutpischen Störung, die als ungerechtfertigte Stigmatisierung und Diskriminierung nachgeweisen werden müsste, erst vor dem Europäischen Gerichtshof entgültig entschieden werden wird, sofern die Kanzlei, die Du mit Deiner Klage betrauen würdest, es überhaupt dorthin schafft und nicht zuvor bereits beim BdsverwltgG hängen bleibt.
Dies sind nur Überlegungen von mir. Ausdrücklich, es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung, zu der ich natürlich nicht befugt bin.
ich kann eine Rechtsberatung natürlich mit dem, was ich hier sage, nicht ersetzen.
Meine kurze Antwort:
Ich glaube nicht, dass eine einfache Klage Deinerseits erfolgreich sein wird.
Und die etwas längere Begründung
In der Sache wird man Deinen Bauantrag ablehnen. Formale Fehler der Baubehörde im Verfahren mögen vorliegen. Kann sein, dass Dein Antrag daher weiter bearbeitet werden muss. Das hilft Dir aber nicht, wenn die Entscheidung in der Sache, also Unzulässigkeit der Sexarbeit an diesem Ort, bleibt.
Hauptgrund dafür, dass diese Entscheidung in der Sache bestand haben wird, sind die als typisch unterstellten millieubedingten Störungen, die abstrakt angenommen werden dürfen, ohne dass es faktisch zu Ihnen gekommen sein müsste oder kommen wird. Dazu gibt es einiges an Rechtssprechung und dass ist im Prinzip bis zum Bundesverwaltungsricht ausgeurteilt. Bezüglich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gegen den Betrieb von einem Studio in einem Hinterhaus in Frankfurt, dass in einem Sperrgebiet für Sexarbeit lag, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Rechtsgrundsatz bestätigt und wohl noch aufgewertet. Das BverwltG spricht davon, dass ein abstraktes Störpotential ausreichend ist, um den Betrieb eines eigentlich nicht störenden Sexarbeitsbetriebes in einem Sperrgebiet zu untersagen.
In der Bremer Rechtspraxis des Verwaltungsgerichtes wurde in einem Verfahren uns gegenüber ebenfalls millieutypische Störungen als gegeben angenommen, da die Nachbarschaft entsprechende Beschwerden geltend gemacht hatte. Interessant ist, dass diese Beschwerden der Behörde quasi am ersten Tag des Betriebes der Location durch Rechtsanwalt der Nachbarschaft mitgeteilt wurden und die Beschwerden die angeblich typischen Störungen auflisteten, obwohl der Betrieb des Hauses noch kaum begonnen hatte. Die Beschwerden wurden als glaubwürdig gewertet, unsere Einlassungen zum Betrieb des Hauses aber als unglaubwürdig. Unsere Dokumentation zu durch den Betrieb des Hauses sich ergebende Bewegungen und Handlungen von Gästen ausserhalb des Hauses (Anweg, Parken, Zugang zum Haus) wurde nicht als Beweismittel gewürdigt. Abstraktes Störungspotential wurde als gegeben angesehen. Selbst nachweisliche Falschaussagen der Nachbarschaft zu den Eigentumsverhältnissen an der Location und die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung der Nachbarschaft, dass die Location zuhälterisch mit Zwangsprostituierten geführt werden würde (Polizei Bremen: das ist nicht der Fall), führten bei der Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der nachbarsschaftlichen Aussagen nicht zu Zweifeln an diesen.
Ob eine Klage, die das Konstrukt des millieutypischen (abstrakten) Störungspotentials hinterfragt, Erfolg haben könnte, müsste durchgefochten werden (wenn es dazu nicht höchstrichterliche neue Urteile gibt).
Ob eine Klage, die auf die diskriminierungsfreie freiberuflich Tätigkeit als Sexarbeitende abstellt, Erfolg haben könnte, wäre ebenfalls zu überlegen. Denn die Tatsache, dass größere (Arzpraxen, Ärztehäuser, Medzinische Massagen) Rechtsanwaltsbüros in einem Mischgebiet zulässig sind und das deren Klientel, sofern Strafrecht das wesentliche Handlungsfeld der Kanzlei wäre, ebenfalls potentiell und real störend ist/war, Sexarbeitsorte sich aber nicht etablieren dürfen, könnte hinterfragt werden.
Ausgang sehr Ungewiss und wahrscheinlich eine Sache die wie auch die Klärung der millieutpischen Störung, die als ungerechtfertigte Stigmatisierung und Diskriminierung nachgeweisen werden müsste, erst vor dem Europäischen Gerichtshof entgültig entschieden werden wird, sofern die Kanzlei, die Du mit Deiner Klage betrauen würdest, es überhaupt dorthin schafft und nicht zuvor bereits beim BdsverwltgG hängen bleibt.
Dies sind nur Überlegungen von mir. Ausdrücklich, es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung, zu der ich natürlich nicht befugt bin.
Zuletzt geändert von Klaus Fricke am 13.02.2015, 15:23, insgesamt 3-mal geändert.
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RE: Baugenehmigung wurde abgelehnt, was kann ich noch tun?
PN ist eine persönlich Nachricht, die Du an einzelne Mitglieder des Forums senden kannst und die im Forum nicht einsehbar für andere ist. Und Kasharius ist in der Angelegenheit weit kompetenter als ich. Du kannst persönlich Nachrichte verfassen, wenn Du in der Menüleiste den Link (Keine ...) Nachrichten anklickst.
Grüße eines Rechtsnovizen
an den Meister
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Ich komme irgendwie nicht zu recht in dem Forum.
gehe ich auf das Zeichen mit zwei Männchen und pn kommt ein neues Fenster als ob ich ein neues Thema aufmachen muss.
Wenn ich meine Nachricht in das Fenster eintippe und senden will, kommt diese Mehldung;
"Bei einem neuen Thema musst du einen Titel angeben."
Wie kommuniziert man privat ?
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Ja du musst einen Titel der Nachricht also einen Betreff eingeben wie zb Baugenehmigung...usw
Soweit waren deine Schritte alle richtig
Liebe Grüße Nina
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Zuletzt geändert von nina777 am 13.02.2015, 18:34, insgesamt 2-mal geändert.
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Wenn eine Antwort kommt siehst du es oben rechts neben "logout"
und wenn der Ton an deinem PC auf laut ist hörst du es (sehen auch) sobald du aktualisierst oder dich weiter im Forum bewegst
Liebe Grüße Nina
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@leupold
das ist bedauerlich. Dann will ich es hier mal versuchen:
Klaus Fricke hat schon ein wesentliches Stichwort, nämlich das der sog. milieubedingten Begleiterscheinungen" was einem von Bauverwaltung und Rechtssprechung immer wieder vorgehalten wird hingewiesen. Wenn das geplante Laufhaus in einem Mischgebiet entstehen soll, wäre § 6 BauNVO grundsätzlich einschlägig.
Hier der Link zur Vorschrift
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__6.html
Bordellbetriebe gelten nach dieser Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtssprechung nicht als Vergnügungsstätten, sondern als sonstige Gewerbebetriebe; vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassen.
Darüberhinaus gilt es dann aber auch noch das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO zu beachten. Die Vorschrift findet sich hier:http://dejure.org/gesetze/BauNVO/15.html
Hier fällt einem im Genehmigungsverfahren, eben wegen der milieubedingten Begleiterscheinungen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf die Füsse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum geplanten Laufhaus an der Potsdamer Straße in Berlin die Zulässigkeit eines derartigen Vorhabens als baurechtlich unzulässig erachtet. In der Sache wurde die Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen; und von diesem nun entgültig negativ beschieden. Hier der Link zur Entscheidung des BVerwG dort insbesondere Randziffer 14:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... 3U4C8.12.0
Diese sicher nicht ermutigenden Vorgaben gilt es nun beim eigenen Vorhaben zu beachten. In der Sache versucht sich die Behörde ja mit einer Hinhalte-Taktik aus der Affäre zu ziehen. Dem könnte ggf. durch eine Untätigkeitsklage die sechs Monate nach Antragsstellung zulässig wäre, begegnet werden.
Soweit zunächst von mir hier.
Kasharius grüßt
das ist bedauerlich. Dann will ich es hier mal versuchen:
Klaus Fricke hat schon ein wesentliches Stichwort, nämlich das der sog. milieubedingten Begleiterscheinungen" was einem von Bauverwaltung und Rechtssprechung immer wieder vorgehalten wird hingewiesen. Wenn das geplante Laufhaus in einem Mischgebiet entstehen soll, wäre § 6 BauNVO grundsätzlich einschlägig.
Hier der Link zur Vorschrift
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__6.html
Bordellbetriebe gelten nach dieser Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtssprechung nicht als Vergnügungsstätten, sondern als sonstige Gewerbebetriebe; vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassen.
Darüberhinaus gilt es dann aber auch noch das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO zu beachten. Die Vorschrift findet sich hier:http://dejure.org/gesetze/BauNVO/15.html
Hier fällt einem im Genehmigungsverfahren, eben wegen der milieubedingten Begleiterscheinungen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf die Füsse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum geplanten Laufhaus an der Potsdamer Straße in Berlin die Zulässigkeit eines derartigen Vorhabens als baurechtlich unzulässig erachtet. In der Sache wurde die Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen; und von diesem nun entgültig negativ beschieden. Hier der Link zur Entscheidung des BVerwG dort insbesondere Randziffer 14:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... 3U4C8.12.0
Diese sicher nicht ermutigenden Vorgaben gilt es nun beim eigenen Vorhaben zu beachten. In der Sache versucht sich die Behörde ja mit einer Hinhalte-Taktik aus der Affäre zu ziehen. Dem könnte ggf. durch eine Untätigkeitsklage die sechs Monate nach Antragsstellung zulässig wäre, begegnet werden.
Soweit zunächst von mir hier.
Kasharius grüßt
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Nachtrag: Gegen die beschiedene (fiktive) Rücknahme des Bauantrages wären Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel zulässig und müssten binnen eines Monats ab Bekanntgabe bzw. bei fehlender Belehrung binnen Jahresfrist eingelegt werden.
Zum ps in posting: Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht und außerdem könnte dann u.U. mit dem berüchtigten trading-down Effekt argumentiert werden.
Kasharius grüßt
Zum ps in posting: Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht und außerdem könnte dann u.U. mit dem berüchtigten trading-down Effekt argumentiert werden.
Kasharius grüßt
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Der trading-down Effekt ist hier nicht möglich, da es keinerlei Platz und Raum dafür gibt.
§ 6 BauNVO spricht gar nichts dagegen.
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/15.html eigentlich auch.
Wie schon gesagt, es stehen hie bei uns mehrere Häuser im reinen WG der mit rot markiert ist, von drei Seiten im Abstand von vielleicht 10Metter zu anderen Häusern umgeben, eine Fußgängerzone verläuft DIEREKT an dem Haus (der übrigens ROT gestrichen ist) vorbei, es laufen alle mögliche Menschen zu einer Bushaltestelle vorbei, die Zufahrt zu dem Haus ist auch über die selbe Fußgängerzone.
Ein Anderer steht zwar auf GG aber direkt vor einem großen Kinderplatz / Park über die Strasse, total mit Leuchtreklame überseht.
§ 6 BauNVO spricht gar nichts dagegen.
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/15.html eigentlich auch.
Wie schon gesagt, es stehen hie bei uns mehrere Häuser im reinen WG der mit rot markiert ist, von drei Seiten im Abstand von vielleicht 10Metter zu anderen Häusern umgeben, eine Fußgängerzone verläuft DIEREKT an dem Haus (der übrigens ROT gestrichen ist) vorbei, es laufen alle mögliche Menschen zu einer Bushaltestelle vorbei, die Zufahrt zu dem Haus ist auch über die selbe Fußgängerzone.
Ein Anderer steht zwar auf GG aber direkt vor einem großen Kinderplatz / Park über die Strasse, total mit Leuchtreklame überseht.
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Dafür braucht es keinen Platz oder Raum...leupold hat geschrieben:Der trading-down Effekt ist hier nicht möglich, da es keinerlei Platz und Raum dafür gibt.
mit dem trading-down Effekt wird selbst in reinen Gewerbegebieten argumentiert...
LG Nina
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@Nina
...richtig gesehen.
@leupold
wie dem auch sei: An § 15 BauNVO wird man nicht vorbeiargumentieren können. Man muss sich auf das konkrete Vorhaben bezogen also auf jeden Fall mit den sog. miliieubedingten Begleiterscheinungen auseinandersetzen und den Nachweis erbringen, daß in diesem Fall nicht damit zu rechnen ist. Allerdings geht die Rechtssprechung hier von einer abstrackt-typisierenden Betrachtungsweise aus. Soll heißen: Jedes Bordell bringt immer milieubedingte Begleiterscheinungen mit sich. Diese Argumentationwurde 2009 nur vom VG Berlin in der berülmten PRESTIGE-Entscheidung durchbrochen...
Vgl. hier
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint Randziffern 41ff.
Allerdings blieb diese Entscheidung bisher ohne weiteres Beispiel...
Soweit von mir.
Kasharius grüßt
...richtig gesehen.
@leupold
wie dem auch sei: An § 15 BauNVO wird man nicht vorbeiargumentieren können. Man muss sich auf das konkrete Vorhaben bezogen also auf jeden Fall mit den sog. miliieubedingten Begleiterscheinungen auseinandersetzen und den Nachweis erbringen, daß in diesem Fall nicht damit zu rechnen ist. Allerdings geht die Rechtssprechung hier von einer abstrackt-typisierenden Betrachtungsweise aus. Soll heißen: Jedes Bordell bringt immer milieubedingte Begleiterscheinungen mit sich. Diese Argumentationwurde 2009 nur vom VG Berlin in der berülmten PRESTIGE-Entscheidung durchbrochen...
Vgl. hier
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint Randziffern 41ff.
Allerdings blieb diese Entscheidung bisher ohne weiteres Beispiel...
Soweit von mir.
Kasharius grüßt