Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beiträge betreffend SW im Hinblick auf Gesellschaft bzw. politische Reaktionen
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lea-gina
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Beitrag von lea-gina »

Hallo,
ich hatte das so verstanden,wegen den Betreibern:
Wenn das Haus schon lange besteht, muss das schriftlicher Form bis Oktober abgegeben werden.
Wenn dann noch bei der Kontrolle Kleinigkeiten fehlen, hat man evt. Glück ???? und bekommt eine Frist, bis wann das erledigt sein muss.
So hatte mir das zumindest ein Bekannter erzählt.
Das sie was für die Frauen tun wollen, finde ich super, aber ich bin auf die Umsetzung gespant

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Lucille
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Beitrag von Lucille »

Was genau findest Du an mehrfach bevormundender Überwachung durch Staat und X-beliebige Unternehmer und einer Zwangsregistrierung mit Hurenpassdateien 'super' ?

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lea-gina
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Beitrag von lea-gina »

ich meine nicht die Zwangsregistrierung,sondern das die Zwangsprostitution hoffentlich besser wird und die Gummipflicht.
Habe davon nichts geschrieben oder?
Hab nur keine Ahnung wie die das durchkriegen sollen

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Lucille
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Beitrag von Lucille »

Dir ist aber schon klar, dass eine 'strafbewehrte Kondompflicht' mit Garantie nur die Legitimation für unangemeldete Kontrollen, im Volksmund "Razzien", darstellt?

Motto: wir wollten nur mal Daten sammeln, SexarbeiterInnen mit Namen auf den Hurenpässen outen, wir tun nur unsere Pflicht ...

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lea-gina
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Beitrag von lea-gina »

bisher sind die auch stichprobenartig, wenn man vorbeigekommen ohne Anmeldung.
Hier darf jeder seine Meinung äußern. Du musst ja nicht lesen was ich schreibe

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Lucille
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Beitrag von Lucille »

Bitte erkläre Deine Aussage:
"Das sie was für die Frauen tun wollen, finde ich super, ..."
Was tut dieses Gesetz, bzw. 'sie' für 'die Frauen'?
Wie sollte man diese etwas sehr pauschalisierende Aussage bitte verstehen?
Was meinst Du damit konkret?
Ebenfalls bitte ich Dich zu erläutern, wie dieses zu verstehen sein soll:
" ... sondern das die Zwangsprostitution hoffentlich besser wird ..."

Bitte erkläre Deine Meinung und freundlicherweise welcher Teil des Gesetzes Dir dabei Pro-SDL erscheint, ich möchte gerne Deine Meinung verstehen oder zumindest nachvollziehen können, Danke!

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friederike
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Beitrag von friederike »

Ist doch kein Grund zur Aufregung.

Die Kollegin meint, dass die Versprechungen der Politiker gut klingen, aber die Umsetzung wohl eine andere sein wird.

Hier im Forum sind genügend Informationen zu finden, wie sich das neue Gesetz repressiv auswirken wird.

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friederike
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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von friederike »

Ich hab mir den Spaß gegönnt und per e-mail in der Stadtverwaltung des kleinen Städtchens angefragt, in dem der Fkk-Club liegt. Ich habe konkret gefragt, wo ich frühzeitig Termine für die Beratungsgespräche und die Anmeldung vereinbaren kann.

Sie haben recht schnell geantwortet: "Nach den mir bekannten Informationen soll die Anmeldung in der Kreisstadt V. erfolgen".
Sind ja noch dreieinhalb Monate ...

Dann geht es weiter: sobald weitere Informationen vorliegen, "... werde ich die Geschäftsführung [des Fkk-Clubs] in Kenntnis setzen".
Von dem Fkk-Club war in meiner Anfrage gar nicht die Rede (ich weiß ehrlich gesagt gar nicht, ob es in dieser 15.000-Seelen-Gemeinde dort Sperrbezirke gibt).

Offensichtlich arbeitet die Gemeinde und demnächst wohl auch die Kreisbehörde hier mit dem großen Club (und vermutlich großen Steuerzahler) eng zusammen. Man darf vermuten, dass die Clubgeschäftsführung bei der Organisation eine maßgebliche Rolle spielen wird. Das ProstSchG wird also die Stellung der großen Organisationen deutlich stärken. Wer im Club arbeitet, wird vermutlich unbürokratisch durchgeschleust, wer nicht, muss warten.

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Re: RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von Jupiter »

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friederike hat geschrieben: Offensichtlich arbeitet die Gemeinde und demnächst wohl auch die Kreisbehörde hier mit dem großen Club (und vermutlich großen Steuerzahler) eng zusammen. Man darf vermuten, dass die Clubgeschäftsführung bei der Organisation eine maßgebliche Rolle spielen wird. Das ProstSchG wird also die Stellung der großen Organisationen deutlich stärken. Wer im Club arbeitet, wird vermutlich unbürokratisch durchgeschleust, wer nicht, muss warten.
Die Bevorzugung der großen Clubs ist ja in der Vergangenheit schon üblich. Insbesonders, wenn diese "freiwillig" eine Ausweiskopie der SW an die Behörde geschickt haben. Desweiteren sind bei den großen Clubs auch örtliche "Mäzen" als stille Teilhaber drin.

Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.

(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)

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Kasharius
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Beitrag von Kasharius »

Was den Umsetzungsstand betrifft, hier zwei Stimmen aus Sachsen http://www.gruene-fraktion-sachsen.de/p ... freistaat/ und Brandenburg http://www.blickpunkt-brandenburg.de/na ... ikel/50714

Kasharius grüßt

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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von couchy »

Vielleicht sogar "stille, versteckte" Korruption zwischen Geschaeftsfuehrung und Behoerden?!?
Es haben wohl nur die SW Chancen, die sich "freiwillig" einem "Idiotentest" unterziehen und "freiwillig" "willige" Angaben ueber alles Moegliche ueber sich machen ...
Und alle anderen SW fallen durchs Raster, oder wie?
Chancengleichheit aller SW kuenftig wohl Pustekuchen, oder wie?
Nach welchen Kriterien der Geschaeftsfuehrung und Behoerden "darf" eine SW selbststaendig Sexwork ausueben?
Freie Berufswahl, freie Arbeitsplatzwahl, es werden SW immer mehr Steine in den Weg gelegt.
Und: Nichts ist klar bzw. startklar: Wo meldet sich eine SW an, wo findet Zwangsuntersuchung/Zwangsberatung statt, kostet es Gebuehren und wenn ja, in welcher Hoehe?
Es muesste hier im Forum eine Liste ueber saemtliche Anlaufstellen der Behoerden in saemtlichen Staedten (vielleicht in alphabetischer Form) aufgefuehrt werden koennen.
Viel Wunschdenken, viel Theorie, praxisfern, keiner weiss Bescheid ...
Ein Tohubowahu ...
Die Leidtragenden sind wie eh und je die SexarbeiterInnen, die nur eins wollen, naemlich ohne Stress und in Ruhe und in Frieden ohne Feindseligkeiten der AbolitionistInnen, ohne Stigmatisierung und ohne erhobenen Zeigefinger a'la "musst du ausgerechnet als SW arbeiten?", ohne belehrende Worte a'la "Du musst so und so arbeiten und du musst das und das machen"und ohne "Kleinkinderbehandlung" selbstaendig und eigenstaendig arbeiten zu koennen, damit die SW das in heutigen Zeiten hart verdiente Geld (Kunden verlangen heutzutage immer mehr Service fuer das gleiche Geld oder sogar noch weniger Geld) in Sachen Miete und Steuern wieder abgeben "duerfen", und das nicht zu knapp.
Ueberhaupt: Das neue ProstSchG ist totaler Quatsch, viel Theorie und besonders praxisfern.

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Kasharius
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Beitrag von Kasharius »

@couchy


tja, kann man/frau die Kritik am ProstSchuG besser zusammenfassen...!? :002

Kasharius grüßt

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Melanie_NRW
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Re: RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von Melanie_NRW »

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couchy hat geschrieben: Wo meldet sich eine SW an, wo findet Zwangsuntersuchung/Zwangsberatung statt, kostet es Gebuehren und wenn ja, in welcher Hoehe?
Es muesste hier im Forum eine Liste ueber saemtliche Anlaufstellen der Behoerden in saemtlichen Staedten (vielleicht in alphabetischer Form) aufgefuehrt werden koennen.
So eine Liste entsteht hier:
https://www.prostituiertenschutzgesetz. ... sen-suche/

Bislang sind dort Gesundheitsämter und Beratungstellen für SW aufgeführt. Sobald weitere Adressen bekannt werden, werden diese nebst Informationen dort auch zu finden sein.
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!

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Kasharius
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Beitrag von Kasharius »

Hier noch ein Dokument zur Umsetzung des ProstSchuG aus Sachsen-Anhalt

http://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de ... 760dak.pdf und Niedersachsen (ich hoffe ich verbreite hier keine ollen Kamellen...dann bitte STOPPEN!!!)

Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/6920
1
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6637 -
Wie setzt die Landesregierung das Prostituiertenschutzgesetz um?
Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Gudrun Pieper, Annette Schwarz und Angelika Jahns (CDU) an die Landesregie-rung,
eingegangen am 04.10.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 11.10.2016
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 11.11.2016,
gezeichnet
Cornelia Rundt
Vorbemerkung der Abgeordneten
Das vom Deutschen Bundestag am 07.07.2016 verabschiedete Prostituiertenschutzgesetz soll am 01.07.2017 in Kraft treten. Mit dem Gesetz soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers den Ländern, Kommunen und den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden ein wirksames Instrumentarium an die Hand gegeben werden, um mehr Licht, Transparenz und Schutz in das derzeit unregulierte und kaum mehr zugängliche Prostitutionsmilieu zu bringen. Ziel des Gesetzes ist es, Fremdbe-stimmung in der Prostitution zu bekämpfen.
Kernelemente des Gesetzes sind daher die Anmeldepflicht für Prostituierte und die Erlaubnispflicht für das Betreiben einer Prostitutionsstätte. Die Umsetzung wird von den Ländern durch eine nach Landesrecht zu bestimmende Behörde vollzogen. Dabei kann jedes Bundesland für sich entschei-den, ob eine Tätigkeit nicht ortsansässiger Prostituierter in diesem Bundesland eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde auslöst oder ob die bereits erfolgte Anmeldung in einem anderen Bun-desland für ausreichend erachtet wird.
Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weisen wir darauf hin, dass wir ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung unserer Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Lan-desbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staats-verwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt.
Vorbemerkung der Landesregierung
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016 ist ein Artikelgesetz, das in Artikel 1 auch das Prostituierten-schutzgesetz (ProstSchG) umfasst. Das Gesetz soll zum 01.07.2017 in Kraft treten.
Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum seit Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfah-rens befinden sich sämtliche Länder erst in den Anfängen, um das Gesetz in den Ländern im Wege eines geordneten Verwaltungsfahrens durch gesetzliche und anderweitige Regelungen umzuset-zen. Das gilt auch für das Land Niedersachsen.
Das Gesetz kann nur effektiv und praxistauglich umgesetzt werden, wenn hinreichende Informatio-nen zu Zahl, Art und Ausübungsbedingungen des Prostitutionsgewerbes vorliegen. Voraussetzung
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6920
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für eine sachgerechte Umsetzung ist ferner die Einbeziehung aller betroffenen Institutionen und In-teressenvertretungen.
Die Landesregierung hat bereits vor Einbringung der Gesetzesinitiative durch die Bundesregierung und während der parlamentarischen Beratungen um Information eingeholt und die Beratung mit den betroffenen Verbänden begonnen.
Auf Grundlage der Entschließung des Landtags vom 25.06.2014 (Drs. 17/1678) hat sie am 17.11.2014 einen „Runden Tisch Prostitution Niedersachsen“ eingerichtet, der bislang fünfmal ge-tagt hat. Dort tauschen regelmäßig Vertreterinnen und Vertreter des Landtags, der Ministerien, der Beratungsstelle für Prostituierte „Phoenix“, der Prostituiertenverbände, des Landeskriminalamtes sowie der kommunalen Spitzenverbänden Erfahrungen und Einstellungen zu aktuellen Problemen in der Prostitution aus. Die verschiedenen Entstehungsstadien der Regelungen, nämlich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) herausgegebenen Eck-punkte für ein Gesetz, der Referentenentwurf des BMFSFJ sowie das durch den Bundestag verab-schiedete Gesetz, waren jeweils Gegenstand des Austauschs auf verschiedenen Sitzungen des Runden Tisches. Auf der 5. Sitzung des Runden Tisches Prostitution Niedersachsen am 10.10.2016 wurden erste Fragen zu einer möglichen Umsetzung des Gesetzes in Niedersachsen erörtert. Es wurde u. a. deutlich, dass wegen der überwiegend ordnungsrechtlichen Ausgestaltung des Prostituiertenschutzgesetzes und der beim Vollzug notwendigen Ortsnähe die Ausführung des Gesetzes durch kommunale Behörden vor Ort sinnvoll und notwendig erscheint.
Die Landesregierung hat bereits im November des letzten Jahres nach Vorlage des Referenten-entwurfes zum Prostituiertenschutzgesetz auf Arbeitsebene mit den Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände ein erstes Gespräch zur möglichen Umsetzung des Gesetzes und zur Aufgabenübertragung in kommunale Zuständigkeit geführt. Seinerzeit bestanden sowohl innerhalb der Bundesregierung als auch auf Länderebene noch erheblich unterschiedliche Auffas-sungen über die Adressaten von Regelungen und die Regelungsdichte in dem künftigen Gesetz. Deswegen waren sich die Landesregierung und die kommunale Seite darüber einig, dass weiter-gehende Gespräche erst nach Zustandekommen des Gesetzes mit den konkret verabschiedeten Regelungsinhalten sinnvoll seien. Diese werden nun zeitnah erfolgen, um die Einzelfragen zur Um-setzung unter Einbeziehung vorhandener kommunaler Behördenstrukturen und Fachkompetenzen sowie fiskalische Gesichtspunkten zu erörtern.
Die Landesregierung beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Erfüllung der Aufgaben aus dem Prosti-tuiertenschutzgesetz auf die Kommunen zu übertragen. Für die Zuständigkeitsübertragung sowie die in Betracht kommende Kostenausgleichsregelung und zu Fragen der Gebührenerhebung für die erforderlichen Amtshandlungen bedarf es einer gesetzlichen Regelung bzw. Regelungen im Wege der Rechtsverordnung. Diese werden ebenfalls zeitnah nach Verhandlung mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet.
Für die Kernelemente des Gesetzes - die Erlaubnispflicht für das Betreiben einer Prostitutionsstätte einschließlich der Betreiberpflichten sowie die Anmeldepflicht für Prostituierte - sieht das Gesetz gemäß § 36 ProstSchG eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverord-nungen vor. Durch diese Rechtsverordnung(en) können nähere Vorschriften erlassen werden etwa zu den Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge, an die durch den Betreiber zu gewährleistende Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anmeldepflicht. Die Landesregierung erwartet, dass die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Die Rechtsverordnungen werden der Zustimmung der Län-der im Bundesrat bedürfen. Es besteht keine Ermächtigungsgrundlage für die Länder, durch eigene länderspezifische Vorschriften nähere Bestimmungen zu den im Gesetz genannten Anforderungen vorzunehmen.
1. Wie möchte die Landesregierung das Anmeldeverfahren konkret ausgestalten?
Das Anmeldeverfahren ist in Abschnitt 2 des ProstSchG detailliert geregelt. Den zuständigen Be-hörden werden konkret zu beachtende Vorgaben bei der Anmeldung der Prostituierten übertragen. Für darüber hinausgehende Regelungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anmelde-pflicht kann die Bundesregierung gemäß § 36 Abs. 2 ProstSchG Vorschriften durch Rechtsverord-
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6920
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nung erlassen. Das gilt insbesondere zur Verwendung einheitlicher Vordrucke zur Anmeldung, die Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung u. Ä. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vor-bemerkung verwiesen.
2. Welche Behörde beabsichtigt die Landesregierung als zuständige Behörde für die An-meldung von Prostituierten zu bestimmen?
Die Landesregierung beabsichtigt, die Kommunen als zuständige Behörde für das Anmeldeverfah-ren zu bestimmen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
3. Welche Kenntnisse benötigen die mit der Durchführung des Anmeldeverfahrens zu be-trauenden Bediensteten für diese Aufgabe?
Die Bediensteten müssen zunächst über die erforderlichen verwaltungsrechtlichen und verwal-tungsorganisatorischen Kenntnisse verfügen, um das Anmeldeverfahren rechtssicher zu gestalten. Darüber hinaus müssen sie aber auch in der Lage sein, den speziellen Anforderungen des Prost-SchG nachzukommen. Neben zum Teil spezifischen Kenntnissen für die Durchführung des Infor-mations- und Beratungsgesprächs gemäß § 7 ProstSchG etwa zur Beratungsinfrastruktur vor Ort müssen die Bediensteten auch in der Lage sein, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Menschen-handel oder Zwangsprostitution zu erkennen.
4. Sieht die Landesregierung Bedarf, die mit der Durchführung des Anmeldeverfahrens zu betrauenden Bediensteten für diese Aufgabe zu schulen?
Von einem über die reguläre Verwaltungsausbildung und die Erfahrungen aus gängigen Verwal-tungstätigkeiten hinausgehenden konkreten Schulungsbedarf ist auszugehen. Der Schulungsbedarf wird in den Gesprächen mit den Kommunalverbänden erörtert werden.
5. Falls ja, welche Inhalte sollen die Schulungen haben, wann sollen sie stattfinden, und wer soll mit der Durchführung betraut werden?
Die Einzelheiten zu Veranstalter/mehreren Veranstaltern, Teilnahmekreis und Stoffumfang für die notwendigen Schulungen können erst geklärt werden, wenn der Schulungsbedarf in Abstimmung mit den Kommunen ermittelt wurde.
Für das Erkennen von Fällen des Menschenhandels und der Zwangsprostitution könnten die Kom-munen auf die bereits bestehenden Strukturen des gemeinsamen Kooperationserlasses „Zusam-menarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Ausländer- und Leistungsbehörden, Jugendäm-tern, Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Fachberatungsstellen zum Schutz von Betroffenen des auf sexuelle Ausbeutung gerichteten Menschenhandels“ (Gem. RdErl. d. MI, d. MS u. d. MJ v. 31.07.2014 - 23.24-12334/15-4 - VORIS 21021) - hier Ziffer 5 des Erlasses - zurückgreifen. Darin sind u. a. regelmäßige gemeinsame Besprechungen und Fortbildungen vorgesehen.
6. Falls nein, weshalb nicht?
Entfällt.
7. Wie möchte die Landesregierung sicherstellen, dass die mit der Anmeldung von Prosti-tuierten betrauten Bediensteten über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse für das Erkennen von Fremdbestimmung bzw. das Vorliegen von Zwangsprostitution ver-fügen?
Damit die mit der Anmeldung von Prostituierten betrauten Bediensteten Fremdbestimmung oder das Vorliegen von Zwangsprostitution besser erkennen können, bedarf es der Sensibilisierung und
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6920
4
Fortbildung der Bediensteten zu Verdachtsindikatoren. Der erforderliche Fortbildungsbedarf wird in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Rahmen der Abstimmung mit den Kommunen zu klären sein. Im Übrigen wird hierzu auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5 verwiesen.
8. Beabsichtigt die Landesregierung, eine Anmeldung Prostituierter auch dann vorzuse-hen, wenn bereits eine Anmeldung in einem anderen Bundesland erfolgt ist?
Nein. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, von der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG Gebrauch zu machen.
9. Falls nein, weshalb nicht?
Viele Prostituierte sind an wechselnden Orten tätig. Kurzfristige Einsätze - wie etwa beim Escort-Service - sind dabei häufig nicht planbar. Eine abweichende Länderregelung erfordert zusätzliche Anmeldungen in kürzesten Zeitabständen. Diese führen schon wegen der komplexen Anmeldemo-dalitäten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand der Kommunen mit entsprechenden Mehrkos-ten und zu einem hohen Aufwand für die Prostituierten.
10. Welche Behörde beabsichtigt die Landesregierung als zuständige Behörde für die Er-teilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Prostitutionsstätten zu bestimmen?
Die Landesregierung beabsichtigt, auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Prostitutionsstätten auf die Kommunen zu übertragen.
11. Welche Kenntnisse benötigen die mit der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Prostitutionsstätten zu betrauenden Bediensteten für diese Aufgabe?
Für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Prostitutionsstätten sind zunächst verwal-tungsrechtliche und verwaltungspraktische Kenntnisse erforderlich, mit denen bei Bediensteten mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich der allgemeinen Verwaltung zu rechnen ist. Daneben müssen die mit der Durchführung des Erlaubnisverfahrens zu betrauenden Bediensteten in der Lage sein, den speziellen Anforderungen des ProstSchG unter Beachtung des Schutzzwecks des Gesetzes nachzukommen, beispielsweise bei der Beurteilung des Betriebskonzepts.
12. Sieht die Landesregierung Bedarf, die mit der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Prostitutionsstätten zu betrauenden Bediensteten für diese Aufgabe zu schulen?
Ja. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
13. Falls ja, welche Inhalte sollen die Schulungen haben, wann sollen sie stattfinden, und wer soll mit der Durchführung betraut werden?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
14. Falls nein, weshalb nicht?
Entfällt.
15. Welche Behörde soll mit der Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge betraut werden?
Die Landesregierung beabsichtigt, auch diese Aufgabe den Kommunen zu übertragen.
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/6920
5
16. Welche Kenntnisse benötigen die mit der Durchführung der Kontrollen von Prostituti-onsstätten und Prostitutionsfahrzeugen zu betrauenden Bediensteten für diese Aufga-be?
Neben den auch hier erforderlichen verwaltungsrechtlichen und verwaltungspraktischen Kenntnis-sen müssen Bedienstete über die Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen die in § 18 ProstSchG an Prostitutionsstätten und in § 19 des Gesetzes an Prostitutionsfahrzeuge gestellten Anforderungen feststellen zu können. Sie müssen dazu etwa über Kenntnisse im Ar-beitsschutzrecht und im Jugendschutzrecht verfügen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
17. Sieht die Landesregierung Bedarf, die mit der Durchführung der Kontrollen von Prosti-tutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen zu betrauenden Bediensteten für diese Auf-gabe zu schulen?
Es wird zusammen mit den künftig zuständigen Kommunen zu klären sein, inwieweit ihre Bediens-teten über die erforderlichen Kenntnisse schon verfügen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
18. Falls ja, welche Inhalte sollen die Schulungen haben, wann sollen sie stattfinden, und wer soll mit der Durchführung betraut werden?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
19. Falls nein, weshalb nicht?
Entfällt.
(Ausgegeben am 18.11.2016


Ich hoffe es liest sich halbwegs bequem. Ich bin zu blöd es besser zu formatieren.

Kasharius grüßt

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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von couchy »

@Kasharius
Deinen Beitrag lese ich mir spaeter oder morgen durch, wenn ich Zeit habe. Versprochen!

@Melanie
Super, der Link zum Prostituiertenschutzgesetz! Daumen hoch!

@all
Wollte nur mal schnell Link loswerden. Den kompletten Text schreibe ich nieder, wenn ich Zeit habe.

Thueringen befuerchtet Zunahme der Prostitution in Wohnungen

Der Bund hat es beschlossen, nun muessen die Laender es umsetzen: das Prostituiertenschutzgesetz. Es soll Menschen besser schuetzen, die anderen ihren Koerper verkaufen. In Thueringen arbeiten Ministerien an der Umsetzung des Gesetzes.

Weiterlesen auf:
http://www.thueringer-allgemeine.de/web ... 2026758747

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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von Melanie_NRW »

@Kasharius

Und hier unten findet man eine Übersicht/Auflistung eben solcher Dokumente. Zumindest die, die bislang bekannt sind..

Dein Dokument wurde nun auch hinzugefügt :)

https://www.prostituiertenschutzgesetz. ... eslaender/
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!

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RE: Umsetzung des deutschen ProstSchG: Erfahrungen

Beitrag von friederike »

In NRW hat die Landesregierung etwas gemacht:

http://www.mgepa.nrw.de/ministerium/pre ... /index.php

Die Zuständigkeit für die Ausführung des ProstSchG wird an die kreisfreien Städte und Kreise zugewiesen. Die entscheidenden Verordnungen z. B. zu Inhalten der Beratung, Format der Anmeldebescheinigungen usw. stehen noch aus.

Und natürlich ist allein mit der Zuweisung der Zuständigkeit noch nichts erreicht bezüglich der Organisation, personelle Ausstattung, Schulung der Behördenmitarbeiter und -mitarbeiterinnen usw.

Noch etwas: dem Anschein nach (aber noch nachzuprüfen!) will NRW keinen Gebrauch von der Möglichkeit machen, nach § 5 (3) ProstSchG die bundesweite Gültigkeit der Anmeldebescheinigung einzuschränken. Zumindest in NRW käme man dann mit einer Anmeldebescheinigung aus.

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Beitrag von Kasharius »

Im Hessischen Landtag war die Umsetzung des Gesetzes ebenfalls Thema in Form einer Parlamentarischen Anfrage, die ebenso wie die Antwort des zuständigen Ministers als Anlage zum Protokoll der Sitzung des Landtages vom 22.11.16 auf S. 6151 dokumentiert ist. Bitte schön http://starweb.hessen.de/cache/PLPR/19/7/00087.pdf

Kasharius grüßt

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Beitrag von couchy »

@Kasharius
Ne, finde ich nicht, dass Du olle Kamellen schreibst, im Gegenteil, suuuper!
Wirklich interessant! Habe ich gern gelesen! Danke fuer die Muehe!

@all
Mein obiger Link ueber Thueringen ist wirklich lang. Bitte habt Verstaendnis, dass ich den kompletten Text hier doch nicht niederschreibe. Bei Interesse bitte auf den Link klicken. Danke!

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Beitrag von friederike »

@Kasharius,

die Antwort des Ministers Grüttner im Hessischen Landtag muss man sich aufbewahren. Ein wirklich eindrucksvolles Beispiel eines vollkommen sinnentleerten Geschwafels.

In der Schule hat mir die Klassenlehrerin einmal auf den Weg gegeben, wenn ich meine Hausaufgaben schon nicht gemacht hätte, sollte ich mir wenigstens einen guten Grund ausdenken. Der Minister hier hat aber gar nichts gemacht. Dafür gibt er an, dass er bald etwas machen würde, und das würde dann "hohe Qualität" haben. Geil. :044