Steuern und Steuerpolitik

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Hamster
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Hamster »

12. Januar 2017
Prostituierte in der Stadt
EINE MILLION EURO DURCH SEXSTEUER IN DUISBURG

Duisburg. Fuer das vergangene Jahr kann Duisburg mit rund einer Million Euro Steuern aus dem Rotlichtmilieu rechnen. Die Frauen sind dabei die Verlierer, oft sind sie illegal in der Stadt.
Von Carolin Skiba

Der mit Abstand der groesste Teil der Sexsteuer werde ueber die Bordelle und bordellaehnlichen Betriebe eingenommen, heisst es seitens der Stadt. Dabei gibt es einen Unterschied, wie Prostituierte auf der einen Seite und Bordelle auf der anderen Seite besteuert werden. Prostituierte werden einzelbesteuert, wenn sie entsprechenden Aktivitaeten ausserhalb von Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie aehnlichen Einrichtungen nachgehen - das sehen die Regelungen der Sexsteuersatzung der Stadt Duisburg so vor. Bordelle hingegen werden pauschaliert nach der Groesse der Veranstaltungsflaeche, dem sogenannten Flaechenmassstab, besteuert. Der Steuersatz betraegt fuer jeden angefangenen Monat 6,50 Euro je Quadratmeter Veranstaltungsflaeche.

Die Einnahmen aus der Sexsteuer haben aber bis 2014 erheblich differiert. Das kommt daher, dass teilweise fuer Vorjahre Nachforderungen erhoben wurden und andererseits in Folge verwaltungsgerichtlicher Urteile in frueheren Jahren festgesetzte Betraege erstattet werden mussten.

Das fuehrte dazu, dass 2014 aufgrund von Erstattungen fuer Vorjahre ein Minus von 0,41 Millionen Euro zu verzeichnen war, waehrend 2015 insgesamt Ertraege von rund 0,71 Millionen Euro erzielt wurden. Die Steigerung in 2016 ist wiederum auf Nachforderungen fuer Vorjahre zuzueckzufuehren.

90 Prozent nicht krankenversichert

Mitarbeiter des Amtes fuer Rechnungswesen und Steuern sind fuer die Besteuerung zustaendig und kontrollieren etwa Inserate, bei denen Dienste in Wohnungen angeboten werden. Gegebenfalls werden Mieter oder Eigentuemer ermittelt und angeschrieben. Ihnen wird dann ein Anmeldebogen zugeschickt. Das Ordnungsamt haelt ebenfalls einen Ueberblick ueber die Entwicklungen im Rotlicht-Milieu. Wenn noetig, wird auch die Bauordnung taetig, beispielsweise bei Wohnungsprostitution ohne Erlaubnis fuer gewerbliche Nutzung der Wohnung.

Wie viele Frauen in Duisburg im "horizontalen Gewerbe" beschaeftigt sind, ist wegen der taeglich wechselnden Personen schwierig auszumachen. Im Bereich der Stadt Duisburg geht das Gesundheitsamt jedoch von einem vermuteten Tagesdurchschnitt von 500 Prostituierten aus. Die meisten Frauen stammen demnach aus EU-Staaten. 90 Prozent der Sexarbeiterinnen sind nicht krankenversichert. "Der nicht vorhandene Krankenversicherungsschutz ist ein grosses Problem", teilt die Stadt mit. Die Prostituierten haetten nicht nur sexuell uebertragbare Infektionen, sondern auch viele andere gesundheitliche Probleme.

"Viele Krankheiten werden verschleppt, selbst therapiert, bzw. die Therapie wird auf den naechsten Aufenthalt im Heimatland verschoben", so eine Sprecherin der Stadt. Die Frauen haben oft keine Anmeldung in Deutschland. Das werde vor allem zum Problem, wenn nach anderen Perspektiven fuer die Frauen gesucht wird. Das Jobcenter wertet Sexarbeit als Arbeit. Allerdings muss eine Frau, wenn sie Leistungen beim Jobcenter beantragen will, nachweisen, dass sie seit mindestens sechs Monaten in Deutschland gearbeitet hat und angemeldet ist. Besonders der Nachweis ueber die Zeiten der Arbeit sei schwierig zu erlangen.
Quelle:RP

Edit:
Entschuldigung, habe vergessen, den Link hier einzutragen:
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/dui ... -1.6527513

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fraences
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Einkommensteuer
Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution


FG Hamburg, Mitteilung vom 10.04.2017 zum Urteil 2 K 110/15 vom 16.11.2016 (nrkr - BFH-Az.: X S 2/17)

Der 2. Senat hat entschieden, dass bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden kann.

Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem sog. Laufhaus aus. Nachdem die Steuerfahndung die Klägerin, die bis dahin keine Steuererklärungen abgeben hatte, dort angetroffen hatte, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin Schätzungsbescheide zur Einkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag. Die Klägerin erhob Einspruch und reichte nun Einnahme-Überschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Als das Finanzamt gleichwohl an seiner Schätzungsbefugnis festhielt und seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erstrecken sich nach der Entscheidung des 2. Senats auch auf die gewerbliche Prostitution. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungen und deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, ließ der Senat nicht gelten. Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, sei nicht auf die gewerbliche Prostitution zu übertragen. Anders als im Einzelhandel sei bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt. Ob im Rahmen der Aufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden müsse, konnte der Senat deswegen offen lassen, weil er schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt angesehen hat. Der Senat macht in seinem Urteil grundsätzliche Anmerkungen zur Schätzung und erkennt, dass die vom Finanzamt zugrunde gelegten Daten - Anzahl der Arbeitstage (20), der anzunehmenden Anzahl der Freier pro Tag (5), der Einnahmen pro Freier (130 Euro in den Streitjahren 2007 und 2008 bzw. 160 Euro in den Folgejahren) und der Betriebsausgaben im Rahmen einer Zimmermiete in einem Laufhaus (120 Euro bzw. 140 Euro pro Tag) - eher moderat und daher nicht zu beanstanden sind.

Das Urteil des 2. Senats vom 16.11.2016, 2 K 110/15, ist noch nicht rechtskräftig, denn es ist beim BFH ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden (Az. des BFH: X S 2/17).

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/n ... stitution/
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)

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fraences
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Einkommensteuer
Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution


FG Hamburg, Mitteilung vom 10.04.2017 zum Urteil 2 K 110/15 vom 16.11.2016 (nrkr - BFH-Az.: X S 2/17)

Der 2. Senat hat entschieden, dass bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden kann.

Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem sog. Laufhaus aus. Nachdem die Steuerfahndung die Klägerin, die bis dahin keine Steuererklärungen abgeben hatte, dort angetroffen hatte, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin Schätzungsbescheide zur Einkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag. Die Klägerin erhob Einspruch und reichte nun Einnahme-Überschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Als das Finanzamt gleichwohl an seiner Schätzungsbefugnis festhielt und seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erstrecken sich nach der Entscheidung des 2. Senats auch auf die gewerbliche Prostitution. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungen und deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, ließ der Senat nicht gelten. Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, sei nicht auf die gewerbliche Prostitution zu übertragen. Anders als im Einzelhandel sei bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt. Ob im Rahmen der Aufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden müsse, konnte der Senat deswegen offen lassen, weil er schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt angesehen hat. Der Senat macht in seinem Urteil grundsätzliche Anmerkungen zur Schätzung und erkennt, dass die vom Finanzamt zugrunde gelegten Daten - Anzahl der Arbeitstage (20), der anzunehmenden Anzahl der Freier pro Tag (5), der Einnahmen pro Freier (130 Euro in den Streitjahren 2007 und 2008 bzw. 160 Euro in den Folgejahren) und der Betriebsausgaben im Rahmen einer Zimmermiete in einem Laufhaus (120 Euro bzw. 140 Euro pro Tag) - eher moderat und daher nicht zu beanstanden sind.

Das Urteil des 2. Senats vom 16.11.2016, 2 K 110/15, ist noch nicht rechtskräftig, denn es ist beim BFH ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden (Az. des BFH: X S 2/17).

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Melanie_NRW »

Oh oh...
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von couchy »

AB 1. JULI: HEIDENHEIM ERHEBT EXTRA-STEUER FUER BORDELLE

Ab dem 1. Juli wird in Heidenheim eine neue Zusatzsteuer erhoben fuer Unternehmer, die sexuelle Dienstleistungen anbieten.

Wer Sex gegen Geld anbietet, macht ein Geschaeft. Dafuer werden in Deutschland Steuern faellig, auf das Einkommen der Prostituierten genauso wie auf den Umsatz des Bordellbetreibers oder Vermieters von Wohnungen, in denen sexuelle Dienste angeboten werden.

Jetzt kommt in Heidenheim noch eine kommunale Steuer dazu, die unter der Vergnuegungssteuer subsummiert wird. Die "Steuerpflicht fuer das gezielte Einraeumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnuegen und fuer das Abhalten von Sex- und Erotikmessen" hat der Gemeinderat in der vergangenen Woche beschlossen (zusammen mit einer Aenderung der Vergnuegungssteuer, die Spielautomaten betrifft.)

Bislang Steuer auf Striptease

Auch bisher schon wurden Darbietungen in Nachtlokalen wie Tabledance oder Striptease genauso wie das Vorfuehren von Filmen mit pornographischem Inhalt besteuert.

Nun muessen auch Betreiber von Bordellen, Laufhaeusern, Bars, Saunas, FKK- und Swingerclubs oder Terminwohnungen bezahlen, wenn dort Sex gegen Bezahlung angeboten wird.

Faellig werden acht Euro pro Monat und Quadratmeter der Flaeche des Unternehmens. "Soweit wir Kenntnis von solchen Betrieben haben oder uns diese Kenntnisse ab dem Inkrafttreten der Satzung nach und nach verschaffen, werden wir die Hoehe der Steuer festsetzen", erlaeuterte Wolfgang Heinecker, Pressesprecher der Stadtverwaltung.

Eine Zahl der betroffenen Betriebe koenne nicht genannt werden. Jedoch muesse laut der neuen Satzung alle am 1. Juli bestehenden Bordelle und aehnliche Einrichtungen bis spaetestens 31. Juli der Stadtverwaltung angemeldet werden.

http://www.swp.de/heidenheim/lokales/he ... 32314.html

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Beitrag von Lucille »

MANNHEIM plant Sexsteuer

"Rathaus, Nutten, Gang Bang! Politiker rappt gegen Sexsteuer
Die Stadt Mannheim plant die Einführung einer Sexsteuer - doch jetzt bekommt Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz (SPD) heftigen Gegenwind. Der Mannheimer Stadtrat Julien Ferrat hat sich nämlich in seinem neuen Rap "Rathaus, Nutten, Gang Bang" mit dem Stadtoberhaupt angelegt."

Quelle:
http://www.news.de/politik/855670482/st ... er-kurz/1/

( Der Clip ist da im Artikel direkt eingebunden)

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Gütersloh schafft Sexsteuer wieder ab

Stadt müsste bei Prostitution in Mehrparteienhäusern jede einzelne Frau belangen – und das würde enormen Aufwand verursachen. Einnahmen aus der Steuer ohnehin stetig gesunken

Die Erfahrungen, die Gütersloh mit der käuflichen Liebe gemacht hat, waren von Anfang an keine stimulierenden. 2013 eingeführt, blieben die Einnahmen aus der Sexsteuer stets hinter den Erwartungen zurück. Nun zieht die Stadtverwaltung die Konsequenz: Sie will die Steuer so schnell wie möglich wieder abschaffen - allerdings weniger aus monetären denn aus juristischen Gründen.

Hintergrund des Vorschlages ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden: Dessen 5. Kammer hatte die Stadt angehalten, nicht die Eigentümerin eines Mehrparteienhauses steuerlich zu belangen, sondern die dort arbeitenden Prostituierten selbst. Das aber, so die Stadtverwaltung nun, führe zu einem unvertretbar hohen Aufwand.

Als Konsequenz aus diesem Urteil müsse die Stadt jede einzelne Wohnungs-Prostituierte ermitteln und zur Zahlung der Vergnügungssteuer auffordern. "Der damit verbundene Aufwand und die weiteren von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Überprüfungen der Steuerpflichtigen sind nur durch ständige Kontrollen zu gewährleisten", schreibt die Verwaltung in einem Sitzungspapier für den Mitte Oktober tagenden Fachausschuss; mit dem vorhandenen Personal sei das nicht zu leisten. Überdies stehe der erzielbare Ertrag in keinem Verhältnis zum Mehraufwand. Die Verwaltung schlägt den Fraktionen daher vor, die Vergnügungsteuersatzung zum 1. Januar 2018 so zu ändern, dass die Passagen zur Sexsteuer wieder außer Kraft gesetzt werden.

Die Einnahmen aus der "Steuer für sexuelle Vergnügungen" waren ohnehin stetig gesunken. Spülten sie im Anfangsjahr 2013 noch 16.200 Euro ins Stadtsäckel, so werden aktuell 6.200 Euro erwartet; 2018, so die Stadt, läge die Einnahme vermutlich erneut niedriger. Bei den Diskussionen über die Einführung der Steuer hatten Politik und Verwaltung seinerzeit - angelehnt an Erfahrungen anderer Städte - auf bis zu 60.000 Euro gehofft. Später revidierte die Kämmerei diese Zahl, da es schwierig bis unmöglich sei, alle auf dem Gebiet der sexuellen Dienstleistungen Tätigen zu erfassen - etwa jene, die Sex in Wohnwagen anbieten, jene, die als Begleitservice werben, oder jene, die ihrer Arbeit in den eigenen vier Wänden nachgehen. Als am wenigsten problematisch erwiesen sich die klassischen Bordelle; 2016 waren der Stadt zwei gemeldet, das "Haus 408" an der Verler Straße und das "Rends-Içi" an der Friedrich-Ebert-Straße, das bei der Neubebauung des Wellerdiek-Geländes bald abgerissen wird.

Bei der "gewerblichen Zimmervermietung" hatte die Stadt "pro Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter" eine Steuer von drei Euro berechnet. Die Besitzerin eines mehrgeschossigen Hauses in Gütersloh sollte folglich für den November 2013 eine Steuer von 1.296 Euro zahlen. Sie lehnte ab und klagte. Ihre Begründung: Sie vermiete die Räume an diverse Personen, etwa an Handwerker und Vertreter, und inwieweit dort zum Teil auch der Prostitution nachgegangen werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Erst recht sei sie keine "Veranstalterin".

Zwar sah die Stadt das anders - der Frau sei die Nutzung ihrer Wohnungen zur Prostitution durchaus bekannt, vor den Appartements seien Hinweise, und im Internet werde auf die sexuellen Dienste hingewiesen - jedoch urteilte das Gericht anders: Die Räume zeichneten sich dadurch aus, "dass sie nicht schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind". Zwar könne dort Prostitution stattfinden, aber eine "Infrastruktur" dafür sei nicht vorhanden. Zunächst dienten die Räume "der Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses", nicht der Prostitution. Im Ergebnis könne nicht die Vermieterin, "sondern nur die Prostituierte selbst Unternehmerin der Veranstaltung ,Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt? sein. Nur sie könne den "Steuertatbestand" erfüllen.

http://www.nw.de/lokal/kreis_guetersloh ... er-ab.html
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