Das Bundesverwaltungsgericht hat seine strenge Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Wohnungsbordellen in Mischgebieten wohl etwas aufgeweicht...Royal-Entscheidung an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen...Anforderungen an "milieubedingte Begleitumstände dürfen nicht überspannt werden.
Hier der Link zur Presseerklärung
https://www.bverwg.de/de/pm/2021/71
Kasharius grüßt und bleibt dran
Bundesverwaltungsgericht 9.11.2021
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Bebauungsplan milieubedingte Unruhe typisierende Betrachtung
Vorher: Eine atypische Fallgestaltung, die eine Einzelfallbetrachtung erfordere, liege nicht vor.
Nachher: Die Unverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Wohnnutzung beruht auf der Annahme, dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr führt. Dieses typische Störpotenzial kommt einem auf Diskretion angelegten, nach 20.00 Uhr geschlossenen sog. Wohnungsbordell nicht zu. Es unterscheidet sich für den Betrachter nicht erkennbar von der sonst zulässigen Nutzung und zieht daher insbesondere keine Laufkundschaft an. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells ist daher mittels Einzelfallbetrachtung zu prüfen.
Nachher: Die Unverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Wohnnutzung beruht auf der Annahme, dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr führt. Dieses typische Störpotenzial kommt einem auf Diskretion angelegten, nach 20.00 Uhr geschlossenen sog. Wohnungsbordell nicht zu. Es unterscheidet sich für den Betrachter nicht erkennbar von der sonst zulässigen Nutzung und zieht daher insbesondere keine Laufkundschaft an. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells ist daher mittels Einzelfallbetrachtung zu prüfen.
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