VG Köln zu versteckter Sexarbeit
Behörde darf bei Prostitutionsverdacht mehrere Salons schließen
28.08.2025
Der Rücken einer Frau wird massiert (Symbolbild)
Angeblich handelte es sich bei der Einrichtung um einen Massagesalon, doch die Online-Bewertungen bei Google machten die Behörde stutzig. Foto: picture alliance / dpa Themendienst | Tobias Hase
Ein Massagesalon diente offenbar nur als Tarnung für ein Prostitutionsgewerbe. Das VG Köln bestätigt: Bei einem entsprechenden Verdacht darf die Behörde nicht nur diesen einen Salon, sondern gleich alle Lokalitäten des Betreibers schließen.
Aromaöle, gedimmtes Licht, sanfte Musik – so sollte Wellness sein. In einem Salon in Nordrhein-Westfalen stießen die Behörden jedoch auf verschlossene Türen, kameraüberwachte Eingänge und blickdichte Folien. Online-Bewertungen berichteten zudem von sexuellen Dienstleistungen, die dort offenbar regelmäßig angeboten wurden.
Für die Behörden war klar: Hier wird versteckt Prostitution betrieben. Nach einer Durchsuchung des Salons ordnete die Behörde dessen Schließung an – und weitete das Verbot erst einmal auch auf alle weiteren Lokalitäten aus, die der Unternehmer noch betreibt.
Er versuchte daraufhin, sowohl mit Klage als auch mit Antrag auf einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen die Schließungen sämtlicher seiner Läden vorzugehen – doch das Gericht ließ sich jedenfalls im Eilverfahren nicht beeindrucken und wies den Antrag ab (Beschl. v. 29.07.2025, Az. 1 L 1057/25).
Prostitution in Deutschland: noch nicht lange reguliert
Grundsätzlich war das Problem in diesem Fall nicht, dass in einem Gewerbe sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden – denn erlaubt ist Prostitution in Deutschland schon seit fast 100 Jahren. Lange galt sie jedoch als sittenwidrig und erst mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 wurde diese Sittenwidrigkeit aufgehoben: Das Geschäftsmodell wurde als Dienstleistung anerkannt, Beschäftigungsverhältnisse und Sozialversicherung eröffnet.
Gleichzeitig blieb klar, dass es sich um ein Arbeitsfeld mit besonderen Risiken handelt – Gewalt, gesundheitliche Gefahren und Ausbeutung sind allgegenwärtig, weshalb staatliche Schutzregelungen nötig wurden. Deshalb trat 2017 das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, muss sich seitdem auf erheblichen bürokratischen Aufwand einstellen – und zwar deutlich mehr, als man für einen gewöhnlichen Massageladen benötigt. Denn man benötigt eine gesonderte Erlaubnis, muss Sicherheits- und Gesundheitsstandards einhalten und die Beschäftigten schützen, etwa durch die Installation einer Notrufanlage (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG). Prostituierte selbst müssen ihre Tätigkeit anmelden und regelmäßig an gesundheitlichen Pflichtberatungen teilnehmen.
Im Fall des nordrhein-westfälischen Betreibers deuteten gleich mehrere Indizien darauf hin, dass er diese gesetzlichen Vorgaben umgehen wollte. Offiziell bot er "Wellnessmassagen" an – in Wirklichkeit wirkte der Salon aber eher wie eine Festung: Zutritt nur nach Klingeln, kameraüberwachte Eingänge und blickdichte Folien. In Kombination mit den zahlreichen Online-Berichten über sexuelle Dienstleistungen kam das VG Köln wie schon die Behörden zu dem Schluss: Die angebotenen Wellness-Massagen waren nur vorgeschoben, es handele sich bei dem Salon vielmehr um ein verstecktes Prostitutionsgewerbe.
Sexuelle Dienstleistungen auch ohne Sexspielzeug und Kondome denkbar
Der Betreiber wandte als Gegenargument ein, dass weder Kondome noch Sexspielzeug gefunden worden seien. Das Gericht hielt aber dagegen: Solche Utensilien seien keine zwingende Voraussetzung für sexuelle Dienstleistungen. Vielmehr stimme ihr Fehlen sogar mit den in den Online-Foren beschriebenen Angeboten überein, die Berichte und Bewertungen der Nutzer wirkten dadurch noch glaubwürdiger.
Die Maßnahme, den Laden dichtzumachen, hielt das Gericht daher für verhältnismäßig: Der Mann verfüge nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ProstSchG, um ein Prostitutionsgewerbe zu betreiben.
Auch die Ausweitung der Schließung auf alle weiteren Salons des Betreibers hielt das Gericht für rechtmäßig. Das VG stufte den Mann nämlich als "unzuverlässig" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) ein, weswegen ihm das Gewerbetreiben untersagt werden dürfe. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass er in dem durchsuchten Salon über Jahre hinweg mehrfach ohne Erlaubnis das Prostitutionsgewerbe betrieben und die Standorte gewechselt habe.
Das VG Köln stimmte auch dem Sofortvollzug der Maßnahme zu, da zu befürchten sei, dass der Betreiber seine Salons sonst während des Klageverfahrens weiter ohne Erlaubnis öffnen werde.
xp/LTO-Redaktion
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... -sexarbeit
Wellness-Massagesalon als getarnter Prostitutionsbetrieb geschlossen
25. August 2025 - Arbeit & Beruf Behörde
Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) im Jahr 2017 unterliegen sogenannte Prostitutionsgewerbe einer behördlichen Erlaubnispflicht. Als Prostitutionsgewerbe gilt jede geschäftsmäßige Tätigkeit, die darauf abzielt, aus der Prostitution anderer Personen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Darunter fallen insbesondere der Betrieb von Prostitutionsstätten (z.B. Bordelle, Terminwohnungen) oder die Bereitstellung von Räumlichkeiten für sexuelle Dienstleistungen. Ausgenommen sind nur die eigentlichen sexuellen Dienstleistungen durch die Prostituierten selbst, nicht jedoch die Organisation drumherum.
Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes schreibt § 12 ProstSchG eine behördliche Erlaubnis vor. Das bedeutet: Wer z.B. eine Räumlichkeit gewerblich für sexuelle Handlungen bereitstellt oder solche Dienste vermittelt, braucht zuvor eine offizielle Genehmigung. Liegt keine solche Erlaubnis vor, darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden – es wäre illegal. Genau ein solcher Fall landete nun vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln.
Der Fall: Massagesalon oder Bordell? – Deckmantel Wellnessmassage enttarnt
Im entschiedenen Fall hatte ein Gewerbetreibender in Köln einen Massagesalon mit “Wellnessmassagen” angemeldet. Die Behörden stellten jedoch fest, dass dort tatsächlich sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht wurden, also ein Prostitutionsbetrieb unter dem Deckmantel eines Massagesalons geführt wurde. Hinweise darauf lieferten zahlreiche Online-Bewertungen in einschlägigen Foren, in denen Kunden detailliert sexuelle Handlungen in diesem Betrieb beschrieben.
Der Betreiber bestritt dies und argumentierte, man könne solchen anonymen Forenberichten nicht trauen. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die Einheitlichkeit und Detailtiefe der unabhängigen Erfahrungsberichte es lebensfremd erscheinen lassen, dass all diese Schilderungen frei erfunden seien. Mehrere Nutzer berichteten über einen längeren Zeitraum übereinstimmend von sexuellen Angeboten in exakt diesem “China Massage” Studio, was für das Gericht ein starkes Indiz war.
Zusätzlich stellten städtische Kontrolleure bei einer Überprüfung vor Ort verdächtige Umstände fest: Die Eingangstür war verschlossen und wurde nur nach Klingeln geöffnet, der Eingangsbereich per Kamera überwacht und Fenster mit Folie blickdicht gemacht (Einblick von außen nicht möglich). Solche Vorkehrungen sind für reine Wellness-Massagestudios eher unüblich, passten aber ins Bild eines heimlich betriebenen Prostitutionsortes. Zwar reichen solche Maßnahmen für sich allein nicht als Beweis, doch in Verbindung mit den eindeutigen Foreneinträgen untermauerten sie den Verdacht weiter.
Ergebnis: Die Behörden gingen von einem unerlaubten Prostitutionsgewerbe aus – denn der Betreiber hatte keine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG dafür eingeholt. Es folgte eine Ordnungsverfügung mit sofortiger Betriebsschließung des Massagesalons und Untersagung der weiteren Tätigkeit.
Rechtsgrundlage der Schließung: § 15 Abs. 2 GewO bei fehlender Erlaubnis
Das ProstSchG selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wie in solchen Fällen ohne Erlaubnis zu verfahren ist. Daher griff die Behörde – wie auch vom VG Köln bestätigt – auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) zurück. Diese Vorschrift erlaubt es, die Fortführung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes zu verhindern, wenn es ohne die nötige Zulassung betrieben wird. Mit anderen Worten: Kein Prostitutionsgewerbe ohne Genehmigung – ansonsten darf die Behörde den Laden dichtmachen. Genau das geschah hier.
Das VG Köln stellte klar, dass die Schließung des Betriebs rechtmäßig war. Der Massagesalon war faktisch ein Prostitutionsbetrieb, und mangels Erlaubnis durfte die Stadt diesen unverzüglich schließen. Die Rechtsgrundlage § 15 Abs. 2 GewO füllte die Lücke, da das ProstSchG zwar die Erlaubnispflicht statuiert, aber kein eigenes Instrument zur Schließung vorsieht.
Für betroffene Gewerbetreibende bedeutet das: Sobald ein Gewerbe besondere Genehmigungen erfordert (hier nach ProstSchG), ist das Führen ohne solche Erlaubnis rechtswidrig. Die Behörden können dann einschreiten, ohne erst ein langes Verfahren abwarten zu müssen. Im vorliegenden Fall wurde der Betrieb sofort versiegelt, um weitere illegale Aktivitäten zu unterbinden. Das Gericht billigte diese Maßnahme als verhältnismäßig zum Schutz der dort tätigen Personen, der Anwohner und der Allgemeinheit.
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
Die Konsequenzen für den Betreiber gingen noch weiter: Neben der konkreten Schließung des Massagesalons erließ die Stadt eine allgemeine Gewerbeuntersagung gegen ihn gemäß § 35 Abs. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift ist einem Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht zuverlässig ist und das Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß führen wird.
Im Klartext: Wer wiederholt gesetzliche Vorschriften im Gewerbebetrieb missachtet, gilt als unzuverlässig. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer über Jahre an verschiedenen Standorten immer wieder unter dem Label “Wellnessmassage” tatsächlich Prostitution betrieben, ohne jemals die nötige Erlaubnis einzuholen. Dieses beharrliche Ignorieren der Erlaubnispflicht zeigte einen ständigen Hang zur Rechtsverstöße, so das Gericht. Auch wenn jeder einzelne Verstoß für sich genommen vielleicht kein Verbot begründet hätte, ergab die Summe der Verstöße ein deutliches Bild: der Gewerbetreibende war nicht gewillt, sich an die Gesetze zu halten.
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Beschäftigten. Gerade im Prostitutionsgewerbe sollen durch die Erlaubnispflicht und weitere Auflagen (z.B. Mindestanforderungen nach § 18 ProstSchG wie Notrufsysteme, Hygienestandards) Gesundheit und Leben der Sexarbeiter/innen geschützt werden. Wer diese Regeln dauerhaft umgeht, gefährdet diese Schutzgüter. Daher wurde hier die Untersagung des gesamten angemeldeten Gewerbes “Wellnessmassagen” als erforderlich und verhältnismäßig angesehen. Der Schutz der Allgemeinheit und der Arbeitnehmer hat Vorrang vor dem privaten Interesse des Betreibers, seine Erwerbsquelle fortzuführen.
Wichtig: Eine Gewerbeuntersagung entzieht dem Betroffenen die Erlaubnis, das konkrete Gewerbe (hier Massagebetrieb) weiterhin zu betreiben. Sie wird in der Regel erst aufgehoben, wenn der Betroffene seine Zuverlässigkeit wieder nachweisen kann – was meist einige Jahre beanstandungsfreier Führung oder andere Nachweise erfordert.
Erweiterte Gewerbeuntersagung: Verbot von ähnlichen Tätigkeiten als Deckmantel
Besonders bemerkenswert in diesem Fall: Das VG Köln bestätigte auch eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Behörde hatte dem Betreiber vorsorglich untersagt, künftig jegliche selbständige Tätigkeit im Bereich Massagen oder Saunabetriebe auszuüben. Grundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann das Gewerbeverbot auf andere Gewerbearten ausgedehnt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene auch in diesen Gewerben unzuverlässig handeln würde.
Im Klartext heißt das: Wer sein unerlaubtes Prostitutionsgeschäft immer wieder als “Massagestudio” oder ähnliches tarnt, dem kann vorbeugend verboten werden, überhaupt nochmal ein Massage- oder Sauna-Gewerbe zu betreiben. Genau diese Situation lag hier vor. Der Betreiber hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach den Deckmantel von Massagesalons (und ähnlichen erlaubnisfreien Gewerben) genutzt, um darin faktisch Prostitution anzubieten. Es bestand daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sonst einfach an neuer Stelle mit einem ähnlichen Konzept weitermachen würde. Um diesem Ausweichmanöver einen Riegel vorzuschieben, erließ die Behörde das erweiterte Verbot – zu Recht, wie das Gericht betonte.
Für Gewerbetreibende bedeutet dies: Bei gravierenden Verstößen kann ein Gewerbeverbot nicht nur das aktuelle Geschäftsmodell, sondern auch verwandte Branchen umfassen. Wer also etwa im Massagegewerbe unzuverlässig agiert (hier durch illegalen Prostitutionsbetrieb), riskiert, dass ihm auch ähnliche Tätigkeiten (andere Wellness- oder körpernahe Dienstleistungen) untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er dort dasselbe Spiel betreibt. Die Erweiterung ist zulässig, solange nicht besondere Umstände sicher ausschließen, dass der Betroffene in ein anderes Gewerbe ausweicht. Solche Umstände waren hier nicht erkennbar – im Gegenteil hatte der Unternehmer ausdrücklich seinen Willen gezeigt, „sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen“, egal in welcher Form. Die Behörde durfte also proaktiv eingreifen, um weitere Umgehungsversuche zu verhindern.
Sofortige Vollziehung: Warum die Schließung sofort durchgesetzt wurde
Normalerweise haben Widerspruch oder Klage gegen eine Gewerbeuntersagung aufschiebende Wirkung – d.h. der Betroffene dürfte bis zur gerichtlichen Entscheidung weiterarbeiten. Hier aber hatte die Stadt Köln aus öffentlichem Interesse den sofortigen Vollzug der Verfügung angeordnet. Das VG Köln hat diese Anordnung eingehend geprüft und bestätigt.
Die Voraussetzungen für so eine sofortige Vollziehung (nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind hoch: Die Behörde muss ein besonderes öffentliches Interesse darlegen, das über das normale Vollzugsinteresse hinausgeht. Im vorliegenden Fall sah man dieses besondere Interesse als gegeben an, weil es um den Schutz von Leib und Leben der in der illegalen Prostitutionsstätte arbeitenden Personen ging. Solange der Betrieb weiterlaufen würde, bestünde die Gefahr, dass ohne die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen des ProstSchG (etwa Notrufsystem, gesundheitliche Überwachung, Kondompflicht etc.) die Gesundheit der Sexarbeiterinnen gefährdet wird. Dieses Schutzinteresse überwiegt bei Weitem die finanziellen Interessen des Betreibers, bis zum Abschluss des Verfahrens weiter Profite zu erzielen.
Hinzu kam ein Wettbewerbsaspekt: Der Betreiber hätte durch die Fortführung weiterhin einen unlauteren Vorteil gegenüber ehrlichen Gewerbetreibenden erlangt, die die gesetzlichen Auflagen erfüllen und Steuern/Abgaben entrichten. Diese Umgehung der Regeln zum eigenen Vorteil konnte die Behörde nicht hinnehmen. Insgesamt waren also gewichtige Gründe vorhanden, um sofort durchzugreifen. Das Gericht bestätigte, dass die Stadt Köln die Eilbedürftigkeit ausreichend konkret begründet hatte.
Für die Praxis heißt das: In Branchen mit hohen Schutzinteressen (Gesundheit, Sicherheit, Ordnung) müssen Gewerbetreibende damit rechnen, dass ein offensichtlicher Gesetzesverstoß sofort gestoppt wird. Das Recht auf aufschiebende Wirkung tritt in solchen Ausnahmefällen zurück, wenn sonst irreversible Schäden für die Allgemeinheit oder Dritte drohen. Gerade bei illegalem Prostitutionsgewerbe ist die Geduld der Behörden verständlicherweise gering.
Praxistipps für Gewerbetreibende
Die Entscheidung des VG Köln ist ein deutliches Warnsignal an alle Gewerbetreibenden, insbesondere im Wellness-, Erotik- oder Freizeitbereich:
Erlaubnis nicht vergessen: Prüfen Sie genau, ob Ihr Geschäftsmodell einer speziellen Erlaubnis Im Zweifel rechtzeitig eine Genehmigung beantragen. Beispielsweise erfordert jede Form des Prostitutionsgewerbes zwingend eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Ohne diese droht die sofortige Schließung.
Schein vs. Sein: Verlassen Sie sich nicht darauf, Ihr Gewerbe einfach anders zu benennen, um Vorschriften zu umgehen. Die Behörden und Gerichte schauen auf die tatsächliche Tätigkeit, nicht auf den Etikettenschwindel. Ein als „Massagepraxis“ angemeldeter Betrieb, in dem de facto sexuelle Dienstleistungen stattfinden, gilt als Prostitutionsstätte – mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Rechtsverstöße summieren sich: Auch kleinere oder vermeintliche „Grauzonen“-Verstöße können in der Summe Ihre gewerbliche Zuverlässigkeit infrage stellen. Wer wiederholt Regeln missachtet (z.B. fortgesetzter Betrieb ohne nötige Erlaubnis), riskiert ein Gewerbeverbot nach § 35 GewO – und zwar nicht nur für das aktuelle Gewerbe, sondern unter Umständen branchenübergreifend.
Keine Zeit spielen: Falls die Behörde einschreitet, nehmen Sie das ernst. Ein Widerspruch oder eine Klage schützt Sie nicht immer vor sofortigen Maßnahmen. Bei wichtigen Gemeinwohlbelangen (Gesundheit, Sicherheit) können Verfügungen sofort vollziehbar Setzen Sie daher lieber frühzeitig auf Kooperation mit den Behörden, anstatt auf Zeit zu spielen.
Wettbewerbsnachteil bei Legalität? Manch einer mag versucht sein, durch Umgehung von Vorschriften wirtschaftliche Vorteile zu erlangen (etwa Steuern sparen oder teure Auflagen vermeiden). Die Gerichte stellen klar: Solche Vorteile werden nicht toleriert. Langfristig fährt besser, wer von Anfang an legal und compliant arbeitet – nicht nur aus Angst vor Sanktionen, sondern auch um fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Gewerbetreibende sollten ihr Geschäftsmodell offen und ehrlich gestalten. Wer im Wellness- oder Erotiksektor tätig ist, muss die Grenzen zum erlaubnispflichtigen Prostitutionsgewerbe kennen. Schon der bezahlte “Happy-End”-Service in einem Massagestudio kann rechtlich den Ausschlag geben, dass es als Prostitutionsbetrieb mit Erlaubnispflicht gewertet wird. Die Behörden sind sensibilisiert und nutzen auch moderne Ermittlungsansätze (Internetrecherche, Forumsbeiträge) – man sollte ihre Entschlossenheit nicht unterschätzen. Im Zweifel gilt: Lieber vorher beraten lassen und erforderliche Genehmigungen einholen, als hinterher den kompletten Betriebsverlust und ein Berufsverbot zu riskieren.
https://www.jura.cc/rechtstipps/wellnes ... schlossen/
Verwaltungsgerichtsbarkeit
VG Köln
Rechtsprechung
Beschluss vom 29.07.2025 - 1 L 1057/25
VG Köln, Beschluss vom 29.07.2025 - 1 L 1057/25
Fundstelle
openJur 2025, 17439
Rechtskraft:
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 3605/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2025 hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Betriebsschließung unter Ziffer 1, der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 2 und der erweiterten Gewerbeuntersagung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 4 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet hat. Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5 und der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
2.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Betriebsschließung unter Ziffer 1, die Gewebeuntersagung unter Ziffer 2 und die Erweiterung der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.
a)In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, Rn. 6, juris.
Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, Rn. 2, juris.
Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf Ihre vorherigen Ausführungen den Schluss gezogen, dass auch eventuelle zukünftige Gewerbeausübungen sich zum Schaden der Allgemeinheit auswirken würden. Nur durch die sofortige Vollziehung der betriebenen und vergleichbaren Gewerbetätigkeit könne verhindert werden, dass eine weitere erhebliche Schädigung des Allgemeininteresses in Folge der Missachtung der Rechtsordnung durch den Antragsteller eintrete. Es könne nicht hingenommen werden, dass sich der Antragsteller durch die Umgehung der besonderen Anforderungen an eine Prostitutionsstätte und die Vorenthaltung entsprechender abgaberechtlicher Verpflichtungen einen unberechtigte Vermögens- und Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden verschaffe, welche ihren gesetzlichen Anforderungen gerecht würden und ihren abgaberechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkämen.
b)Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Betriebsschließung unter Ziffer 1, die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes unter Ziffer 2 und die Erweiterung der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
(1)
Die Untersagung des weiteren Betriebs der im Hause D.-straße. 000, 00000 E. befindlichen Prostitutionsstätte unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist - mangels spezieller Regelung im ProstSchG - § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO,
vgl. VG Ansbach Beschluss vom 22. Januar 2019 - 4 S 18.2102, BeckRS 2019, 5562 Rn. 31, beckonline; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2019 - 22 CS 19.297 -, juris.
Danach kann die Fortsetzung des Betriebs eines Gewerbes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das ohne diese Zulassung betrieben wird, von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller in der D.-straße. 000 in E. ein Prostitutionsgewerbe betrieben, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis erhalten zu haben.
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes i.S.d. § 2 Abs. 3 ProstSchG bedarf seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ProstSchG. Eine solche Erlaubnis wurde dem Antragsteller nicht erteilt.
Gemäß § 2 Abs. 3 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, wenn diese Leistung in einer der in Nr. 1 bis 4 genannten Erscheinungsformen erbracht wird.
Der Begriff "Prostitutionsgewerbe" ist der Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen mit Ausnahme der eigentlichen Tätigkeit als Prostituierte/r. Erfasst werden alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.
Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 60.
Ein Prostitutionsgewerbe kann insbesondere in dem Betrieb einer Prostitutionsstätte liegen, § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden, § 2 Abs. 4 ProstSchG. Der Begriff "Prostitutionsstätte" setzt eine ortsfeste Anlage voraus, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. Erfasst werden danach jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten.
Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 60.
Für die Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an; abzustellen ist vielmehr auf die erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen von Gelegenheiten für solche Kontakte in einem weitesten Sinne baulichen Rahmen,
vgl. BT-Drs. 18/8556 S. 60 f.
Das in der D.-straße. 000 in E. unter der Bezeichnung "Wellnessmassagen" ausgeübte Gewerbe stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als ein solches Prostitutionsgewerbe dar.
Dies ergibt sich aus der - auch von der Antragsgegnerin gesichteten und dem Verwaltungsvorgang beigefügten - Vielzahl der einschlägigen und inhaltlich gleichgerichteten Erfahrungsberichte von Kunden im Internet,
https: "Link wurde entfernt" zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025.
Aus den - von unterschiedlichen Autoren verfassten - Berichten, die in dem Zeitraum von Oktober 2023 bis November 2024 verfasst worden sind und teils die erbrachten sexuellen Dienstleistungen auch detailreich schildern, ergibt sich übereinstimmend, dass den Kunden sexuelle Handlungen angeboten und diese dann auch vorgenommen worden sind.
Soweit der Antragsteller meint, es könne bei den Foreneinträgen nicht nachvollzogen werden, ob die dortigen Rezensionen tatsächlich auf selbst gemachten Erfahrungen basieren oder nicht, teilt der Einzelrichter diese Bedenken nicht. Es ist lebensfern anzunehmen, dass eine Vielzahl von Nutzer - oder auch nur ein Nutzer mit einer Vielzahl verschiedener Konten - in dem Forum, unter konkreter Bezugnahme auf den China Massage Betrieb in der D.-straße. 000, 00000 E. einschlägige fiktive Erlebnisse austauschen würden.
Die bei der Kontrolle am 11. Dezember 2024 von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin festgestellten Umstände (verschlossene Eingangstür, welche erst nach Klingel geöffnet wird; Kameraüberwachung des Gehwegs und Eingangsbereich; Folie auf Fenstern im Eingangsbereich, welche Einblicke von außen verhindert, aber Ausblick nach außen ermöglicht) dürften zwar für sich genommen nicht den Verdacht eines tatsächlichen Prostitutionsgewerbes in den Räumlichkeiten begründen. Im Zusammenhang mit den einschlägigen Forenbeiträgen sind sie jedoch geeignet die danach bestehende Annahme eines Prostitutionsgewerbes weiter zu erhärten.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermag der Umstand, dass keine Kondome oder Sexspielzeug aufgefunden wurden, die Annahme eines tatsächlichen Prostitutionsgewerbes nicht zu entkräften. Denn es ist nicht so, dass diese Gegenstände zwingende Voraussetzung für die Anbietung von sexuellen Dienstleistungen wären. Die Abwesenheit von Kondomen und Sexspielzeug ist vielmehr kongruent mit den in den Forenbeiträgen geschilderten Dienstleistungen und vermag daher die Glaubhaftigkeit der Forenbeiträge sogar noch zu steigern.
Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Foreneinträge betreffend den Betrieb in der D.-straße. 000 in E. spricht, dass sich zu weiteren vom Antragsteller als "Wellnessmassagen" (u.ä.) angemeldeten Gewerbebetrieben in besagtem Forum Threads mit vergleichbaren einschlägigen Rezensionen finden. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, dass einige seiner dort rezensierten Gewerbebetriebe zwischenzeitlich wieder abgemeldet wurden. Denn trotz zwischenzeitlich Gewerbeabmeldung lässt sich so ein wiederkehrendes Muster der Vorgehensweise des Antragstellers erkennen.
Die Betriebsschließung ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die in der Prostitution Tätigen, die Anwohner und die Allgemeinheit zu schützen.
Auch sonst liegen keine Ermessensfehler vor. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, dass - abseits vom fehlenden Erlaubnisantrag - die Räumlichkeiten schon wegen des Fehlens eines sachgerechten Notrufsystems i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nicht über die erforderlichen Mindestanforderungen zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes verfügen.
(2)
Die Untersagung des weiteren Betriebs des im Gebäude D.-straße. 000 in E. angezeigten Gewerbes "Wellnessmassagen" ist nach summarischer Prüfung ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, Rn. 14, juris, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 94.78 -, Rn. 15, juris.
Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 - Rn. 13 ff., juris.
Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen.
Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 B 118/20 -, Rn. 6, juris, m.w.N.
Dies zugrunde gelegt bietet der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Wie bereits oben unter (1) dargestellt, hat der Antragsteller über Jahre hinweg und an mehreren Standorten unter der Bezeichnung "Wellnessmassagen" (u.ä.) tatsächlich Prostitutionsgewerbe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben. Durch die fortwährende Gewerbeausübung unter Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG wird ein Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennbar.
Die Gewerbeuntersagung war zum Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Beschäftigten des Antragstellers erforderlich. Die Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG und die damit verbundene Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 18 ProstSchG dienen unter anderem dem Schutz der Gesundheit und Leben der in einem Prostitutionsgewerbe beschäftigten Personen.
Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist - wie hier - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
Vgl. OVG NRW, vom 2. Juli 2021 - 4 B 806/21 -, Rn. 20, juris.
(3)
Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf "jede weitere selbständige Gewerbeausübung von Massagen jeglicher Art sowie Saunabetrieben" ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.
Dies ist hinsichtlich der genannten Gewerbearten der Fall. Es handelt sich um solche, die der Antragsteller auch bisher als Deckmantel für die tatsächliche Ausübung des Prostitutionsgewerbes verwendet hat.
Die erweiterte Gewerbeuntersagung war erforderlich. Hierfür muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegen. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, Rn. 17, juris.
So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die es ausschließen, dass der Antragsteller ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller bereits in der Vergangenheit mehrfach den Betrieb seines tatsächlichen Prostitutionsgewerbes gewechselt.
Auch sonst liegen keine Ermessensfehler vor. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, dass ohne die Erweiterung der Gewerbeuntersagung die Gefahr besteht, dass der Antragsteller an anderer Stelle erneut unter dem Deckmantel eines Massagesalons oder Saunabetriebs in tatsächlicher Hinsicht ein unerlaubtes Prostitutionsgewerbe betreiben wird.
c)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 19. März 2025 besteht.
Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, Rn. 16, juris, m.w.N.
Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 B 1480/14 -, Rn. 40, juris.
Vorliegend besteht die Besorgnis, dass der Antragsteller auch während des Klageverfahrens weiterhin unter dem Deckmantel eines erlaubnisfreien Gewerbes tatsächlich ein Prostitutionsgewerbe betreiben wird. Die Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG und die damit verbundene Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 18 ProstSchG dienen unter anderem dem Schutz der Gesundheit und Leben der in einem Prostitutionsgewerbe beschäftigten Personen. Der Schutz von Gesundheit und Leben überragt die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an einer Fortführung bis zu einer Hauptsacheentscheidung.
3.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5 und die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden Zwangsmittelandrohungen.
a)
Die Androhung unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63, § 66 und § 69 VwVG NRW. Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Auswahl des Zwangsmittels ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass im Fall des Antragstellers allein unmittelbarer Zwang dazu geeignet sei, die konkrete Gewerbeuntersagung wirksam durchzusetzen. Dass die Antragsgegnerin bereits am 11. Dezember 2024 im Wege des Sofortvollzugs (§ 55 Abs. 2 VwGO) unmittelbaren Zwang angewandt hat und die Geschäftsräume des Antragstellers in der D.-straße. 000 in E. versiegelt hat, steht einer Androhung der erneuten Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 nicht entgegen. Denn sollte der Antragsteller das untersagte Gewerbe entgegen der Verfügung und unter Bruch der bereits angebrachten Versiegelung wiedereröffnen, so könnte auf Grundlage der hier erfolgten Androhung die Festsetzung (§ 64 VwVG NRW) und sodann erneute Anwendung (§ 65 VwVG NRW) des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
b)
Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 zur Durchsetzung der erweiterten Gewerbeuntersagung beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW. Sie begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine Frist brauchte nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW nicht bestimmt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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VG Köln zu versteckter Sexarbeit ((Wellness-) Massagesalon): Behörde darf bei Verdacht mehrere Salons schließen
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