Sperrgebiete kontrollieren Prostitution

Abgesehen vom Fehlen der nötigen Hilfsinstitutionen für Sexworker findet hier auch alles Platz, was ihr an bestehenden Einrichtungen auszusetzen habt oder loben wollt
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annainga
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Sperrgebiete kontrollieren Prostitution

Beitrag von annainga »

diese broschüre beinhaltet positives, sowie negatives. hier einiges, was mir auffiel:

Prostitutionsausübung in München
Ein Ratgeber für Prostituierte Stand: Nov 2006

In Bayern wird Prostitution als „sozial unwert“ eingestuft.

Daher steIlt der Betrieb eines Bordells bzw. die Ausübung der Prostitution kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) dar und Gewerbeanmeldungen werden zurück gewiesen.
Selbständige Prostituierte müssen sich daher nicht beim Gewerbeamt anmelden, um ihrer
Tätigkeit nachgehen zu können.

(…)

Zeitlich unbeschränkte Anbahnungszonen

Gaststätte Neuherberg im Süden und der Waldgrenze im Norden in einer Tiefe von 20 m
nach Westen; Westseite der Freisinger Landstraße: nördlich der Autobahnüberführung, den beiden
Rastplätzen südlich der Autobahnüberführung sowie der Stichstraße mit Wendeschleife
(Zufahrtsweg zur Mülldeponie)
(…)

Die für diesen Bereich zuständige Dienststelle Kommissariat 132 Bayerstraße 35 - 37 (11.Stock)
80335 München Tel.: 089 55172-140 (von 08:00 - 16:00 Uhr)
informiert u.a. über folgende Fragen:
Wann und wo ist die Prostitutionsausübung erlaubt?
Wie ist der Sperrbezirk geregelt?
Wie schütze ich mich vor Straftaten?
Wie verhalte ich mich, wenn ich Opfer einer Straftat geworden bin?
Wo finde ich Hilfe?

(…)

Laut der Bayerischen Hygieneverordnung § 6 vom 16. Mai 2001 besteht für Prostituierte und
deren Kunden Kondomzwang:
“Weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim
Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden.“
Oralverkehr gehört zum Geschlechtsverkehr und kann ungeschützt z.B. auch Hepatitis und
Syphilis übertragen.

Es folgen sehr ausführliche und qualitativ hochwertige informationen über:
Aufenthaltsrecht - Ausländerbehörde
Beratungsstellen
Versicherungsschutz, Arbeits- und Sozialrecht


Broschüre Rathaus München

liebe grüße von annainga

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Lycisca
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Beitrag von Lycisca »

Vielleicht ein wenig Off-Topic, da auf Österreich bezogen ... doch bei Ärger mit der Sperrgebietsverordnung gibt ein Erkenntnis des österr. Verwaltungsgerichtshofs über eine Bordellgenehmigung möglicherweise eine Vorlage zur Argumentation; ein Zitat daraus:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen ... dargelegt, dass mit der Lage eines Bordellbetriebes allein oder dem bloßen Vorhandensein bestimmter Einrichtungen in der Umgebung nicht hinreichend begründet werden kann, dass und warum in einem konkreten Fall eine Belästigung der Nachbarschaft oder eine Verletzung des örtlichen Gemeinschaftslebens zu erwarten sei und daher der Versagungsgrund nach den anzuwendenden Vorschriften gegeben sein solle.
Die Sperrgebietsverordnungen beruhen ja auf ähnlichen Überlegungen (Schutz vor Belästigung, ...).

Man findet dieses Dokument vom 4.9.2006 in der Rechtsdatenbank www.ris.bka.gv.at unter der Geschäftszahl 2003/09/0143.


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annainga
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Beitrag von annainga »

off-topic finde ich nicht, sondern höchst interessant!

allerdings muss ich mich noch ein wenig einlesen, weil ich juristische ausdrucksweise (noch?) nicht verstehe.

aber ich werde mir das dokument ausdrucken, dann liest es sich leichter und vielleicht kannst du meine sicher entstehenden fragen beantworten?

eine erste hätte ich schon:

wie ist denn nun entschieden worden? gibt es überhaupt ein urteil?

danke für den link!

liebe grüße von annainga

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Lycisca
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Beitrag von Lycisca »

wie ist denn nun entschieden worden? gibt es überhaupt ein urteil?
Im konkreten Fall ist der Bescheid der Behörde aufgehoben worden (Absatz Entscheidung), also war die Beschwerde erfolgreich. Aber auch bei nicht erfolgreichen Beschwerden finden sich oft gute Argumente. (Nur verhindern manchmal formale Fehler, dass sie berücksichtigt werden, besonders häufig "neue" Sachverhalte, die im Verfahren vorher nicht vorgebracht wurden.)

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Wichtige Infos: Sperrgebietsverordnungen (D)

Beitrag von Tanja_Regensburg »

Sperrgebietsverordnungen

http://www.sexarbeiterinnen.com/huren/r ... rksvo.html

Leider muss man bei einigen Stadthp´s selbst nach der Sperrgebietsverordnung suchen.... findet sich aber unter Stadtrecht!

Vielleicht hilft das einigen und sorgt a bisserl für Sicherheit im Umgang mit Sperrgebieten.... vor allem bei Escort, Haus- und Hotelbesuchen.

Liebe Grüße
Tanja
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annainga
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Beitrag von annainga »

hallo lycisca,

interessanter rechtsstreit, aber schwer lesbar. um "beschwerdeführer" als betreiber zu erkennen, habe ich einige zeit gebraucht.

was ich nicht verstanden habe:

bis zur erlassung des angefochtenen bescheides war der bordellbetrieb bereits 5 1/2 monate in gange?

ohne genehmigung?

wurde der angefochtene bescheid wegen der "nicht konkreten feststellungen" aufgehoben?

liebe grüße von annainga

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„Ein Puff gehört nicht ins Wohngebiet“

Beitrag von annainga »

KONFLIKT In der Fehntjer Birkenstraße hat ein Bordell eröffnet / Die Nachbarn sind entrüstet


Bei der Gemeinde sind Beschwerden eingegangen. Die Verwaltung könne aber nichts gegen das Etablissement unternehmen, sagt der Ordnungsamtsleiter.

Rhauderfehn - Ärger mit den Nachbarn? Damit könne sie leben, sagt eine der Damen, die vor wenigen Tagen in der Rhauderfehner Birkenstraße ein Bordell aufgemacht haben. Eigentlich gebe es aber keinen Grund zur Beunruhigung für die Anwohner. „Wir tun niemandem was und wir machen ja nichts Unrechtmäßiges“, betont die Frau, die freimütig zugibt, dass sie gemeinsam mit einer Kollegin in dem maroden Haus mit der Nummer 16 dem horizontalen Gewerbe nachgeht.

Mit dem Frieden in der beschaulichen Birkenstraße ist es vorbei. Die Nachbarschaft ist entrüstet. Sie will auf keinen Fall ein Bordell in der Wohnstraße dulden. Mehrere Bürger haben ihrem Unmut bei der Gemeinde Luft gemacht. Jürgen Crone, Leiter des Ordnungsamtes, bestätigt, dass es wegen des Puffs besorgte Anrufe gegeben habe. Andere Bürger haben sich an die GA-Redaktion gewandt. Seit gut einer Woche herrsche ein reges Kommen und Gehen in dem Bordell, heißt es. Bedenken gibt es vor allem wegen der zahlreichen Kinder, die in der Birkenstraße oder in der Nähe wohnen. Sie sollen mit dem Etablissement nicht konfrontiert werden, heißt es. „Ein Puff gehört doch nicht mitten ins Wohngebiet“, betonte ein Anrufer gegenüber dem GA.

Die Ängste der Birkenstraßen-Bewohner sind durch ein Flugblatt noch geschürt worden. Auf dem Zettel wird auf ziemlich drastische Art und Weise vor pädophilen Freiern gewarnt, die in das Bordell kommen könnten. Die beiden derzeit dort tätigen Frauen, streiten ab, mit dem Pamphlet etwas zu tun zu haben. Ordnungsamtsleiter Crone vermutet, dass „die Konkurrenz das Flugblatt in Umlauf gebracht hat“. Crone erklärte gegenüber dem GA, dass die Fehntjer Gemeindeverwaltung derzeit die Zulässigkeit des Puffs überprüfe. Eine Gewerbeanmeldung sei bisher noch nicht eingegangen. Das könne aber noch nachgeholt werden.

Crone macht den Anwohnern nicht allzu viel Hoffnung: „Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber die Prostitution. Als Gemeinde können wir da kaum etwas machen.“ Der Ordnungsamtsleiter verweist darauf, „dass es auch an anderen Orten in Rhauderfehn Bordelle gibt“. Eine Nachbarin des Birkenstraßen-Puffs spekulierte laut, dass „vielleicht das Gesundheitsamt des Landkreises Leer etwas unternehmen könnte“. Der Grund: Das Haus sei ziemlich heruntergekommen

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Marc of Frankfurt
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Links

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Lage zu obigem Bericht:
Google maps: Rhauderfehn, Birkenstrasse bei Papenburg (Ostfriesland)

Gewerbeanordnung kann nachgeholt werden.

Bürgerprotestauslösende Flugblätter betreff pädophiler Kunden könnten von der Konkurrenz stammen.





Sammelthema: Sperrgebietsverordnungen

www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3270 = bit.ly/sperrgebiet


www.bit.ly/sexworkatlas
(...langsam ladendes Google doc...)





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 25.06.2013, 12:37, insgesamt 2-mal geändert.

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annainga
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Beitrag von annainga »

annainga hat geschrieben:bis zur erlassung des angefochtenen bescheides war der bordellbetrieb bereits 5 1/2 monate in gange?
Marc of Frankfurt hat geschrieben:Gewerbeanordnung kann nachgeholt werden.
also der bordellbetrieb kann schon monatelang in betrieb sein und erst dann kann eine genehmigung nachgereicht werden?

oder habe ich etwas falsch verstanden und es bezieht sich auf einen anderen punkt?

liebe grüße von annainga

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Marc of Frankfurt
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Sperrgebiet auf weiter Fläche

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Bußgeldverfahren wegen verbotener Ausübung der Prostitution eingestellt


Der für Bußgeldsachen zuständige 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen eine Prostituierte eingestellt, die im Februar 2007 vom Amtsgericht Weißwasser wegen verbotener Ausübung der Prostitution zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt worden war.

Die Betroffene, die per Zeitungsannonce die Ausübung sexueller Dienste „nur im Pkw“ angeboten hatte, war im Dezember 2005 bei dieser Tätigkeit in einem bewaldeten Bereich des Stadtgebietes von Niesky angetroffen worden. Nach einer Verordnung der Sächsischen Staatsregierung ist die Prostitution in Gemeinden unter 50.000 Einwohnern nicht erlaubt, weshalb ihr eine Geldbuße auferlegt worden war.
Ein gegen die Betroffene wegen ähnlicher Vorwürfe eingeleitetes Strafverfahren war am 9.2.2007 gegen eine Geldauflage eingestellt worden.

Angesichts dessen, dass das Verfahren wegen der schwerer wiegenden Straftat, die ihrerseits ein vorausgegangenes ordnungswidriges Handeln tatbestandsmäßig voraussetzt, eingestellt worden ist, hat der Senat auch im vorliegenden Bußgeldverfahren eine Einstellung für geboten erachtet.

OLG Dresden, Beschluss vom 17.10 2007, Az.: ss (Owi) 229/07
juraforum.de/jura/news/news/p/1/id/196367/f/106/





Siehe auch diese kollegin.de-Meldung zu verdekten Ermittlern:
http://kollegin.de/magazin/meldung.asp?AID=1619427




Sperrgebiet in Bayern
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=41196#41196





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 09.08.2008, 11:20, insgesamt 1-mal geändert.

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Prostitutionsverbot ist unwirksam

Beitrag von annainga »

da habe ich auf der suche nach etwas ganz anderem diese nettigkeit entdeckt:

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil vom 10.10.2005, Aktenzeichen: 12 C 11236/05.OVG

Leitsatz: Das flächendeckende Prostitutionsverbot innerhalb des Rhein-Lahn-Kreises nach § 1 Nr. 09 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz - Prostitutionsverbote - vom 19. April 2005 ist unwirksam.

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

12 C 11236/05.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz (Normenkontrolle) hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 1 Nr. 09 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz - Prostitutionsverbote - vom 19. April 2005 ist unwirksam.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin und der Antragsgegner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz -Prostitutionsverbote - vom 19. April 2005.

Die Antragstellerin vermietet in ihrem in Diez (Rhein-Lahn-Kreis) gelegenen Anwesen Wohnungen an Prostituierte. Mit der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz - Prostitutions verbote - vom 19. April 2005 - im Folgenden Verordnung genannt - erließ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in § 1 Nr. 09 ein flächendeckendes Prostitutionsverbot innerhalb des Rhein-Lahn-Kreises. Bis zu diesem Zeitpunkt galt in dem Landkreis kein Prostitutionsverbot.
Zur Vorbereitung der Verordnung wandte sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Schreiben vom 22. März 2004 an die Kreisverwaltungen, die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte sowie an die Polizeipräsidien in Rheinland-Pfalz. Darin wurde um Mitteilung gebeten, ob ein Änderungs- bzw. neuer Regelungsbedarf hinsichtlich bereits vorhandener Prostitutionsverbote bestehe und ob neue Prostitutionsverbote geschaffen werden sollten. In einer Dienstbesprechung mit den Kreisordnungsbehörden wurden die rechtlichen Maßstäbe für den Erlass von Prostitutionsverboten erörtert. Daraufhin bat die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises mit E-Mail vom 29. März 2005, den Rhein-Lahn-Kreis als Landkreis mit flächendeckendem Prostitutionsverbot in die Verordnung aufzunehmen.
Am 29. August 2005 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Angesichts der Liberalisierung der Prostitution seien der Erlass und der Vollzug von Prostitutionsverboten nicht mehr gerechtfertigt. Das auch für die Stadt Diez geltende Prostitutionsverbot habe für sie unerwartete finanzielle Einbußen und den Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zur Folge. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion habe keine eigene Prüfung der Voraussetzungen eines Prostitutionsverbotes vorgenommen, sondern sich "blind" der Anregung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises angeschlossen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz - Prostitutionsverbote - für unwirksam zu erklären,


leider gibts den volltext nur gegen bezahlung, aber ich finde dieser auszug ist schon interessant.

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Mandy
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Beitrag von Mandy »

interessant, ich blicke bei unseren sperrbezirken nicht wirklich durch, ich mein mir ist klar das in nähe von schulen usw. es nicht erlaubt ist die prostitution auszuüben, aber es gibt sicher noch andere bereiche wo man es nicht anbieten darf, ich hoff halt immer das ich nicht auffalle.... ;-)

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Zwerg
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Beitrag von Zwerg »

In Wien gibt es einige wenige Straßenzüge, wo Sexarbeit zu bestimmten Zeiten erlaubt ist. Soll jetzt aber nicht heißen, dass ich empfehle sich dort einfach hinzustellen

Bones
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Beitrag von Bones »

Jason hat geschrieben:Wenn ich richtig informiert bin ist in Sachsen die Prostitution in Städten ab 50000 Einwohner erlaubt. Ist in Städten mit weniger Einwohnern etwa kein Bedarf da?
Was spricht dagegen, in Städten ab 15000 Einwohnern die Prostitution mit Auflagen zu erlauben?
Auch wenn ich mich eigentlich nicht aktiv beteiligen wollte erscheint es mir so das hier doch ein gewisser Klärungsbedarf besteht.
Das von Seiten sexworker.at nicht sofort ein Dementi kam führe ich darauf zurück das man sich nur in Österreich mit der Gesetzgebung beschäftigt hat.

Folgendes Dementi zu obigen Auszug:
1. Die angesprochene Regel gibt es so nicht nur in Sachsen sondern Bundesweit ....... ABER .....
2. sollte man den entsprechenden Teil der Verordnung schon lesen und deuten können! Es heißt dort das in Gemeinden UNTER 50.000 Einwohnern die Prostitution verboten werden KANN!
Zwischen KANN und MUSS besteht ein gravierenden Unterschied!

Im Klartext bedeutet dies: Prostitution ist überall erlaubt, solange sie nicht ausdrücklich verboten ist! Selbst in einem Kuhdorf mit 500 Einwohnern wäre die möglich solange die Gemeinde es nicht ausdrücklich verbietet.

Die Sperrbezirksverordnung widerrum ist in Deutschland Sache der Gemeinde. Ich kenne nur die in meiner Gemeinde gültige Verordnung und die besagt eindeutig: Die Sperrbezirke beziehen sich nur auf von außen erkennbare und ersichtliche Prostitution.
Will man dies nun deuten wäre eine Terminwohnung OHNE millieutypische Beleuchtung und Werbung, in einem Umfang betrieben der direkte Anwohner nicht belästigt überall möglich.

MfG

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Lucy
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Beitrag von Lucy »

ach, das ist interessant. ich dachte bisher, man müsse gemeinden unter 50000 einwohnern lieber meiden. gut zu wissen, danke.

Bones
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Beitrag von Bones »

Bevor es nun zu Mißverständnissen kommt:

Nicht jedes Dorf muß eine eigene Sperrbezirksverordnung erstellen!
Gültig ist die vom jeweiligen Landratsamt erstellte Sperrbezirksverordnung im gesamten Gebiet des jeweiligen Landkreises!
Es ist durchaus möglich das für Kreisstädte und deren Landkreise unterschiedliche Sperrbezirksverordnungen gelten.

Für Gemeinden mit unter 50.000 Einwohnern sei hier Exemplarisch die Gemeinde Kitzingen http://www.kitzingen.de/aktuell/ genannt.
Deren Einwohnerzahl beläuft sich momentan auf ca. 20.000 Einwohner ..... trotzdem sind mindestens 2 Etablisements offiziel genehmigt:
http://www.zaubermaus-haus.com/AGENTUR/
http://www.villa44.de/

Zu diesem Thema erschien übrigens die selbe Richtigstellung bereits vor 2 Jahren im Wildcats ...... neben anderen interessanten Tipps.

KonTom
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Beitrag von KonTom »

Hallo Bones!

Danke für deine schriftliche Beteiligung und die sehr gute
spezifische Erklärung zur Lage!

lg
Tom

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Jason
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Beitrag von Jason »

@Bones

Schön das du dich beteiligst, hier ist man offen für neue Meinungen und andere Sichtweisen. Deine Argumentation ist ja nicht ganz ohne. Ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren und wäre in diesem Fall auch froh. Doch leider läßt sich hier nichts machen.

http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justiz ... 4=2122#ank

Das Gesetz ist zwar veraltet, mir ist aber nicht bekannt das es geändert wurde. Es ist leider auch eindeutig, so das eine andere Auslegung kaum möglich ist.

Ich meine hier ausdrücklich nur Sachsen, in anderen Bundesländern ist die Gesetzeslage sicher anders.
> ich lernte Frauen zu lieben und zu hassen, aber nie sie zu verstehen <

Bones
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Beitrag von Bones »

Hallo Jason,

in diesem Fall hat sich die Landesregierung Sachsen eindeutig über Bundesweit geltende Gesetzgebung gestellt.
Wie ich bereits angemerkt habe KANN eine Gemeinde (also auch ein Bundesland) Prostitution in Städten und Gemeinden unter 50.000 Einwohnern verbieten ..... ist aber nicht dazu genötigt.

Das ausgerechnet ein neues Bundesland wie Sachsen sich so rigeros für ein Verbot entscheidet verwundert mich doch etwas ...... bin ich doch gerade aus diesen Bundesländern einen eher liberalen Umgang mit Sexualität an sich gewohnt.

Ergänzung: Ich bin schlichtweg schockiert! Ich habe soeben alle 16 Bundesländer überprüft ...... diese rigerose Regelung gibt es tatsächlich NUR in Sachsen :009

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Beitrag von Jason »

Vielleicht liegt es daran das hier die Regierungsbeamten in den Ballungsgebieten wohnen und nicht außerhalb wie in anderen Bundesländern ( z. B. Tegernsee, Havelgebiet, Ost- oder Nordseeküsten ) *gg*
> ich lernte Frauen zu lieben und zu hassen, aber nie sie zu verstehen <